LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/558 (15/463) - Neu 02.07.2013 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Jasmin Maurer (PIRATEN) betr.: Gewaltopferambulanzen im Saarland Vorbemerkung der Fragestellerin: Das ARD-Politikmagazin „Report Mainz“ berichtete am 02.04.2013, dass es nach Ansicht von Rechtsmedizinern und Opferverbänden für Gewaltopfer keine flächendeckende Versorgung mit rechtsmedizinischen Instituten gäbe. Offenbar werden Gewaltopfer häufig zu ihren Hausärzten oder zu Klinikärzten geschickt, bei denen ihre Verletzungen (Begleit- und Bagatellverletzungen) zum Teil aus Zeitmangel nicht gerichtsfest dokumentiert werden. So gehen laut Expertenaussagen Informationen verloren, die für weitere Ermittlungen und die Spurensicherung notwendig wären. Grund sei eine Unterfinanzierung der Institute und der daraus resultierende Stellenmangel. Ein Vorteil der forensisch sicheren Dokumentation ist auch, dass man rechtliche Schritte auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als kurz nach dem Gewaltverbrechen und in der Phase der Traumatisierung der Opfer einleiten kann. Diese Dokumentation der Verletzungen ist folglich sehr wichtig und steht nicht in Konkurrenz mit der ärztlichen Behandlung der Verletzungen oder der therapeutischen Behandlung nach einem traumatischen Erlebnis. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Erfahrung psychischer und physischer Gewalt stellt für die Opfer einen schwerwiegenden Angriff auf ihre persönliche Integrität und körperliche Gesundheit dar. Neben den gesundheitlichen Schädigungen erleiden Gewaltopfer oftmals auch eine schwere Traumatisierung. Die Folgen der Gewalttat zeigen in vielen Fällen langfristig gravierende Auswirkungen, die sich sowohl in privaten Lebenszusammenhängen wie auch im beruflichen Umfeld auswirken. Durch die forensisch gesicherte Spurensicherung unmittelbar nach einem Gewaltdelikt kann die Bearbeitung eines Strafverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden in vielen Fällen erheblich verbessert werden. Die Arbeit in den spezialisierten Beratungsstellen zeigt aber, dass viele Gewaltopfer - unmittelbar nach dem Tathergang - oftmals nicht in der Lage sind, sich in eigener Verantwortlichkeit über die Angebote entsprechender Opferunterstützungseinrichtungen zu informieren und - auch mit Blick auf die Inanspruchnahme einer gerichtsfesten Beweisdokumentation - die zur Verfügung stehenden Unterstützungsangebote wahrzunehmen. Ausgegeben: 02.07.2013 (07.05.2013) Drucksache 15/558 (15/463) – Neu Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Bei der Erstversorgung und Behandlung der Gewaltopfer sowie bei der gerichtsfesten Dokumentation von Gewaltspuren kommt vor allem niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten in Praxen und Kliniken aufgrund ihres besonderen Vertrauensverhältnisses eine wichtige Bedeutung zu. Im Bereich Häusliche Gewalt werden daher insbesondere für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte Informationsveranstaltungen und Fortbildungen zu arztrechtlichen und Beweissicherungsfragen in Zusammenarbeit mit der Rechtsmedizin am Klinikum Saarbrücken und dem Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes angeboten. Ferner hat die Landesregierung entsprechendes Informationsmaterial erstellt. Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, wonach Gewaltopfer in der Vergangenheit aufgrund zu hoher Arbeitsbelastung in der Rechtsmedizin oder mit Verweis auf einen Stellenmangel abgewiesen und an Haus- und Klinikärzte verwiesen worden sind. Welche Anlaufstellen können Opfer von Gewaltverbrechen (z.B. nach häuslicher Gewalt, Vergewaltigung usw.) im Saarland aufsuchen? Zu Frage 1: Gewaltopfer können im Saarland die Rechtsmedizin am Klinikum Saarbrücken (REMAKS) GmbH, das Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes, die Bereitschaftsdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland, die NotdienstAmbulanzen der Kliniken und die Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte aufsuchen . Existieren neben der Opferambulanz am Klinikum Saarbrücken (REMAKS) noch weitere Gewaltopferambulanzen im Saarland oder sind weitere geplant ? Zu Frage 1a: Das Saarland hält als Teil der Medizinischen Fakultät in Homburg ein Institut für Rechtsmedizin vor. Im Rahmen der Spurensicherung und Tatortbegutachtungen erbringt das Institut für Rechtsmedizin auch Dienstleistungen im Rahmen der Spurensicherung von Gewaltverbrechen. Informationen über weitere Planungen liegen der Landesregierung nicht vor. Gibt es eine zentrale Stelle, die die Opfer im Notfall an die entsprechende Institution vermittelt? Zu Frage 1b: Nein, eine zentrale Vermittlungsstelle gibt es nicht. Eine „förmliche Überweisung“ oder „Anweisung“ an das Opfer, sich an eine bestimmte Stelle zu wenden, erfolgt durch die Polizei nicht. In geeigneten Fällen weist die Polizei das Opfer auf einen Arztbesuch zum Zwecke der Beweissicherung hin und erläutert die Notwendigkeit eines ärztlichen Attests zur Beweissicherung. Sofern es für das Strafverfahren erforderlich ist, wird im Rahmen des ersten Zugriffs zur Erforschung des Sachverhaltes i.S.d. § 163 Strafprozessordnung (StPO) von der Polizei eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Erstellung eines medizinischen Gutachtens eingeholt. In Fällen, in denen sich die Betroffenen nach einer Gewalttat nicht unmittelbar an die Polizei, sondern an eine Opferunterstützungseinrichtung , an eine Beratungsstelle oder auch an das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen wenden, werden sie auf Wunsch an das Institut für Rechtsmedizin oder an die Rechtsmedizin am Klinikum Saarbrücken (REMAKS) vermittelt . Drucksache 15/558 (15/463) – Neu Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Wie finanzieren sich die Gewaltopferambulanzen oder andere Anlaufstellen für Opfer von Gewaltverbrechen ? Mit welcher Summe beteiligt sich das Land an deren Finanzierung und unter welchen Haushaltstitel fällt sie? Zu Frage 2: Bei der Rechtsmedizin am Klinikum Saarbrücken (REMAKS) GmbH handelt es sich um ein privatrechtlich geführtes Wirtschaftsunternehmen. Der Landesregierung liegen keine Informationen zur finanziellen Situation der GmbH vor. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes finanziert sich - soweit Forschung und Lehre betroffen sind - über den Globalhaushalt der Universität. Weiter hat das Institut für Rechtsmedizin Einnahmen aus Gebühren und Entgelten, die von den Auftraggebern (im Wesentlichen Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte) gezahlt werden sowie aus einem im Haushalt des Ministeriums der Justiz veranschlagten Beitrag zu den Kosten des Dienstleistungszentrums Rechtsmedizin an der Universität des Saarlandes. Wie viele Gewaltopfer gab es seit 2011 im Saarland und wie viele wurden in eine Gewaltopferambulanz oder an andere Stellen, die sich Opfern von Gewaltverbrechen annehmen, überwiesen? Bitte nach Art des Verbrechens, Jahren, Geschlecht, Alter und Ambulanz aufschlüsseln. Zu Frage 3: In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden zu den Delikten der Gewaltkriminalität die Opfer nach Alter und Geschlecht ausgewiesen. Unter Gewaltkriminalität werden folgende Straftaten zusammengefasst: • Mord • Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB • Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB • Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer • Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB • Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB • Erpresserischer Menschenraub • Geiselnahme • Angriff auf den Luft- und Seeverkehr Einige Delikte, wie „einfache Körperverletzung“ oder „sexueller Missbrauch von Kindern “, fallen nicht unter diesen bundeseinheitlich festgelegten Gewaltbegriff der PKS. In den als Anlage beigefügten beiden Tabellen für die Jahre 2011 und 2012 sind die Anzahl der Gewaltdelikte im Sinne der PKS nach Vollendung (VOLL) Versuche (VERS) und Insgesamt (INSG) und die Anzahl der Opfer nach Alter und Geschlecht ausgewiesen . Innerhalb der Tabelle werden nur diejenigen Delikte ausgewiesen, bei denen der Wert größer 0 (Null) beträgt. Drucksache 15/558 (15/463) – Neu Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Eine „förmliche Überweisung“ oder „Anweisung“ an das Opfer, sich an eine bestimmte Stelle zu wenden, erfolgt durch die Polizei nicht. In geeigneten Fällen weist die Polizei das Opfer auf einen Arztbesuch zum Zwecke der Beweissicherung hin und erläutert die Notwendigkeit eines ärztlichen Attests zur Beweissicherung. Sofern es für das Strafverfahren erforderlich ist, wird im Rahmen des ersten Zugriffs zur Erforschung des Sachverhaltes i.S.d. § 163 Strafprozessordnung (StPO) von der Polizei eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Erstellung eines medizinischen Gutachtens eingeholt. In welcher Art und Weise wird die Bevölkerung darüber informiert, welche Möglichkeiten sie nach einer zugefügten Gewalttat hat bzw. welche Stellen sie im Saarland aufsuchen kann? Zu Frage 4: Spezialisierte Beratungsstellen sowie Opferunterstützungseinrichtungen informieren im Rahmen ihrer allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit über die bestehenden Hilfe- und Unterstützungsangebote (Internet, Broschüren, Publikationen, Veranstaltungen). Über das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen sind die Rechtsmedizin am Klinikum Saarbrücken und das Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes in das Hilfenetz integriert, so dass Anruferinnen direkt weitervermittelt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsmedizin am Klinikum Saarbrücken bewerben die vom Institut angebotenen Leistungen in eigener Verantwortlichkeit. Über die Angebote des Instituts für Rechtsmedizin informiert die Universität des Saarlandes. Eine Information an die Bevölkerung des Saarlandes, welche Möglichkeiten sie nach einer zugefügten Gewalttat hat bzw. welche Stellen sie im Saarland aufsuchen kann, erfolgt durch die Polizei nicht flächendeckend. Im konkreten Einzelfall informiert die Polizei jedes Opfer eines Gewaltdeliktes über seine Rechte als Verfahrensbeteiligte und Geschädigte im Strafverfahren durch Belehrung und Aushändigung des von der Justiz in mehreren Sprachen herausgegebenen „Merkblatts über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren“ i.S.d. § 406h StPO. Ferner wird das Opfer auch gemäß des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) belehrt, wenn es durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat. Je nach Sachlage und Beratungsbedarf erhält das Opfer darüber hinaus Hinweise zu staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen, bei denen es wirksame und schnelle Hilfe erhalten kann. In Fällen häuslicher Gewalt werden die Opfer von der Polizei über das proaktive Beratungsangebot der „Beratungs- und Interventionsstelle für Opfer häusliche Gewalt“ informiert. In Fällen , in denen das Opfer erkennbar unter dem Tatgeschehen leidet (Traumatisierung), erfolgt ein Hinweis über die Hilfsangebote der Opferhilfeeinrichtung „WEISSER RING e.V.“ durch die Polizei. Werden die Tatspuren bzw. Verletzungen in den Gewaltopferambulanzen anonym und vertraulich gerichtsfest gesichert und dokumentiert? Zu Frage 5: In beiden genannten Einrichtungen besteht die Möglichkeit, Tatspuren und Verletzungen anonym und gerichtsfest zu dokumentieren. Drucksache 15/558 (15/463) – Neu Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Gibt es bereits konkrete Pläne zur Schaffung von anderen Stellen zur anonymen Spurensicherung? Zu Frage 5a: Per Landtagsbeschluss vom 24. April 2013 wurde eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Federführung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie beauftragt, ein geeignetes Verfahrensmodell zur vertraulichen, anonymen Spurensicherung nach Sexualstraftaten zu entwickeln. Die IMAG hat am 26. April 2013 ihre Arbeit aufgenommen. Polizeiliche Kriminalstatistik des Saarlandes Seite: 1 Aufgliederung der Opfer nach Alter und Geschlecht Schl. Tabelle: 91 - Bund Bereich: Saarland Zahl Berichtszeitraum: 01.01.2011/31.12.2011 der Tat Klartextliche Deliktsbezeichnung insges. männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 0100 Mord § 211 StGB VOLL 3 1 2 0 0 0 0 0 0 0 0 1 2 0 0 0100 Mord § 211 StGB VERS 13 8 5 0 0 0 0 0 1 0 0 7 3 1 1 0100 Mord § 211 StGB INSG 16 9 7 0 0 0 0 0 1 0 0 8 5 1 1 0200 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB VOLL 5 3 2 0 0 0 0 0 0 0 0 2 1 1 1 0200 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB VERS 9 9 0 0 0 0 0 1 0 0 0 7 0 1 0 0200 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB INSG 14 12 2 0 0 0 0 1 0 0 0 9 1 2 1 1110 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGBVOLL 70 2 68 0 0 0 0 0 14 0 9 2 45 0 0 1110 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGBVERS 13 0 13 0 0 0 0 0 1 0 2 0 10 0 0 1110 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGBINSG 83 2 81 0 0 0 0 0 15 0 11 2 55 0 0 2100 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGBVOLL 421 273 148 0 1 13 2 41 5 35 14 165 97 19 29 2100 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGBVERS 75 44 31 0 0 3 3 6 1 4 0 29 24 2 3 2100 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGBINSG 496 317 179 0 1 16 5 47 6 39 14 194 121 21 32 2210 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB VOLL 3 2 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 1 2210 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB INSG 3 2 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 1 2220 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB VOLL 2.344 1.731 613 3 3 82 20 190 84 304 91 1.097 388 55 27 2220 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGBVERS 292 223 69 0 0 8 3 12 10 24 6 163 47 16 3 2220 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB INSG 2.636 1.954 682 3 3 90 23 202 94 328 97 1.260 435 71 30 2340 Geiselnahme § 239b StGB VOLL 2 0 2 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 2340 Geiselnahme § 239b StGB INSG 2 0 2 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 8920 Gewaltkriminalität VOLL 2.848 2.012 836 3 4 95 22 232 104 339 114 1.267 534 76 58 8920 Gewaltkriminalität VERS 402 284 118 0 0 11 6 19 13 28 8 206 84 20 7 8920 Gewaltkriminalität INSG 3.250 2.296 954 3 4 106 28 251 117 367 122 1.473 618 96 65 21 bis unter 60 Jahre 60 und mehr Jahre O p f e r i n s g e s a m t K i n d e r Jugendliche Heranwachs. E r w a c h s e n e bis unter 6 Jahre 6 bis unter 14 Jahre 14 bis unter 18 Jahre 18 bis unter 21 Jahre Polizeiliche Kriminalstatistik des Saarlandes Seite: 1 Aufgliederung der Opfer nach Alter und Geschlecht Schl. Tabelle: 91 - Bund Bereich: Saarland Zahl Berichtszeitraum: 01.01.2012/31.12.2012 der Tat Klartextliche Deliktsbezeichnung insges. männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 010000 Mord § 211 StGB VOLL 2 0 2 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 010000 Mord § 211 StGB VERS 7 7 0 0 0 2 0 0 0 0 0 2 0 3 0 010000 Mord § 211 StGB INSG 9 7 2 0 0 2 1 0 0 0 0 2 1 3 0 020000 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB VOLL 6 1 5 0 0 0 0 0 0 0 0 1 2 0 3 020000 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB VERS 10 7 3 0 0 0 0 0 0 0 0 6 2 1 1 020000 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB INSG 16 8 8 0 0 0 0 0 0 0 0 7 4 1 4 111000 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGBVOLL 72 1 71 0 0 0 1 0 20 0 11 1 37 0 2 111000 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGBVERS 17 0 17 0 0 0 0 0 2 0 1 0 12 0 2 111000 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGBINSG 89 1 88 0 0 0 1 0 22 0 12 1 49 0 4 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGBVOLL 549 352 197 0 0 17 0 46 12 34 27 228 124 27 34 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGBVERS 108 57 51 0 0 3 0 12 3 5 5 32 35 5 8 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGBINSG 657 409 248 0 0 20 0 58 15 39 32 260 159 32 42 222000 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGBVOLL 2.182 1.568 614 3 3 71 29 167 78 221 82 1.067 384 39 38 222000 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGBVERS 312 217 95 0 1 6 0 17 7 22 13 164 65 8 9 222000 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGBINSG 2.494 1.785 709 3 4 77 29 184 85 243 95 1.231 449 47 47 234000 Geiselnahme § 239b StGB VOLL 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 234000 Geiselnahme § 239b StGB VERS 2 0 2 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 234000 Geiselnahme § 239b StGB INSG 2 0 2 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 892000 Gewaltkriminalität VOLL 2.811 1.922 889 3 3 88 31 213 110 255 120 1.297 548 66 77 892000 Gewaltkriminalität VERS 456 288 168 0 2 11 0 29 12 27 19 204 115 17 20 892000 Gewaltkriminalität INSG 3.267 2.210 1.057 3 5 99 31 242 122 282 139 1.501 663 83 97 E r w a c h s e n e bis unter 6 Jahre 6 bis unter 14 Jahre 14 bis unter 18 Jahre 18 bis unter 21 Jahre 21 bis unter 60 Jahre 60 und mehr Jahre O p f e r i n s g e s a m t K i n d e r Jugendliche Heranwachs.