LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/707 (15/645) 06.12.2013 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Ralf Georgi (DIE LINKE.) betr.: Barrierefreiheit im Zusammenhang mit Wahlen und anderen politischen Ent- scheidungsprozessen Vorbemerkung des Fragestellers: „Vielen Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen ist die Teilhabe an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen durch Barrieren im Zusammenhang mit politischen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden o. Ä. erschwert. Dies betrifft nicht nur die direkte Wahrnehmung des Wahlrechts . Bereits im Vorfeld politischer Entscheidungen können Ämtergänge notwendig sein, etwa im Zusammenhang mit der Amtseintragung bei Volksbegehren oder für die Leistung von Unterstützungsunterschriften . Um die selbstverständliche Teilnahme aller Menschen an politischen Prozessen zu gewährleisten, ist die Durchsetzung der Barrierefreiheit im öffentlichen Raum eine zentrale Voraussetzung, nicht nur am Wahltag.“ Vorbemerkung Landesregierung: Bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie einem Volksentscheid im Saarland haben alle Wahlberechtigten mit Behinderungen die Möglichkeit, ihr Wahlrecht selbstbestimmt auszuüben. Zur Abgabe ihrer Stimme(n) können sie frei wählen, ob sie am Wahltag in einem barrierefreien Wahlraum an der Urnenwahl oder bereits vor dem Wahltag an der Briefwahl teilnehmen möchten. Für die Auswahl und Einrichtung der Wahlräume sowie für die Auswahl und Einrichtung der Eintragungsräume zur Unterstützung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen oder zur Unterstützung eines Volksbegehrens sind die Gemeinden zuständig. Nach dem 2012 erschienenen fünften Landesplan „Menschen mit Behinderungen im Saarland“ sind auch bereits bestehende Gebäude der kommunalen Gebietskörperschaften schrittweise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit wie möglich barrierefrei zu gestalten mit dem Ziel, bis spätestens zum 1. Januar 2014 eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen. Ausgegeben: 09.12.2103 (07.10.2013) Drucksache 15/707 (15/645) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Inwieweit ist es im Saarland für Menschen mit Behinderungen gewährleistet, dass sie in öffentlichen Gebäuden frei von Barrieren an politischen Entscheidungen oben genannter Art mitwirken können ? Wie weit ist die Barrierefreiheit im Saarland in diesem Zusammenhang bislang verwirklicht? (Parkplätze, Gehwege, Zufahrten und Eingangsbereich , Rampen, Aufzüge, Türen, Orientierungshinweise etc.) Wie viele der vorgesehenen Wahllokale für die diesjährige Bundestagswahl waren barrierefrei nutzbar, wie viele nicht? Zu Frage 1 und 2: Im Saarland können Wahlberechtigte mit Behinderungen an Wahlen und Volksabstimmungen in barrierefrei zugänglichen Räumen teilnehmen. Dies gilt für die Stimmabgabe am Wahltag und überwiegend für Unterstützungsleistungen im Vorfeld. Nach Artikel 99 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Saarlandes kommt ein Volksbegehren zustande, wenn es durch Eintragung in amtlich ausgelegten Unterstützungsblättern von mindestens sieben Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von drei Monaten unterstützt wird. Die Unterstützungsblätter werden in den Gemeinden bereitgehalten , die die Eintragungsräume und Eintragungszeiten so zu bestimmen haben, dass jeder Eintragungsberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen (vgl. § 8 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes). Die Landesregierung geht davon aus, dass die Gemeinden bei einem Volksbegehren die gleichen Eintragungsräume bereitstellen, die regelmäßig zur Unterstützung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen genutzt werden. Aus diesem Grund wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen. Bei Kommunalwahlen bedürfen die Wahlvorschläge bestimmter Parteien und Wählergruppen im Vorfeld der Wahl der Unterstützung durch eine bestimmte Anzahl von Wahlberechtigten (vgl. § 22 Absatz 2 und § 57 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes). Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, persönlich in ein bei dem Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag amtlich geführtes Unterstützungsverzeichnis (in Form von Unterschriftsblättern) einzutragen. Bei der Wahl eines Kreistages, einer Regionalversammlung, eines Landrates oder eines Regionalverbandsdirektors werden die Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge für diese Wahlen bei den zuständigen Kreiswahlleitern oder dem Regionalverbandswahlleiter amtlich geführt; alternativ kann dies auch bei den Gemeindewahlleitern des jeweiligen Kreises erfolgen (vgl. § 17 Absatz 1 und 8 der Kommunalwahlordnung ). Die Anzahl der barrierefreien Eintragungsräume zur Unterstützung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen kann der anliegenden Tabelle (Anlage 1) entnommen werden. Zur Stimmabgabe am Wahltag oder am Tag eines Volksentscheides bestimmen die Gemeindebehörden für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum, soweit möglich in Gemeindegebäuden . Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird (vgl. für die Bundestagswahl § 46 Absatz 1 der Bundeswahlordnung ). Die Anzahl der barrierefreien Wahlräume bei der Bundestagswahl am 22. September 2013 im Saarland kann der anliegenden Tabelle (Anlage 2) entnommen werden . Drucksache 15/707 (15/645) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Sollte ein barrierefreier Zugang derzeit nicht durchgängig zu gewährleisten sein: Wie ist sichergestellt , dass Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen ihr Recht zur Teilnahme an den Wahlen dennoch wahrnehmen können? Welche Formen der Abhilfe gibt es, um für die betroffenen Menschen die Teilnahme an politischen Prozessen sicherzustellen? Zu Frage 3: Die Möglichkeiten zur Teilnahme an den Wahlen oder einem Volksentscheid hängen von der Art und dem Umfang der körperlichen Beeinträchtigung des einzelnen Wahlberechtigten ab. Mit der Wahlbenachrichtigungskarte wird jeder Wahlberechtigte darüber informiert, dass er in das Wählerverzeichnis seines Wahlbezirks eingetragen ist und in dem für diesen Wahlbezirk bestimmten Wahlraum am Wahltag seine Stimme(n) abgeben kann. Seit der Bundestagswahl 2013 enthält die Wahlbenachrichtigungskarte zusätzlich die Information, ob der angegebene Wahlraum barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Ist der angegebene Wahlraum ausnahmsweise nicht barrierefrei, kann der Wahlberechtigte einen Wahlschein beantragen und für seine Stimmabgabe am Wahltag einen anderen Wahlbezirk mit einem barrierefreien Wahlraum auswählen. Bei der Beantragung eines Wahlscheins kann sich ein behinderter Wahlberechtigter der Hilfe einer anderen Person bedienen (vgl. für die Bundestagswahl § 27 Absatz 1 Satz 4 der Bundeswahlordnung ). Mit einem Wahlschein kann ein Wahlberechtigter in einem Wahlraum eines beliebigen Wahlbezirks • seines Kreises an der Europawahl (§ 6 Absatz 5 des Europawahlgesetz), • seines Bundestagswahlkreises an der Bundestagswahl (§ 14 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes ), • seines Landtagswahlkreises an der Landtagswahl (§ 10 Absatz 5 des Landtagswahlgesetzes ) oder • seines Wahlbereiches an einer Kommunalwahl (§ 15 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes ) teilnehmen. Seit der Bundestagswahl 2013 enthält die Wahlbenachrichtigungskarte einen ausdrücklichen Hinweis, unter welcher Telefonnummer der Wahlberechtigte Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten kann. Die Mitarbeiter der Wahlämter der Gemeinden beraten anhand der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten und organisieren im Einzelfall mögliche Hilfestellungen. Im Wahlraum gibt der Wähler seine Stimme(n) in der Weise ab, dass er den Stimmzettel in einer Wahlkabine unbeobachtet kennzeichnet und faltet und den gefalteten Stimmzettel sodann in die verschlossene Wahlurne wirft. Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, ist berechtigt, eine andere Person zu bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Eine solche Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Drucksache 15/707 (15/645) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat (vgl. für die Bundestagswahl § 33 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 57 Absatz 1 bis 3 der Bundeswahlordnung ). Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels sowohl bei der Urnenwahl als auch der Briefwahl einer Stimmzettelschablone bedienen (vgl. für die Bundestagswahl § 57 Absatz 4 der Bundeswahlordnung). Seit der Bundestagswahl 2013 enthält die Wahlbenachrichtigungskarte einen ausdrücklichen Hinweis, unter welcher Telefonnummer blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte Auskünfte zu solchen Hilfsmitteln erhalten können. Im Saarland erreicht der Wahlberechtigte unter der angegebenen Telefonnummer den Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland, der die Stimmzettelschablone zusammen mit einer den Aufbau der Schablone und den Inhalt der Stimmzettel erläuternden Audio-CD kostenfrei und auch an Nichtmitglieder übersendet. Der Verein bekommt die für die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben vollständig erstattet. Daneben kann jeder Wahlberechtigte an den Wahlen oder einem Volksentscheid ohne Angabe von Gründen im Wege der Briefwahl teilnehmen. Auf Antrag erhält der Briefwähler einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zugeschickt. Die Rücksendung der Wahlbriefe an die zuständige Gemeindebehörde innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Gibt es Möglichkeiten der Hilfe für Menschen, die aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten einen Gang zum Amt generell nicht leisten können, beispielsweise für eine Amtseintragung bei Volksbegehren oder für die Leistung von Unterstützungsunterschriften für politische Parteien bzw. Einzelbewerber im Vorfeld von Wahlen? Wenn ja, welche? Wenn nein, welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung für diese Menschen, ihr Recht auf Teilnahme an politischen Prozessen wahrzunehmen? Zu Frage 4: Die Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen oder für ein Volksbegehren können nach geltendem Recht nur in den amtlich geführten Unterstützungsverzeichnissen erfolgen. Die zu diesem Zweck bereitgestellten Eintragungsräume sind überwiegend barrierefrei zu erreichen (vgl. die Antwort zu den Fragen 1 und 2 sowie Anlage 1). Die Wahlämter der Gemeinden organisieren im Rahmen ihrer Möglichkeiten in begründeten Einzelfällen Hilfestellungen, um den Zugang zu den Eintragungsräumen zu gewährleisten. Die Hilfestellungspraxis der Gemeinden wurde in der Vergangenheit nicht beanstandet. Wie werden Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen über die ihnen angebotenen Möglichkeiten der Hilfestellungen informiert? Drucksache 15/707 (15/645) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Zu Frage 5: Über die Möglichkeiten der Hilfestellungen bei einer Wahl oder einem Volksentscheid werden die Wahlberechtigten mit körperlichen Beeinträchtigungen durch öffentliche Bekanntmachungen und Presseerklärungen der zuständigen Wahlleiter und Gemeindebehörden sowie durch deren Internetseiten informiert. Das Informationsangebot der Wahlleiter und der Gemeinden wurde in der Vergangenheit nicht beanstandet. Drucksache 15/707 (15/645) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Anlage 1 Barrierefreie Eintragungsräume zur Unterstützung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen Kreis Kreis/Gemeinde Eintra- gungsräu- me davon barrierefrei in Zahlen in % RV Saarbrücken RV Saarbrücken 1 1 100 Friedrichsthal 1 1 Großrosseln 1 1 Heusweiler 1 1 Kleinblittersdorf 1 1 Püttlingen 1 1 Quierschied 1 1 Riegelsberg 1 1 Saarbrücken 4 4 Sulzbach/Saar 3 3 Völklingen 1 1 LK Merzig-Wadern LK Merzig-Wadern 1 1 100 Beckingen 2 2 Losheim am See 1 1 Merzig 1 1 Mettlach 1 1 Perl 1 1 Wadern 2 1 50 Weiskirchen 1 1 100 LK Neunkirchen LK Neunkirchen 1 1 100 Eppelborn 1 1 Illingen 1 1 Merchweiler 2 2 Neunkirchen 1 1 Ottweiler 1 1 Schiffweiler 1 1 Spiesen-Elversberg 1 1 LK Saarlouis LK Saarlouis 2 1 50 Bous 2 1 Dillingen/Saar 1 1 100 Ensdorf 1 1 Lebach 1 1 Nalbach 1 1 RehlingenSiersburg 2 2 Saarlouis 1 1 Saarwellingen 1 1 Schmelz 1 1 Schwalbach 1 1 Überherrn 1 1 Wadgassen 1* 0 0 Wallerfangen 1 1 100 Saarpfalz-Kreis Saarpfalz-Kreis 1 1 100 Bexbach 1 1 Blieskastel 4** 0 0 Gersheim 2 1 50 Homburg 1 1 100 Kirkel 1 1 Mandelbachtal 1 1 St. Ingbert 2 2 Drucksache 15/707 (15/645) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - LK St. Wendel LK St. Wendel Keine 100 Freisen 1 1 Marpingen 1 1 Namborn 1 1 Nohfelden 1 1 Nonnweiler 1 1 Oberthal 1 1 St. Wendel 1 1 Tholey 1 1 Saarland 73 64 87,7 * Das Rathaus von Wadgassen soll in Zukunft eine barrierefreie Zugangsmöglichkeit erhalten. Derzeit ist an dem Gebäude eine ebenerdig erreichbare Rufsäule eingerichtet, mit der ein Mitarbeiter angefordert werden kann. ** Das von der Stadt Blieskastel im April 2013 bezogene, ehemalige Amtsgerichtsgebäude soll in Zukunft eine barrierefreie Zugangsmöglichkeit erhalten. Für die am 25. Mai 2014 stattfindenden Wahlen wird übergangsweise eine temporäre Rampe in Erwägung gezogen. Drucksache 15/707 (15/645) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - Anlage 2 Barrierefreie Wahlräume bei der Bundestagswahl am 22. September 2013 im Saarland Wahlkreis Kreis Gemeinde Wahlräume davon barrierefrei in Zahlen in % 296 Saarbrücken RV Saarbrücken Großrosseln 9 9 100 Kleinblittersdorf 15 12 80 Püttlingen 17 16 94,1 Riegelsberg 14 11 78,6 Saarbrücken 128 103 80,5 Völklingen 33 19 57,6 297 Saarlouis LK MerzigWadern Beckingen 18 16 88,9 Losheim am See 21 16 76,2 Merzig 36 22 61,1 Mettlach 20 12 60 Perl 12 9 75 Wadern 24 17 70,8 Weiskirchen 6 6 100 LK Saarlouis Bous 3 3 100 Dillingen/Saar 16 14 87,5 Ensdorf 5 5 100 Nalbach 5 5 100 Rehlingen-Siersburg 17 17 100 Saarlouis 24 18 75 Saarwellingen 5 5 100 Schwalbach 5 5 100 Überherrn 7 7 100 Wadgassen 15 4 26,7 Wallerfangen 11 7 63,6 298 St. Wendel RV Saarbrücken Heusweiler 24 11 45,8 LK Neunkirchen Eppelborn 20 16 80 Illingen 19 18 94,7 Merchweiler 12 5 41,7 Ottweiler 15 15 100 Schiffweiler 14 12 85,7 LK Saarlouis Lebach 13 8 61,5 Schmelz 8 4 50 LK St. Wendel Freisen 11 9 81,8 Marpingen 10 10 100 Namborn 9 9 100 Nohfelden 13 13 100 Nonnweiler 9 6 66,7 Oberthal 5 4 80 St. Wendel 18 7 38,9 Tholey 15 15 100 299 Homburg RV Saarbrücken Friedrichsthal 9 3 33,3 Quierschied 14 14 100 Sulzbach/Saar 17 13 76,5 LK Neunkirchen Neunkirchen 47 28 59,6 Spiesen-Elversberg 12 12 100 Saarpfalz-Kreis Bexbach 17 17 100 Blieskastel 27 12 44,4 Gersheim 10 5 50 Homburg 30 30 100 Kirkel 10 10 100 Mandelbachtal 11 10 90,9 St. Ingbert 31 27 87,1 Saarland 916 701 76,5