LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/879 (15/817) 10.04.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN) betr.: Liberalisierung des Schornsteinfegermarktes Vorbemerkung des Fragestellers: „Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG vom 26.11.2008) können seit dem 01.01.2013 nicht hoheitliche Schornsteinfegertätigkeiten auch von frei tätigen Schornsteinfegern durchgeführt werden. Bis zum 31.12.2012 waren die zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister dazu verpflichtet, allen Haus- und Wohnungseigentümern Feuerstättenbescheide zu erstellen. Nun mehren sich Klagen, dass in manchen Kehrbezirken bis zum jetzigen Zeitpunkt Feuerstättenbescheide nicht an alle Eigentümer ergangen sind. Bezirksbevollmächtigte, die nach dem 31.12.2012 Kehrbezirke übernommen haben, würden in manchen Fällen die Kehrbücher von ihrem Vorgänger nicht oder nur unvollständig erhalten. Dies hätte zur Folge, dass die Nachfolger nicht über die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Daten verfügen und Feuerstättenbescheide nicht auf der Grundlage der Kehrbücher erstellen könnten. Insofern müssten von den neuen Kehrbezirksinhabern (Bezirksbevollmächtigten) außerplanmäßig für die Eigentümer kostenpflichtige Feuerstättenschauen durchgeführt oder die Daten im Rahmen wiederkehrender Tätigkeiten neu erfasst werden. Dieses Vorgehen würde gegen das Schornsteinfegerhandwerksgesetz verstoßen und ginge zu Lasten der Eigentümer. Ausgegeben: 10.04.2014 (13.03.2014) Drucksache 15/879 (15/817) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Beschwerden von Eigentümern zufolge werden weiterhin wiederkehrende Tätigkeiten von den staatlich beliehenen Schornsteinfegern routinemäßig durchgeführt, ohne dass hierfür ein Auftrag erteilt wurde. Der bislang üblichen Praxis zufolge begehrten Bezirksbevollmächtigte bzw. deren Mitarbeiter ohne direkte Beauftragung Einlass, um entsprechende Arbeiten durchzuführen. In einigen Fällen wurden nach Aussagen der betroffenen Bürger für die wiederkehrenden Arbeiten auch Rechnungen erstellt, die sich auf eine nicht mehr vorhandene Gebührenordnung beziehen. Betroffene seien vom Schornsteinfegermeister nicht darüber informiert worden, dass die Preise für diese Tätigkeiten seit dem 1.1.2013 frei kalkulierbar sind. Daher scheint der gewünschte Effekt von privatem Wettbewerb durch die Liberalisierung nicht einzutreten .“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim Schornsteinfegerrecht um Recht der Wirtschaft handelt und die Gesetzgebung damit dem Bund obliegt . Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) ist größtenteils am 29. November 2008 in Kraft getreten, einige Vorschriften gelten erst ab dem 1. Januar 2013. Die Neuregelung des Schornsteinfegerwesens war erforderlich geworden, um einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission abzuhelfen. Die Kommission hatte bereits im Jahr 2003 bemängelt , dass das geltende Schornsteinfegergesetz nicht mit der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei. Das neue Recht stellt einen Kompromiss zwischen den Forderungen der Europäischen Kommission auf der einen und den Interessen des Schornsteinfegerhandwerks auf der anderen Seite dar. Wesentliche Neuerung für das Handwerk, aber auch die Hauseigentümer , ist die Öffnung der nicht hoheitlichen Aufgaben für den Wettbewerb. Die Eigentümer sind weiterhin verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV – vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass hoheitliche Aufgaben durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger korrekt durchgeführt werden? Zu Frage 1: Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der Landkreise , der kreisfreien Städte bzw. des Regionalverbands Saarbrücken. Diese Behörden können die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung. Drucksache 15/879 (15/817) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Die zuständige Behörde kann sich das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Die Behörde kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden. Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen obliegenden hoheitlichen Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu fünftausend Euro verhängen. Wenn die zuständige Behörde auf Grund einer Überprüfung der Tätigkeiten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu der Auffassung gelangt, dass dieser die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt, kann die Bestellung durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz aufgehoben werden. Welche Gründe stehen aus Sicht der Landesregierung einer Freigabe der bislang den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehaltenen Aufgaben und Tätigkeiten auch für freie Bezirksschornsteinfeger entgegen? Zu Frage 2: Die Einhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Umwelt- und Klimaschutz sind hier von ausschlaggebender Bedeutung. Es muss kontrolliert werden, ob die Eigentümer ihre Pflichten erfüllt haben, d. h. ob sie die Ausführung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten veranlasst haben. Wegen der Wichtigkeit der Schutzgüter , der Feuersicherheit und des Umweltschutzes muss eine fristgerechte Ausführung der Arbeiten sichergestellt sein. In diesem Prüfbereich agiert der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als hoheitlich Beliehener. Er kontrolliert die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer und führt das Kehrbuch. Kann die Landesregierung sicherstellen, dass die Bezirksbevollmächtigten ihre hoheitlichen Tätigkeiten nicht mit ihren privatwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeiten verknüpfen und hierdurch einen Wettbewerb konterkarieren bzw. Wettbewerbsvorteile erzielen? a) Falls ja, mit welcher Begründung sieht die Landesregierung einen freien Wettbewerb gewährleistet? b) Falls nein, welche Maßnahmen plant die Lan- desregierung, um den freien Wettbewerb sicherzustellen ? Zu Frage 3: Seit dem 1. Januar 2013 sind die Tätigkeiten des Schornsteinfegerwesens in einen hoheitlichen und einen nichthoheitlichen Teil zu unterscheiden. Drucksache 15/879 (15/817) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - In Bezug auf die nichthoheitlichen Schornsteinfegertätigkeiten gilt wie für alle in Deutschland tätigen Unternehmen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dieses beinhaltet keine Besonderheiten für das Schornsteinfegerwesen. Das GWB schützt den freien Wettbewerb und verhindert jegliche Beschränkung des einzelnen Marktteilnehmers mit Auswirkungen auf den Wettbewerb. Gemäß § 1 GWB ist es in Deutschland tätigen Unternehmen verboten, sich untereinander abzusprechen. Damit ist es auch Schornsteinfegern im nichthoheitlichen Bereich insbesondere verboten , Absprachen untereinander über gemeinsame Preise zu treffen oder Vereinbarungen über Gebiete oder Kunden. Wird ein Wettbewerber oder Abnehmer von einem wettbewerbswidrigen Verhalten eines anderen beeinträchtigt, kann er nach dem GWB zivilrechtlich Beseitigung des Verstoßes oder Unterlassung verlangen, ggf. Schadensersatz geltend machen und auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen. Auch die Kartellbehörden des Bundes und der Länder können kartellrechtswidrige Sachverhalte aufgreifen und die im GWB vorgesehenen Sanktionen treffen. Soweit bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen obliegenden hoheitlichen Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen sind hingegen die für das Schornsteinfegerwesen zuständigen Aufsichtsbehörden zuständig. Sind der Landesregierung Wettbewerbsnachteile „freier Schornsteinfeger“ bekannt, die etwa durch gezielte Manipulationsversuche (Einschüchterung von Kunden, zwangsweise anberaumte Terminierungen ) durch bevollmächtigte Schornsteinfeger hervorgerufen wurden? a) Wenn ja, wie viele Fälle sind der Landesregie- rung seit dem 01.01.2013 bekannt geworden, um welche konkreten Missstände handelte es sich hierbei und welche Maßnahmen wurden bislang getroffen, um diese Missstände zu beseitigen? b) Wenn nein, welche Präventivmaßnahmen werden ergriffen, um möglichen zukünftigen Wettbewerbsnachteilen für „freie Schornsteinfeger “ entgegenzuwirken? c) Wie wird sichergestellt, dass die bezirksbe- vollmächtigten Schornsteinfeger unterschiedliche hoheitliche Tätigkeiten in einer Liegenschaft in einem Termin durchzuführen, um unnötige Kosten für den Bürger zu vermeiden (Anfahrtskosten usw.)? Zu Frage 4: Eine Nachfrage bei den zuständigen Behörden ergab, dass über Beschwerden gegen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger keine Statistik geführt wird, im Jahr 2013 aber ca. zehn Beschwerden unterschiedlicher Art eingegangen sind. Es haben Gespräche zur Klärung der jeweiligen Situation stattgefunden. Weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörden waren nicht erforderlich. Drucksache 15/879 (15/817) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Für die Höhe der Gebühr ist es aufgrund der aktuellen Gebührenregelung unerheblich, ob in einer Liegenschaft die hoheitlichen Tätigkeiten an einem oder an mehreren Terminen durchgeführt werden. Das Gebührenverzeichnis sieht in Zusammenhang mit Terminen, nur Zuschläge für mehrfache Terminverschiebungen auf Kundenwunsch trotz frühzeitiger Vorankündigung und für vom Kunden gewünschte Wochenend- oder späte Abendtermine vor. Einen Gebührensatz für Anfahrtskosten beinhaltet das Gebührenverzeichnis nicht. Die Bürger können sich aber, wenn sie eine unnötige Kostenverursachung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (z.B. eine fehlerhafte Gebührenerhebung) vermuten, an die zuständige Behörde wenden. Werden die Kehrbücher der saarländischen bezirksbevollmächtigten Schornsteinfeger auf ihre Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit hin überprüft ? a) Wenn ja, welche staatlichen Stellen führen diese Überprüfungen durch und ist sichergestellt , dass die staatlichen Prüfer über die entsprechenden Sachkenntnisse verfügen? b) Wenn ja, welche Sanktionsmöglichkeiten be- stehen bei fehlerhaftem Führen der Kehrbücher ? c) Wenn ja, wie viele Fälle eines fehlerhaften Führens von Kehrbüchern wurden durch die hierfür zuständigen Stellen seit dem 01.01.2013 festgestellt? d) Wenn ja, wurden hierbei Sanktionen ausge- sprochen und um welche Sanktionen handelt es sich jeweils? e) Wenn nein, warum wird von einer solchen Überprüfung abgesehen? f) Wenn nein, wie wird dennoch sichergestellt, dass Kehrbücher vollständig, aktuell und richtig vom Vorgänger auf den jeweiligen Nachfolger übertragen und diesem auch rechtzeitig zum Amtsantritt übergeben werden? Zu Frage 5: Ja. Die Kehrbücher der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung bestehen, von den zuständigen Behörden überprüft. Dazu kann auch ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Auch in einigen der zu Frage 4 erwähnten Beschwerdefälle erfolgte eine Kehrbuchüberprüfung durch die zuständige Behörde. Drucksache 15/879 (15/817) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Die Sicherstellung der Sachkenntnisse obliegt den Landkreisen, den kreisfreien Städten und dem Regionalverband Saarbrücken. Zur Unterstützung der zuständigen Aufsichtsbehörden hat das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im vergangenen Jahr eine Informations- und Schulungsveranstaltung angeboten. Die Resonanz war positiv und die Veranstaltung soll wiederholt werden. Wird das Kehrbuch nicht richtig geführt sind bei Kehrbezirksinhabern Sanktionen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz möglich (z.B. Warnungsgeld, Verweis, Aufhebung der Bestellung). Außerdem muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in diesen Fällen die teilweise nicht unerheblichen Kosten für die Kehrbuchüberprüfung tragen. Gibt es eine unabhängige Beschwerde-bzw. Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen bevollmächtigten Schornsteinfegern und Bürgern bzw. frei tätigen Schornsteinfegern angerufen werden kann? a) Wenn ja, welche Stelle ist für solche Be- schwerden zuständig, welche Sanktionsmöglichkeiten stehen dieser zur Verfügung und wie viele Beschwerden sind bei der Beschwerdestelle seit 01.01.2013 eingegangen? b) Wenn nein, plant die Landesregierung eine solche Beschwerdestelle einzurichten bzw. mit welcher Begründung sieht die Landesregierung von der Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle ab? Zu Frage 6: Die Bürger oder frei tätige Schornsteinfeger können sich bei der örtlich zuständigen Behörde beschweren. Diese prüft die eingehenden Beschwerden neutral und unabhängig . Dazu werden in der Regel zunächst klärende Gespräche mit dem Beschwerdeführer und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geführt. Falls erforderlich können gegenüber dem bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger Sanktionen verhängt werden. Vor diesem Hintergrund wird die Notwendigkeit zusätzlich eine Schlichtungsund Beschwerdestelle einzurichten nicht gesehen. In einigen Fällen beklagen sich Bürger darüber, dass bezirksbevollmächtigte Schornsteinfeger aus ihrer Sicht willkürlich Zwangsmaßnahmen gegen Eigentümer beantragen und die zuständigen Stellen ohne Prüfung der tatsächlichen Sachlage diesen Begehren stattgeben. Hierbei sei der Begriff „Gefahr für Leib und Leben“ als Begründung für die Dringlichkeit der durchzuführenden Arbeiten möglicherweise missbräuchlich verwendet worden. a) Wird die Landesregierung geeignete Maß- nahmen ergreifen, um Bürger vor möglichen Missbräuchen und Willkürmaßnahmen durch den Bezirksbevollmächtigten zu schützen? Drucksache 15/879 (15/817) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - - Wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich hierbei? - Wenn nein, warum sieht die Landesregierung von der Durchführung geeigneter Maßnahmen ab? b) Wird die Landesregierung sicherstellen, dass die für die Aufsicht über die Schornsteinfeger und für die Verhängung von Zwangsmaßnahmen zuständigen Stellen unabhängig und fachlich qualifiziert besetzt sind? - Wenn ja, mit welchen konkreten Mitteln plant die Landesregierung dies sicherzustellen? - Wenn nein, warum sieht die Landesregierung davon ab, die zuständigen Stellen mit unabhängigen und fachlich qualifizierten Personen zu besetzen? Zu Frage 7: In den geschilderten Fällen hat der Bürger die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen bzw. Dienstaufsichtsbeschwerden zu erstatten. Aufgrund der in der Fragestellung enthaltenen Behauptung, dass es derartige Fälle geben soll, wird aber darauf hingewiesen, dass der Betreiber einer Feuerstätte die fristgerechte Kehrung und Überprüfung einer Feuerstätte zu veranlassen hat. Kommt der Betreiber diesen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dies der zuständigen Behörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung ) mitteilen. Die zuständige Behörde hat dann zum Schutz Dritter und der Umwelt eine Ersatzvornahme einzuleiten. In solchen Fällen von behördlicher Willkür zu sprechen wäre nicht korrekt. Zur Beantwortung der Frage 7b) wird auf die Antwort zur Frage 5 verwiesen.