LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/964 (15/924) 26.06.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betreffend Einrichtung einer neuen Ministeriumsabteilung zur Sozialarbeit in Justizvollzugsanstalten [Drucksache 15/897 (15/887)] Vorbemerkung des Fragestellers: Die Antwort der Landesregierung auf die Anfrage „Einrichtung einer neuen Ministeriumsabteilung zur Sozialarbeit in Justizanstalten“ (Drucksache 15/897) wirft weitere Fragen auf. So wird in der Antwort zu Frage 6 dargelegt, dass die Personalisierung der gesetzlichen Aufgabe der Arbeitstherapie gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund frage ich die Regierung des Saarlandes: In der Antwort zu Frage 6 wird angegeben, dass die Personalisierung der gesetzlichen Aufgabe der Arbeitstherapie gewährleistet ist. Hier ergeben sich folgende Nachfragen: a) In den vergangenen Jahren war die Stelle der Arbeitstherapie nicht immer besetzt. Seit wann ist die Personalisierung dieser Stelle gewährleistet? b) Aus welchem Grund erfolgt die Finanzierung dieser Aufgabe derzeit aus dem Titel für Zeitangestellte , obwohl es sich hier um eine gesetzliche Aufgabe handelt? c) Soll diese Stelle bei der für den Stellenplan 2015 vorgesehenen Umwandlung in eine Beamtenstelle umgewandelt werden, oder wenn nein, weshalb nicht, und aus welchen Gründen soll die Umwandlung in eine Stelle erst für den Stellenplan 2015 erfolgen? Ausgegeben: 26.06.2014 (04.06.2014) bitte wenden Drucksache 15/964 (15/924) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Zu Frage 1: a) Für den am 15.08.2012 ausgeschiedenen Ergotherapeuten der JVA Ottweiler wur- de nach entsprechender Stellenausschreibung am 01.03.2013 ein neuer Arbeitstherapeut eingestellt. b) Mit dem Arbeitstherapeuten wurde entsprechend der üblichen Einstellungspraxis ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Finanzierung erfolgt aus den dafür im Titel „Aufwendungen für Zeitangestellte“ eingestellten Haushaltsmitteln. c) Im Haushaltsvoranschlag für das Jahr 2015 ist die Schaffung einer der Eingruppie- rung des Ergotherapeuten entsprechenden Stelle (EG 8) vorgesehen. Eine Planstelle wird nicht geschaffen, weil die Beschäftigung des Ergotherapeuten im Beamtenverhältnis im Hinblick auf § 3 Abs. 2 BeamtStG nicht geboten ist. Auch gibt es, entsprechend der Anlage „Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den Fachrichtungen nach „§ 2 Abs. 2 SLVO“ vom 27.09.2011, unter den bisherigen Laufbahnen der Fachrichtung „Gesundheits- und sozialer Dienst“ keine Laufbahn für Ergotherapeuten . In der Antwort auf Frage 7 wird angegeben, dass die Planstelle des Anstaltsleiters der JVA Ottweiler voraussichtlich mit Ablauf des 31.12.2014 durch die Ruhestandsversetzung des Stelleninhabers wieder frei wird und dann neu besetzt werden kann. a) Ist beabsichtigt, diese Stelle sodann wieder so zu besetzen, dass diese auch der JVA Ottweiler zur Verfügung steht? b) Wie wird es sich dann mit der Stelle des der- zeitigen Anstaltsleiters verhalten, wird es hier einen Wechsel der Stelle geben, so dass dann auch die Stelle des Anstaltspsychologen wieder besetzt werden wird? Zu Frage 2: a) Ja. b) Ja.