LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/991 (15/889) 10.07.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Abgeordnete Beamte und Beschäftigte bei Landesgesellschaften Vorbemerkung des Fragestellers: „Das Saarland ist an verschiedenen Gesellschaften beteiligt und entsendet dorthin eigene Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte, obwohl in den Ministerien eine Unterbesetzung von Stellen herrscht. Bei einem solch drängenden Personalbedarf in den Ministerien wurden dennoch weiterhin Bedienstete zu den Landesgesellschaften entsandt. Dabei ist unstrittig, dass die Gesellschaften die Besoldung bzw. Gehälter und auch die Versorgungsausgleiche ihrer Beschäftigten übernehmen, welche den Landeshaushalt nur indirekt belasten.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Das Saarland hat als Gesellschafter der landesbeteiligten Unternehmen ein elementares Interesse an einer optimalen Funktionalität der jeweiligen Geschäftsbetriebe. Der Einsatz von Beamtinnen, Beamten und sonstigen Beschäftigten in den privatrechtlichen Einrichtungen ist in der Regel darauf zurück zu führen, dass in der Landesgesellschaft ein Personalbedarf auftritt und im Einzelfall besonders geeignete Bewerber aus dem Kreis der Landesbediensteten bereit sind, die entsprechenden Funktionen zu übernehmen. Geeignet sind häufig Betroffene, die im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten bereits mit der jeweiligen Gesellschaft befasst waren und aufgrund der hierdurch erlangten Erfahrungen für den jeweiligen Einsatz über eine besondere Qualifikation verfügen. Dienstrechtlich erfolgt bei den Beschäftigten mit Beamtenstatus eine Zuweisung gem. § 20 BeamtStG, die der Zustimmung des Betroffenen bedarf, und bei der die Dienstherreneigenschaft und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten unberührt bleiben. Für den Bereich der Beschäftigten ist die Zuweisung im dienstlichen /betrieblichen oder öffentlichen Interesse nach § 4 Abs. 2 TV-L möglich, wobei die Rechtsstellung der Beschäftigten ebenfalls nicht verändert wird. Ausgegeben: 10.07.2014 (29.04.2014) Drucksache 15/991 (15/889) ___Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Die Kosten der Zuweisung gehen regelmäßig zu Lasten der aufnehmenden Einrichtung . Da sich die Anfrage auf abgeordnete bzw. entsendete Personen erstreckt, umfasst die Antwort der Landesregierung die Fälle nicht, in denen Tätigkeiten bei den Landesgesellschaften im Nebenamt und nach Eintritt in den Ruhestand ausgeübt werden. Gleiches gilt für ohne Bezüge/Entgelte beurlaubte Beamtinnen und Beamte bzw. Beschäftigte . a) Wie viele Beamtinnen und Beamte und sonstige Beschäftigte verrichten momentan ihren Dienst in Landesgesellschaften des Saarlandes ? Bitte aufschlüsseln nach Besoldungsgruppe bzw. Entgeltgruppe, sowie die jeweilig dazu gewährten Zulagen, welche von den Landesgesellschaften gezahlt werden. b) Wie gestaltet sich die Dauer der Beschäftigung bei den Landesgesellschaften, also die vertragsmäßige Dauer dieser Beschäftigungsverhältnisse bzw. deren Abordnungsdauer ? c) Woraus begründen sich der dringende Personalbedarf und das öffentliche Interesse an der Abordnung bzw. Entsendung dieser Bediensteten ? d) Werden diese Stellen als Leerstellen im Stellenplan geführt? Zu Frage 1: a) Momentan sind elf Bedienstete im Wege der Zuweisung in den landesbeteiligten Unternehmen eingesetzt. In einem Fall ist der zeitliche Umfang der Zuweisung auf 25% der regelmäßigen Arbeitszeit begrenzt. Das monatliche Zusatzentgelt (ANBrutto ) beträgt insgesamt über alle betroffenen Personen 21.202,21 € und umfasst auch zu versteuernde Sachbezüge aus der unentgeltlichen Gestellung von Dienstwagen zur privaten Nutzung. Die datenschutzrechtliche Problematik einer individualisierten Darstellung der Zusatzentgelte wurde der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Prüfung vorgelegt, welche mitgeteilt hat, sofern sich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Besoldungs-/Entgeltgruppe auch ohne Namensnennung Rückschlüsse auf einzelne Personen ziehen ließen, seien diese Personen zweifellos in ihrem informellen Selbstbestimmungsrecht betroffen . Hier sei eine abwä- gende Entscheidung zum parlamentarischen Fragerecht vonnöten, welche auch zu berücksichtigen habe, dass die betroffenen Personen nicht im Fokus der Öffentlichen Diskussion stehen. b) Die Gesamtdauer der jeweiligen Zuweisung ist aus Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle zu ersehen. c) Insoweit wird auf die Vorbemerkung verwiesen. d) In acht von elf Fällen werden die Stellen als Leerstellen im Stellenplan geführt (Spalte 4 der Tabelle). Drucksache 15/991 (15/889) ___Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - 1 2 3 4 5 lfd. Nr. Besoldungs-/ Entgeltgruppe Dauer der Zuweisung von - bis Leerstelle ja/nein Finanzierungsart der aufnehmenden Lan- desgesellschaft 1 B 4 15.11.2013 - 1.07.2017 ja Institutionelle Förderung 2 A 12 01.08.2005 - 1.03.2019 ja Institutionelle Förderung 3 B 4 01.01.2013 - unbefristet ja Institutionelle Förderung 4 A 15 01.08.2012 - 31.01.2016 ja Kapitalzuführung 5 B 3 01.02.2009 - unbefristet ja Keine Zuwendungen 6 A 13 09.07.1999 - unbefristet ja Kapitalzuführung 7 E 12 01.01.2012 - 31.12.2016 nein Keine Zuwendungen 8 A 12 16.08.2003 - 31.07.2015 nein Keine Kostenerstattung durch die aufnehmende Einheit 9 A 16 01.08.2009 - 31.07.2014 ja z. T. Kapitalzuführung, z. T. vom Unternehmen selbst finanziert, da Verwendung bei mehreren Unternehmen mit unterschiedlicher finanzieller Ausstattung 10 A 13 01.08.2010 - 31.07.2015 ja z. T. Kapitalzuführung, z. T. vom Unternehmen selbst finanziert, da Verwendung bei mehreren Unternehmen mit unterschiedlicher finanzieller Ausstattung 11 A 13 01.01.2014- unbefristet nein Kapitalzuführung Drucksache 15/991 (15/889) ___Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - a) Trifft es zu, dass die Gehälter und Versorgungsrücklagen zwar nicht dem Landeshaushalt im Sinne von Personalkosten zur Last fallen , sondern durch sogenannte institutionelle Förderungen der Landesgesellschaften durch das Saarland als Fördermittelgeber abgerechnet werden, da in den einzelnen Projekten von Gesellschaften Landes-, Bundes- und EU-Mittel fließen, in denen aber nicht alle Gehaltskosten förderfähig sind? Auch hier bitte aufschlüsseln nach den jeweiligen institutionellen Förderungen. b) Wenn dies zutrifft, wie setzen sich die Ge- haltskosten, die nicht förderfähig sind, zusammen ? Bitte einzeln aufschlüsseln für jede Landesgesellschaft nach Landesfördermittel, Bundesfördermittel und EU-Mittel. Zu Frage 2: a) Die Gehälter, die Versorgungszuschläge, der Beihilfepauschbetrag und die Zu- satzentgelte (AG-Brutto) werden in den Fällen, in denen die Gesellschaften keine kostendeckenden Erträge erzielen bzw. zusätzlichen Finanzierungsbedarf haben, entweder über jährliche Kapitalzuführungen oder über institutionelle Zuwendungen des Landes mitfinanziert (siehe Tabelle zu Frage 1, Spalte 5). In einem Fall der institutionellen Förderung wird eine gemeinsame Grundfinanzierung durch den Bund und die Länder geleistet. Für die Annahme einer Finanzierung von Zuweisungen aus Projektmitteln liegen bei keiner der betroffenen Gesellschaften Anhaltspunkte vor. Auf die Erstattung der Kosten der Zuweisung wird in einem Fall verzichtet. b) Entfällt. Welches Kontrollgremium des Landes hat Einsicht in sämtliche Kontobewegungen der jeweiligen Landesgesellschaften, welche nicht nur die Mittelabrufe der Landesfördermittel betreffen? Zu Frage 3: Der Landesrechnungshof (LRH) prüft nach § 92 LHO die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts und kann sich dabei in aller Regel auch über das Prüfungsrecht nach § 54 HGrG unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und sonstigen Dokumente des Unternehmens einsehen. Bei den privatrechtlich strukturierten Landesgesellschaften sind Aufsichtsräte (Beiräte, Kuratorien) als Überwachungsorgane installiert, die - in Abhängigkeit vom Umfang der Beteiligung - mit Landesvertreterinnen und Landesvertretern besetzt sind. Der Aufsichtsrat hat als Kontrollgremium einen Anspruch auf jederzeitige Berichterstattung, die Befugnis, die Bücher der Gesellschaft zu prüfen, das Recht auf die Zuziehung bzw. Bestellung von Sachverständigen in konkreten Einzelangelegenheiten und die Möglichkeit , bestimmte Arten von Geschäften an seine Zustimmung zu binden (§ 90 Abs. 3 und 5, § 111 Abs. 2 und 4 AktG, § 52 GmbHG). Drucksache 15/991 (15/889) ___Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann einen Bericht der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat verlangen (§ 90 Abs. 3 Satz 2 AktG, § 52 GmbHG). Ferner haben die Geschäftsführer den beteiligungsführenden Stellen, die die Gesellschafterrechte des Landes wahrnehmen, nach § 51 a GmbHG auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und sonstigen Dokumente zu gestatten. Gab es oder gibt es in den letzten fünf Jahren Unstimmigkeiten bei der Prüfung der Landesgesellschaften durch die beauftragten Wirtschaftsprüfer ? Zu Frage 4: Es sind hier keine Fälle bekannt, in denen es in Zusammenhang mit der Umsetzung der Zuweisung bzw. der Abwicklung der Zuweisungsfälle zwischen zuweisendem Ressort und aufnehmender Gesellschaft zu Unstimmigkeiten bei der Jahresabschlussprüfung oder der Berichtslegung durch den Abschlussprüfer gekommen wäre. Wird bei den abgeordneten Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten die sogenannte Zulage im öffentlichen Interesse bei längerer Krankheit gekürzt oder ist dieses wie in anderen Bereichen vorgesehen? Zu Frage 5: In sieben der elf Zuweisungsfälle wird ein monatliches bares Zusatzentgelt entrichtet. In vier Fällen wird das Zusatzentgelt bei einem durch Erkrankung oder Unfall hervorgerufenen Ausfall für die Dauer von längstens sechs Monaten weitergezahlt, in einem Fall gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften. In den beiden Fällen, in denen es an einer Regelung fehlt, kommt nach hiesiger Auffassung das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall - Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) - zur Anwendung mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EntgFG).