LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/929 (15/893) 06.06.2014 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Jasmin Maurer (PIRATEN) betr.: Nachmittags- und Ferienbetreuung an Förderschulen Welche Nachmittagsbetreuungsangebote gibt es an den Förderschulen im Saarland? (Bitte aufschlüsseln nach Art der Förderschule, Standort und Umfang des Angebots) Zu Frage 1: Nachmittagsbetreuungsangebote an Förderschulen im Saarland im Schuljahr 2013/14 unter den Rahmenbedingungen des Förderprogramms „Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland“: Art der Förderschule Standort Umfang des Angebots Förderschule Lernen Saarbrücken - Altenkessel (Schule in den Grasgärten) 4 Gruppen mit langem Angebot Förderschule Lernen Friedrichsthal - Bildstock (Hofschule) 3 Gruppen mit langem Angebot Förderschule Lernen Völklingen - Geislautern (Astrid-Lindgren-Schule) 2 Gruppen mit langem Angebot Förderschule Lernen Merzig (Schule Auf der Wild) 1 Gruppe mit langem Angebot und 2 Gruppen mit kurzem Ange- bot Förderschule Lernen Neunkirchen (Schule zum Ziehwald) 2 Gruppen mit langem Angebot Förderschule Lernen Illingen - Uchtelfangen (Kerpenschule) 1 Gruppe mit langem Angebot Förderschule Lernen Saarlouis (Anne-Frank-Schule) 4 Gruppen mit langem Angebot Förderschule Lernen Lebach (Erich-Kästner-Schule) 2 Gruppen mit langem Angebot Förderschule Lernen Schwalbach (Schule zum Eisenbahnschacht) 3 Gruppen mit langem Angebot Förderschule Lernen Homburg (Siebenpfeiffer-Schule) 3 Gruppen mit langem Angebot Förderschule Lernen Blieskastel (Franz-Carl-Schule) 2 Gruppen mit langem Angebot Förderschule Lernen St. Ingbert (Albert-Schweitzer-Schule) 1 Gruppe mit langem Angebot Förderschule soziale Entwicklung Saarbrücken Von der Heydt 4 Gruppen mit langem Angebot Waldorfschule für Lern- und Erziehungshilfe Johannes-Schule Friedrichsthal-Bildstock 4 Gruppen mit langem Angebot 2 Gruppen mit kurzem Angebot Ausgegeben: 06.06.2014 (05.05.2014) Drucksache 15/929 (15/893) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Welche Nachmittagsbetreuungsangebote gibt es insbesondere an den Förderschulen für geistige Entwicklung im Saarland? Zu Frage 2: Nach § 5 a Schulordnungsgesetz (SchoG) sind die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, Geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung im Ganztagsbetrieb zu führende Schulen, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 5 a SchoG fallen. Daher findet das Förderprogramm "Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland" hier keine Anwendung. Das Ministerium für Bildung und Kultur hat Kenntnis von einer von der Lebenshilfe St. Wendel getragenen Nachmittagsbetreuung an der Förderschule für geistige Entwicklung in Merchingen. Welche Kosten entstehen den Eltern für diese Angebote ? Zu Frage 3: Nach dem Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland erheben die Maßnahmeträger für die Teilnahme an den nachmittäglichen Bildungs- und Betreuungsangeboten an den unter der Beantwortung zu Frage 1 genannten Schulen Elternbeiträge in Höhe von jährlich 360 € (entspricht zwölf Monatsbeiträgen in Höhe von 30 €) für die Teilnahme am kurzen Betreuungsangebot und in Höhe von jährlich 720 € (entspricht zwölf Monatsbeiträgen in Höhe von 60 €) für die Teilnahme am langen Betreuungsangebot . Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist eine Übernahme der Elternbeiträge durch die Jugendhilfeträger möglich. Über die Höhe der den Eltern entstehenden Kosten für die in der Beantwortung von Frage 2 benannte Nachmittagsbetreuung an der Förderschule für geistige Entwicklung in Merchingen kann von Seiten des Ministeriums für Bildung und Kultur keine Aussage getroffen werden. Inwiefern und nach welcher Rechtsgrundlage beteiligt sich das Land an den Kosten für die Nachmittagsbetreuung ? Zu Frage 4: Die Kosten des Landes für die Nachmittagsbetreuung im Rahmen der Freiwilligen Ganztagsschule ergibt sich aus dem Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Förderprogramm FGTS)“ vom 30. Januar 2013. Drucksache 15/929 (15/893) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Welche Angebote der Ferienbetreuung gibt es an den Förderschulen im Saarland? (Bitte aufschlüsseln nach Art der Förderschule, Standort und Umfang des Angebots) Zu Frage 5: Ferienbetreuung an Förderschulen im Saarland im Schuljahr 2012/13* unter den Rahmenbedingungen des Förderprogramms „Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland “: Art der Förderschule Standort Umfang des Angebots Förderschule Lernen Saarbrücken - Altenkessel (Schule in den Grasgärten) 6 Wochen mit ø 12 Schüler/innen Förderschule Lernen Friedrichsthal - Bildstock (Hofschule) 6 Wochen mit ø 14 Schüler/innen Förderschule Lernen Völklingen - Geislautern (Astrid-Lindgren-Schule) 6 Wochen mit ø 10 Schüler/innen Förderschule Lernen Merzig (Schule Auf der Wild 6 Wochen mit ø 3 Schüler/innen (Kooperation mit GS Brotdorf) Förderschule Lernen Neunkirchen (Schule zum Ziehwald) 1 Woche mit ø 5 Schüler/innen (Kooperation mit FöS L Homburg) Förderschule Lernen Illingen - Uchtelfangen (Kerpenschule) 6 Wochen mit ø 4 Schüler/innen (Kooperation mit GS Uchtelfangen) Förderschule Lernen Saarlouis (Anne-Frank-Schule) 6 Wochen mit ø 15 Schüler/innen Förderschule Lernen Lebach (Erick-Kästner-Schule) 1 Woche mit ø 1 Schüler/in (Kooperation mit Nikolaus-Groß-Schule - Lebach) Förderschule Lernen Homburg (Siebenpfeiffer-Schule) 2 Wochen mit ø 4 Schüler/innen Förderschule Lernen Blieskastel (Franz-Carl-Schule) 2 Wochen mit ø 6 Schüler/innen (Kooperation mit FöS L Homburg) Förderschule Lernen St. Ingbert (Albert-Schweitzer-Schule) 3 Wochen mit ø 1 Schüler/innen (Kooperation mit GS Merchweiler) Förderschule soziale Entwicklung Saarbrücken Von der Heydt 6 Wochen mit ø 10 Schüler/innen Waldorfschule für Lern- und Erziehungshilfe Johannes-Schule Friedrichsthal -Bildstock 3 Wochen mit ø 6 Schüler/innen * Angaben zur Ferienbetreuung werden dem Ministerium für Bildung und Kultur erst im Verwendungsnachweis des abgelaufenen Schuljahres mitgeteilt. Welche Ferienangebote gibt es insbesondere an den Förderschulen für geistige Entwicklung im Saarland? Zu Frage 6: Ferienbetreuung/Ferienfreizeit* an Förderschulen für geistige Entwicklung: Standort Umfang des Angebots Förderschule geistige Entwicklung - Schule zum Broch - Merchingen 2 Wochen Förderschule geistige Entwicklung - Winterbachsroth-Schule - Dudweiler 1 Woche Private Förderschule geistige Entwicklung - Rothenbergschule – Eppelborn-Dirmingen 3 Wochen Private Förderschule geistige Entwicklung - Eric-Carle-Schule - Ottweiler 2 Wochen * von gemeinnützigen Vereinen getragene Angebote Drucksache 15/929 (15/893) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Welche Kosten entstehen den Eltern für diese Angebote ? Zu Frage 7: Über die Höhe der Kosten für das zuvor genannte Ferienbetreuungsangebot an den Förderschulen für geistige Entwicklung kann von Seiten des Ministeriums für Bildung und Kultur keine Aussage getroffen werden. Inwiefern und nach welcher Rechtsgrundlage beteiligt sich das Land an den Kosten für die Ferienbetreuung ? Zu Frage 8: Die Zuwendungsbeträge des Landes laut Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Förderprogramm FGTS)“ decken gemeinsam mit den Elternbeiträgen die Kosten für die Nachmittagsbetreuung während der Schulzeit und für die Ferienbetreuung ab. Welche anderweitigen Hilfen finanzieller oder konkreter Art stehen für Eltern behinderter Kinder zur Verfügung, um eine Nachmittagsbetreuung oder eine Betreuung in den Ferien zu gewährleisten? Zu Frage 9: Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer Behinderung eine entsprechende Förderschule besuchen, können einen Anspruch auf Hilfe zur schulischen Bildung als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - haben, wenn dies aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles angezeigt ist. Ggf. erfolgt die Hilfe zur Schulbildung dergestalt, dass die Kosten für Integrationshelferinnen und –helfer zur individuellen Betreuung in der Schule und bei schulischen Veranstaltungen übernommen werden. Zu den schulischen Veranstaltungen zählen auch Klassenausflüge, Schullandheimaufenthalte und Ähnliches , so z. B. eine Nachmittagsbetreuung in der Schule. Die Hilfe zur schulischen Bildung wird gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Eltern gewährt. Sachlich zuständig für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60 SGB XII ist nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe; die Gewährung der Leistungen im Einzelfall obliegt dem Landesamt für Soziales. Im Rahmen dieser Zuständigkeit besteht auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 7 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - auch die Möglichkeit, für 21 Stunden im Monat die Kosten eines familienentlastenden Dienstes als Leistung zur Teilhabe des behinderten Menschen am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu übernehmen. Einkommen und Vermögen der Eltern sind dabei zu berücksichtigen. Drucksache 15/929 (15/893) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Wollen die Eltern eines behinderten Kindes ein allgemeines Ferienprogramm für ihr Kind in Anspruch nehmen und ist hierfür der Einsatz eines/einer Integrationshelfers /Integrationshelferin erforderlich, können die Kosten dafür als Leistung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX übernommen werden. Einkommen und Vermögen der Eltern sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Nicht unerwähnt bleiben sollte auch, dass behinderte und gleichzeitig pflegebedürftige Menschen einen Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Pflegeversicherung - bzw. nach den §§ 61 ff. SGB XII haben, wenn die Pflegeperson vorübergehend daran gehindert ist, die Pflege wahrzunehmen. Dieser Anspruch besteht kalenderjährlich für längstens vier Wochen. Inwiefern und nach welcher Rechtsgrundlage beteiligt sich das Land an den Kosten für solche Angebote? Zu Frage 10: Wird die Ferienbetreuung durch einen freien Träger der Kinder- und Jugendarbeit durchgeführt, für behinderte und nichtbehinderte Kinder gleichermaßen, kann das Landesjugendamt des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie auf Antrag eine Förderung im Rahmen des 2. Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG KJHG) und den dazu erlassenen Richtlinien in folgender Weise gewähren:  Wird im Rahmen einer Ferienbetreuung durch einen freien Träger der Kinder- und Jugendarbeit eine Ferienfreizeit durchgeführt, fördert das Landesjugendamt diese auf Antrag im Rahmen der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit gemäß den Richtlinien zum 2. AG KJHG mit 1,68 Euro je Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer . Je eine Betreuerin bzw. ein Betreuer pro sieben Kinder werden ebenfalls mit dieser Summe gefördert, bei Kindern mit einer Behinderung oder bei Kindern mit erhöhtem Betreuungsbedarf kann nach Ermessen des Landesjugendamtes auch eine höhere Zahl an Betreuerinnen und Betreuern gefördert werden.  Wird im Rahmen einer Ferienbetreuung eine Bildungsmaßnahme durch einen freien Träger der Kinder- und Jugendarbeit durchgeführt, fördert das Landesjugendamt im Rahmen der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit auf Antrag gemäß den Richtlinien zum 2. AG KJHG die Maßnahme mit 11,28 Euro je Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer, jedoch maximal in Höhe des Fehlbetrages. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.