LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/787 (15/730-Neu) 13.02.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Klaus Kessler (B90/Grüne) betr.: Staatsleistungen des Saarlandes an die katholische Kirche und die evange- lische Kirche Vorbemerkung des Fragestellers: „In einer langen Reportage des saarländischen Rundfunks am 04. Januar 2014 ist über die Finanz - und Vermögenssituation des Bistums Trier ausführlich berichtet worden. Unter anderem wurde in dieser Reportage das Bistum Trier nach dem Bistum Köln als das zweitreichste Bistum in Deutschland eingeordnet und von der Finanzverwalterin des Bistums als ‚wohlhabend‘ bezeichnet. Zur Finanzierung des Bischöflichen Stuhls und sonstiger Ansprüche der katholischen Kirche trägt auch das Saarland durch Zahlungen aus dem staatlichen Steueraufkommen bei. Im Haushaltsplan des Bildungsministeriums für das Haushaltsjahr 2014 sind als ‚Dotationen zum Unterhalt des Bischöflichen Stuhls in Trier‘ 447.000 Euro (2013: 442.000 Euro) eingestellt worden. In der Reportage des saarländischen Rundfunks wird als Staatsleistung des Saarlandes für das Jahr 2013 die Summe von 521.466 Euro genannt. Angesichts der aktuellen Diskussion über die Finanz - und Vermögensverhältnisse der katholischen Kirche sowie die Notwendigkeit Einsparungen im Landeshaushalt zur Einhaltung der Schuldenbremse vornehmen zu müssen, bedarf es auch einer kritischen Überprüfung der Staatsleistungen des Saarlandes an die beiden großen Kirchen .“ Ausgegeben: 13.02.2014 (09.01.2014) Drucksache 15/787 (15/730-Neu) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Vorbemerkung der Landesregierung: Nach den Vorbemerkungen und den Fragen des Fragestellers bezieht sich die Anfrage auf die Staatsleistungen des Saarlandes an die beiden großen Religionsgemeinschaften im Saarland (Ev. Kirche im Rheinland/Ev. Kirche der Pfalz, Kath. Kirche Bistum Trier/Bistum Speyer). Die nachfolgenden Antworten beziehen sich in diesem Sinne ausschließlich auf diese beiden großen Kirchen. Wie viele Mittel erhält bzw. erhielt die katholische Kirche aus Staatsgeldern in den Jahren 2004 bis 2014? Zu Frage 1: Die Mittel hierzu sind im Landeshaushalt bei Kapitel 0617 (bis 2009 Kapitel 0634) Titel 684 34 „Besoldung und Zuschüsse an die katholische Kirche“ und 684 36 „Dotationen zum Unterhalt des Bischöflichen Stuhles in Trier“ veranschlagt. Haushaltsjahr Katholische Kirche 2004 518.737,17 € 2005 520.982,54 € 2006 520.982,54 € 2007 521.955,91 € 2008 523.907,56 € 2009 539.164,33 € 2010 545.834,77 € 2011 546.654,98 € 2012 557.092,98 € 2013 561.347,59 € 2014 565.644,79 € Wie viele Mittel erhält bzw. erhielt die evangelische Kirche aus Staatsgeldern in den Jahren 2004 bis 2014? Zu Frage 2: Die Mittel hierzu sind im Landeshaushalt bei Kapitel 0617 (bis 2009 Kapitel 0634) Titel 684 31 „Besoldung und Zuschüsse an die evangelischen Kirchen“ veranschlagt. Drucksache 15/787 (15/730-Neu) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Haushaltsjahr Evangelische Kirche 2004 62.978,04 € 2005 63.142,75 € 2006 63.142,75 € 2007 63.392,75 € 2008 63.762,94 € 2009 65.155,17 € 2010 65.651,47 € 2011 65.712,91 € 2012 66.008,23 € 2013 66.667,81 € 2014 67.323,73 € Wie viele dieser Mittel wurden in dem genannten Zeitraum als Besoldung und Zuschüsse gezahlt für Pfarrer, Hilfsgeistliche und sonstige im Kirchendienst Beschäftigte? Zu Frage 3: Alle Staatsleistungen in Kapitel 0617 (bis 2009 Kapitel 0634) an die Katholische und Evangelische Kirche - mit Ausnahme der „Sachdotation“ innerhalb des Titels 684 36 „Dotationen zum Unterhalt des Bischöflichen Stuhles in Trier“ in Höhe von jährlich 40.775,94 € – beziehen sich auf Personalausgaben. Haushaltsjahr Katholische Kirche Personaldotationen Evangelische Kirche Personal-dotationen 2004 477.961,23 € 62.978,04 € 2005 480.206,60 € 63.142,75 € 2006 480.206,60 € 63.142,75 € 2007 481.179,97 € 63.392,75 € 2008 483.131,62 € 63.762,94 € 2009 498.388,39 € 65.155,17 € 2010 505.058,83 € 65.651,47 € 2011 505.879,04 € 65.712,91 € 2012 516.317,04 € 66.008,23 € 2013 520.571,65 € 66.667,81 € 2014 524.868,85 € 67.323,73 € Drucksache 15/787 (15/730-Neu) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Wie viele dieser Mittel wurden in dem genannten Zeitraum als Dotationen zum Unterhalt des Bischöflichen Stuhls in Trier gezahlt und woraus ergibt sich die Höhe der Dotationen? zu Frage 4: Die Mittel hierzu sind im Landeshaushalt bei Kapitel 0617 (bis 2009 Kapitel 0634) Titel 684 36 „Dotationen zum Unterhalt des Bischöflichen Stuhles in Trier“ veranschlagt. Haushaltsjahr Bischöfl. Stuhl in Trier Personaldotation Bischöfl. Stuhl in Trier Sachdotation 2004 358.759,95 € 40.775,94 € 2005 360.840,85 € 40.775,94 € 2006 360.840,85 € 40.775,94 € 2007 361.742,94 € 40.775,94 € 2008 363.551,67 € 40.775,94 € 2009 377.564,70 € 40.775,94 € 2010 383.747,24 € 40.775,94 € 2011 384.507,13 € 40.775,94 € 2012 394.177,49 € 40.775,94 € 2013 398.119,26 € 40.775,94 € 2014 402.100,45 € 40.775,94 € Die Dotationen beruhen auf einer Basisberechnung aus dem Jahre 1929 und sind im Preußischen Konkordat vom 14.06.1929 geregelt. Hier ist auch eine Anpassung der Dotation an die jeweiligen Aufwendungen für vergleichbare persönliche und sächliche Zwecke beim Staat vorgesehen. Die Personaldotation steigt daher jährlich analog der Besoldungserhöhung für Beamte in Rheinland-Pfalz (Sitz der Bistumsverwaltung). Die Sachdotation wurde einvernehmlich auf einen festen Betrag festgesetzt. Wie viele dieser Mittel wurden in dem genannten Zeitraum als Dotationen zum Unterhalt des Bischöflichen Stuhls in Speyer gezahlt und woraus ergibt sich die Höhe der Dotationen? Zu Frage 5: Das Bistum Speyer erhält folgende Zuschüsse aus Kapitel 0617 (bis 2009 Kapitel 0634) Titel 684 34 „Besoldung und Zuschüsse an die katholische Kirche“: Drucksache 15/787 (15/730-Neu) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Haushaltsjahr Staatsgehälter der Pfarrer aufgrund älterer Ge- setzgebung auf linksrheinischem Gebiet Dotationszuschüsse für Hilfsgeistliche im ehemaligen pfälzi- schen Teil des Saarlandes Zuschuss zur Versorgung der Emeriten im ehemaligen pfälzischen Teil des Saarlandes gesamt 2004 12.782,30 € 5.624,22 € 21.474,26 € 39.880,78 € 2005 12.782,30 € 5.624,22 € 21.474,26 € 39.880,78 € 2006 12.782,30 € 5.624,22 € 21.474,26 € 39.880,78 € 2007 12.782,30 € 5.624,22 € 21.474,26 € 39.880,78 € 2008 12.782,30 € 5.624,22 € 21.474,26 € 39.880,78 € 2009 12.782,30 € 5.624,22 € 21.474,26 € 39.880,78 € 2010 12.782,30 € 5.624,22 € 21.474,26 € 39.880,78 € 2011 12.782,30 € 5.624,22 € 21.474,26 € 39.880,78 € 2012 12.782,30 € 5.624,22 € 21.474,26 € 39.880,78 € 2013 12.782,30 € 5.624,22 € 21.474,26 € 39.880,78 € 2014 12.782,30 € 5.624,22 € 21.474,26 € 39.880,78 € Die Höhe der Beträge ist in den jeweiligen Rechtsgrundlagen hierzu festgeschrieben (Rechtsgrundlagen s. Antwort zu Frage 9). Wie viele dieser Mittel wurden in dem genannten Zeitraum als Dotationen zum Unterhalt im Bereich des Präses und seiner Verwaltung der Evangelischen Kirche im Rheinland gezahlt und woraus ergibt sich die Höhe der Dotationen? Zu Frage 6: Die Evangelische Kirche im Rheinland erhält aus Kapitel 0617 (bis 2009 Kapitel 0634) Titel 684 31 „Besoldung und Zuschüsse an die evangelischen Kirchen“ folgende Zuschüsse: Drucksache 15/787 (15/730-Neu) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Haushaltsjahr Staatsgehälter der Pfarrer aufgrund älterer Gesetzge- bung auf dem linken Rheinufer Dotationszuschüsse, deren Zahlung auf Rechtspflicht beruht gesamt 2004 21.883,30 € 934,08 € 22.817,38 € 2005 21.883,30 € 934,08 € 22.817,38 € 2006 21.883,30 € 934,08 € 22.817,38 € 2007 21.883,30 € 934,08 € 22.817,38 € 2008 21.883,30 € 934,08 € 22.817,38 € 2009 21.883,30 € 934,08 € 22.817,38 € 2010 21.883,30 € 934,08 € 22.817,38 € 2011 21.883,30 € 934,08 € 22.817,38 € 2012 21.883,30 € 934,08 € 22.817,38 € 2013 21.883,30 € 934,08 € 22.817,38 € 2014 21.883,30 € 934,08 € 22.817,38 € Die Höhe der Beträge ist in den jeweiligen Rechtsgrundlagen hierzu festgeschrieben (Rechtsgrundlagen s. Antwort zu Frage 10). Wie viele dieser Mittel wurden in dem genannten Zeitraum als Dotationen zum Unterhalt im Bereich des Kirchenpräsidenten und seiner Verwaltung der Evangelischen Kirche der Pfalz gezahlt und woraus ergibt sich die Höhe der Dotationen? Zu Frage 7: Die Evangelische Kirche der Pfalz erhält aus Kapitel 0617 (bis 2009 Kapitel 0634) Titel 684 31 „Besoldung und Zuschüsse an die evangelischen Kirchen“ folgende Zuschüsse: Haushaltsjahr Staatsgehälter der Pfarrer aufgrund älterer Gesetzgebung auf linksrheinischem Gebiet Dotationszuschuss für einen Hilfsgeistlichen im ehemaligen pfälzischen Teil des Saarlandes gesamt 2004 9.765,68 € 2.045,17 € 11.810,85 € 2005 9.765,68 € 2.045,17 € 11.810,85 € 2006 9.765,68 € 2.045,17 € 11.810,85 € 2007 9.765,68 € 2.045,17 € 11.810,85 € 2008 9.765,68 € 2.045,17 € 11.810,85 € 2009 9.765,68 € 2.045,17 € 11.810,85 € 2010 9.765,68 € 2.045,17 € 11.810,85 € 2011 9.765,68 € 2.045,17 € 11.810,85 € 2012 9.765,68 € 2.045,17 € 11.810,85 € 2013 9.765,68 € 2.045,17 € 11.810,85 € 2014 9.765,68 € 2.045,17 € 11.810,85 € Drucksache 15/787 (15/730-Neu) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Die Höhe der Beträge ist in den jeweiligen Rechtsgrundlagen hierzu festgeschrieben (Rechtsgrundlagen s. Antwort zu Frage 10). Die Dotationen werden in Sach- und Personaldotationen unterschieden. Für welche Personen in welchen Funktionen wurden in welchem Umfang in den Jahren 2004 bis 2014 Personaldotationen gezahlt? Zu Frage 8: Die Personaldotationen werden grundsätzlich als Pauschalen zur Besoldung und Versorgung aller Pfarrer im jeweiligen saarländischen Teil des Kirchengebietes gezahlt und stellen nur einen geringen Anteil der Gesamtkosten dar. In Einzelfällen bezieht sich der Zuschuss auf eine bestimmte Pfarrstelle und um-fasst auch hier nur einen Grundgehaltsanteil. Die Personaldotation zum Unterhalt des Bischöflichen Stuhls in Trier ist eben-falls eine Pauschale , die nur einen geringen Anteil der Gehälter des Bischofs, der Weihbischöfe, der Mitglieder des Domkapitels und der Domvikare aus-macht. Eine Zuordnung zu namentlich benannten Personen wird nicht vorgenommen. Eine detaillierte Auflistung mit allen Zahlungen an die Katholischen und Evangelischen Kirchen in den Jahren 2004 bis 2014 ist in der Anlage beigefügt. Auf welcher Rechtsgrundlage bzw. welcher Vertragsbasis erfolgen die staatlichen Zahlungen an die katholische Kirche? Zu Frage 9: Die staatlichen Zahlungen an die katholische Kirche beruhen aufgrund der wechselvollen Geschichte des Saarlandes auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und werden von Artikel 138 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 in Verbindung mit Artikel 140 Grundgesetz garantiert: So werden beispielsweise die Staatsgehälter der Pfarrer aufgrund älterer preußischer Gesetzgebung auf linksrheinischem Gebiet gezahlt (sog. Napoleonische Staatsgehälter). Die Dotationszuschüsse an Hilfsgeistliche im ehemaligen pfälzischen Teil des Saarlandes gehen auf Artikel 3 der Verordnung betreffend Zahlung von Besoldungsvorschüssen an die katholischen und protestantischen Geistlichen des Saargebietes von 1926 zurück und wurden von späteren Regierungen fortgeführt. Der Zuschuss zum Gehalt des Hilfsgeistlichen zur Kirchlichen Versorgung der Kirchengemeinde Biringen-Oberesch geht auf eine Verpflichtung des Deutschen Reiches zurück und wurde nach 1945 weitergeführt. Die Emeritenversorgung der Geistlichen im ehemaligen pfälzischen Teil des Saarlandes geht auf das bayerische Konkordat von 1817 zurück. Der Zuschuss zum Gehalt des Caritaspfarrers beruht auf einer Genehmigung der Regierungskommission nach 1926 und wurde ebenfalls später fortgeführt. Die Dotationen zum Unterhalt des Bischöflichen Stuhles in Trier gehen auf das Preußische Konkordat von 1929 zurück sowie auf noch frühere preußische Dotationsverpflichtungen. Drucksache 15/787 (15/730-Neu) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - Auf welcher Rechtsgrundlage bzw. welcher Vertragsbasis erfolgen die staatlichen Zahlungen an die evangelische Kirche? Zu Frage 10: Die staatlichen Zahlungen an die evangelische Kirche beruhen ebenfalls auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, die aufgrund der wechselvollen Geschichte des Saarlandes teilweise nur schwer nachzuvollziehen sind und von Artikel 138 Absatz 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 in Verbindung mit Artikel 140 Grundgesetz umfasst sind und garantiert werden: Die Staatsgehälter der Pfarrer werden wie bei der katholischen Kirche aufgrund älterer preußischer Gesetzgebung auf linksrheinischem Gebiet gezahlt (sog. Napoleonische Staatsgehälter). Der Dotationszuschuss für einen Hilfsgeistlichen im ehemaligen pfälzischen Teil des Saarlandes geht auf Artikel 3 der Verordnung betreffend Zahlung von Besoldungsvorschüssen an die katholischen und protestantischen Geistlichen des Saargebietes von 1926 zurück und wurden von späteren Regierungen fortgeführt. Die Dotationszuschüsse, deren Zahlung auf Rechtspflicht beruht, gehen auf mehrere königliche „Allerhöchste Ordre“ zwischen 1833 und 1857 zurück. Der Zuschuss zum Gehalt des evangelischen Jugendpfarrers beruht auf dem Paritätsprinzip. Da die Regierungskommission der katholischen Kirche die Errichtung einer Caritaspfarrstelle in Saarbrücken genehmigt hatte, wurde der evangelischen Kirche ebenfalls eine Pfarrstelle bewilligt und bezuschusst. Welche Laufzeit haben diese Rechtsgrundlagen und werden diese durch die Landesregierung im Hinblick auf Zeitgemäßheit, Berechtigung und Angemessenheit insbesondere auf dem Hintergrund der aktuellen Spardiskussion in unserem Land kritisch gesehen und überprüft? Zu Frage 11: Die genannten Rechtsgrundlagen sind Staatsleistungen, die von Artikel 138 Absatz 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 erfasst und (grundsätzlich unbefristet) garantiert werden. Gemäß Artikel 138 Absatz 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 werden die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. Gemäß Artikel 140 GG sind die Bestimmungen der Artikel 136, 147, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des Grundgesetzes. Zudem enthält Artikel 18 des Reichskonkordats von 1933 die Regelung, dass falls die auf Gesetz, Vertrag oder besonderem Rechtstitel beruhenden Staats-leistungen an die katholische Kirche abgelöst werden sollten, vor der Ausarbeitung der für die Ablösung aufzustellenden Grundsätze rechtzeitig zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Reich ein freundschaftliches Einvernehmen hergestellt wird. Aufgrund des Paritätsprinzips gilt dies auch für die Beziehungen zur Evangelischen Kirche. Drucksache 15/787 (15/730-Neu) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 9 - Ergänzend regelt Artikel 39 der saarländischen Verfassung, dass die auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen erhalten bleiben. Da der Bund die in Artikel 138 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 genannten Grundsätze (noch) nicht aufgestellt hat, ist ein Landesgesetz zur Ablösung der Staatsleistungen derzeit nicht möglich. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung sich aus den dauerhaften Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kirchen zurückzuziehen oder diese zumindest an den Sparbeiträgen zu beteiligen? Zu Frage 12: Abgesehen von einem derzeit rechtlich nicht möglichen Landesgesetz zur Ablösung von Staatsleistungen können freiwillige Vereinbarungen mit den Kirchen getroffen werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sowohl bei einer etwaigen Ablösung der Staatsleistungen durch freiwillige Vereinbarungen wie auch durch ein etwaiges Landesgesetz Kosten entstehen würden. Schließlich werden in einigen Bereichen durch seit Jahren einvernehmlich festgesetzte unveränderte Beträge bereits Sparbeiträge von den Kirchen geleistet. Anlage zu Frage 8 Empfänger Zweck Titel Berechnung Betrag 2004 Betrag 2005 Betrag 2006 Betrag 2007 Betrag 2008 Betrag 2009 Betrag 2010 Betrag 2011 Betrag 2012 Betrag 2013 Betrag 2014 Ev. Kirche im Rheinland, Düsseldorf Staatsgehälter der Pfarrer aufgrund älterer Gesetzgebung auf dem linken Rheinufer 68431 feststehender Betrag 21.883,30 € 21.883,30 € 21.883,30 € 21.883,30 € 21.883,30 € 21.883,30 € 21.883,30 € 21.883,30 € 21.883,30 € 21.883,30 € 21.883,30 € Dotationszuschüsse, deren Zahlung auf Rechtspflicht beruht 68431 feststehender Betrag 934,08 € 934,08 € 934,08 € 934,08 € 934,08 € 934,08 € 934,08 € 934,08 € 934,08 € 934,08 € 934,08 € Summe Ev. Kirche im Rheinland 22.817,38 € 22.817,38 € 22.817,38 € 22.817,38 € 22.817,38 € 22.817,38 € 22.817,38 € 22.817,38 € 22.817,38 € 22.817,38 € 22.817,38 € Ev. Kirche der Pfalz, Speyer Staatsgehälter der Pfarrer aufgrund älterer Gesetzgebung auf linksrheinischem Gebiet 68431 feststehender Betrag 9.765,68 € 9.765,68 € 9.765,68 € 9.765,68 € 9.765,68 € 9.765,68 € 9.765,68 € 9.765,68 € 9.765,68 € 9.765,68 € 9.765,68 € Dotationszuschuss für einen Hilfsgeistlichen im ehemaligen pfälzischen Teil des Saarlandes 68431 feststehender Betrag 2.045,17 € 2.045,17 € 2.045,17 € 2.045,17 € 2.045,17 € 2.045,17 € 2.045,17 € 2.045,17 € 2.045,17 € 2.045,17 € 2.045,17 € Summe Ev. Kirche der Pfalz 11.810,85 € 11.810,85 € 11.810,85 € 11.810,85 € 11.810,85 € 11.810,85 € 11.810,85 € 11.810,85 € 11.810,85 € 11.810,85 € 11.810,85 € Ev. Kirchenkreis Saar-Ost und Saar-West Zuschuss zum Gehalt des ev. Jugendpfarrers 68431 Grundgehalt A 13 4. Stufe erhöht analog Beamtenbesold. Saarland 28.349,81 € 28.514,52 € 28.514,52 € 28.764,52 € 29.134,71 € 30.526,94 € 31.023,24 € 31.084,68 € 31.380,00 € 32.039,58 € 32.695,50 € Summe Ev. Kirche 62.978,04 € 63.142,75 € 63.142,75 € 63.392,75 € 63.762,94 € 65.155,17 € 65.651,47 € 65.712,91 € 66.008,23 € 66.667,81 € 67.323,73 € Bistum Speyer Staatsgehälter der Pfarrer aufgrund älterer Gesetzgebung auf linksrheinischem Gebiet 68434 feststehender Betrag 12.782,30 € 12.782,30 € 12.782,30 € 12.782,30 € 12.782,30 € 12.782,30 € 12.782,30 € 12.782,30 € 12.782,30 € 12.782,30 € 12.782,30 € Dotationszuschüsse für Hilfsgeistliche im ehemaligen pfälzischen Teil des Saarlandes 68434 feststehender Betrag 5.624,22 € 5.624,22 € 5.624,22 € 5.624,22 € 5.624,22 € 5.624,22 € 5.624,22 € 5.624,22 € 5.624,22 € 5.624,22 € 5.624,22 € Zuschuss zur Versorgung der Emeriten im ehemaligen pfälzischen Teil des Saarlandes 68434 feststehender Betrag 21.474,26 € 21.474,26 € 21.474,26 € 21.474,26 € 21.474,26 € 21.474,26 € 21.474,26 € 21.474,26 € 21.474,26 € 21.474,26 € 21.474,26 € Summe Bistum Speyer 39.880,78 € 39.880,78 € 39.880,78 € 39.880,78 € 39.880,78 € 39.880,78 € 39.880,78 € 39.880,78 € 39.880,78 € 39.880,78 € 39.880,78 € Bistum Trier Zuschuss zum Gehalt des Hilfsgeistlichen in Biringen 68434 feststehender Betrag 1.278,23 € 1.278,23 € 1.278,23 € 1.278,23 € 1.278,23 € 1.278,23 € 1.278,23 € 1.278,23 € 1.278,23 € 1.278,23 € 1.278,23 € Zuschuss zum Gehalt des Caritaspfarrers in Saarbrücken 68434 Grundgehalt A 13 4. Stufe erhöht analog Beamtenbesold. Rheinland-Pfalz 28.349,81 € 28.514,28 € 28.514,28 € 28.585,56 € 28.728,48 € 29.972,22 € 30.460,12 € 30.520,44 € 31.288,08 € 31.600,92 € 31.916,93 € Staatsgehälter der Pfarrer aufgrund älterer Gesetzgebung auf linksrheinischem Gebiet 68434 feststehender Betrag 49.692,46 € 49.692,46 € 49.692,46 € 49.692,46 € 49.692,46 € 49.692,46 € 49.692,46 € 49.692,46 € 49.692,46 € 49.692,46 € 49.692,46 € Dotation zum Unterhalt des Bischöfl. Stuhles in Trier Personaldotation 68436 Erhöhung Grundgehälter Beamte Rheinland-Pfalz 358.759,95 € 360.840,85 € 360.840,85 € 361.742,94 € 363.551,67 € 377.564,70 € 383.747,24 € 384.507,13 € 394.177,49 € 398.119,26 € 402.100,45 € Dotation zum Unterhalt des Bischöfl. Stuhles in Trier Sachdotation 68436 feststehender Betrag 40.775,94 € 40.775,94 € 40.775,94 € 40.775,94 € 40.775,94 € 40.775,94 € 40.775,94 € 40.775,94 € 40.775,94 € 40.775,94 € 40.775,94 € Summe Bistum Trier 478.856,39 € 481.101,76 € 481.101,76 € 482.075,13 € 484.026,78 € 499.283,55 € 505.953,99 € 506.774,20 € 517.212,20 € 521.466,81 € 525.764,01 € Summe Kath. Kirche 518.737,17 € 520.982,54 € 520.982,54 € 521.955,91 € 523.907,56 € 539.164,33 € 545.834,77 € 546.654,98 € 557.092,98 € 561.347,59 € 565.644,79 €