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.2014
A N T W O R T
zu der
Anfrage
de
s
Abgeordn
eten
Andreas Augustin
(
PIRATEN
)
betr.:
B
ehördliche Datenschutzbeauftragte
Vorbemerkung des Fragestellers:
„
Da Behörden, K
ommunen, Gemeindeverbände
und sonstige staatliche Einrichtungen Persone
n-
daten in automatisierten Verfahren verarbeiten
und als Leitung ihrer Verwaltung für den Date
n-
schutz haften, ist es erforderlich, dass sie ihre
EDV an den Vorschriften des Datenschutzge
se
t-
zes des Bundes und des Landes sowie an weit
e-
ren spez
i
ellen datenschutzrechtlichen Regelungen
ausrichten. Insofern sollten sie über einen behör
d-
lichen Datenschutzbeauftragten verfügen, der di
e-
se bei komplexen fachlichen, personellen und
technischen Aufga
ben im Bereich des Date
n-
schutzes unterstützt und die Behörde bei der
Wahrnehmung des Datenschutzes kompetent b
e-
rät. Weiterhin ist dieser für die Überwachung der
Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Besti
m-
mungen sowie die regelmäßige Schulung der Mi
t-
arbe
iter z
u
ständig.
Ausgegeben:
03.07.2014
(07.04.2014)
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Behördliche Datenschutzbeauftragte leisten als
unabhängige und neutrale Berater einen wichtigen
Beitrag zur Ausgestaltung eines b
e
hördeninternen
Datenschutzkontrollsystems. Damit diese Date
n-
schutzbeauftragten ihrer Kontrollaufgabe mö
g-
lichst optimal gerecht werden können, ist es no
t-
wendig, dass sie in alle relevanten Planungs
-
und
Entscheidungsabläufe eingebunden werden und
über die erforderlichen Zutritts
-
und Einsichtsrec
h-
te zu allen relevan
ten behördlichen Bereichen ve
r-
fügen. Handelt es sich bei dem behördlichen D
a-
tenschutzbeauftragten nicht um einen hauptberu
f-
lichen, sondern um einen ‚
Teilzeit
-
DSB
‘
, der n
e-
ben seinen Datenschutzaufgaben weitere Funkt
i-
onen innerhalb der Behörde wahrnimmt, bes
teht
immer die Gefahr eines Interessenkonflikts. Di
e-
sem gilt es möglichst vorzubeugen und entgege
n-
zuwirken, indem sichergestellt wird, dass der D
a-
tenschutzbeauftragte sein Amt unabhängig und
ohne b
e
nachteiligt zu werden, ausüben kann.
Nach § 8 Absatz 1 Sa
tz 1 Saarländisches Gesetz
zum Schutz personenbezogener Daten (Saarlä
n-
disches Datenschutzgesetz
–
SDSG) können ö
f-
fentliche Stellen, die personenbezogene Daten
verarbeiten, eine behördliche Datenschutzbeau
f-
tragte oder einen behördlichen Datenschutzbeau
f-
trag
ten und eine Vertreterin oder einen Vertreter
beste
l
len.
“
Vorbemerkung
der
Landesregierung:
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stellt ein wichtiges Rechtsgut
dar, dessen Schutz u.a. das Rechtsinstitut des/der behördlichen Datenschutzbea
u
f-
tragten dient. Der saarländische Gesetzgeber hat die Bestellung von behördlichen D
a-
tenschutzbeauftragten in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Datenschutzgese
t-
zes (SDSG) als „Kann“
-
Regelung ausgestaltet und damit in das Ermessen (!) der z
u-
ständigen ö
ffentlichen Stellen gestellt. Funktion, Aufgaben und Befugnisse von b
e-
hör
d
lichen Datenschutzbeauftragten sind in § 8 SDSG näher konkretisiert. Die Ker
n-
aufgabe behördlicher Datenschutzbeauftragter besteht nach § 8 Absatz 2 Satz 1
SDSG darin, die verantwortl
iche Stelle bei der Ausführung datenschutzrechtlicher Vo
r-
schriften zu unterstützen und auf deren Einhaltung hinzuwirken.
Die These des Fragestellers, bei „Teilzeit
-
DSB“ bestehe „immer die Gefahr eines Int
e-
ressenkonflikts“, trifft in ihrer generellen Aussa
ge nicht zu. Im Gege
n
teil: § 8 Absatz 1
Satz 6 SDSG erklärt die Funktion des/der behördlichen Datenschutzbeauftragten e
x-
plizit für weisungsfrei und sieht in Satz 9 der Vorschrift ergänzend folgende Regelung
vor: „Soweit erforderlich, ist sie oder er von a
n
deren Tätigkeiten frei zu stellen und mit
räumlichen, sachlichen und persone
l
len Mitteln auszustatten.“
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Die Gemeinsame Geschäftsordnung der obersten Landesbehörden (GGO)
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GMBl.
Saar 2001, S. 374
-
schreibt die Bestellung von behördlichen Date
n
schutzbeau
ftragten
für oberste Landesbehörden in § 15 Absatz 1 Nr. 4 ve
r
pflichtend (!) vor und trägt damit
der Bedeutung dieses Rechtsinstituts in b
e
sonderer Weise Rechnung.
Die Antworten auf die gestellten Fragen beziehen sich auf die in die originäre Zustä
n-
digkei
t der Landesregierung fallenden Sachverhalte und die unter Beachtung des Ve
r-
hältnismäßigkeitsgrundsatzes (zeitliche/Aufwandsdimension) ermittelbaren Informati
o-
nen. Insbesondere bei Fragen bzgl. Gemeinden und Gemeindeverbänden ist zu b
e-
achten, dass diese ke
ine nachgeordneten Behörden der Landesregierung darstellen,
sondern nur der Rechtsaufsicht des Landes unterliegen, die eine „allgemeine Bevo
r-
mundungs
-
oder Einmischungsaufsicht“ nicht zulässt. Entsprechendes gilt für sonstige
Konstellationen der Rechtsaufs
icht.
In welchen saarländischen Behörden, Organen
der Rechtspflege, sonstigen öffentlich
-
rechtlich
organisierten Einrichtungen des Landes, komm
u-
nalen Gebietskörperschaften, sonstigen der Au
f-
sicht des Landes unterstehenden juristischen Pe
r-
sonen des öffent
lichen Rechts sowie deren Vere
i-
nigungen gibt es einen behördlichen Datenschut
z-
beauftragten?
(Bitte nach Behörde, Organ der Rechtspflege,
sonstiger öffentlich
-
rechtlich organisierter Einric
h-
tung des Landes, Gemeinde und Gemeindeve
r-
band, sonstiger der Aufsic
ht des Landes unterst
e-
hender j
u
ristischer Person des öffentlichen Rechts
sowie deren Vereinigungen einzeln aufschlü
s-
seln.)
Z
u Frage 1:
Über die gesetzliche Regelung des § 8 SDSG hinausgehend haben sich die obersten
Landesbehörden in § 15 Absatz 1 Nummer
4 der Gemeinsamen G
e
schäftsordnung
der obersten Landesbehörden (GGO) verpflichtet, in jedem Fall eine/n behördliche/n
Datenschutzbeauftragte/n zu bestellen.
In den den obersten Landesbehörden nachgeordneten Bereichen besteht nach § 8
SDSG zwar keine entsp
rechende Verpflichtung, gleichwohl sind auch dort in der ganz
überwiegenden Zahl der Fälle Datenschutzbeauftragte bestellt wo
r
den.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Wie viele und welche dieser Datenschutzbeau
f-
tragten sind hauptamtliche Dat
enschutzbeauftra
g-
te und wie viele üben die Tätigkeit als Date
n-
schutzbeauftragte neben anderweitigen berufl
i-
chen Tätigkeiten aus?
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(Bitte nach Behörde, Organ der Rechtspflege,
sonstiger öffentlich
-
rechtlich organisierter Einric
h-
tung des Landes, Gemeinde un
d Gemeindeve
r-
band, sonstiger der Aufsicht des Landes unterst
e-
hender j
u
ristischer Person des öffentlichen Rechts
sowie deren Vereinigungen einzeln aufschlü
s-
seln.)
Z
u Frage 2:
Vor dem Hintergrund der teilweise starken Schwankungen des Arbeitsanfalls in die
sem
Bereich üben die behördlichen Datenschutzbeauftragten ihre Tätigkeit in aller Regel
neben anderweitigen beruflichen Tätigkeiten aus. Soweit erforde
r
lich, ist sie oder er
von anderen Tätigkeiten frei zu stellen und mit räumlichen, sachlichen und persone
llen
Mitteln auszustatten (§ 8 Absatz 1 Satz 9 SDSG).
Das Landespolizeipräsidium hat einen hauptamtlichen behördlichen Datenschutzb
e-
au
f
tragten bestellt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Wie viele Wochenarbeitsstunden wenden die D
a-
tenschu
tzbeauftragten jeweils für die Aufgaben
des Datenschutzes auf?
(Bitte nach Behörde, Organ der Rechtspflege,
sonstiger öffentlich
-
rechtlich organisierter Einric
h-
tung des Landes, Gemeinde und Gemeindeve
r-
band, sonstiger der Aufsicht des Landes unterst
e-
hender
j
u
ristischer Person des öffentlichen Rechts
sowie deren Vereinigungen einzeln aufschlü
s-
seln.)
Zu
Frage 3:
Hinsichtlich der in der Antwort zu Frage 2 dargelegten Schwankungen des Arbeitsa
n-
falls kann hier nur eine überschlägige Schätzung abgegeben werden.
Anhand der im
Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage eingeholten Stellungnahmen kann von e
i-
ner Befassung von bis zu zehn Prozent der wöchentl
i
chen Arbeitszeit ausgegangen
werden. Soweit erforderlich, ist die oder der Datenschutzbeauftragte gemäß § 8 A
b-
satz
1 Satz 9 SDSG von anderen Tätigke
i
ten frei zu stellen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
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Wie viele und welche der Datenschutzbeauftra
g-
ten nehmen diese Funktion für mehrere Behö
r
den,
Organe der Rechtspflege, sonstige öffen
t
lich
-
rechtlich
organisierten Einrichtungen des Landes,
kommunale Gebietskörperschaften, sonstige der
Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder deren
Vereinigungen gleichzeitig wahr?
Zu
Frage 4:
Der Datenschutzbeauftragte bei
m Landgericht Saarbrücken nimmt diese Funktion
auch für die dem Landgericht nachgeordneten Amtsgerichte in Homburg, Lebach,
Merzig, Neunkirchen, Ottweiler, Saarlouis, St. Ingbert, St. Wendel und Völklingen
wahr. Bei den vorgenannten Amtsgerichten sind Ansp
rechpartneri
n
nen/Ansprech
-
partner für den Datenschutzbeauftragten des Landgerichts benannt. Dies e
r
scheint
insbesondere aufgrund der Einheitlichkeit der Fachprogramme, die für die Verarbe
i-
tung personenbezogener Daten zur Anwendung kommen, sachgerecht.
Für
die Geschäftsbereiche der Staatskanzlei sowie des Ministeriums für Fina
n
zen und
Europa wurde jeweils ein behördlicher Datenschutzbeauftragter b
e
stellt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Aus welchen Gründen wurde in den übrigen saa
r-
ländisc
hen B
e
hörden, Organen der Rechtspflege,
sonstigen öffentlich
-
rechtlich organisierten Einric
h-
tungen des Landes, kommunalen Gebietskörpe
r-
schaften, sonstigen der Aufsicht des Landes u
n-
terstehenden juristischen Personen des öffentl
i-
chen Rechts sowie deren Vere
inigungen bisher
kein behördlicher Datenschutzbeauftragter und
keine behördliche Datenschutzbeauftragte b
e-
stellt?
Z
u Frage 5:
Der saarländische Gesetzgeber hat die Bestellung von behördlichen Datenschutzb
e-
auftragten in § 8 Absatz 1 Satz 1 SDSG als „Kann“
-
Regelung ausg
e
staltet und damit in
das Ermessen (!) der zuständigen öffentlichen Stellen gestellt. Eine Pflicht zur Begrü
n-
dung der Nichtbestellung von behördlichen Date
n
schutzbeauftragten besteht nicht,
infolgedessen werden auch die Gründe der Nichtbestel
lung nicht erfasst.
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Welche saarländischen Behörden, Organe der
Rechtspflege, sonstige öffentlich
-
rechtlich organ
i-
sierte Einrichtungen des Landes, kommunale G
e-
bietskörperschaften, sonstige der Aufsicht des
Landes unterst
e
henden juristische Personen des
ö
ffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen
haben bereits ein IT
-
Sicherheitskonzept erstellt?
Z
u Frage 6:
Für die Behörden des Saarlandes ist die IT
-
Sicherheitsrichtlinie des Landes (GMBl.
08/2003) maßgebend.
Weitere Vorgaben sind im IT
-
Landessystem
-
u
nd Betriebskonzept (IT
-
LSBK) vom
14.
Mai 2013 verbindlich festgeschrieben (z.B. Saarländisches Datenschutzgesetz,
Gemeinsame Geschäftsordnung der obersten Landesbehörden (GGO) und dort insb
e-
sondere Anlage 2, IT
-
Projektrichtlinie).
Für den Bereich der Poli
zei gelten insbesondere die Informationssicherheitslei
t
linie der
Vollzugspolizei des Saarlandes sowie, auf dieser basierend, der Erlass zu IT
-
Sicherheit und Datenschutz bei der Vollzugspolizei des Saarlandes.
Die Vorgaben richten sich nach den Standards
der IT
-
Grundschutzkataloge des Bu
n-
desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und werden bei Bedarf for
t-
geschrieben.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Aus welchen Gründen wurde in den übrigen saa
r-
ländischen B
e
hörden, Organen
der Rechtspflege,
sonstigen öffentlich
-
rechtlich organisierten Einric
h-
tungen des Landes, kommunalen Gebietskörpe
r-
schaften, sonstigen der Aufsicht des Landes u
n-
terstehenden juristischen Personen des öffentl
i-
chen Rechts sowie deren Vereinigungen bisher
kein
IT
-
Sicherheitskonzept erstellt?
Z
u Frage 7:
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Welche Mindestqualifikationen werden von Pers
o-
nen für die Berufung zum Datenschutzbeauftra
g-
ten oder zur Datenschutzbeauftragten e
r
wartet?
Z
u Frage 8:
Nach den all
gemeinen Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 SDSG mü
s
sen die
behördlichen Datenschutzbeauftragten für ihre Tätigkeit geeignet sein, insbesondere
über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde verfügen. Die Aufgabe ist daher
vielfach
–
was jedoch
nicht zwingend ist
–
Juristen übe
r
tragen.
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Wie werden die Datenschutzbeauftragten g
e-
schult?
Z
u Frage 9:
Zum Erwerb und zum Erhalt der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachku
n-
de haben die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen den behör
dlichen Date
n-
schutzbeauftragten gemäß § 8 Absatz 1 Satz 10 SDSG die Tei
l
nahme an Fort
-
und
Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. Eine
wichtige Informationsquelle stellt insbesondere die Lektüre einschlägiger Fachverö
f-
fentli
chungen dar.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 12 verwiesen.
Wird ein gemeinsames, saarlandweites Sch
u-
lungsangebot für Date
n
schutz
-
und IT
-
Sicherheits
-
beauftragte angestrebt?
Z
u Frage 10:
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit hat solche Schulu
n-
gen in der Vergangenheit bei Bedarf bereits durchgeführt und plant diese auch für die
Zukunft.
Wenn ja, in welchem Turnus und durch welche I
n-
stitutionen werden diese Schulungen durchgeführt
bzw. sollen die Schulung
en zukünftig durchgeführt
werden?
Z
u Frage 11:
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
Wie wird eine Kooperation auf behördlicher
und/oder kommunaler Ebene bei der Bestellung
der Beauftragten für den regelmäßigen Au
s
tausch
sowie die Fortbildung unt
erstützt?
Z
u Frage 12:
Ein Austausch unter den Beauftragten für den betrieblichen oder behördlichen Date
n-
schutz findet z.B. im Rahmen des BEST
-
Arbeitskreises Datenschutz und Datensiche
r-
heit statt.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10
verwiesen.
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Sind der Landesregierung im Rahmen der Ko
m-
munalaufsicht Beschwerden und/oder Probleme
mit Datenschutz/IT
-
Sicherheit bekannt geworden?
Z
u Frage 13:
Dem Landesverwaltungsamt, dem seit dem 01.01.2008 die Kommunalaufsicht über
alle saarländis
chen Gemeinden und Gemeindeverbände obliegt, sind keine Beschwe
r-
den und/oder Probleme mit Datenschutz/IT
-
Sicherheit bekannt geworden, die Vera
n-
lassung für ein kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten gegeben hätten.
Im Übrigen ist auf die Zuständigkeit d
er Landesbeauftragten für Datenschutz und I
n-
formationsfreiheit zu verweisen.
Wenn ja, um welche Beschwerden und Probleme
handelt es sich hie
r
bei?
(Bitte nach Datum sowie Beschwerde bzw. Pro
b-
lem einzeln aufschlü
s
seln.)
Z
u Frage 14:
Auf die Antwort zu Fr
age 13 wird verwiesen.
Wie hat die Landesregierung bislang auf diese
Beschwerden und Probleme reagiert?
Z
u Frage 15:
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.