LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1045 (15/1017) 11.09.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Neyses (PIRATEN) betr.: Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Vorbemerkung des Fragestellers: „Das Bundesausbildungsförderungsgesetz fördert die Schulbildung und das Studium junger Menschen . Das BAföG hat dabei eine wichtige Türöffnerfunktion für den sozialen Aufstieg, es ermöglicht es vielen Kindern aus finanziell weniger begünstigten Familien erst zu studieren. Allerdings werden immer wieder Vorwürfe laut bezüglich des Verwaltungsverfahrens. Junge Menschen berichten über monatelange Bearbeitungszeiten , die sie teilweise in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen. Schlimmstenfalls kann ein schleppend bearbeiteter BAföG-Antrag ein Grund für einen Studienabbruch sein.“ Vorbemerkung Landesregierung: Die Bearbeitung der BAföG-Anträge erfolgt durch die Landkreise, die Landeshauptstadt Saarbrücken sowie durch das Studentenwerk. Das Land hat lediglich die Fachaufsicht in diesem Bereich und beteiligt sich an der Finanzierung des BAföG. Die nachstehenden Antworten beruhen auf den Ergebnissen entsprechender Anfragen bei den Ämtern für Ausbildungsförderung. Wie viele Empfänger von BAföG-Leistungen gibt es aktuell im Saarland? (bitte aufschlüsseln nach Schülern und Studierenden, besuchter Hochschule ) Zu Frage 1: Im zu Ende gehenden Schuljahr 2013/2014 wurden im Saarland 1.158 Schülerinnen und Schüler gefördert. Für das Schuljahr 2014/2015 liegen noch keine Zahlen vor. Ausgegeben: 15.09.2014 (28.07.2014) Drucksache 15/1045 (15/1017) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Aktuell werden von der Förderungsabteilung des Studentenwerkes im Saarland 3.315 Studierende gefördert, davon betreiben 183 ein (Teil-)Studium im Ausland (Portugal und Malta), 1746 studieren an der Universität des Saarlandes, 878 an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW), 415 an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHPG), 31 an der Hochschule für Musik Saar und 62 an der Hochschule der bildende Künste Saar. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von der Antragstellung bis zur Auszahlung der ersten Gelder? Zu Frage 2: Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von der Antragstellung eines vollständigen BAföG-Antrages bis zur Auszahlung des Förderungsbetrages bzw. der Erteilung des entsprechenden maschinell erstellten Bescheides beträgt 4 bis 6 Wochen. Dies hängt im Wesentlichen von der Eingabefrist der EDV ab, die eine Verarbeitung und Auszahlung jeweils nur zum Ende eines Kalendermonats vorsieht. Bei Anträgen, die unvollständig sind, beträgt diese Dauer bis zu 10 Wochen (vgl. auch die gesetzliche Frist bei erstmaliger Antragstellung in § 51 Abs. 2 BAföG). Wie oft kommt es zu Verzögerungen bei der Auszahlung des BAföGs und was sind die Gründe hierfür? Zu Frage 3: Es wird keine Statistik darüber geführt, welche Anträge sofort „zahlbar“ gemacht werden können, weil sie direkt bei Antragstellung vollständig sind und alle notwendigen Unterlagen und Erklärungen enthalten und welche unvollständig sind und deshalb zunächst schriftlich auf die Beibringung der benötigten Unterlagen hingewiesen und die Frist zur Beibringung der Unterlagen abgewartet werden muss. Verzögerungen in der Antragsbearbeitung entstehen nur deshalb, wenn die Vollständigkeit der Anträge nicht gegeben ist und die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht zügig nachgereicht werden. Dies liegt zunehmend auch im Bereich der Eltern der Antragsteller; hier ist eine steigende Tendenz zur Verweigerung der Bereitstellung der Unterlagen und Erklärungen durch die Eltern zu verzeichnen. Haben Studierende, über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde, Anspruch auf eine Abschlagszahlung bis zur endgültigen Entscheidung? Besteht für die Wartezeit bis zur Entscheidung bzw. Auszahlung ein Anspruch auf Hartz IV-Leistungen? Zu Frage 4 : Alle Antragsteller (auch Schülerinnen und Schüler und nicht nur Studierende) haben bei erstmaliger Antragstellung das Recht, binnen 6 Wochen nach Antragstellung einen Bescheid oder binnen 10 Wochen Zahlungen zu erhalten (vgl. § 51 Abs. 2 BAföG). Drucksache 15/1045 (15/1017) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Bei der zweiten oder weiteren Antragstellung besteht ein gesetzlicher Anspruch auf nahtlose Weiterförderung (unter Vorbehalt), wenn der Antrag im Wesentlichen vollständig 2 Monate vor Ablauf des vorherigen Bewilligungszeitraumes gestellt wurde (vgl. § 50 Abs. 4 BAföG). Es besteht für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende kein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), sobald sie die Ausbildung begonnen haben, für die sie BAföG-Leistungen dem Grunde nach erhalten können. Einige Stellen, die Leistungen nach dem SGB II bewilligen, sind jedoch bereit, übergangsweise finanzielle Leistungen zu gewähren und diese dann von den BAföGÄmtern zurück zu fordern. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Alle saarländischen Ämter für Ausbildungsförderung sind jedoch auch bereit, Abschlagszahlungen außerhalb der Bestimmungen des Gesetzes vorzunehmen, wenn Zahlungen z. B. durch EDV-Fehler nicht pünktlich erfolgen konnten und die Antragsteller durch die Verzögerung in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten würden. Haben Studierende bei überlanger Bearbeitungsdauer oder verspäteter Auszahlung einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens (Überziehungszinsen, Mahngebühren etc.)? Zu Frage 5 : Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens, wenn sich die Auszahlung der Leistungen verzögert. Jedoch müssen Zinsen in Höhe von 4 % p. a. nach § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) gezahlt werden , wenn nach Eingang eines vollständigen Antrages mindestens 6 Kalendermonate verstrichen und Geldleistungen nicht geflossen sind.