LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1010 (15/683) 25.07.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Oskar Lafontaine (DIE LINKE.) betr.: Veräußerung des Landesanteils an der Saarstahl AG i.K. und der Landesbetei- ligung an der Dillinger Hütte Saarstahl AG sowie Realisierung der sog. „Hüttenlösung “ Vorbemerkung des Fragestellers: „Vor einigen Jahren wurde der Landesanteil an der Saarstahl AG i.K. (nachfolgend: SAG) in Höhe von 26,8 % zu einem Betrag von 26,8 Mio. DM sowie die - über die Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung Saarland gehaltene - Landesbeteiligung an der Dillinger Hütte Saarstahl AG (nachfolgend : DHS) in Höhe von 15 % zu einem Betrag von 78 Mio. DM an die SHS Struktur-Holding-Stahl GmbH & Co. KG aA (nachfolgend: SHS) veräußert . Zudem wurde ein Verzicht des Saarlandes auf eine Vorrechtsforderung in Höhe von 32 Mio. DM rückgängig gemacht, wodurch dem Land ein Betrag von 16 Mio. DM zufließen sollte. Ferner sollte das Saarland aufgrund einer Besserungsscheinregelung weitere Erlöse erzielen können, sofern die SHS oder deren Beteiligungsgesellschaften innerhalb eines Zeitraums bis zum 31.12.2004 in einer bestimmten Größenordnung von der Usinor S.A. oder deren Rechtsnachfolger Aktien zu einem höheren Preis erwerben würde. Die Veräußerung der Landesanteile erfolgte im Zusammenhang mit der Beendigung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Saarstahl AG im Jahr 2001 und der Realisierung der sog. ‚Hüttenlösung‘ in Verbindung mit der Gründung einer Industriestiftung.“ Ausgegeben: 25.07.2014 (20.11.2013) Drucksache 15/1010 (15/683) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Vorbemerkung der Landesregierung: Die vom Fragesteller skizzierten vertraglichen Vereinbarungen zwischen der saarländischen Landesregierung und der SHS Struktur-Holding-Stahl GmbH & Co. KGaA (SHS) aus dem Jahr 2001 waren integraler Bestandteil der Beendigung des Konkursverfahrens der Saarstahl AG sowie der gesellschaftsrechtlichen Neuordnung der saarländischen Stahlindustrie mit der Hüttenlösung und dem Modell der Montan-Stiftung-Saar. Die Vereinbarungen dienten und dienen dem Erhalt und der Absicherung von Entscheidungskompetenzen , Wertschöpfung und Beschäftigung in der saarländischen Stahlindustrie als Schlüsselbranche der Saarwirtschaft. Gelder in welcher Höhe sind dem Land insgesamt im Zuge der Veräußerung der vorgenannten Landesbeteiligungen letztendlich und tatsächlich zugeflossen ? Zu Frage 1: Bereits in den Jahren 1997 und 1998 gab es in der saarländischen Stahlindustrie und der Landesregierung erste Überlegungen, eine Industrie-Stiftung für den regionalen Stahlsektor zu errichten. Diese Überlegungen konkretisierten sich Ende 2000 / Anfang 2001. Im Frühjahr 2001 verständigten sich dann die DHS - Dillinger Hütte Saarstahl AG (DHS), die AG der Dillinger Hüttenwerke (DH), die Saarstahl AG i.K. (SAG) und das Saarland im Zusammenhang mit der Beendigung des Konkursverfahrens bei SAG und einer engeren Kooperation zwischen SAG und DH auf die so genannte „Hüttenlösung “ und das Modell der von DH und SAG zu gleichen Teilen zu gründenden MontanStiftung -Saar. Ein wesentlicher Baustein dieser Lösung war die Abgabe der Beteiligungen des Landes an der SAG (26,8 %) und der DHS (15 %) an die SHS Struktur-Holding-Stahl GmbH & Co KGaA (SHS), einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Montan-StiftungSaar . Der Ministerrat der saarländischen Landesregierung beschloss den Verkauf der Landesanteile am 16.10.2001. Der Landtag des Saarlandes hat dem Verkauf der Landesanteile am 23.10.2001 einstimmig zugestimmt. Die Aufsichtsräte von SAG und DH hatten bereits im Mai 2001 einstimmig, also mit den Stimmen der Gesellschafter- und Arbeitnehmervertreter, diesem Konzept und den sich daraus ergebenden Aktienübertragungen zugestimmt. Auch der Gläubigerausschuss der SAG stimmte dem Konzept und den sich daraus ergebenden Einzelentscheidungen zu. In diesem Kontext ist ferner zu berücksichtigen, dass der Konkursrichter der SAG unter anderem eine handlungsfähige Mehrheit bei SAG für die Zeit nach dem Konkurs als Voraussetzung für die Beendigung des Verfahrens selbst ansah. Insofern war landesseitig eine formale Entscheidung über den Verkauf der Landesanteile bei SAG zu treffen sowie im Sinne der Hüttenlösung und des Stiftungsmodells auch über den Verkauf der Landesanteile an der DHS zu entscheiden. Ebenfalls vor Beendigung des Konkursverfahrens der SAG erfolgte der Verkauf von 48,1 % der SAG-Anteile, die von der Saarstahl-Treuhand GmbH, einer Gesellschaft der Gläubigerschaft, gehalten wurden. Drucksache 15/1010 (15/683) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Die 26,8 %ige Landesbeteiligung an der SAG wurde auch nach Maßgabe des Konkursrichters zu den Bedingungen des Zwangsvergleiches an die SHS veräußert. Das Land erhielt demnach für seine Anteile einen Erlös in Höhe von 27,5 Mio. DM bzw. 14,1 Mio. Euro. Zu den gleichen Bedingungen hat auch die Saarstahl-Treuhand GmbH 48,1 % der SAG-Anteile an die SHS verkauft. Daneben erhielt das Land auf seine zur Konkurstabelle angemeldete Forderung einen Betrag von 16,5 Mio. DM bzw. 8,5 Mio. Euro. Die 15 %ige Beteiligung des Landes an der DHS, die der Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung Saarland mbH zugeordnet war, wurde zum Preis von 78,0 Mio. DM bzw. 39,9 Mio. Euro an die SHS veräußert. Dieser Preis entsprach dem anteiligen Unternehmenswert von DH, der durch ein Gutachten der Firma BDO im Sommer 2001 festgestellt wurde. Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen DHS und DH war die Firma BDO auf Antrag des Vorstandes der DH durch das Landgericht Saarbrücken zum Vertragsprüfer nach Aktienrecht bestellt worden. Zusätzlich wurde eine bis zum 31.12.2004 befristete Besserungsscheinregelung zugunsten des Landes für den Fall vereinbart, dass die SHS bzw. eine Beteiligungsgesellschaft der SHS von der Usinor S.A. bzw. deren Rechtsnachfolger mehr als 10 % der Anteile an der DHS erwirbt und einen höheren Kaufpreis für die Anteile an der DHS bezahlt als das Land. Die haushalterische Vereinnahmung der Erlöse aus dem Verkauf der Landesbeteiligungen an der SAG und der DHS sowie der anteiligen Bedienung der zur Konkurstabelle angemeldeten Forderung des Landes gegen SAG fand wie folgt statt: - 26.11.2001: 16.540.723,33 DM (aus Forderung im Konkursverfahren SAG) - 22.03.2002: 39.880.766,-- Euro (aus Veräußerung der von der Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung Saarland mbH gehaltenen Beteiligung an der DHS) - 28.03.2002: 14.059.050,-- Euro (aus Veräußerung der Landesanteile an der SAG). Auf welcher konkreten Grundlage und mit welchem Ergebnis erfolgte seinerzeit durch wen die Bewertung der Landesanteile im Zusammenhang mit der eingangs aufgeführten Veräußerung? Zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1. Drucksache 15/1010 (15/683) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Welcher Unternehmenswert wurde zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen einer Bewertung von SAG und DHS letztmalig vor der unter Frage 2 genannten Bewertung ermittelt? Durch wen und wann erfolgte die Unternehmensbewertung? Zu Frage 3: Von Seiten der saarländischen Landesregierungen (Kabinette der Ministerpräsidenten a.D. Lafontaine, Klimmt und Müller) wurden im relevanten Zeitraum 1993 bis 2001 keine Gutachten zur Ermittlung des Unternehmenswertes der SAG, der DHS und der DH in Auftrag gegeben. Wurde aus Sicht der Landesregierung seinerzeit zu Gunsten des Saarlandes ein wertangemessener Preis für die Landesanteile erzielt? Wenn ja, warum (bitte mit ausführlicher Begründung)? Zu Frage 4: Aus Sicht der Landesregierung erfolgte die im Jahr 2001 vollzogene Veräußerung der Landesanteile an SAG und DHS zu angemessenen Preisen. Diesbezüglich wird auch auf die ausführliche Antwort zu Frage 1 verwiesen. Wurde die Veräußerung der Landesanteile seitens des Rechnungshofs des Saarlandes einer Überprüfung unterzogen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis ? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 5: Der Rechnungshof des Saarlandes wurde seinerzeit im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Abgabe der Landesbeteiligungen an der SAG und der DHS an die SHS unterrichtet. Soweit der Landesregierung bekannt, wurde der vom Fragesteller aufgegriffene Aktienverkauf nicht vom Rechnungshof des Saarlandes geprüft. Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, die Auswahl der Prüftätigkeiten des Rechnungshofs zu bewerten. Der Rechnungshof entscheidet in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über seine Prüftätigkeiten. Welcher Betrag könnte aktuell mit einer Veräußerung von Aktien der SAG und DHS im Umfang der seinerzeit veräußerten Landesanteile erzielt werden ? Zu Frage 6: Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, die Werthaltigkeit von Unternehmen zu ermitteln oder ermitteln zu lassen, die sich aktuell im Eigentum Dritter befinden und für die keine Verkaufsabsichten der Eigentümer oder Kaufabsichten des Landes bestehen . Dies gilt auch für die Unternehmen SAG, DHS und DH. Drucksache 15/1010 (15/683) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Inwieweit hat die Usinor S.A. (beziehungsweise der Rechtsnachfolger) seit dem Jahr 2002 Aktien der DHS - im Vergleich zu der gegenständlichen Veräußerung der Landesbeteiligung - zu einem höheren Preis veräußert und was sind nach Ansicht der Landesregierung die Gründe für die Preisdifferenz? Zu Frage 7: Die ArcelorMittal S.A. hat im Jahr 2008 11,17 % ihrer Aktien an der DHS an die SHS veräußert. Weitere 10,00 % der Aktien von ArcelorMittal an der DHS wurden von der DHS selbst erworben. Die vertragliche Regelung der Aktienübertragung erfolgte im zivilrechtlichen Innenverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen. Die jeweiligen Kaufpreise wurden von den Unternehmen nicht veröffentlicht. Die in der Antwort zu Frage 1 geschilderte Besserungsscheinregelung kam wegen des Fristablaufs zum 31.12.2004 nicht mehr zum Tragen. Maßgeblicher Zweck der im Jahr 2001 mit Hilfe des Saarlandes gegründeten Montan-StiftungSaar ist u.a. die Förderung und Stärkung der Stahlindustrie an der Saar und der Erhalt wettbewerbsfähiger Standorte an der Saar. Ist dieses Ziel aus Sicht der Landesregierung bislang erreicht worden (bitte mit ausführlicher Begründung )? Zu Frage 8: Die Montan-Stiftung-Saar wurde im Jahr 2001 zu gleichen Teilen von der SAG und der DH als Industriestiftung gegründet. Satzungsmäßige Zwecke der Montan-Stiftung-Saar sind die Förderung der Wissenschaft in Forschung und Lehre einschließlich des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung mit dem Ziel der Vermeidung von Arbeitslosigkeit und die Förderung von Projekten des Umweltschutzes. Weiterer Stiftungszweck ist die Förderung und Stärkung der Stahlindustrie an der Saar. Aus Sicht der Landesregierung sind diese Ziele bisher erreicht worden. Als einer der wichtigsten Industriezweige im Saarland nimmt die Stahlindustrie nach wie vor eine Schlüsselrolle in der saarländischen Wirtschaft ein. Dies ergibt sich auch aus der so genannten „ISOPLAN-Studie“, die im Auftrag des Verbandes der Saarhütten erstellt und im Mai 2012 veröffentlicht wurde. Im Zentrum der Untersuchung stehen die vielfältigen sozialen und wirtschaftlichen Verflechtungen, die zwischen der saarländischen Stahlindustrie und ihrer Heimatregion bestehen. So kommen die Autoren unter anderem zu dem Schluss, dass insgesamt rund 22.000 Arbeitsplätze im Saarland direkt oder indirekt von der Stahlindustrie abhängen. Dies entspricht einem Bruttoeinkommen von jährlich 900 Mio. Euro. Der Anteil der Stahlindustrie am Umsatz der gesamten saarländischen Industrie lag in den letzten Jahren bei knapp 20 %. Die Studie verdeutlicht zudem, dass im Saarland mit modernsten Technologien und hochqualifizierten Fachkräften Spitzenleistung in Stahl erbracht wird. Für die regionale Stahlindustrie steht eine an den individuellen Kundenanforderungen orientierte Forschung und Produktentwicklung im Mittelpunkt. Die Konzentration auf innovative und qualitativ hochwertige Produkte sichert die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Hier liegt laut der Analyse von ISOPLAN eine der Kernkompetenzen der regionalen Stahlindustrie. Drucksache 15/1010 (15/683) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Die Montan-Stiftung-Saar stellt SAG und DH sowie ausgewählten Forschungseinrichtungen Fördermittel für Stipendien, Promotionen und Stiftungsprofessuren zur Verfügung . Gefördert werden zum einen Mitarbeiter, die aufgrund herausragender Leistungen als besonders förderungswürdig erachtet werden und für ein Studium unterstützt werden, zum anderen Studierende, die durch herausragende Leistungen auf sich aufmerksam machen und dann während des Studiums finanzielle Unterstützung erhalten, um danach ihre besonderen Fähigkeiten im Unternehmen einzusetzen. Für die Bearbeitung und Lösung wissenschaftlicher Fragestellungen, die sich im Arbeitsalltag der Hütten ergeben, werden Mittel für Promotionen bereitgestellt. Darüber hinaus hat die Montan-Stiftung-Saar eine Stiftungsprofessur für Energietechnik an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes eingerichtet. Welche Alternativen jenseits der gegenständlichen Stiftungskonstruktion bestanden im Jahr 2001 zur Erreichung des vorbezeichneten Zwecks und wie beurteilt die Landesregierung deren Geeignetheit? Zu Frage 9: Für das Land hätte im Jahr 2001 die theoretische Option bestanden, seine Anteile an SAG und DHS zu behalten oder an strategische Investoren bzw. Finanzinvestoren zu veräußern. Bei beiden Fallkonstruktionen hätte das Risiko in Kauf genommen werden müssen, dass das Konkursverfahren über das Vermögen der SAG nicht beendet und die angestrebte Hütten- bzw. Stiftungslösung blockiert worden wäre. Das Kuratorium der Montan-Stiftung-Saar ist u.a. dafür verantwortlich, dass die Stiftung die in der Satzung festgelegten Zwecke verfolgt. Wer kontrolliert die Montan-Stiftung-Saar? Wem gegenüber ist das Kuratorium rechenschaftspflichtig und wie bewertet dies die Landesregierung? Zu Frage 10: Das Kuratorium der Montan-Stiftung-Saar ist dafür verantwortlich, dass die Stiftung die in der Satzung festgelegten Zwecke verfolgt. Es legt die Grundsätze für die Verwaltung des Stiftungsvermögens fest, überwacht ihre Ausführung und bestimmt die Verwendung der Vermögenserträge. Das Kuratorium entscheidet insbesondere auch darüber , welchem satzungsmäßigen Zweck im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel der Vorrang zu geben ist. Die Montan-Stiftung-Saar unterliegt gemäß § 10 Absatz 3 Saarländisches Stiftungsgesetz als privatnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts der Stiftungsaufsicht. Die Stiftungsaufsicht beim Ministerium für Inneres und Sport beschränkt sich jedoch auf § 15 des Saarländischen Stiftungsgesetzes (Ersatzweise Bestellung von fehlenden Organmitgliedern ) sowie auf § 87 BGB (Aufhebung der Stiftung bei Unmöglichkeit der Zweckerfüllung oder Gemeinwohlgefährdung). Satzungsänderungen sowie eine Auflösung der Stiftung durch Organbeschluss bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Stiftungstätigkeit im Übrigen unterliegt keiner weitergehenden Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht. Die Stiftung lässt sich jährlich von einem Wirtschaftsprüfer prüfen. Die zitierten Bestimmungen des Saarländischen Stiftungsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind aus Sicht der Landesregierung nicht zu beanstanden. Drucksache 15/1010 (15/683) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Sofern nicht bereits unter Frage 10 beantwortet: Wie gestaltet sich die Stiftungsaufsicht, die Montan -Stiftung-Saar betreffend, durch das zuständige Ministerium für Inneres und Sport inhaltlich? Zu Frage 11: Siehe Antwort zu Frage 10. Die Montan-Stiftung-Saar hält 100 % an der SHSStahl -Holding-Saar GmbH & Co. KGaA und hierdurch die Mehrheit an der Saarstahl AG, an der Dillinger Hütte Saarstahl AG sowie an der AG der Dillinger Hüttenwerke. Wie wird dies - insbesondere der Umstand, dass hierdurch die Verantwortung und Entscheidungsgewalt für einen maßgeblichen Teil der saarländischen Stahlindustrie letztlich in der Hand von sieben Kuratoriumsmitgliedern der Montan-Stiftung-Saar liegt - seitens der Landesregierung beurteilt? Zu Frage 12: Die aktuelle gesellschaftsrechtliche Struktur der Montan-Stiftung-Saar sowie deren direkte und indirekte Beteiligungen an Unternehmen sind in der nachfolgenden Graphik dargestellt. Aus Sicht der Landesregierung haben sich das Modell der Montan-Stiftung-Saar und die Hüttenlösung in der Praxis bewährt. Sie sind aus gesellschafts-, stiftungs- und satzungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Zusammensetzung und der Aufgaben des Kuratoriums wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 14 verwiesen . Drucksache 15/1010 (15/683) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - Sofern nicht bereits unter Frage 10 beantwortet: Wesentliches Merkmal von Aktiengesellschaften ist die Kontrolle durch Aktionäre. Wie gestaltet sich dies in Bezug auf die saarländische Stahlindustrie , namentlich die Montan-Stiftung-Saar, die angesichts der Beteiligungsverhältnisse von sich selbst als „entscheidende Institution der saarländischen Stahlindustrie“ spricht und wie bewertet dies die Landesregierung? Zu Frage 13: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 12 verwiesen. Die Leitung und Vertretung der direkten und indirekten Beteiligungsunternehmen unter dem Dach der Montan -Stiftung-Saar obliegt den jeweiligen Vorständen bzw. Geschäftsführungen, die Kontrollbefugnisse den jeweiligen Aufsichtsräten und Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen . Die Montan-Stiftung-Saar selbst unterliegt der unter Frage 10 dargestellten Stiftungsaufsicht. Die Stiftung lässt sich jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen . Drucksache 15/1010 (15/683) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 9 - Auf der Grundlage welcher konkreten Regelungen und nach welchen Kriterien erfolgt die personelle Besetzung des Kuratoriums der Montan-StiftungSaar und wie beurteilt dies die Landesregierung? Wer hat hierbei ein Mitspracherecht oder besetzt sich das Kuratorium immer wieder selbst nach? Zu Frage 14: Organ der Montan-Stiftung-Saar ist das Kuratorium. Die Funktion des Vorstandes als Vertreter im Rechts- und Geschäftsverkehr im Sinne des § 26 BGB üben der 1. Vorsitzende , der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums und ein weiteres Kuratoriumsmitglied aus. Der erste Vorstand wurde von den Stiftern SAG und DH benannt. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Das Kuratorium besteht aus 7 Mitgliedern. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums wurden von den Stiftern berufen. Bei allen späteren Mitgliedern erfolgte und erfolgt die Berufung durch Beschluss des Kuratoriums. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n 1. Vorsitzende/n, eine/n stellvertretenden Vorsitzende/n und ein weiteres Kuratoriumsmitglied aus, die die Funktion des Vorstandes ausüben. Der/die erste 1. Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und das weitere Kuratoriumsmitglied wurden von den Stiftern benannt. Mindestens zwei Kuratoriumsmitglieder sollen über langjährige unternehmerische Erfahrungen möglichst in der Stahlindustrie verfügen. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt sechs Jahre vom Tage der Berufung an. Eine zweimalige Wiederberufung für jeweils weitere sechs Jahre ist zulässig. Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer soll in dem Kuratorium über die Nachfolge beraten werden. Die Amtszeit endet spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahrs . Diese Altersgrenze gilt nicht für die erstmalige Bestellung durch die Stifter. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss aller anderen Mitglieder des Kuratoriums vorzeitig abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat das Kuratorium alsbald - spätestens bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Ausscheiden - ein neues Mitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds zu wählen und zu berufen. Beträgt die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums weniger als drei Personen, so sollen der Präsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken, der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm und der Vorstandsvorsitzende des Stifterverbandes für die deutsche Wirtschaft gemeinsam mit den verbliebenen Mitgliedern des Kuratoriums die notwendigen Nachwahlen vornehmen. Hilfsweise kann eine Notbestellung durch das zuständige Amtsgericht erfolgen. Die Montan-Stiftung-Saar wurde am 07.09.2001 durch DH und SAG zu gleichen Teilen gegründet sowie mit Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.09.2001 genehmigt. Aus Sicht der Landesregierung sind die personellen Besetzungsregelungen stiftungs- und satzungsrechtlich nicht zu beanstanden. Drucksache 15/1010 (15/683) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 10 - Erfolgreiche Stiftungsarbeit braucht sich nicht zu verstecken. Beispielsweise die Initiative Transparente Zivilgesellschaft, die u.a. von Transparency International Deutschland e.V. und dem Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. getragen wird, zielt auf eine effektive Transparenz und Publizität. Inwieweit erfüllt die Stiftungsarbeit der MontanStiftung -Saar aus Sicht der Landesregierung wesentliche Parameter für Transparenz und Publizität und wie bewertet die Landesregierung dies? Zu Frage 15: Informationen zu der Stiftung, dem Stiftungszweck, dem Kuratorium, den vergebenen Stipendien bzw. Stiftungsprofessuren sowie aktuelle Publikationen werden der Öffentlichkeit über eine eigene Internet-Homepage zur Verfügung gestellt. Die Transparenzund Publizitätsaktivitäten der Stiftung sind aus Sicht der Landesregierung nicht zu beanstanden .