LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/612 (15/563) 28.08.2013 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN) betr.: Dienstanweisungen per SMS Vorbemerkung des Fragestellers: „SMS bieten insbesondere auch für Politiker die Möglichkeit, kurze Dienstanweisungen schnell und unkompliziert an die entsprechenden Dienststellen zu versenden. Insofern stellen diese Kurznachrichten eine Alternative zu anderen schriftlichen Mitteilungen wie E-Mails oder Fax dar. Auf Bundesebene werden SMS von mehrerer Mitglieder der Regierung als ein Mittel eingesetzt, nachgeordneten Stellen verbindliche Handlungsanweisungen zu erteilen . Aufgrund dieser Handhabe wird Bundeskanzlerin Angela Merkel vielfach von der Presse als "Handy-Kanzlerin" bezeichnet. Sowohl in einem Artikel des Focus als auch in einem weiteren des Spiegel (jeweils vom 14.01.2013) wird die Frage aufgeworfen, wie zukünftig rechtssicher und verbindlich mit per SMS übermittelten Dienstanweisungen umgegangen werden soll, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die damit verbundenen und sich anschließenden Behördenvorgänge möglichst nachvollziehbar und transparent ausgestaltet werden müssen .“ Vorbemerkung der Landesregierung: Eine SMS-Kommunikation über Dienst-Handys und andere mobile dienstliche Geräte ist grundsätzlich möglich. Es gibt allerdings keine flächendeckende Ausstattung der Bediensteten mit dienstlichen Mobilgeräten. Diese kommt schon aus haushalterischen Gründen nicht in Betracht . Ausgegeben: 28.08.2013 (09.07.2013) Drucksache 15/612 (15/563) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Welche Rechtsauffassung vertritt die Landesregierung hinsichtlich der generellen Zulässigkeit des Einsatzes von SMS als Kommunikationsmittel, um dienstliche Anweisungen an die zuständigen Mitarbeiter in den jeweiligen Behörden und Ministerien bzw. Minister selbst zu übermitteln? Zu Frage 1: Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Wie beurteilt die Landesregierung die Verbindlichkeit der per SMS erteilten Dienstanweisungen für den Empfänger in der jeweiligen Behörde/im jeweiligen Ministerium? Zu Frage 2: Die Wahl der Kommunikationsform SMS als solche ändert grundsätzlich nichts an einer ansonsten vorliegenden Verbindlichkeit (vgl. zur Weisungsgebundenheit von Beamtinnen und Beamten bspw. § 35 f. Beamtenstatusgesetz). Ist die Landesregierung der Auffassung, dass solche SMS aktenkundig gemacht werden müssen, also deren Inhalt wortgetreu für eine mögliche spätere Verwendung oder Veröffentlichung archiviert werden muss? Wenn ja, wie soll eine solche Registratur der SMS erfolgen, um ein Höchstmaß an Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleisten zu können? Wenn nein, mit welcher Begründung wird von einer aktenmäßigen Erfassung der SMS, welche dienstliche Anweisungen enthalten, abgesehen? Zu Frage 3: Es wird auf die in der „Anlage 1 GGO – Gemeinsame Regelungen für den inneren Dienstbetrieb“ zur „Gemeinsamen Geschäftsordnung der obersten Landesbehörden“ vom 16. Oktober 2001 (GMBl. Saar S. 374) in Nr. 1.15 enthaltene Regelung verwiesen . Dort heißt es: „1.15 Aktenvermerke (1) Mündliche und fernmündliche Rücksprachen, Aufträge, Auskünfte und sonstige Vorgänge sollen in Aktenvermerken festgehalten werden, soweit die Bedeutung der Sache es erfordert. Der Sachstand muss jederzeit aus den Akten ersichtlich sein. (2) Aktenvermerke enthalten den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, das Aktenzeichen, den Sachverhalt und das Ergebnis der Besprechung und werden abgezeichnet.“ Dies gilt auch für SMS. Da Aktenvermerke dem jeweiligen Vorgang beigefügt werden, ist eine gesonderte Registratur nicht erforderlich. Drucksache 15/612 (15/563) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Inwiefern können aktuell Inhalte von SMS-Texten, welche dienstliche Anweisungen enthalten, von Bürger nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder dem saarländischen Informationsfreiheitsgesetz eingesehen oder als Kopie bei den zuständigen Behörden angefordert werden? Zu Frage 4: Die Wahl der Kommunikationsform SMS im Rahmen dienstlicher Vorgänge ändert nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes , d.h., es gelten - insbesondere in Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - die dort hinsichtlich eines Auskunftsbegehrens geregelten Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbestände.