LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/710 (15/662) 06.12.2013 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Änderung des saarländischen Spielbankgesetzes Vorbemerkung des Fragestellers: „Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2014 soll das saarländische Spielbankgesetz in der Fassung vom 20. Juni 2012 geändert werden. Die dort vorgesehenen Änderungen beziehen sich unter anderem auf die folgenden Regelungen: Laut § 14 Abs. 1 des saarländischen Spielbankgesetzes in seiner aktuellen Fassung vom 20. Juni 2012 müssen die Spielbankunternehmen eine Spielbankabgabe leisten. Diese beträgt bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr bis 45 Millionen Euro 40 Prozent des Bruttospielertrags, bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr über 45 Millionen Euro 50 Prozent für den Teil des Bruttospielertrags , der 45 Millionen Euro übersteigt. Die Spielbankabgabe wird um die zu entrichtende Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, ermäßigt. Nach § 14 Abs. 1 des geltenden Gesetzes ist die Spielbankabgabe „nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes für Zwecke zu verwenden, die allgemeiner Billigung sicher sind.“ § 14 Abs. 2 legt in der aktuellen Fassung fest, dass das für Finanzen zuständige Ministerium die Spielbankabgabe bei Eröffnung einer Spielbank oder eines Zweigspielbetriebs für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bis auf 30 Prozent des Bruttospielertrags ermäßigen kann. Darüber hinaus eröffnet § 14 Abs. 7 in der jetzigen Fassung dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Möglichkeit, den Prozentsatz in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten herabzusetzen. Die im Haushaltsbegleitgesetz 2014 vorgesehenen Änderungen beziehen sich unter anderem auf die oben genannten Paragraphen.“ Ausgegeben: 06.12.2013 (29.10.2013) Drucksache 15/710 (15/662) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Vorbemerkung Landesregierung: Die im Haushaltsbegleitgesetz 2014 vorgesehenen Änderungen beziehen sich in der Hauptsache auf die Höhe des allgemeinen Abgabesatzes (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SpielbGSaar ), den Verwendungszweck der Spielbankabgabe (§ 14 Abs. 1 Satz 4 SpielbGSaar ) und die Möglichkeiten der Ermäßigung der Spielbankabgabe (§ 14 Abs. 2 und 7 SpielG-Saar). Die Änderungen tragen zum einen der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens Rechnung, zum anderen dienen sie der Präzisierung der Vorschriften. Wie hat sich das Aufkommen aus der Spielbankabgabe in den letzten fünf Jahren entwickelt? Zu Frage 1: Das Aufkommen aus der Spielbankabgabe belief sich in den Jahren 2008 bis 2012 auf folgende Beträge: 2008 10.906.790 € 2009 10.074.981 € 2010 5.759.692 € 2011 3.591.320 € 2012 5.723.867 € Was versteht die Landesregierung unter Zwecken, „die allgemeiner Billigung sicher sind“? a) Für welche Zwecke wurde das Aufkommen aus der Spielbankabgabe in den letzten fünf Jahren verwendet? b) Wie wurde sichergestellt, dass diese „allgemeiner Billigung sicher sind“? Zu Frage 2: Unter Zwecken, die allgemeiner Billigung sicher sind, sind solche zu verstehen, die der Haushaltsgesetzgeber in seiner Verantwortung für eine gesetzmäßige und mit den Grundsätzen des Haushaltsrechts im Einklang stehende Mittelverwendung rechtfertigen kann. Im Einklang mit der bisherigen gesetzlichen Definition des Verwendungszweckes der Einnahmen der Spielbankabgabe (“allgemeiner Billigung sicher“) wurden diese in der Vergangenheit als allgemeine Deckungsmittel eingesetzt. Zukünftig soll die Zweckbestimmung eingegrenzt, die Verwendung für gemeinnützige und öffentliche Zwecke festgeschrieben und nachgewiesen werden. Es wird insoweit auf den Entwurf des Haushaltsgesetzes 2014 und die dortigen Anmerkungen in Kapitel 21 01 zu den Titeln 093 01, 093 02 und 122 06 verwiesen. Drucksache 15/710 (15/662) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Wurde in den letzten fünf Jahren von § 14 Abs. 2 Gebrauch gemacht, d.h. wurde bei Eröffnung einer Spielbank bzw. eines Zweigspielbetriebs der Prozentsatz ermäßigt? a) Wenn ja, in wie vielen Fällen wurde der Prozentsatz bei Neueröffnungen einer Spielbank oder eines Zweigspielbetriebs in den letzten zehn Jahren ermäßigt (bitte im Verhältnis zur Gesamtzahl der Eröffnungen)? b) Wie wurden diese Ermäßigungen bei Neueröffnung einer Spielbank oder eines Zweigspielbetriebs jeweils begründet? c) Auf welchen Prozentsatz des Bruttospiel- ertrags wurde die Spielbankabgabe bei Neueröffnung einer Spielbank oder eines Zweigspielbetriebs jeweils ermäßigt? d) Für welchen Zeitraum wurde die Spielbankabgabe bei Neueröffnung einer Spielbank oder eines Zweigspielbetriebs ermäßigt? e) Wie hoch schätzt die Landesregierung die hierdurch entgangenen Einnahmen aus der Spielbankabgabe für das Land ein? Zu Frage 3: Die Beantwortung dieser Frage mit all ihren Unterpunkten ist nicht zulässig, weil es im Saarland nur einen Steuerpflichtigen gibt, der unter das Spielbankgesetz fällt, und folglich bei einer Beantwortung Verhältnisse dieses Steuerpflichtigen, die durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützt sind, offenbart werden würden. Eine Offenbarungsbefugnis nach 30 Abs. 4 AO liegt erkennbar nicht vor. Wurde in den letzten fünf Jahren von § 14 Abs. 7 Gebrauch gemacht, d.h. wurde zur Vermeidung unbilliger Härten der Prozentsatz herabgesetzt? a) Wenn ja, in wie vielen Fällen wurde der Prozentsatz zur Vermeidung unbilliger Härten herabgesetzt? b) Wie wurde diese Herabsetzung jeweils begründet? c) Auf welchen Prozentsatz des Bruttospiel- ertrags wurde die Spielbankabgabe zur Vermeidung unbilliger Härten jeweils herabgesetzt? Drucksache 15/710 (15/662) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - d) Für welchen Zeitraum wurde der Prozentsatz des Bruttospielertrags zur Vermeidung unbilliger Härten gesenkt? e) Wie hoch schätzt die Landesregierung die hierdurch entgangenen Einnahmen aus der Spielbankabgabe für das Land ein? Zu Frage 4: Die Beantwortung dieser Frage mit all ihren Unterpunkten ist nicht zulässig, weil es im Saarland nur einen Steuerpflichtigen gibt, der unter das Spielbankgesetz fällt, und folglich bei einer Beantwortung Verhältnisse dieses Steuerpflichtigen, die durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützt sind, offenbart werden würden. Eine Offenbarungsbefugnis nach 30 Abs. 4 AO liegt erkennbar nicht vor.