LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1007 (15/966) 17.07.2014 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) betr.: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betreffend Schulbusbegleitung [Drucksache 15/920 (15/849)] Vorbemerkung der Fragestellerin: „Die Antwort der Landesregierung auf die Anfrage 15/920 hat zu weiteren Fragen geführt.“ Wer ist juristisch haftbar, sollte einem Schulkind auf einem der, seit der Grundschulstrukturreform verlängerten Schulbuswege wegen mangelnder Beaufsichtigung (kein Schulbusbegleiter anwesend ) etwas zustoßen? Zu Frage 1: Die Landesregierung geht davon aus, dass die Fragestellerin ein höheres Risiko für Unfälle und Zwischenfälle infolge des verlängerten Schulwegs annimmt und mit der Frage nach der juristischen Haftbarkeit wissen möchte, wer für hierbei entstehende Personenschäden einzustehen hat. Unfälle, die ein Schüler auf dem Weg zur oder von der Schule erleidet, fallen unter die gesetzliche Unfallversicherung. Schüler sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen kraft Gesetz in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Zu dem Schulbesuch und damit der versicherten Tätigkeit gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch der unmittelbare Schulweg. Der unmittelbare Schulweg ist regelmäßig der Weg, der zur Erreichung der Schule notwendig ist. Sofern sich der Weg zur Schule verlängert, da keine näher liegende Schule vorhanden ist, erweitert sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend. Ausgegeben: 17.07.2014 (26.06.2014) bitte wenden Drucksache 15/1007 (15/966) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Die gesetzliche Unfallversicherung sieht darüber hinaus auch eine grundsätzliche Haftungsfreistellung für Mitarbeiter vor, die sich bei Schulen auf Mitschüler, Lehrer und Aufsichtspersonen erstreckt. Diese kann nur bei einem vorsätzlichen Handeln des Schädigers durchbrochen werden, wobei gerade bei Schülern besondere Maßstäbe gelten. Demnach haftet die gesetzliche Unfallversicherung für Personenschäden, die auf einem verlängerten Schulbusweg passieren. Lehrer, Mitschüler und Aufsichtspersonen haften regelmäßig nicht für Unfälle auf dem Schulweg. Die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung im Saarland nimmt die Unfallkasse Saarland war. Sie übernimmt bei Schulwegunfällen die Heil- und Behandlungskosten bis hin zu Renten. Wer ist juristisch haftbar, sollte einem von einem Schulbusbegleiter betreuten Schulkind auf einem der verlängerten Schulbuswege etwas zustoßen? Zu Frage 2: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Wer ist bei Zwischenfällen juristisch haftbar, wenn Eltern freiwillig die Schulbuskinder auf ihrer Busfahrt zur Schule begleiten? Zu Frage 3: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.