LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/527 (15/360) 17.06.2013 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Andreas Augustin (PIRATEN) betr.: Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) Vorbemerkung des Fragestellers: „Am 15. September 2006 ist das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) in Kraft getreten. Es überträgt der Landesbeauftragten für Datenschutz auch die Aufgabe der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit. In Brandenburg und Berlin bestehen vergleichbare Gesetze schon seit 1998 respektive 1999. Ebenso besteht seit Januar 2006 das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Diese neuen Gesetze sind ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und Bürgernähe der Verwaltung . Denn die im Grundgesetz bestimmte Formel ‚Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus’ kann nur verwirklicht werden, wenn die Bevölkerung hinreichend über die Vorgänge im Staat informiert ist.“ Vorbemerkung Landesregierung: Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) ist am 15. September 2006 in Kraft getreten. Durch seine Verweisung auf das Informationsfreiheits-gesetz des Bundes (IFG) gewährleistet das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz ein einheitliches allgemeines Informationsfreiheitsrecht im Saar-land. Zum Schutz besonderer öffentlicher Belange, des behördlichen Entscheidungsprozesses, personenbezogener Daten, des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen wird der Anspruch allerdings nicht uneingeschränkt gewährt; das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz umfasst durch die Verweisung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch dessen Ausnahme- und Ablehnungstatbestände, die den widerstreitenden Interessen der Beteiligten Rechnung tragen. Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz wurde im Jahr 2010 (Stichtag: 31. März 2010) evaluiert, wobei sich die im Saarland gemachten Erfahrungen insgesamt positiv dargestellt haben und die Verlängerung des Gesetzes empfohlen wurde. Die Evaluierung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes ist aktuell ebenfalls ein Thema. Ausgegeben: 18.06.2013 (27.02.2013) Drucksache 15/527 (15/360) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Vor dem Hintergrund, dass das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz keine Statistikpflicht vorsieht und dementsprechend keine abschließenden Statistiken geführt werden , wurde im Rahmen der Beantwortung der Anfrage auf die zur Verfügung stehenden Quellen und Informationen zurückgegriffen. So konnte – auch wenn sich die Geschäftsbereiche der einzelnen Ressorts in den letzten Jahren teilweise geändert haben – u. a. auch die Verteilung der Anfragen auf die Jahre in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle ermittelt werden. a) Wie viele Anfragen nach dem SIFG gab es seit dessen Inkrafttreten? (Bitte nach Jahren aufschlüsseln) Zu Frage 1 a): Seit Inkrafttreten des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes am 15. September 2006 gab es insgesamt 159 Anfragen. Die Verteilung der Anfragen in Bezug auf die Jahre ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 (Stand: Februar 2013) 7 17 16 17 16 37 42 7 b) Wie viele Anfragen nach dem Bundes-IFG, die ganz oder teilweise von saarländischen Behörden bearbeitet wurden, gab es seit dessen Inkrafttreten? Zu Frage 1 b): Nach § 1 IFG richtet sich der dort geregelte Informationsanspruch gegen Bundesbehörden , nicht jedoch gegen Landesbehörden. Eine teilweise Bearbeitung einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes durch eine Landesbehörde kann aber z. B. zwecks einer Stellungnahme im Verfahren bei Beteiligung Dritter nach § 8 IFG in Betracht kommen. Dies war nur im Jahr 2012 – soweit bezifferbar – in einem Fall gegeben. c) Welche Anfragen wurden aufgrund von welchen Gesetzen nicht oder nur teilweise beantwortet ? (bitte Aufschlüsseln nach Gründen und betroffenen Behörden) Zu Frage 1 c): Von den 159 insgesamt gestellten Anträgen wurden fünf von den jeweiligen Antragstellern nicht aufrechterhalten. Von den verbliebenen 154 Anträgen wurden 20 nicht, vier teilweise und zwei später beantwortet. Zum Stichtag der Erhebung befanden sich noch drei Verfahren in Bearbeitung. Die Gründe für eine nur teilweise Informationserteilung bzw. eine Ablehnung eines Informationsantrags werden statistisch grundsätzlich nicht erfasst. Da Anträge oftmals auf der Grundlage mehrerer Ausnahme- oder Ablehnungsgründe abgelehnt werden müssen, würde eine solche Statistik zudem kein aussagekräftiges Bild ergeben. Drucksache 15/527 (15/360) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Im Rahmen der für die vorliegende Antwort durchgeführten Umfrage wurden als Gründe am häufigsten genannt: - Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter - keine Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsrechts wegen anderweitig vorge- hender Vorschriften - Informationen liegen nicht vor - Schutz personenbezogener Daten Dritter - keine Verfügungsberechtigung der angefragten Behörde d) Welche Kosten sind bei welchen Anfragen den Bürgern entstanden? Zu Frage 1 d): In der überwiegenden Zahl der Fälle wurden keinerlei Kosten, also Gebühren oder Auslagen, erhoben, sondern nur in Einzelfällen, wie sich aus der folgenden Tabelle entnehmen lässt: Höhe der Kosten Anzahl der Fälle bis einschl. 50 EUR 12 bis einschl. 100 EUR 4 über 100 EUR 4 (davon 1 im Widerspruchsverfahren) e) Nach welcher Zeit erhielten die Bürger ihre Auskunft? Zu Frage 1 e): In der überwiegenden Zahl der Fälle erhielten die Bürger die Auskunft innerhalb eines Monats (§ 7 Abs. 5 Satz 2 IFG). In Fällen der Beteiligung Dritter sieht das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes längere Bearbeitungsfristen vor (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 8 IFG). a) Ist das SIFG teil der Lehrpläne für den Sozialkunde / Politik-Unterricht im Saarland, in wenigstens einer Schulstunde? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 2 a): Ja. b) In welchem Umfang ist das Bundes-IFG teil welchen Unterrichts und welcher Lehrpläne im Saarland? Falls nein, warum nicht? Zu Frage 2 b): Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz werden in den Schulen im Fach Sozialkunde, insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung datenschutzrechtlicher Fragen und der Erörterung von Chancen und Risiken der Entwicklung in den Bereichen Digitalisierung und Internet, thematisiert. Drucksache 15/527 (15/360) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - a) Wie sieht die Regierung des Saarlandes das Urheberrecht in Bezug auf erteilte Auskünfte nach dem SIFG? b) Wie sieht die Landesregierung das Urheberrecht in Bezug auf Übersendungen von Kopien von angefragten Gutachten, Studien etc. nach dem SIFG? c) In welcher Weise kann es die Regierung, ev. auch im Einzelfall, rechtfertigen, auf eventuelle Urheberrechtsansprüche zu verweisen, wenn sich vergegenwärtigt wird, dass die überwältigende Mehrzahl der angefragten Materialien wie Gutachten, Studien etc. direkt durch Steuergelder der Bürger finanziert wurde . Zu Frage 3 a) - c): Zum Schutz der im Gesetz aufgeführten Belange wird der Informationsanspruch nicht uneingeschränkt gewährt. Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz umfasst durch die Verweisung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Ausnahme- und Ablehnungstatbestände, die den widerstreitenden Interessen der Beteiligten Rechnung tragen. So regelt § 6 Satz 1 IFG, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Betrifft ein Antrag solche schutzwürdigen Daten, muss er ausnahmsweise begründet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). In diesen Fällen beteiligt die Behörde den Dritten nach § 8 IFG, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Begründung des Antragstellers erleichtert dem Dritten seine Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit seiner Daten. Nach § 12 Urheberrechtsgesetz hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist (vgl. Schoch, Kommentar zum IFG, § 6 Rn. 29). § 6 Satz 1 IFG normiert folglich einen Schutz für die Rechte am geistigen Eigentum, der nicht durch Abwägung überwunden werden kann (a.a.O., § 6 Rn. 38). Hinsichtlich der Frage der Steuergelder ist festzustellen, dass der Gesetzgeber seine Wertungen in den urheberrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck gebracht hat. d) Hat die Saarländische Regierung oder nachgeordnete Behörden, Verbände, Körperschaften oder Stiftungen in der Vergangenheit mit Verweis auf das Urheberrecht Auskünfte nach dem SIFG verweigert? Um wie viele Fälle handelt es sich? Zu Frage 3 d): Dies war in zwei Fällen gegeben. Drucksache 15/527 (15/360) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - e) Wie viele Fälle gab es seit 2006, in denen zwar eine Auskunft erteilt wurde, jedoch mit der Auflage, dass der Bürger die Antwort aufgrund eines angenommenen Urheberrechts oder aus sonstigen Gründen nicht zu veröffentlichen ? Wenn ja: Was waren die genauen Gründe für ein solches Verfahren und aufgrund von welchen Gesetzen haben welche Behörden dies gerechtfertigt? Zu Frage 3 e): Dies wurde in keinem Fall berichtet. Wie wirken sich folgende zwei Urteile auf die Auskunftspraxis saarländischer Behörden und Körperschaften aus? I. BVerwG 7 C 3.11 und 4.11 - Urteile vom 3. No- vember 2011: Ein Bundesministerium darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen - hier hausinterne Unterlagen zu einem Gesetzgebungsverfahren sowie Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss - nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Unterlagen die Regierungstätigkeit betreffen. Das heißt, das Bundesinformationsfreiheitsgesetz gilt grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit der Ministerien . II. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. De- zember 2011, Aktenzeichen VG 2 K 91.11: Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages dürfen grundsätzlich nicht mit Verweis auf das Urheberrecht zurückgehalten werden, sondern sind auf Antrag vorzulegen. Zu Frage 4: Die Entscheidungen wirken grundsätzlich nur inter partes. Insbesondere höchstrichterliche Entscheidungen – wie bspw. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts – haben über den konkret entschiedenen Fall hinaus Ausstrahlungswirkung, soweit ein im konkreten Einzelfall in Rede stehender Sachverhalt vergleichbar ist. Drucksache 15/527 (15/360) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Sind die Behörden im Land hinlänglich darüber informiert , a) dass das Informationsfreiheitsgesetz eine Ab- kehr vom Aktengeheimnis darstellt, b) dass nach § 1 IFG weder eine Betroffenheit noch eine Beteiligung erforderlich ist (voraussetzungsloser Zugang), c) dass jede Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt - verpflichtet ist, Auskunft zu geben . Also auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, d) dass die Informationen dem Antragsteller un- verzüglich zugänglich zu machen sind, jedenfalls innerhalb einen Monats, e) dass Evaluation auf Bundesebene zeigt, dass generell zurückhaltend mit den Kosten umgegangen wird ? Zu Frage 5: Die Verwaltung ist gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes sowie Artikel 1 Absatz 3 und 20 Absatz 3 des Grundgesetzes an Gesetz und Recht gebunden .