LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1011 (15/824) 25.07.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Bierbaum (DIE LINKE.) betr.: Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH Vorbemerkung des Fragestellers: „Durch Beschluss des saarländischen Landtages vom 5.11.1969 wurden 26 Prozent der Geschäftsanteile der Saarbrücker Zeitung unentgeltlich an die Gemeinnützige ‚Förderergesellschaft Saarbrücker Zeitung‘ übertragen. Diese Förderergesellschaft wiederum ist im Jahre 2000 in die „Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH“ übergegangen.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung unterstreicht die Bedeutung von privaten Vereinen und Stiftungen für unsere Gesellschaft. Das ehrenamtliche Vereins- und Stiftungswesen ist aus der Wirklichkeit unseres Landes nicht mehr wegzudenken: nicht aus der sozialen und kulturellen Wirklichkeit, nicht aus der Bildung und nicht aus dem Sport. Stiftungen und Vereine sind darüber hinaus Ausdruck einer lebendigen und staatsfern organisierten Bürgergesellschaft. Die Landesregierung legt Wert auf die organisatorische und inhaltliche Unabhängigkeit von im Rahmen der Privatautonomie gegründeten juristischen Personen des Privatrechts , die oft einen wichtigen Beitrag für eine lebendige Bürgergesellschaft leisten. Im Hinblick auf die in dieser Anfrage aufgeworfenen Fragen erinnert die Landesregierung daran, dass sie bei der Beantwortung von Fragen zu juristischen Personen des Privatrechts, die außerhalb der Zuständigkeit der Landesregierung agieren wie beispielsweise eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH), eine rechtsfähige Stiftung oder ein Verein, die Privatautonomie dieser juristischen Personen zu achten hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die Gesellschafterstruktur der „Saarbrücker Zeitung“, die durch Beschluss des saarländischen Landtags vom 5.11.1969 privatisiert wurde und außerhalb der Zuständigkeit der Landesregierung agiert. Ausgegeben: 25.07.2014 (17.03.2014) Drucksache 15/1011 (15/824) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Die Landesregierung weist ferner darauf hin, dass es neben rechtsfähigen Stiftungen im Sinne des §§ 80 ff BGB auch weitere Organisationen und Institutionen gibt, die die Bezeichnung „Stiftung“ im Namen führen, ohne rechtsfähige Stiftung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu sein. Der Begriff der Stiftung ist rechtlich nicht geschützt . So können auch z.B. nicht rechtsfähige Stiftungen, Vereine oder Gesellschaften in ihrem Namen den Begriff „Stiftung“ führen. Im Zusammenhang mit der Parlamentarischen Anfrage ist auf folgende eingetragene Vereine im Saarland hinzuweisen: - „Demokratische Gesellschaft Saarland e.V“, - „Villa Lessing – Liberale Stiftung Saar e.V.“ und - „Union Stiftung e.V“. Diese drei eingetragenen Vereine sind zu unterscheiden von drei, im saarländischen Stiftungsverzeichnis eingetragenen, rechtsfähigen Stiftungen: - „Stiftung Demokratie Saarland“, - „Villa Lessing, Liberale Stiftung Saar“ und - „Union-Stiftung“. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass keine der drei im Saarland als rechtsfähig anerkannten Stiftungen Gesellschafter der in der Anfrage angesprochenen Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH ist. Gesellschafter der Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH sind nach Auskunft der Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH die oben genannten eingetragenen Vereine. Im Jahre 2000 ist die gemeinnützige „Förderergesellschaft Saarbrücker Zeitung“ erloschen. Ihre Aufgaben wurden auf die „Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH“ (GSB) übertragen. In der Presse wurde diese Übertragung nur in einem Nebensatz erwähnt. Ist die Landesregierung damals oder zu einem späteren Zeitpunkt über die Hintergründe des Vorgangs informiert worden? Zu Frage 1: Die Landesregierung weist darauf hin, dass die Gründung, der Betrieb sowie die Auflösung juristischer Personen des Privatrechts selbstverantwortete Maßnahmen der jeweiligen Initiatoren sind. Die Landesregierung äußert sich im Hinblick auf die Privatautonomie grundsätzlich nicht zu solchen, außerhalb der Zuständigkeit der Landesregierung liegenden, Umständen der Gründung oder Entwicklung von Rechtssubjekten des Privatrechts. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Drucksache 15/1011 (15/824) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Wenn ja, in welcher Form und mit welchem Inhalt? Zu Frage 2: vgl. Antwort zur Frage 1. Trifft es zu, dass die GSB gegründet wurde, um „politische Einflussnahme“ aus den sie tragenden Stiftungen – Union Stiftung, Stiftung Demokratie Saar und Liberale Stiftung Villa Lessing – „für die Zukunft auszuschließen“? Zu Frage 3: Die Landesregierung weist darauf hin, dass die Gründung, der Betrieb sowie die Auflösung einer GmbH selbstverantwortete Maßnahmen der jeweiligen Gesellschafter sind. Die Landesregierung beteiligt sich daher im Hinblick auf die Privatautonomie grundsätzlich nicht an solchen, außerhalb der Zuständigkeit der Landesregierung liegenden , Mutmaßungen zu Motiven zur Gründung einer GmbH. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Ist die Kontrolle der Geschäftstätigkeit der GSB gewährleistet, wenn die Geschäftsführer der GSB in Personalunion auch Vorsitzende der sie tragenden Stiftungen sind? Zu Frage 4: Die Landesregierung weist darauf hin, dass die Gründung, der Betrieb sowie die Auflösung einer GmbH selbstverantwortete Maßnahmen der jeweiligen Gesellschafter sind. Die Landesregierung bewertet daher im Hinblick auf die Privatautonomie solch eine, außerhalb der Zuständigkeit der Landesregierung liegende, Tätigkeit einer privaten GmbH grundsätzlich nicht. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Ist es richtig, dass die GSB ausschließlich die Aufgabe hat, „die Interessen des Saarlandes an seiner bedeutendsten Tageszeitung mit Nachdruck zu vertreten“? Zu Frage 5: Die Landesregierung weist darauf hin, dass die Gründung, der Betrieb sowie die Auflösung einer GmbH selbstverantwortete Maßnahmen der jeweiligen Gesellschafter sind. Die Landesregierung äußert sich daher im Hinblick auf die Privatautonomie grundsätzlich nicht zu solchen, außerhalb der Zuständigkeit der Landesregierung liegenden , Zielen einer privaten GmbH. Drucksache 15/1011 (15/824) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Richtig ist, dass Anlage 4 der Drucksache 5/1436 des Landtags des Saarlandes vom 30. Oktober 1969, die Grundlage des Beschlusses des Landtages vom 5. November 1969 ist (siehe Vorbemerkung des Fragestellers), den „Entwurf eines Redaktionsstatuts für die Saarbrücker Zeitung“ enthält. Dieses Redaktionsstatut enthält unter der Rubrik „I. Grundsätze für die publizistische Haltung und Aufgabe der Saarbrücker Zeitung “ folgende Aussage: „Als führende Zeitung des saarländischen Raumes vertritt sie nachdrücklich die besonderen saarländischen Interessen“. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Ist der Landesregierung ein Fall bekannt, in dem die GSB ihre satzungsmäßige Sperrminorität im Gesellschafterkreis der SZ jemals aktiviert hat? Zu Frage 6: Die Landesregierung weist darauf hin, dass die Gründung, der Betrieb sowie die Auflösung einer GmbH selbstverantwortete Maßnahmen der jeweiligen Gesellschafter sind. Vor diesem Hintergrund stellt die Landesregierung im Hinblick auf die Privatautonomie grundsätzlich keine Mutmaßungen über solch eine, außerhalb der Zuständigkeit der Landesregierung liegende, „Aktivierung“ einer Sperrminorität innerhalb einer privaten GmbH an. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass die spezifischen saarländischen Interessen innerhalb der GSB schon deshalb nicht immer gewahrt werden konnten, weil der Vorsitzende der Union Stiftung über Jahre hinweg gleichzeitig die Interessen des damaligen Mehrheitsgesellschaft, der Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck, im Aufsichtsrat der SZ vertreten hat? Zu Frage 7: Die Landesregierung weist darauf hin, dass die Gründung, der Betrieb sowie die Auflösung juristischer Personen des Privatrechts selbstverantwortete Maßnahmen der jeweiligen Gesellschafter sind. Vor diesem Hintergrund bewertet die Landesregierung im Hinblick auf die Privatautonomie grundsätzlich nicht solch eine, außerhalb der Zuständigkeit der Landesregierung liegende, Tätigkeit einer privaten GmbH. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Drucksache 15/1011 (15/824) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Hat die Stiftungsbehörde des Saarlandes Kenntnisse darüber, ob und in welcher Form sich der Stiftungszweck der drei Stiftungen Union Stiftung, Stiftung Demokratie Saar und Liberale Stiftung Villa Lessing vom ursprünglichen Stiftungszweck entfernt hat? Ist die Stiftungsbehörde über die wirtschaftlichen Aktivitäten der Union Stiftung und der Stiftung Demokratie Saar sowie der Liberalen Stiftung informiert ? Zu den Fragen 8 und 9: Die Saarländische Stiftungsbehörde übt nur die Aufsicht über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff BGB) mit Sitz im Saarland aus. Rechtsfähige Stiftungen haben der Stiftungsbehörde nach Maßgabe des § 11 des Saarländischen Stiftungsgesetzes, eine Jahresrechnung und eine Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Wird die Rechnungslegung durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder durch vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer geprüft, müssen sich Prüfung und Vermerk über deren Ergebnis auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel beziehen. Die Stiftungsbehörde sieht in diesen Fällen grundsätzlich von einer eigenen Prüfung ab. Sich aus der Jahresrechnungslegung ergebende Erkenntnisse über die rechtsfähigen Stiftungen als private Rechtssubjekte werden von der Stiftungsbehörde nicht öffentlich gemacht. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Ist der Landesregierung bekannt, ob die SZ nach dem Verkauf der Mehrheitsanteile an die „Rheinische Post Mediengruppe“ in Verlag, Redaktion und Druckerei Arbeitsplätze abbaut oder abbauen will? Zu Frage 10: Nein. Sie erinnert jedoch daran, dass mit der Beteiligungsgesellschaft der Mitarbeiter der „Saarbrücker Zeitung“ die Belange der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der „Saarbrücker Zeitung“ auf der Ebene der Gesellschafter der „Saarbrücker Zeitung Verlag und Druckerei GmbH“ vertreten werden können.