LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/981 (15/925) 10.07.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Bierbaum (DIE LINKE.) betr.: Belastung durch Entgrenzung der Arbeitszeiten im Saarland Vorbemerkung des Fragestellers: „Regelmäßige Überstunden, ständige Erreichbarkeit , das Arbeiten an Sonn- und Feier-tagen bedeuten die Entgrenzung der Arbeitszeit und einen Einschnitt in wichtige Frei- und Erholungszeiten. Dies alles führt zum Anstieg psychischer Belastungen bei den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Im Saarland steigt die Zahl der Erwerbstätigen, die auf Grund berufsbedingter Erschöpfung krankgeschrieben werden, seit 20 Jahren kontinuierlich an.“ Wie hat sich im Saarland seit 2005 bis dato der Anteil der Erwerbstätigen entwickelt, die an Sonnund Feiertagen arbeiten (bitte chronologisch anführen und nach „ständig/regelmäßig“ und „gelegentlich “ aufschlüsseln?) Zu Frage 1: Eine landesweite statistische Erfassung der Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach den Arbeitsschutzvorschriften weder vorgeschrieben noch rechtlich möglich. Die weitaus überwiegende Sonn- und Feiertagsarbeit wird in den Bereichen geleistet, für die ausdrücklich gesetzliche Regelungen dies erlauben wie im Gesundheitswesen, Versorgungsbetrieben , Verkehrsgewerbe, Tourismusbranche, Gaststättengewerbe und Industriebetrieben , die aus technischen Gründen vollkontinuierlich produzieren müssen. Erkenntnisse liegen lediglich zur Entwicklung der erteilten Sonn- und Feiertagsgenehmigungen vor. Dies sind zum einen die durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) erteilten Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Hierbei handelt es sich um Bewilligungen für einzelne Sonn- oder Feiertage an maximal zehn Sonn- oder Feiertagen pro Jahr im Handelsgewerbe und an fünf in allen anderen Gewerben. Zum anderen erteilt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (MUV) längerfristige Ausnahmen zur Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 5 ArbZG. Hierbei handelt es sich um Bewilligungen mit einer Dauer zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Ausgegeben: 10.07.2014 (05.06.2014) Drucksache 15/981 (15/925) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Die Bewilligung gibt dabei lediglich den Rahmen vor, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer maximal in einem bestimmten Zeitraum an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, lässt aber keine Rückschlüsse über die tatsächliche Inanspruchnahme zu. Auf die Genehmigung haben die Betriebe einen Rechtsanspruch, sobald die gesetzlichen Kriterien zur Standortsicherung erfüllt sind. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die vom LUA und vom MUV erteilten Genehmigungen der letzten Jahre. Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Anzahl der vom LUA erteilten Sonn- oder Feiertagsgenehmigungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG 189 229 292 273 275 287 343 334 330 Anzahl der Beschäftigten 5401 6852 9206 7679 11232 11685 11533 12357 9230 Anzahl der vom MUV erteilten Sonn- oder Feiertagsgenehmigungen nach § 13 Abs. 5 ArbZG 14 16 33 11 12 19 36 24 25 Anzahl der Beschäftigten 2124 2306 5924 1565 1070 1208 7089 4033 3448 Welches sind zahlenmäßig die fünf Branchen mit der meisten (ständigen/ regel-mäßigen) Sonn- und Feiertagsarbeit? Zu Frage 2: Eine konkrete Auswertung nach Branchen ist mit dem bei den staatlichen Arbeitsschutzbehörden vorliegenden Datenmaterial nicht möglich. Die regelmäßig an Sonnund Feiertagen arbeitenden Branchen sind überwiegend Betriebe, für die eine gesetzliche Ausnahmeregelung vom Beschäftigungsverbot normiert ist, weil dies einem zwingenden Versorgungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung trägt, die Tätigkeiten nach Gemeinwohlinteresse zwingend erforderlich sind oder die Arbeiten einen ununterbrochenen Fortgang aus technischen Gründen zwingend erforderlich machen. Die Branchen , für die gesetzliche Ausnahmen bestehen, finden sich in § 10 ArbZG. Wie viele saarländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten seit 2005 bis dato regelmäßig Überstunden (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln und chronologisch anführen)? a) Wie hat sich die Anzahl der geleisteten Über- stunden seit 2005 bis dato entwickelt (bitte chronologisch anführen)? b) Welches sind die fünf Branchen, in denen aktuell die meisten Überstunden geleistet werden ? Drucksache 15/981 (15/925) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - c) Wie viele Überstunden werden von Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern in Teilzeit seit 2005 bis dato geleistet (bitte chronologisch aufschlüsseln und nach Geschlecht ausweisen)? d) Wie viele Überstunden werden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Minijobs seit 2005 bis dato geleistet (bitte chronologisch aufschlüsseln und nach Geschlecht ausweisen)? e) Wie werden die geleisteten Überstunden vergolten ? f) Wie hoch ist der durchschnittliche Stundenlohn derer, die in den Branchen mit den meisten Überstunden arbeiten? Zu Frage 3: Zur Überprüfung der Einhaltung der Höchstarbeitszeiten und der Mindestruhezeiten besteht für den Arbeitgeber eine Dokumentationspflicht. Eine Meldepflicht gegenüber den staatlichen Arbeitsschutzbehörden besteht nicht, so dass hier keine entsprechenden Daten vorliegen, die eine Beantwortung der Frage 3 ermöglichen würden. Wie hat sich der Anteil der saarländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig 48 Stunden in der Woche und mehr arbeiten, seit 2005 bis dato entwickelt (bitte chronologisch anführen )? Zu Frage 4: Das Arbeitszeitgesetz lässt vorübergehend – bei Einhaltung der vorgeschriebenen Ausgleichsregelungen – eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 60 Stunden ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde zu. Daher liegen keine entsprechenden Daten vor. Welches sind die fünf Branchen, die anteilig die meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, die regelmäßig 48 Stunden und mehr arbeiten? Zu Frage 5: Auf die Ausführungen zu den Fragen 3 und 4 wird verwiesen. Wie häufig wurde seit 2005 bis dato gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen (bitte chronologisch anführen)? Zu Frage 6: Das LUA als zuständige Aufsichtsbehörde erfährt in der Regel durch Anzeigen bzw. Beschwerden von Mitarbeitern bzw. Angehörigen von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz . Liegen tatsächlich nachweisbare Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften vor, wird ein Bußgeldverfahren gegen die Firma eingeleitet. Drucksache 15/981 (15/925) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die eingeleiteten Bußgeldverfahren im Bereich Arbeitszeit. Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Anzahl eingeleiteter Bußgeldverfahren 2 0 0 1 0 1 2 4 10 Das LUA als zuständige Aufsichtsbehörde überprüft die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften auch im Rahmen seiner Programmarbeit sowie bei der Durchführung der Arbeitsprogramme der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA). Dabei steht die Beratung zur rechtskonformen Arbeitszeitgestaltung im Vordergrund. In der Mehrzahl der Fälle ist die Einleitung von Bußgeldverfahren nicht erforderlich oder wegen fehlender Nachweise von Rechtsverstößen nicht möglich. Eine statistische Erfassung der eingehenden Beschwerden zu Verstößen nach dem ArbZG ist im Dokumentationssystem nicht vorgesehen. Wie viele Krankschreibungen wurden 2005 bis dato ausgeführt (bitte chronologisch anführen) und wie viele davon gehen auf psychische Erkrankungen zurück? Zu Frage 7: Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden haben keine eigenen statistischen Daten zum Krankheitsgeschehen in den Betrieben. Welche Beschäftigungsformen (Vollzeit, prekäre Beschäftigung) weisen die meisten Krankschreibungen auf, wie viele Fehltage werden dabei erreicht und wie viele davon gehen auf psychische Erkrankungen zurück? Zu Frage 8: Siehe Antwort zu Frage 7. Wie viele Krankschreibungen gibt es aktuell in den Branchen, in denen die meisten Überstunden geleistet werden? Zu Frage 9: Siehe Antwort zu Frage 7.