LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1119 (15/1078) 06.11.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN) betr.: Strukturelle Probleme in der saarländischen Justiz Bitte benennen Sie für den Zeitraum 2010 bis 2013 die durchschnittliche Verfahrensdauer in strafrechtlichen Verfahren, allgemeinen Verfahren vor den saarländischen Zivilgerichten sowie in Verfahren vor den saarländischen Arbeits-, Finanz -, Sozial- und Verwaltungsgerichten und vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes. (Bitte nach Gericht, den unterschiedlichen gerichtlichen Instanzen sowie Zeitraum und durchschnittlicher Verfahrensdauer einzeln aufschlüsseln.) Zu Frage 1: Eine Übersicht über die durchschnittliche Verfahrensdauer in strafrechtlichen Verfahren , Verfahren vor den saarländischen Zivilgerichten sowie in Verfahren vor den saarländischen Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichten und vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in den Jahren 2010 bis 2013 ergibt sich aus Anlage 1. In wie vielen Fällen wurde Verfahrensbeteiligten infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens eine Entschädigung nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) oder auf Grundlage sonstiger Anspruchsgrundlagen (etwa Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) zugesprochen?  Wie hoch beziffern sich jeweils die sich daraus ergebenden Schadensersatzleistungen an Verfahrensbeteiligte (bitte nach Gerichten, Instanzen und Jahren einzeln aufgliedern) und welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen bzw. welche wird sie ergreifen, um überlange Verfahrensdauern zukünftig zu verhindern? Ausgegeben: 07.11.2014 (06.10.2014) Drucksache 15/1119 (15/1078) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Zu Frage 2: In den Jahren 2010 bis 2013 wurde in zwei Fällen eine Entschädigung infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens zugesprochen: 1. In einem Fall wurde das Saarland vor dem Landgericht Saarbrücken verklagt; aufgrund eines im Mai 2012 in erster Instanz geschlossenen gerichtlichen Vergleichs wurde dem Kläger im Folgemonat ein Betrag von 8.000,00 Euro ausgezahlt . Das gerügte Verfahren stammt aus dem Jahr 2010. 2. Im zweiten Fall endete ein erstinstanzlich bei dem Landessozialgericht für das Saarland geführtes Verfahren mit einem im November 2013 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, infolge dessen im Januar 2014 ein Betrag von 1.000,00 Euro zur Auszahlung kam. Das gerügte Verfahren stammt aus dem Jahr 2012. Für das laufende Jahr ist ergänzend auszuführen, dass eine Entschädigung infolge unangemessener Verfahrensdauer in bislang einem Fall gewährt wurde: Aufgrund eines außergerichtlichen Anspruchsschreibens wurde im April 2014 ein Betrag von 950,00 Euro ausgezahlt. Trotz dieser geringen Anzahl von gezahlten Entschädigungen wird im Ministerium der Justiz seit Ende des Jahres 2013 zu Präventionszwecken eine jährliche Aufstellung der an saarländischen Gerichten und Staatsanwaltschaften • geführten Altverfahren (= Verfahren, deren Eingangsjahr bei Gericht oder Staatsanwaltschaft – ausgehend vom Jahr der Erhebung – mindestens mehr als zwei Jahre zurückliegt) sowie der dort • erhobenen Verzögerungsrügen sowie Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer vorgenommen. Um den Umfang wegen überlanger Verfahrensdauer zu gewährender Entschädigungen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Justizhaushalt zu ermitteln, ist auch eine Auswertung der Urteilsgründe erforderlich; daher wurde die Praxis gebeten, alle in eine Entschädigungszahlung mündenden Sachentscheidungen in Entschädigungsklageverfahren – einschließlich eventuell geschlossener Vergleiche – in einer Entscheidungssammlung zusammenzufassen. Gab es im Zeitraum von 2010 bis 2013 an saarländischen Gerichten Strafverfahren, in denen das Gericht darauf erkannt hat, dass wegen überlanger Verfahrensdauer eine verhängte Freiheitsstrafe ganz oder teilweise als vollstreckt gilt?  Wenn ja, bitte nach Anzahl der betreffenden Strafverfahren, Delikten, Verfahrensdauer sowie Zeitraum einzeln aufschlüsseln. Zu Frage 3: Die erfragten Daten werden weder durch das Ministerium der Justiz noch bei den nachgeordneten Behörden und Gerichten statistisch erhoben. Drucksache 15/1119 (15/1078) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Die Vollstreckungslösung des Bundesgerichtshofs ist bei überlanger Verfahrensdauer in der Praxis zwar etabliert. Daten darüber, in wie vielen Verfahren Teile verhängter Strafen infolge überlanger Verfahrensdauern durch die erkennenden Gerichte als vollstreckt erklärt wurden, werden in der Landesjustizverwaltung jedoch nicht vorgehalten. Eine Nacherhebung würde eine händische Auswertung aller im benannten Zeitraum in Strafverfahren ergangenen Urteile erfordern und wäre daher mit einem nicht vertretbaren Aufwand verbunden. Wurden in den Jahren 2010 bis 2013 erfolgreiche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durchgeführt, in denen eine Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Artikel 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gerügt wurde? Zu Frage 4: Erfolgreiche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), in denen eine Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Artikel 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gerügt wurde, wurden in den Jahren 2010 bis 2013 nicht durchgeführt. Wie viele Richterinnen und Richter in der saarländischen Justiz haben derzeit eine Nebentätigkeit gemäß § 86 Saarländisches Beamtengesetz (SBG) i.V.m. § 4 Saarländisches Richtergesetz angezeigt? a) Wie viele Richterinnen und Richter in der saarländischen Justiz haben derzeit keine Nebentätigkeit angezeigt? b) Wie verteilen sich die Nebentätigkeitsanzei- gen auf die einzelnen Gerichtszweige? (Bitte aufschlüsseln nach absoluten Zahlen und Prozenten)? c) Wie hat sich die Anzahl der Anzeigen einer Nebentätigkeit der saarländischen Richterinnen und Richtern seit 2010 entwickelt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren und Gerichtszweigen )? Zu Frage 5: Anhand der dem Ministerium der Justiz unmittelbar vorliegenden Informationen kann ohne eine mit einem nicht vertretbaren Aufwand verbundene händische Auswertung aller einzelnen Personalakten keine Auskunft darüber gegeben werden, wie viele angezeigte Nebentätigkeiten bzw. Nebenämter von den Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ausgeübt werden. Drucksache 15/1119 (15/1078) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Die Zuständigkeit für Nebentätigkeitsanzeigen ist hier auf die Obergerichtspräsidenten und die Generalstaatsanwältin delegiert; dort werden teilweise Listen geführt. Dem Ministerium der Justiz werden die Anzeigen von Nebentätigkeiten lediglich zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Diese werden für ggf. erforderliche Einzelfallprüfungen in einem Nebentätigkeitsheft bei den Personalakten vorgehalten. Statistische Erfassungen und Auswertungen sind in diesem Bereich nicht vorgesehen. Wie viele Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der saarländischen Justiz derzeit eine Nebentätigkeitgemäß § 86 Saarländisches Beamtengesetz (SBG) i. V. m. § 4 Saarländisches Richtergesetz angezeigt haben, ergibt sich daher ausschließlich aus den seitens der nachgeordneten Gerichte und Behörden vorgehaltenen Daten: Nach Mitteilung des Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts werden die Anzeigen von Nebentätigkeiten von Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit lediglich zu den Personalakten verfügt. Die Beantwortung der gestellten Fragen würde daher die händische Auswertung der Personalakten aller Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit – auch solcher, die versetzt, abgeordnet oder ausgeschieden sind – erforderlich machen. Eine Beantwortung der Fragen ist daher für die Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Hinsichtlich der gegenüber den Staatsanwaltschaften und Fachgerichtsbarkeiten angezeigten Nebentätigkeiten im erfragten Zeitraum liegen den Obergerichtspräsidenten und der Generalstaatsanwaltschaft indes weitgehend Daten vor. Insoweit wird auf Anlage 2 verwiesen. Wie viele Geschäftsstellenmitarbeiter/innen, die für das operative Geschäft (wie etwa für die Erledigung von Tätigkeiten wie (Wieder-)Vorlage, Transport, Bereitstellung und Versendung von Akten , Eintragungen, Pflege und Aktualisierung von Datensätzen im Computersystem, die Versendung von Schriftstücken, Protokollierungstätigkeit im Rahmen von Gerichtsverhandlungen usw.) der Richter/innen und Staatsanwälte/innen zuständig sind, entfallen zahlenmäßig auf jede Richter- bzw. eine Staatsanwaltsstelle?  Bei wie vielen dieser Geschäftsstellenmitarbeiter /innen handelt es sich um Teilzeitkräfte und wie hoch ist jeweils die Anzahl an Wochenarbeitsstunden ? (Bitte nach Stellen und Wochenarbeitsstunden einzeln aufschlüsseln.) Zu Frage 6: Der Justizhaushalt verfügt in den Kapiteln 10 03 bis 10 07 über insgesamt 325 Richterplanstellen bzw. Stellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und über 32 Leerstellen . Die Arbeitskraft der darauf geführten Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beträgt insgesamt 315,08 Vollzeitäquivalente (AKA). Drucksache 15/1119 (15/1078) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Die Umfänge der bewilligten Teilzeitbeschäftigungen umfassen 0,5 bis 0,8 Vollzeitäquivalente (AKA). Lediglich eine Staatsanwältin ist unterhälftig mit 0,25 Vollzeitäquivalenten (AKA) beschäftigt. Im Bereich des mittleren Justizdienstes und der vergleichbaren Tarifbeschäftigten sind derzeit insgesamt 729 Personen in einem Umfang von 621,67 Vollzeitäquivalenten (AKA) zu verzeichnen. Davon üben 268 Personen Teilzeitbeschäftigungen aus, was ein Gesamtvolumen von 161,1 Vollzeitäquivalenten ausmacht. Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung bewegt sich im Einzelfall von mindestens 0,36 Vollzeitäquivalenten (AKA) bis maximal 0,9 Vollzeitäquivalenten (AKA). Das Verhältnis zu den Stellen im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereich lässt sich durchschnittlich ableiten, wenn man die vorstehenden Daten zu den Daten der Stellen im höheren Justizdienst in Relation setzt, wo bei 325 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt 315,08 Vollzeitäquivalente zu verzeichnen sind. In welcher Häufigkeit bzw. Regelmäßigkeit werden Fortbildungsveranstaltungen für Richter/innen und Staatsanwälte/-anwältinnen angeboten, wer ist der Adressatenkreis dieser Fortbildungsveranstaltung (bspw. nur Berufsanfänger, ist eine gewissen Zahl an Arbeitsjahren vorausgesetzt oder sonstige Teilnahmevoraussetzungen) und von welchem Prozentsatz der Adressaten bzw. in welcher Häufigkeit wurden diese Angebote wahrgenommen? Zu Frage 7: Fortbildungsveranstaltungen werden für alle Richter/innen und Staatsanwälte/- anwältinnen laufend insbesondere durch die Deutsche Richterakademie und das Gemeinsame Fortbildungsprogramm des Saarlandes mit Rheinland-Pfalz angeboten. Die Deutsche Richterakademie hat 2012 insgesamt 83 und 2013 insgesamt 90 Veranstaltungen angeboten, im Rahmen des Gemeinsamen Fortbildungsprogramms sind 2012 insgesamt 40 und 2013 insgesamt 42 Veranstaltungen angeboten worden. Eine bestimmte Zahl an Arbeitsjahren wird nicht vorausgesetzt. Neben allgemeinen Themen – wie etwa der Führung einer Hauptverhandlung oder der Beweiswürdigung – finden dabei auch zahlreiche Veranstaltungen statt, die sich gezielt mit spezialisierten Inhalten (etwa Familienrecht, Wohnraummietrecht, Internetkriminalität) befassen oder an bestimmte Berufsgruppen gerichtet sind. Hier sind insbesondere die so genannten „Assessorentagungen“ zu nennen, die sich gezielt an Berufsanfänger/innen richten. An den Tagungen der Deutschen Richterakademie nahmen 2012 und 2013 insgesamt 149 Richter/innen und Staatsanwälte/-anwältinnen aus dem Saarland teil. An den im Rahmen des Gemeinsamen Fortbildungsprogramms Rheinland-Pfalz und Saarland angebotenen Fortbildungsveranstaltungen haben 2012 und 2013 insgesamt 147 Richter /innen und Staatsanwälte/-anwältinnen teilgenommen. Vereinzelt nehmen Personen dabei an mehreren Veranstaltungen teil; im Falle einer Konkurrenzsituation wird jedoch neben individuellen Kriterien auf eine ausgewogene Verteilung geachtet. Eine Statistik über den jährlichen Prozentsatz der Adressaten bzw. darüber, in welcher Häufigkeit diese Angebote wahrgenommen werden, wird im Ministerium der Justiz nicht vorgehalten; hierzu wäre eine – unverhältnismäßige – händische Auswertung sämtlicher Personalakten erforderlich. Drucksache 15/1119 (15/1078) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Des Weiteren werden nach Bedarf intern Veranstaltungen für Richterinnen und Richter der Strafgerichtsbarkeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Veranstaltungen für Familienrichterinnen und -Richter durchgeführt. Außerdem werden Veranstaltungen durch das European Judicial Training Network und die Europäische Rechtsakademie angeboten, die von den saarländischen Richter /innen und Staatsanwälte/-anwältinnen ebenfalls in Anspruch genommen werden. Hinzu kommen ressortübergreifende Fortbildungsangebote, die vom Ministerium für Inneres und Sport koordiniert werden, sowie Angebote der Fachhochschule für Verwaltung und der Saarländischen Verwaltungsschule, die auch Angehörigen des höheren Justizdienstes offen stehen. Gibt es Dienstanweisungen seitens der Abteilungs - bzw. Dezernatsleitung oder des Justizministeriums an Staatsanwälte, möglichst keine Überstunden abzuleisten, gewisse Arbeitszeiten nicht zu überschreiten und am Wochenende möglichst nicht zu arbeiten?  Wenn ja, wie sind diese Dienstanweisungen konkret ausgestaltet und durch wen werden diese Dienstanweisungen ausgesprochen?  Wenn nein, plant das Justizministerium aus Arbeitsschutzgesichtspunkten und zum Schutz vor Arbeitsüberlastung (auch unabhängig von verbindlich geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften ) Dienstanweisungen auszusprechen, dass innerhalb der Staatsanwaltschaft dafür Sorge zu tragen ist, dass bestimmte Arbeitszeiten nicht überschritten, Arbeitspausen und Freizeiten eingehalten werden sollen? Gibt es Dienstanweisungen an Geschäftsstellenmitarbeiter /innen bei der Staatsanwaltschaft und den saarländischen Gerichten, möglichst keine Überstunden abzuleisten, gewisse Arbeitszeiten nicht zu überschreiten und nach einer gewissen Uhrzeit oder am Wochenende nicht zu arbeiten?  Wenn ja, wie sind diese Dienstanweisungen konkret ausgestaltet und durch wen werden diese Dienstanweisungen ausgesprochen?  Wenn nein, plant die Landesregierung zum Schutz vor Arbeitsüberlastung solche Dienstanweisungen auszusprechen und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und wie sollen diese konkret ausgestaltet sein? Drucksache 15/1119 (15/1078) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - a) Wie hoch war die Überstundenzahl bei Ge- schäftsstellenmitarbeitern/-mitarbeiterinnen im Zeitraum 2010 bis 2014 jeweils insgesamt? (Bitte nach Geschäftsstellenbereich bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, Jahr und Überstundenzahl einzeln aufschlüsseln.) b) Wie werden diese Überstunden abgebaut? c) Welche Maßnahmen ergreift die Landesregie- rung bzw. hat sie bereits in der Vergangenheit ergriffen, um zu verhindern, dass es zu einer hohen Zahl an Überstunden kommt? (Bitte nach Einzelmaßnahme und erzieltem Erfolg einzeln aufschlüsseln.) Zu den Fragen 8 und 9: Dienstanweisungen des Ministeriums bestehen nicht. Grundsätzlich sind Arbeitszeit und Überstunden durch den Gesetzgeber selbst geregelt (vgl. § 78 SBG und die saarländische Arbeitszeitverordnung [AZVO]). § 78 Abs. 3 SBG lautet: „(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres grundsätzlich entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.“ Daneben ist in § 5 AZVO vorgesehen, dass – nach Maßgabe der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit – die Gestaltung der flexiblen Arbeitszeit nach bestimmten Maßgaben vorzunehmen und der Dienst entsprechend zu verrichten ist. Die entsprechende Dienstvereinbarung bzgl. der Geschäftsstellenmitarbeiter/innen bei den Staatsanwaltschaften und den saarländischen Gerichten ist als Anlage 3 beigefügt. Im Saarland sind zudem Regelungen betreffend den Publikumsverkehr und die Einrichtung von Sprechzeiten in Ziffer 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 7. Februar 2000 (vgl. Anlage 4) in Verbindung mit der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung in den Justizbehörden enthalten. Die Behördenleitungen haben die Möglichkeit, Sprechzeiten festzulegen. Darüber hinaus ist der Publikumsverkehr während der vereinbarten Servicezeiten (montags bis donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr sowie freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr) sicherzustellen . Die Beschränkungen gelten jedoch nicht in Eilfällen. Hinsichtlich der Geschäftsstellenmitarbeiter/innen bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wird zudem auf die Regelung über den Bereitschaftsdienst und dessen Abgeltung – diese Möglichkeit besteht ausschließlich für das nicht „staatsanwaltliche“ Personal – hingewiesen (vgl. Anlage 5). Drucksache 15/1119 (15/1078) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - Staatsanwälte – insoweit den Richtern vergleichbar – haben im Unterschied zu Beamten aufgrund ihrer Befreiung von der Einhaltung fester Dienststunden keine festgelegte Arbeitszeit. Sie können daher, soweit ihre Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (wie z.B. durch die Teilnahme an Sitzungen oder Zeugenvernehmungen ) geboten ist, ihre Arbeitszeit innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen frei gestalten. Im Bereich der Richterinnen und Richter werden aufgrund der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. Art. 97 GG) Arbeitszeiten nicht erfasst und in der Folge auch keine Überstunden ausgewiesen. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden gleichbehandelt; auch hier erfolgt keine Erfassung der Arbeitszeit. Anlage 1 Homburg 6,8 6,8 6,9 7,1 Homburg 7,7 6,2 6,2 6,3 Lebach 3,9 3,9 4,0 4,5 Lebach 3,8 4,3 4,3 4,3 Merzig 5,6 5,6 6,7 6,0 Merzig 6,3 6,8 6,6 6,2 Neunkirchen 5,2 5,2 5,5 5,1 Neunkirchen 5,6 4,9 3,7 3,9 Ottweiler 4,7 4,7 5,2 5,5 Ottweiler 5,1 5,1 5,2 5,1 Saarbrücken 5,3 5,3 4,7 5,0 Saarbrücken 6,6 6,7 6,3 6,2 Saarlouis 4,7 4,7 4,7 4,1 Saarlouis 5,1 4,8 4,5 4,7 St. Ingbert 6,6 6,6 6,4 6,7 St. Ingbert 5,4 5,5 6,7 6,0 St. Wendel 6,4 6,4 6,4 7,5 St. Wendel 5,0 5,0 5,5 5,6 Völklingen 5,5 5,5 6,9 7,8 Völklingen 4,7 5,1 5,1 6,0 Gesamtver- fahrensdauer* 5,7 5,4 5,5 5,6 Gesamtver- fahrensdauer* 5,8 5,7 5,6 5,5 Homburg 3,7 3,9 4,6 3,8 Homburg 2,3 2,2 2,7 2,5 Lebach 2,2 2,1 3,0 4,1 Lebach 1,0 0,3 3,6 7,9 Merzig 5,7 6,2 8,1 5,7 Merzig 2,7 2,0 3,4 4,6 Neunkirchen 2,4 2,5 2,7 2,7 Neunkirchen 4,2 2,7 2,3 2,1 Ottweiler 2,9 2,1 2,3 2,3 Ottweiler 1,7 1,4 1,5 1,0 Saarbrücken 5,5 5,6 5,8 6,3 Saarbrücken 3,7 3,6 3,8 3,4 Saarlouis 4,9 4,3 3,7 2,6 Saarlouis 2,9 3,7 3,0 1,0 St. Ingbert 2,3 2,3 2,4 2,2 St. Ingbert 1,3 1,1 1,4 1,1 St. Wendel 6,0 6,1 3,8 6,1 St. Wendel 3,7 3,3 2,3 1,9 Völklingen 6,0 6,9 7,5 7,0 Völklingen 3,6 3,5 3,7 3,0 Gesamtver- fahrensdauer* 4,8 4,8 4,9 5,1 Gesamtver- fahrensdauer* 3,3 3,2 3,1 2,8 Amtsgericht 2010 2011 2012 2013 Amtsgericht Amtsgericht 2010 2011 2012 20132010 2011 2012 2013 Zivilsachen Familiensachen Dauer der Verfahren Ministerium der Justiz der saarländischen Amtsgerichte in Monaten Strafverfahren Bußgeldverfahren Amtsgericht 2010 2011 2012 2013 Anlage 1 Jahr 2010 2011 2012 2013 2,8 2,9 4,1 9,6 11,5 7,0 5,2 2,9 6,7 6,4 7,1 5,5 5,5 5,4 8,9 9,3 9,9 9,4 9,2 11,1 Zivilsachen (I. Instanz für Handelssachen) Zivilsachen (Berufungen/ Beschwerden) Strafsachen (I. Instanz) Strafsachen (Berufungen/ Beschwerden) Ministerium der Justiz Dauer der Verfahren des Landgerichts Saarbrücken in Monaten Zivilsachen (I. Instanz - Zivilkammer) Anlage 1 Jahr 2010 2011 2012 2013 1,7 1,7 2,8 1,0 0,8 1,9 1,6 1,0 9,8 11,5 11,5 4,5 4,4 4,0 12,2 4,5 Familiensachen Ministerium der Justiz Strafsachen (Revisionen) Strafsachen (Rechtsbeschwerden) Dauer der Verfahren des Saarländischen Oberlandesgerichts in Monaten Zivilsachen (Berufungen/ Beschwerden) Anlage 1 Jahr 2010 2011 2012 2013 2,0 1,9 Ministerium der Justiz Dauer der Verfahren der Staatsanwaltschaft Saarbrücken in Monaten 2,3 2,1 StA Saarbrücken Anlage 1 Hauptverfahren Eilverfahren Berufungen Beschwerden Eilverfahren 2010 8,6 3,0 6,9 2,3 1,4 2011 9,4 2,9 7,6 3,1 0,9 2012 10,7 3,3 7,4 2,4 1,9 2013 8,0 3,5 9,2 3,1 /* Ministerium der Justiz Erstinstanzliche Verfahren Dauer der Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Monaten Jahr Verwaltungsgericht * Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz lagen im Jahr 2013 nicht vor. 13,8 18,7 9,9 9,4 Oberverwaltungsgericht Anlage 1 Jahr 2010 2011 2012 2013 18,4 10,9 2,3 2,3 3,0 3,1 12,9 Ministerium der Justiz Dauer der Verfahren in der Finanzgerichtsbarkeit in Monaten Hauptverfahren Eilverfahren 20,1 Anlage 1 Jahr Hauptverfahren Eilverfahren Berufungen Beschwerden Eilverfahren 2010 13,0 1,4 14,3 10,5 2,8 2011 12,3 1,7 13,2 7,7 13 2012 12,9 1,1 14,1 5,7 0,4 2013 13,0 1,1 14,0 4,6 2,1 Ministerium der Justiz Dauer der Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit in Monaten Sozialgericht Landessozialgericht Anlage 1 ArbG SB ArbG SLS ArbG NK ArbG SB ArbG SLS ArbG NK 2010 3,3 4,6 4,1 2,9 6,6 2,7 2011 4,7 4,8 2,8 4,8 15,7 2,7 2012 3,0 4,6 3,0 4,4 7,2 5,9 2013 3,5 4,5 3,2 6,8 6,6 4,3 2010 2011 2012 2013 Jahr 8,3 6,4 7,4 7,2 4,5 4,1 6,5 9,2 Ministerium der Justiz Jahr Berufungen einschl. Eilverfahren Beschwerden einschl. Eilverfahren Landesarbeitsgericht Urteilsverfahren einschl. Eilverfahren Beschlussverfahren einschl. Eilverfahren Arbeitsgerichte Dauer der Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit in Monaten Anlage 2 Gericht: 2010 2011 2012 2013 Jan.-Sept. 2014 Nebentätigkeitsanzeigen 10 6 11 7 11 Richter/Staatsanwälte mit Nebentätigkeiten 6 5 7 5 7 Richter/Staatsanwälte ohne Nebentätigkeiten 54 56 55 52 50 Richter/Staatsanwälte insgesamt nach Personalbestand PÜ 60 61 62 57 57 * Staatsanwältinnen/ Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft haben keine Nebentätigkeit angezeigt. Nebentätigkeitsanzeigen 2 2 2 3 3 Richter mit Nebentätigkeiten 2 2 2 3 3 Richter ohne Nebentätigkeiten 5 5 4 2 2 Richter insgesamt nach Personalbestand PÜ 7 7 6 5 5 Nebentätigkeitsanzeigen 18 16 14 19 9 Richter mit Nebentätigkeiten / / / / 5 Richter ohne Nebentätigkeiten / / / / 7 Ministerium der Justiz Finanzgericht Arbeitsgerichtsbarkeit Nebentätigkeitsanzeigen der Richterinnen/Richter und Staatsanwältinnen/Staatsanwälte Zeitraum: Staatsanwaltschaft* Richter insgesamt nach Personalbestand PÜ 12 12 12 12 12 Nebentätigkeitsanzeigen 7 6 7 7 7 Richter mit Nebentätigkeiten 7 6 7 7 7 Richter ohne Nebentätigkeiten 18 20 18 18 18 Richter insgesamt nach Personalbestand PÜ 25 26 25 25 25 Nebentätigkeitsanzeigen 27 30 30 29 19 Richter mit Nebentätigkeiten 13 11 11 11 10 Richter ohne Nebentätigkeiten 15 18 16 15 12 Richter insgesamt nach Personalbestand PÜ 28 29 27 26 22 Nebentätigkeitsanzeigen 6 3 3 3 3 Richter mit Nebentätigkeiten 3 1 2 1 3 Richter ohne Nebentätigkeiten 6 8 7 7 3 Richter insgesamt nach Personalbestand PÜ 9 9 9 8 6 Verwaltungsgericht Oberverwaltungsgericht Sozialgerichtsbarkeit Dienstvereinbarung Zwischen dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Hauptpersonalrat bei dem Ministerium fiir Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales wird gemäß den §§ 16 und 78 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Personatverlretungsgesetzes und § 5 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung -AZVO) vom 18. Mai 1999 (Amtsbl. S. 854), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), folgende Dienstvereinbarung geschlossen: 1. Begriff der flexiblen Arbeitszeit Die flexible Arbeitszeit bezeichnet die Möglichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, über die Gestaltung der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe der Nummern 3 bis 5 dieser Dienstvereinbarung selbst zu bestimmen. Mit dieser flexiblen Arbeitszeitregelung wird unter Berücksichtigung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger sowie der internen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Rahmen fair ein eigenverantwortliches Handeln der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutlich erweitert und damit mehr Zeitsouveränität, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, geschaffen. 2. Geltungsbereich 2.1. Generalklausel Die flexible Arbeitszeit gilt für alte voll- und teilzeitbeschäftigten Angehörigen der Gerichte - mit Ausnahme des Gerichtsvollzieherdienstes - und Staatsanwaltschaften sowie die Verwaltungsbereiche und Sonderdienste der Justizvollzugsanstalten. 2.2. Ausnahmen Die Teilnahme an der flexiblen Arbeitszeit kann für einzelne Bedienstete sowie für eine bestimmte Beschäftigtengruppe, soweit dienstliche Gründe dies erfordern, durch interne Regelung zwischen Dienststellenleitung und Personalrat eingeschränkt werden. Unberührt von den Nummern 2.1 und 2.2 bleibt die alleinige Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung bei Gefahr in Verzug. 2.3 Vorrang anderer Vorschriften Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes, des Schwerbehindertengesetzes, des Jugendarbeitsschulzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes sowie die einschlägigen Bestimmungen in den Tarifverträgen und in anderen Rechtsvorschriften werden durch diese Dienstvereinbarung nicht berührt. 3. Arbeitszeit 3.1. Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) beträgt ausschließlich der Pausen für Beamtinnen und Beamte wöchentlich 40 Stunden und für Justizbeschäftigte 39,5 Stunden. Daher beträgt die tägliche Sollarbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte 8 Stunden und fiir Justizbeschäftigte in Vollzeit 7 Stunden und 54 Minuten. Für Teilzeitkräfte beträgt die tägliche persönliche Sollarbeitszeit ein Fünftel der jeweils vertraglich festgelegten persönlichen wöchentlichen Arbeitszeit. 3.2. Täglicher Arbeitszeitrahmen Die Arbeitsleistung kann montags bis freitags in der Zeit von 06.30 Uhr bis 19.30 Uhr erbracht werden . Eine Überschreitung dieses Zeitrahmens bedarf der Anordnung durch die Vorgesetzten und der Zustimmung des Personalrates. 3.3. Tägliche Höchstarbeitszeit Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt ohne Anrechnung der Pause zehn Stunden. Überschreitungen dieses Zeitrahmens bedürfen der Anordnung durch die Vorgesetzten und der Zustimmung des Personairates . 3.4. Pausen Bei einer Arbeitszeit ab sechs Stunden ist die Arbeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Länger als sechs Stunden hintereinander darf ohne Ruhepause nicht gearbeitet werden. Nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden gelten die nächsten über sechs Stunden hinausgehenden 30 Minuten als Pause; nach einer Arbeitszeit von neun Stunden gelten die nächsten über neun Stunden hinausgehenden 15 Minuten als weitere Pause. 3.5. Servicezeit Innerhalb einer Servicezeit von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr (freitags bis 15.00 Uhr) ist eine Erreichbarkeit für interne und externe Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sicherzustellen. Dabei ist mindestens zu gewährleisten, dass Anfragen bzw. Telefonanrufe entgegengenommen , ein Rückruf oder die Angabe eines Termins für einen Wiederholungsanruf vereinbart werden. Ferner ist innerhalb der Servicezeit der Publikumsverkehr jederzeit sicherzustellen. 4. Zeiterfassung 4.1, Pflicht zur Zeiterfassung Das Zeiterfassungsgerät ist bei Arbeitsbeginn, Arbeitsende und bei jedem nicht dienstlich bedingten Verlassen des Dienstgebäudes zu bedienen. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der flexiblen Arbeitszeitregelung ausgenommen sind. 4.2. Ausnahmen Schwerbehinderte können auf Antrag von der Verpflichtung zur Zeiterfassung durch ein Zeiterfassungsgerät ausgenommen werden, wenn diese Form der Zeiterfassung eine außergewöhnliche Belastung darstellt. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nimmt in diesem Fall die Zeiterfassung schriftlich vor. 5. Zeitkonto Für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter wird ein Zeitkonto eingerichtet, das individuell geführt und täglich aktualisiert wird; der Stand des Zeitkontos ist am Zeiterfassungsgerät ablesbar. Des Weiteren gilt die Zusatzvereinbarung gemäß Anlage. 5.1. Abrechnungszeitraum 5.1.1. Überschreitungen Überschreitungen der Sollarbeitszeit von mehr als 40 Stunden, die zum Monatsende festgestellt werden , sind innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr auszugleichen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes verfallt das über 40 Stunden hinausgehende Zeitguthaben. Dies gilt nicht für auszugleichende Mehrarbeit . Noch bestehende Zeitguthaben erlöschen mit Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses . Für Teilzeitkräfte ermittelt sich die zulässige Überschreitung entsprechend dem Verhältnis der persönlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu der einer Vollzeitkraft (40:40 [bzw. 39,5] x persönlicher wöchentlicher Arbeitszeit). 5.1.2. Unterschreitungen Unterschreitungen der Sollarbeitszeit sind bis maximal 15 Stunden zulässig und spätestens bis zur Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses auszugleichen. Ist dies wegen Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen nicht möglich, entfällt die Ausgleichspflicht. Für Teilzeitkräfte ermittelt sich die zulässige Unterschreitung entsprechend dem Verhältnis der persönlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu der einer Vollzeitkraft (15:40 [ bzw. 39,5] x persönlicher wöchentlicher Arbeitszeit). 5.2. Zeitausgleich 5.2.1. Ganztägiger Zcitausgleich Bei einem ganztägigen Zeitausgleich ist der entsprechende Korrekturbeleg der Geschäftsleiterin/dem Geschäftsleiter vorab zuzuleiten. 5.2.2. Mehrtägiger Zeitausgleich Erfolgt der Zeitausgleich über mehr als einen Arbeitstag, ist auf dem vorzulegenden Korrekturbeleg zusätzlich die Vertretung durch Handzeichen einer Vertreterin/eines Vertreters, der/die nicht der/die planmäßige Vertreter/in sein muss, nachzuweisen. 5.3. Anrechnung bei Arbeitsunterbrechungen bzw. Abwesenheitszeiten 5.3.1. Urlaub, Krankheit , ganztägige Dienst- oder Arbeitsbefreiung Bei Urlaub, Krankheit, ganztägiger Dienst- oder Arbeitsbefreiung sowie sonstigen dienstfreien Tagen ist für jeden ausfallenden Arbeitstag die tägliche Sollarbeitszeit anzurechnen. Tritt eine Erkrankung während der Arbeitszeit ein, gilt dieser Tag unter Anrechnung der täglichen Soilarbeitszeit nicht als Krankheitstag. 5.3.2. Dienstreisen 5.3.2.1. Ganz- oder mehrtägige Dienstreisen Als ganztägige Dienstreisen gelten solche, deren Dauer die tägliche Sollarbeitszeit zuzüglich 30 Minuten Pause überschreitet. Bei fester Arbeitszeit ist eine Pause von 45 Minuten in Ansatz zu bringen. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen ist für jeden Tag die tägliche Sollarbeitszeit anzurechnen. Soweit das Dienstgeschäft unter Nichtberücksichtigung der Reisezeit die Sollarbeitszeit übersteigt, ist die tatsächliche Dauer des Dienstgeschäftes als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Überschreiten die Gesamtreisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes zusammen die Sollarbeitszeit, so sind diese einheitlich als Arbeitszeit zu werten, jedoch höchstens bis zur täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden. 5.3.2.2. Dienstreisen innerhalb des Saarlandes Liegt der Geschäflsort näher am Wohnort als der Dienstort, wird das Dienstgeschäft mit der Aufnahme der Tätigkeit am Geschäftsort begonnen, die Dienstzeit rechnet ab diesem Zeitpunkt. Liegt der Geschäftsort weiter vom Wohnort entfernt als der Dienstort, wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die Zeit als Arbeitszeit angerechnet, die über die normale Anfahrzeit zum Dienstort hinaus anftilit. 5.3.3. Stundenweise Dienst- oder Arbeitsbefreiung Wird stundenweise Dienst- oder Arbeitsbefreiung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter bzw. gem. § 29 Abs. 2 TV-L für die Justizbeschäftigten gewährt, ist zu der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit die tatsächliche Dauer des Geschäftes, das die Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung begründet hat, bis maximal zum Erreichen der täglichen Sollarbeitszeit hinzuzurechnen. 5.3.4. Arztbesuche Arztbesuche gelten nicht als Arbeitszeit. Für chronisch Kranke, Schwerbehinderte oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge einer akuten Krankheit über einen längeren Zeitraum auf ambulante Betreuung angewiesen sind, können Ausnahmen vereinbart werden. 6. Missbrauch Der Verstoß gegen diese Dienstvereinbarung stellt eine Pflichtverletzung dar, die disziplinar- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen kann. 7. Kündigung Diese Dienstvereinbarung kann von jedem Teil mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. 8. In-Kraft-Treten Diese Dienstvereinbarung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Die Dienstvereinbarung vom 1. April 2009 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Saarbrücken, 1. September 2009 Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales WoligatgScmid Der Hauptpersonalrat bei dem MiJAGS t^€>.^d?ß j^/e^Jvu^ Isolde Altendorf Zusatzvereinbarung Auf Grund der Nummer 5 der Dienstvereinbarung vom 1. September 2009 über die flexible Arbeitszeit zwischen dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Hauptpersonalrat bei dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ergänzend vereinbart: 1. Zeiterfassungssystem Zur Zeiterfassung wird ein elektronisches Zeiterfassungsgerät installiert. 2. Datenschutz 2.1 Es dürfen nur die personenbezogenen Daten aufgezeichnet werden, die für die Anwesenheitskontrolle und die Abrechnung der Arbeitszeit notwendig sind. Das sind: Familienname Vorname Personal nummer Ausweisnummer Abwesenheitskennzeichen Wochenplan (Nv.) Sollzeit Gleitzeitsaldo Mehrarbeit Genommener Urlaub An- und Abwesenheitszeiten (mit Kommt- und Gehzeitpunkt, gegliedert nach: Urlaub, Freistellung wegen Arbeitszeitverkürzung, Kranldieit, Dienstbefreiung oder Arbeitsbefreiung, Dienstreise, Zeitausgleich, Freizeitausgleich für Mehrarbeit, Zeitprofil ) 2.2 Es sind folgende personenbezogene Auswertungen zulässig: Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Tägliche Abwesenheitsliste Monatliche Resultatsliste 2.3 Die Verloiüpfung mit anderen Personal informationssystemen ist nur zulässig für die elektronische Übertragung der Krankheitszeiten der Tariibeschäftigten an die ZBS zur Feststellung bzw. Ermittlung der Fehlzeiten und zur Berechnung der Dauer der Lohnfortzahlung. 2.4 Die personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Sie dürfen insbesondere nicht mit geplanten oder bestehenden Personalinformationssystemen inhaltlich verknüpft werden. 2.5 Die erfassten Daten dürfen nur den in der Personalabteilung mit der Abrechnung und Kontrolle dieser Aufzeichnungen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich sein. Diese dürfen die Daten zu keinem anderen Zweck als zur Arbeitszeit- und Anwesenheitskontrolle nutzen. 2.6 Die aufgezeichneten Daten dürfen grundsätzlich nur bis zu sieben Monaten aufbewahrt werden und sind dann zu vernichten. Sofern die aufgezeichneten Daten länger als sieben Monate aufbewahrt werden, ist der Personalrat hiervon unter Angabe des Grundes zu unterrichten. 2.7 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Saarländischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (SDSG) vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 286) in der jeweils geltenden Fassung. Saarbrücken, den 1. September 2009 Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales In Vertretung v^/oifgéni è^mid Der Hauptpersonalrat beim MiJAGS Ü5oi(jL k k . j ^ i c Isolde Altendorf 1 4 6 3 7.2.2000 Stand: 26.5.2011 1 Geschäftsordnung für die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften AV des MdJ Nr. 6/2000 vom 7. Februar 2000, geändert durch AV des MdJ Nr. 4/2011 vom 11. Mai 2011 (1463-6) Inhaltsübersicht Nr. 1 Äußere Ordnung Nr. 2 Geschäftsstelle Nr. 3 Publikumsverkehr Nr. 4 Einsicht in öffentliche Register und Akten Nr. 5 Eingänge Nr. 6 Geld-, Wert- und Einschreibesendungen, gewöhnliche Sendungen mit Geld- einlagen Nr. 7 Behandlung der in amtlichen Gewahrsam gelangten Gegenstände Nr. 8 Vorlage der Schriften Nr. 9 Terminsnachrichten und Ladungen Nr. 10 Ausführung der Verfügungen, Schriftverkehr Nr. 11 Unterschriftliche Vollziehung der Schriftstücke Nr. 12 Gewöhnliche Zustellungen Nr. 13 Öffentliche Zustellungen und Bekanntmachungen Nr. 14 Zustellungen im Ausland Nr. 15 Ladungen und Zustellungen in Strafsachen sowie in Bußgeldsachen Nr. 16 Verkehr des Landgerichts und des Saarländischen Oberlandesgerichts mit der Staatsanwaltschaft Nr. 17 Fundsachen Nr. 18 Inkrafttreten 1 4 6 3 7.2.2000 Stand: 26.5.2011 2 1. Äußere Ordnung 1.1 Alle Geschäftsräume der Behörde sind mit Nummern und der Angabe ihrer Be- stimmung zu versehen; die Behördenleiterin/der Behördenleiter kann anordnen, dass für einzelne Geschäftsräume die Aufschrift der Bestimmung unterbleibt. Na- me und Amtsbezeichnung der Bediensteten sind anzugeben. Bei größeren Behör- den sind die Räume geschossweise so zu beziffern, dass sie auch beim Vorhanden- sein einer geringeren Raumzahl im Erdgeschoss die Nummern 1 bis 99, im ersten Obergeschoss die Nummern 100 bis 199, im zweiten Obergeschoss die Nummern 200 bis 299 usw. in gleicher Richtung fortschreitend tragen. Soweit erforderlich, sind Richtungsweiser anzubringen. Im Eingangsraum des Gebäudes ist ein über- sichtliches und nach Sachgebieten geordnetes Verzeichnis der Geschäftsräume, nö- tigenfalls mit einem Lageplan, auszuhängen. 1.2 In allen Räumen, in denen Akten oder Urkunden von besonderer Wichtigkeit dau- ernd aufbewahrt werden, insbesondere in den Grundbuch-, Nachlass- und Regis- terabteilungen sowie in den EDV-Rechner- und Archivräumen, ist das Rauchen untersagt. Entsprechende Hinweisschilder sind anzubringen. 1.3 Sind mehrere Beschäftigte in gemeinsamen Geschäftsräumen untergebracht, ist das Rauchen nur gestattet, wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind. 1.4 In Räumen mit Publikumsverkehr, also auch in Auskunftsstellen, soll während der Sprechzeiten nicht geraucht werden. 2. Geschäftsstelle 2.1 Die durch Gesetze, Verwaltungsvorschriften oder die Behördenleiterin- nen/Behördenleiter der Geschäftsstelle/Serviceeinheit übertragenen Aufgaben ein- schließlich der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 153 GVG und die Aufgaben der Kostenbeamtin/des Kostenbeamten (§ 1 KostVfg) werden von Beamtinnen/Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen, soweit sie nicht dem gehobenen Dienst vorbehalten sind oder von der Übertragungsmög- lichkeit auf den gehobenen Dienst kein Gebrauch gemacht wurde. Die Aufgaben der Geschäftstelle werden in der Regel in den Serviceeinheiten erledigt. 2.2 Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und es der Ausbildung förderlich ist, können Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare und Beamtinnen/Beamte im Vorbereitungsdienst im Einzelfall mit Aufgaben des Urkundsbeamten betraut wer- den. Für Beamtinnen/Beamte des mittleren Justizdienstes gilt dies mit der Maßga- be, dass sie nur die den Beamtinnen/Beamten des mittleren Justizdienstes übertra- genen Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnehmen dürfen. 1 4 6 3 7.2.2000 Stand: 26.5.2011 3 2.3 Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden auch von Justizbeschäftigten vorge- nommen, die bezüglich des zu übertragenden Sachgebiets einen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Abs. 2 GVG vermittelten Stand gleichwertig ist. Ein gleichwertiger Wissens- und Leistungs- stand kann insbesondere angenommen werden bei Justizbeschäftigten, die sich während einer mindestens vierjährigen tatsächlichen Beschäftigung in Bereichen mit Sachbezug zur Tätigkeit des Urkundsbeamten bewährt haben oder nach min- destens einjähriger tatsächlicher Bewährungszeit in Bereichen mit Sachbezug zur Tätigkeit des Urkundsbeamten, wenn die/der Justizbeschäftigte eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten oder zur/zum Notarfachangestellten erfolg- reich abgeschlossen haben. Bei besonders befähigten Beschäftigten kann von der abzuleistenden Beschäftigungszeit abgesehen werden. Die Entscheidung hinsicht- lich der Übertragung der Aufgaben des Urkundsbeamten trifft die Behördenleite- rin/ der Behördenleiter schriftlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Wider- rufs. 2.4 Die als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tätigen Bediensteten unterzeichnen unter Beifügung ihrer Amtsbezeichnung/Dienstbezeichnung und des Zusatzes: „als Urkundsbeamter/Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“. 2.5 Die nach JVB Ziffer 2 zu Nummer 13 VV zu § 70 LHO (JVVS 5100 vom 19.12.1978) erforderliche Zustimmung des Ministeriums der Justiz gilt für Kosten- sachen, die zur Zuständigkeit des mittleren Justizdienstes gehören, und für die Festsetzung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern zu gewährenden Entschädigungen allgemein als erteilt. 2.6 Die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsstellen regelt die Behördenleite- rin/der Behördenleiter durch schriftliche Anordnung; besondere Bestimmungen über die Geschäftsverteilung für Rechtspflegerinnen/Rechtspfleger bleiben unbe- rührt. Für Fälle vorübergehender Bedeutung genügt eine mündliche Anordnung. Die Behördenleiterin/der Behördenleiter kann die Geschäftsleiterin/den Geschäfts- leiter ermächtigen, Fälle nicht grundsätzlicher oder nur vorübergehender Bedeu- tung zu regeln. Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich im Verhinderungsfall ge- genseitig zu vertreten und bei hohem Geschäftsanfall einander Hilfe zu leisten. Auf Anordnung der Behördenleiterin/des Behördenleiters sind auch die übrigen nicht im höheren Dienst tätigen Beschäftigten in Notfällen zur Vertretung oder vorüber- gehenden Hilfeleistung in der Geschäftsstelle verpflichtet. 2.7 Sind Abteilungen der Geschäftsstelle gebildet, so sind ihre Nummern nach Mög- lichkeit mit denen der Abteilungen, Kammern und Senate in Übereinstimmung zu halten. 1 4 6 3 7.2.2000 Stand: 26.5.2011 4 3. Publikumsverkehr 3.1 Für die Rechtsuchenden ist die Geschäftsstelle während der Dienststunden geöff- net; die Behördenleiterin/der Behördenleiter kann Sprechstunden festsetzen, wobei innerhalb der sogenannten Servicezeiten (vgl. Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit gemäß der Arbeitszeitverordnung - AZVO) der Publikumsverkehr je- derzeit sicherzustellen ist. Die Beschränkungen gelten jedoch nicht für Rechtsan- wältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Bevollmächtigte der Parteien sowie Vertreterinnen/Vertreter einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft. 3.2 Zur Entgegennahme von Gesuchen, Rechtsbehelfen und Erklärungen, die von der Geschäftsstelle aufzunehmen sind, kann eine besondere Rechtsantragsstelle einge- richtet werden. 3.3 Mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz kann am Eingang des Dienstgebäu- des ein Nachtbriefkasten mit automatischer Sortiereinrichtung angebracht werden. Die Aufschrift hat die Bezeichnung der Justizbehörde, die Kennzeichnung als Nachtbriefkasten und den Hinweis zu enthalten, dass ein Einwurf bis 24.00 Uhr eine Frist wahrt und dass Schriftstücke in Grundbuchsachen, Schriftstücke mit Ge- bührenstemplerabdrucken bzw. Kostenmarken (eines anderen Bundeslandes) oder Wertgegenstände zur Vermeidung von Nachteilen nicht einzuwerfen, sondern in der Geschäftsstelle abzugeben sind. 3.4 Im Eingangsbereich des Dienstgebäudes ist für die eingehenden Schriftstücke ein Briefkasten anzubringen, der an den Arbeitstagen mehrmals, einmal auch kurz vor Ende der Dienststunden, an den übrigen Tagen nach Bedarf, zu leeren ist. Seine Aufschrift hat die Leerungszeiten, die für arbeitsfreie Tage getroffene Regelung und den Hinweis zu enthalten, dass Schriftstücke in Grundbuchsachen, Schriftstü- cke mit Gebührenstemplerabdrucken bzw. Kostenmarken (eines anderen Bundes- landes), Wertgegenstände sowie Fristsachen am Tag des Fristablaufs zur Vermei- dung von Nachteilen nicht einzuwerfen, sondern in der Geschäftsstelle abzugeben sind. Der Anbringung dieses Briefkastens bedarf es nicht, wenn der am Eingang angebrachte Briefkasten mit automatischer Sortiereinrichtung als Tages- und Nachtbriefkasten verwendet wird. In diesem Fall ist die Aufschrift (vgl. Nummer 3.3 Satz 2) durch die Angabe der Leerungszeiten zu ergänzen und die Bezeichnung „Nachtbriefkasten“ durch die Bezeichnung „Briefkasten“ zu ersetzen. Die Behör- denleiterin/der Behördenleiter kann Anordnungen treffen, durch die auf andere Weise verhindert wird, dass den Rechtsuchenden Nachteile entstehen. 4. Einsicht in öffentliche Register und Akten 1 4 6 3 7.2.2000 Stand: 26.5.2011 5 4.1 Einsicht in die öffentlichen Register und Akten hat die Geschäftsstelle während der Dienststunden insoweit zu gestatten, als die Einsicht nach den gesetzlichen Best- immungen möglich ist. Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen die Ein- sichtnahme von der Zahlung einer Gebühr abhängig ist. 4.2 Einsicht ist nur in Gegenwart verantwortlicher Bediensteter der Geschäftsstelle zu gestatten, soweit nicht im Einzelfall die Richterin/der Richter bzw. die Sachbear- beiterin/der Sachbearbeiter die Verantwortung für die in ihrem/seinem Dienstzim- mer und in ihrer/seiner Gegenwart erfolgende Einsicht übernimmt. 4.3 Befinden sich die Akten vorübergehend bei einer anderen Abteilung, so darf die/der Einsicht Begehrende nicht an diese verwiesen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, die in der Kanzlei befindlichen Akten einzusehen. Die Verantwor- tung, dass bei der Akteneinsicht alle gesetzlichen Vorschriften beachtet werden (z.B. Entfernen der in § 299 Abs. 3 1 ZPO, § 100 Abs. 3 VwGO, § 120 Abs. 3 SGG und § 78 Abs. 2 2 FGO bezeichneten Schriftstücke; vgl. auch Abschnitt IX der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) 3 und dass die Akten nach der Einsichtnahme unversehrt zurückgegeben werden, tragen die Bedienste- ten der Geschäftsstelle, bei denen die Akten regelmäßig verwahrt werden. 4.4 Die Bediensteten der Geschäftsstelle haben zu überwachen, dass nur Einsicht ge- nommen wird. Es ist unzulässig, dass die die Akten Einsehenden etwas aus diesen entfernen, eigene oder fremde Schriftstücke abändern, ergänzen und mit Vermer- ken, Unterstreichungen oder sonstigen Hinweisen versehen. Wird die Erteilung von Auszügen oder Abschriften gewünscht, so ist das Erforderliche durch die Ge- schäftsstelle zu veranlassen (vgl. § 299 Abs. 1 ZPO, § 34 FGG, § 12 GBO, § 100 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 1 FGO und § 120 Abs. 2 SGG). 1 Jetzt: Abs. 4 gem. Art. 2 Nr. 4a Buchst. b des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542). 2 Jetzt: Abs. 3 gem. Art. 3 Nr. 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837). 3 RiStBV vgl. JVVS 4208/15.12.1976. 1 4 6 3 7.2.2000 Stand: 26.5.2011 6 5. Eingänge 5.1 Die Bestimmungen über die Entgegennahme und die Öffnung der eingehenden Sendungen trifft die Behördenleiterin/der Behördenleiter und zwar auch für die Fälle, in denen Sendungen an einzelne Abteilungen, Kammern oder Senate gerich- tet sind. 5.2 Die Behördenleiterin/der Behördenleiter kann eine besondere Briefannahmestelle einrichten, die alle Schriftstücke für sämtliche Abteilungen der der Briefannahme- stelle angeschlossenen Behörden entgegennimmt. Die Briefannahmestelle gilt in- soweit als Geschäftsstelle sämtlicher Abteilungen der angeschlossenen Behörden unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 5.3. 5.3 Wegen der Behandlung der Eingänge, die auf eine Eintragung in das Grundbuch gerichtet sind, wird ergänzend auf die Bestimmungen der AV des MdJ Nr. 19/1995 (JVVS 3851/15.09.1995) 4 betreffend die geschäftliche Behandlung der Grund- buchsachen verwiesen, die sinngemäß auch für Anträge und Ersuchen auf Eintra- gung in das Schiffsregister und in das Schiffbauregister sowie für die auf Grund des Pachtkreditgesetzes bei den Amtsgerichten eingehenden Schriftstücke gelten. 5.4 Bei der Entgegennahme einer Schrift sind auf ihr der Tag des Eingangs und die Zahl der Anlagen unter Beifügung des Namenszeichens anzugeben; dabei sind auch die besonderen Bestimmungen über die Behandlung eingehender Gebüh- renstemplerabdrucke bzw. Kostenmarken (eines anderen Bundeslandes) zu beach- ten (Nummer 7 JKMO). 5 Ist der Name oder die Wohnungsangabe der Einsende- rin/des Einsenders oder der Tag des Schreibens nicht deutlich erkennbar, so ist der Briefumschlag bei dem Schriftstück zu belassen. Gelangt ein Schriftstück nicht an dem gleichen Tag, ein Protokoll nicht an dem Tag seiner Aufnahme an die Ge- schäftsstelle, so hat diese einen besonderen Eingangsvermerk zu machen. Fehlt ei- ne Anlage, auf die am Kopf der Schrift verwiesen ist, so ist dies zu vermerken. 5.5 Bei Klagen, Berufungen, Revisionen, Beschwerden und Wiedereinsetzungsanträ- gen ist der Tag des Eingangs außer auf der Urschrift auch auf den Abschriften an- zugeben. Der Briefumschlag ist bei dem Schriftstück zu belassen. Der Vermerk gemäß § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO ist von der Geschäftsstelle auf der Urschrift des Urteils oder auf einem dem Urteil beizuheftenden besonderen Blatt anzubringen. 5.6 Bei Sendungen, mit denen ein eigenhändiges Testament zur amtlichen Verwahrung eingereicht wird, ist auf dem Umschlag des Testaments der Name der Einsende- rin/des Einsenders zu vermerken, wenn dieser nicht bereits angegeben ist. 4 AV aufgehoben und ersetzt durch AV Nr. 3/2004 vom 26. Januar 2004 – JVVS 3851/26.1.2004. 5 JKMO vgl. JVVS 5250/29.06.1989. 1 4 6 3 7.2.2000 Stand: 26.5.2011 7 5.7 Der genaue Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute ist anzugeben 5.7.1 auf Anträgen und Ersuchen, die auf eine Eintragung in das Grundbuch, in das Schiffsregister, in das Schiffsbauregister und in das Register für Pachtkreditsachen gerichtet sind und zwar auch dann, wenn der Antrag von dem Grundbuchamt oder dem Registergericht selbst aufgenommen ist, 5.7.2 auf Anträgen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 5.7.3 auf Anträgen zum Musterregister, 5.7.4 auf Beschlüssen, durch die die Revision von in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten vom Oberlandesgericht verworfen wird, und auf Schriften, in denen in Haft befindliche Angeklagte auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichten oder ein Rechtsmittel zurücknehmen, 5.7.5 auf Rechtsmittelschriften in Schifffahrtssachen. 5.8 Dem Eingangsvermerk haben die annehmenden Bediensteten ihre volle Namens- schrift beizufügen 5.8.1 auf den in Nummer 5.7.1 bezeichneten Schriftstücken, 5.8.2 auf den Vollmachten zur Ausschlagung einer Erbschaft oder zur Anfechtung der Annahme- oder Ausschlagungserklärung, wenn diese Vollmachten erst nach Ab- gabe der Ausschlagungs- oder Anfechtungserklärung durch Bevollmächtigte ein- gereicht werden (§§ 1945, 1955 BGB), 5.8.3 auf Sendungen, mit denen ein eigenhändiges Testament zur amtlichen Verwahrung eingereicht wird, 5.8.4 wenn der Sendung Bargeld, Briefmarken oder sonstige Wertzeichen beiliegen. 5.9 Bei der Entgegennahme von Schriften ist den Überbringenden der Empfang auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, wenn zugleich mit den Schriften der Entwurf einer Empfangsbescheinigung, der nur durch Einfügen des Kalendertages und die Unterschrift der Bediensteten zu ergänzen ist, oder ein entsprechend eingerichtetes Quittungsbuch vorgelegt wird. Bei Personen, die selten und nicht geschäftsmäßig Schriften einliefern, soll die Er- teilung einer Empfangsbescheinigung nicht von der Vorlage eines Entwurfs ab- hängig gemacht werden. Die Geschäftsstelle hat daher Vordrucke zu Empfangsbe- scheinigungen vorrätig zuhalten. Bei der Übergabe von Wertgegenständen ist unaufgefordert eine Empfangsbe- scheinigung zu erteilen. 6. Geld-, Wert- und Einschreibsendungen, gewöhnliche Sendungen mit Geldeinlagen Wegen der Annahme und des Nachweises von Geld-, Wert- und Einschreibsendungen wird auf die AV des MdJ Nr. 25/1992 (JVVS 5220/21.12.1992) hingewiesen. 1 4 6 3 7.2.2000 Stand: 26.5.2011 8 7. Behandlung der in amtlichen Gewahrsam gelangten Gegenstände Wegen der Behandlung der in den amtlichen Gewahrsam einer Justizbehörde gelangten Gegenstände wird auf die AV des MdJ Nr. 12/1968 (JVVS 1454/01.07.1968) hingewie- sen. 8. Vorlage der Schriften 8.1 Anträge usw., die durch die Geschäftsstelle selbstständig zu bearbeiten sind, sind auch dann unmittelbar von dieser zu erledigen, wenn sie an die Behörde gerichtet sind. 8.2 Eingänge, welche die Geschäftsstelle nicht selbstständig zu erledigen hat, sind mit den Akten oder mit einem Vermerk über deren Verbleib, Haft- und Eilsachen un- verzüglich in rotem Umschlag, vorzulegen. Hierbei sollen die Geschäftsstellenbe- diensteten einfachere, in entsprechenden Verfahren gleichartig zu treffende Verfü- gungen (z.B. Terminsbestimmungen) vorbereiten. Die Akten bleiben stets beige- fügt, wenn nicht besondere Gründe, z.B. ihr Umfang, die zeitweilige Ablage not- wendig machen oder die Sachbearbeiterin/der Sachbearbeiter die Trennung anord- net. 8.3 Eingänge, die nicht alsbald mit den Akten oder Vorgängen vorgelegt werden kön- nen, sind gesondert und offen so aufzubewahren, dass sie stets im Auge behalten werden können. Sie sind spätestens eine Woche nach Eingang mit einem Vermerk, dass die Akten oder Vorgänge nicht verfügbar sind, vorzulegen. 8.4 Belegblätter und Zustellungsurkunden, die die Anordnung des Zwangsversteige- rungstermins oder die Gläubigerversammlung in Insolvenzsachen betreffen, sind alsbald nach Eingang vorzulegen. Im Übrigen werden Zustellungsurkunden nur dann vorgelegt, wenn die Zustellung durch Niederlegung erfolgt ist, wenn die Vor- lage angeordnet ist oder wenn die Geschäftsstelle bei ihrer Prüfung feststellt, dass nicht vorschriftsmäßig zugestellt ist, ferner, wenn die Zustellungsurkunden sonst zu einer Verfügung Anlass geben. 8.5 Inwieweit Schriftsätze in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorzulegen sind, die lediglich einen bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vorberei- ten, bestimmt die Richterin/der Richter. 8.6 Schriftstücke, die eine Terminsbestimmung erfordern, ferner Einspruchs- und Be- rufungsschriften sowie Berufungsbegründungen sind, wenn die Erledigung ohne Vorauszahlung der Kosten angestrebt wird, sogleich nach ihrem Eingang vorzule- gen. In den Fällen, in denen eine Vorauszahlung zu leisten ist, ist die Terminsbe- 1 4 6 3 7.2.2000 Stand: 26.5.2011 9 stimmung herbeizuführen, sobald der Eingang des Betrags dem Gericht nachge- wiesen ist. Wenn die Geschäftsstelle Zweifel hat, ob eine Vorauszahlungspflicht vorliegt, oder wenn die Partei es verlangt, hat die Geschäftsstelle das Schriftstück zur Entscheidung vorzulegen. 8.7 Zahlungsanzeigen, Mitteilungen, Mithaftanfragen der Kasse sowie alle Eingänge, die sich auf die Berechnung oder Beitreibung der Gerichtskosten beziehen, sind so- fort der Kostenbeamtin/dem Kostenbeamten vorzulegen, die/der das Erforderliche veranlasst. 8.8 Eingänge, die den Vermerk „VS-Vertraulich“, „VS-Geheim“ oder „VS-Streng Geheim“ tragen, sind der Behördenleiterin/dem Behördenleiter bzw. der Geheim- schutzbeauftragten/dem Geheimschutzbeauftragten unverzüglich und ungeöffnet vorzulegen. Die Weiterleitung erfolgt nur von Hand zu Hand an die dazu ermäch- tigten Personen . Im Übrigen gelten die hierzu erlassenen besonderen VS- Bestimmungen. 9. Terminsnachrichten und Ladungen 9.1 In amtsgerichtlichen Verfahren kann die schriftliche Ladung einer Partei unterblei- ben, wenn ihr der Termin bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist (§ 497 Abs. 2 ZPO); in diesen Fällen soll Personen, die das mündliche Verhan- deln vor Gericht nicht geschäftsmäßig betreiben, ein schriftlicher Vermerk über den Termin ausgehändigt werden, sofern sie nicht darauf verzichten. Die Art der Mitteilung des Termins ist zu den Akten zu vermerken. 9.2 Bei Aufhebung eines Termins zur Beweisaufnahme vor der ersuchten Richte- rin/dem ersuchten Richter ist den Parteien in der Nachricht hierzu der Grund der Aufhebung mitzuteilen. Sind nur einzelne Zeuginnen/Zeugen oder Sachverständige am Erscheinen verhindert, ist die Entscheidung der Richterin/des Richter darüber einzuholen, ob die Parteien benachrichtigt werden sollen. 9.3 Eine Terminsaufhebung soll den am Ort des Gerichts/der Staatsanwaltschaft leicht erreichbaren Beteiligten grundsätzlich telefonisch oder per Telefax mitgeteilt wer- den. Im Übrigen ist eine Terminsaufhebung telefonisch oder telegrafisch mitzutei- len, wenn anzunehmen ist, dass eine schriftliche Benachrichtigung den Beteiligten nicht mehr rechtzeitig erreicht. In den Akten ist zu vermerken, ob die telefonische Abbestellung gegenüber den Beteiligten selbst oder einer anderen Person erfolgt ist; im letzteren Fall ist der Name der Person zu vermerken. 9.4 Terminsbekanntmachungen und Ladungen werden nur dann für die Akten beson- ders entworfen, wenn der zu benutzende Vordruck im Text abgeändert oder durch 1 4 6 3 7.2.2000 Stand: 26.5.2011 10 Zusätze ergänzt werden muss und für diese Angaben einfache Aktenvermerke nicht ausreichen; in jedem Fall sind die zu Ladenden und der benutzte Vordruck zu bezeichnen. 9.5 Wegen der Ladungen in Strafsachen wird auf die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren 6 verwiesen. 10. Ausführung der Verfügungen, Schriftverkehr 10.1 Die Geschäftsstelle hat die Ausführung aller Verfügungen zu überwachen. Zwei- felsfragen sind vor der Ausführung mit der Sachbearbeiterin/dem Sachbearbeiter zu klären. Soweit ein Bedürfnis vorliegt, sind - auch entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 AktO 7 - besondere Listen über die zur Kanzlei gehenden Sachen zu führen. Die Kanzlei ist, soweit erforderlich, in kürzester Form zur Ausführung anzuleiten; für Schreiben, die vordruckmäßig herzustellen sind, genügt die Bezeichnung des zu benutzenden Vordrucks. Von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbrie- fen ist der Entwurf stets zu den Akten zu nehmen. 10.2 Schreibarbeiten, die mit der von der Sachbearbeiterin/von dem Sachbearbeiter verfügten Beschaffung von Akten zusammenhängen, sind von der Geschäftsstelle selbstständig zu erledigen. 10.3 In allen Schreiben und Verfügungen ist die Bezeichnung der absendenden Stelle, das Aktenzeichen und der Vermerk anzugeben, dass das Aktenzeichen bei allen Eingaben anzugeben ist. Des Weiteren sind die Anschrift, die Bezeichnung der Rechtsangelegenheit sowie das Geschäftszeichen der Empfänger anzugeben, so- fern es bekannt ist. Soweit erforderlich, ist die besondere Versendungsform (z.B. „Einschreiben“, „Mit Luftpost“ usw.) zu bestimmen. Anlagen sind an geeigneter Stelle nach Zahl und Art und, soweit geboten, mit näherer Bezeichnung aufzufüh- ren. Die Reihenfolge der Angaben richtet sich nach den praktischen Bedürfnissen, z.B. nach der Art der verwendeten Briefumschläge. In geeigneten Fällen sind Fensterbriefumschläge zu verwenden. Auf Hypotheken-, Grundschuld- und Ren- tenschuldbriefen ist die Geschäftsnummer nicht anzugeben. 10.4 Bei Berichten an das Ministerium der Justiz ist oben links, gegebenenfalls nach einer kurzen Inhaltsangabe, zu vermerken: die Bezeichnung der veranlassenden Verfügung oder die Angabe, dass ohne eine solche berichtet wird, die Zahl der Anlagen nach Bänden, Heften, Schriftstücken und nötigenfalls eine kurze Bezeichnung der Anlage, des Weiteren die Berichts- 6 RiStBV vgl. JVVS 4208/15.12.1976. 7 AktO vgl. JVVS 1454/1.12.1967. 1 4 6 3 7.2.2000 Stand: 26.5.2011 11 verfasserin/der Berichtverfasser, sofern diese/dieser mit der Unterzeichnerin/dem Unterzeichner des Berichts nicht identisch ist. 10.5 Selbstständige Mitteilungen, Benachrichtigungen und Ersuchen der Geschäftsstel- le sind regelmäßig in Urschrift abzusenden; in den Akten ist ein Vermerk über die Versendung zu machen. Reinschriften, Ausfertigungen und Abschriften sind mit den Entwürfen und Urschriften genau zu vergleichen, Ausfertigungen und be- glaubigte Abschriften grundsätzlich unter Hinzuziehung zweiter Bediensteter. Auf Urkunden, die das Gericht aufgenommen hat, ist bei Erteilung einer Ausfer- tigung zu vermerken, wem und an welchem Tag sie erteilt worden ist. 10.6 Die Geschäftsstelle oder die Kanzleivorsteherin/der Kanzleivorsteher hat die für die Absendung bestimmten Schriftstücke auf das Vorhandensein der vorgeschrie- benen Förmlichkeiten, Vermerke und Angaben zu prüfen und Versäumtes nach- zuholen. Auslands-, Wert- und Einschreibsendungen sind den für den Absende- dienst zuständigen Bediensteten gesondert zu übergeben. 10.7 Auf den Verfügungen ist die Erledigung, insbesondere auch der Tag der Absen- dung der Reinschriften, unter Angabe des Namenszeichens usw. zu vermerken. Dabei ist der Umfang des gebührenpflichtigen Schreibwerks anzugeben. Soweit die Seitenzahl oder der für eine bestimmte Arbeit benötigte Zeitaufwand gleich- mäßig in allen Fällen ausgeworfen wird, kann eine Sonderangabe unterbleiben. 10.8 Bei Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen, Wechseln oder ähnli- chen Urkunden sind die Vermerke nicht auf die Urkunde selbst, sondern auf das ihr beizufügende Schreiben oder auf einen Umschlag zu setzen. 11. Unterschriftliche Vollziehung der Schriftstücke Alle nach den gesetzlichen Vorschriften zu erlassenden Entscheidungen, Ladungen, Aufforderungen und Mitteilungen sowie alle aufgenommenen Verhandlungen sind unter Hinzufügung der Amts- und gegebenenfalls Funktionsbezeichnung unterschriftlich zu vollziehen. Bei der Vollziehung von Ausfertigungen, Auszügen, Beglaubigungen und Bescheinigungen ist in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen das Dienstsiegel (Präge- siegel), ansonsten der Dienststempel (Farbdrucksiegel) beizudrücken. 12. Gewöhnliche Zustellungen 12.1 Die Geschäftsstelle hat dafür zu sorgen, dass aus den zuzustellenden Schriftstü- cken zu ersehen ist, in wessen Auftrag und an wen zuzustellen ist, welche Perso- 1 4 6 3 7.2.2000 Stand: 26.5.2011 12 nen etwa bei einer Ersatzzustellung auszuschließen sind (§ 185 8 ZPO), ob eine Aushändigung mit oder ohne Beurkundung zu geschehen hat, ob ein Eilfall vor- liegt und ob gegebenenfalls in der Zustellungsurkunde die Stunde der Zustellung anzugeben ist. 12.2 Eine Zustellung durch die Post ist unzulässig 12.2.1 bei Zustellungen an Schuldner, gegen welche die allgemeine Postsperre verhängt ist (§ 99 InsO), 12.2.2 bei Zustellungen von Willenserklärungen, bei denen eine Urkunde vorzulegen ist, 12.2.3 bei Zustellungen von Pfändungsbeschlüssen an Drittschuldner, falls die Gläubi- gerin/der Gläubiger verlangt, dass an die Drittschuldnerin/den Drittschuldner die in § 840 ZPO bezeichnete Aufforderung gestellt werde, 12.2.4 bei Zustellungen an Gefangene [vgl. AV des JM Nr. 29/1973 (JVVS 3716/10.12.1973)]. 12.3 An Eheleute ist getrennt zuzustellen. 12.4 Für die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen und Aushändigungen gelten im Übrigen die hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen. 12.5 Der Auftrag an die Geschäftsstelle zur Vermittlung der Zustellung kann münd- lich gegeben werden. 12.6 Ohne besonderen Auftrag hat die Geschäftsstelle die Zustellung zu vermitteln 12.6.1 bei den Amtsgerichten in allen bei ihnen anhängigen oder durch das übergebene Schriftstück anhängig zu machenden Angelegenheiten, auf welche die ZPO An- wendung findet oder nach gesetzlicher Vorschrift entsprechend anzuwenden ist, 12.6.2 in Anwaltsprozessen bei Zustellungen, durch die eine Notfrist gewahrt werden soll, es sei denn, dass die Partei erklärt, sie wolle die Zustellung selbst vornehmen. In Anwaltsprozessen ist diese Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden Schriftstück enthalten ist. In amtsgerichtlichen Verfahren ist als Auftrag zur Vermittlung der Zustellung im Zweifel schon der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlus- ses anzusehen. Das an die Geschäftsstelle gerichtete Ersuchen, die Zustellung eines Schrift- stücks oder die Vornahme einer Zwangsvollstreckung zu vermitteln, beinhaltet, wenn die erforderlichen Ausfertigungen und Abschriften nicht gleichzeitig über- geben werden, den Antrag auf deren Erteilung. Bei Zustellungen durch Gerichts- vollzieherinnen/Gerichtsvollzieher bleibt es diesen überlassen, die erforderlichen Abschriften der zuzustellenden Schriftstücke zu fertigen. 8 Vgl. jetzt §§ 178, 180 und 181 ZPO. 1 4 6 3 7.2.2000 Stand: 26.5.2011 13 12.7 Bei den Amtsgerichten hat in Verfahren, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt ist und in denen die Auftraggeberin/der Auftraggeber nicht anwaltlich vertreten wird, die Geschäftsstelle für die Herstellung der erforderlichen Abschriften zu sorgen. 12.8 Die Geschäftsstelle soll bei den von ihr vermittelten Zustellungen nur dann un- mittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen (§ 196 9 ZPO), wenn bei einer Verzögerung Nachteile für Beteiligte zu besorgen sind. Hat die Partei ausdrücklich die Zustellung durch eine Gerichtsvollzieherin/einen Gerichtsvoll- zieher verlangt, so ist dies auf dem Schriftstück zu vermerken. 12.9 Alle nach § 182 10 ZPO auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegten Schriftstücke werden gesammelt und nach der Reihenfolge der Niederlegung geordnet aufbewahrt. Die Behördenleiterin/der Behördenleiter bestimmt, welche Abteilung der Geschäftsstelle hierfür zuständig ist. Über die Niederlegung wird ein Verzeichnis in einfacher Form geführt, in dem auch die Aushändigung oder die Rückgabe der Sendungen nachgewiesen wird. Sendungen, die binnen drei Monaten nach der Niederlegung nicht abgeholt werden, sind an die Justizbehör- de oder an die eigene Abteilung, von der die Zustellung ausging, zurückzugeben. Die zurückgegebenen Sendungen können alsbald vernichtet werden, soweit es sich um Schriftstücke handelt, die nur ihrem Inhalt nach der Empfängerin/dem Empfänger mitgeteilt werden sollten. Solche Teile der Sendung, die als Urkun- den einen selbstständigen Wert haben, werden zu den zugehörigen Akten ge- nommen. Ihre Weiterbehandlung richtet sich nach den für die Aufbewahrung und Rückgabe von Urkunden allgemein gültigen Bestimmungen. 12.10 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft und die Bezirksrevisorin/den Bezirksre- visor erfolgen durch Vorlage der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks, wo- bei kenntlich zu machen ist, dass die Vorlage zum Zweck der Zustellung erfolgt. Beginnt mit der Zustellung der Lauf einer Frist, so vermerkt die empfangende Stelle auf der Urschrift den Tag der Vorlage. Wegen der Zustellung der Urteile in Strafsachen an die Staatsanwaltschaft wird auf Nummer 159 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren 6 verwiesen. 12.11 Bei Zustellungen gemäß § 212a 11 ZPO und § 5 Abs. 4 12 VwZG sind freige- stempelte Empfangsbekenntnisse (Antwortpostkarte, bei mehreren Zustellungen an die gleichen Empfänger Rückumschlag) zu verwenden, soweit die Empfänger ihre Kanzlei oder ihren Sitz nicht am Gerichtsort haben und sie bei dem Gericht kein Abholfach unterhalten. 9 Vgl. jetzt § 168 Abs. 1 ZPO. 10 Vgl. jetzt § 181 ZPO. 11 Vgl. jetzt §§ 172 und 174 ZPO. 12 Vgl. Jetzt § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 23654). 1 4 6 3 7.2.2000 Stand: 26.5.2011 14 13. Öffentliche Zustellungen und Bekanntmachungen 13.1 Die öffentliche Zustellung durch Aushang einer Ausfertigung oder einer beglau- bigten Abschrift an der Gerichtstafel hat die Geschäftsstelle zu besorgen; sie kann dabei die Hilfe des Justizwachtmeisterdienstes in Anspruch nehmen. Die Beglaubigung der Abschrift geschieht bei den auf Betreiben von Rechtsanwältin- nen/-Rechtsanwälten zuzustellenden Schriftstücken durch diese, sonst durch die Urkundsbeamtin/den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung, durch welche die öffentliche Zustellung bewilligt ist, ist auf das auszuhängende Schriftstück zu übertragen und von der Urkundsbeam- tin/dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Der Aushang und die Abnahme ist auf dem Aushang mit Ort, Datum und Namensschrift der Be- diensteten, die diese Handlungen ausgeführt haben, zu bescheinigen; eine gleiche Bescheinigung über den Aushang ist unter Beidrückung des Dienstsiegels (Farb- drucksiegel) als besondere Urkunde bei den Akten zu verwahren, bei der Ab- nahme zu vervollständigen und dann mit dem Schriftstück zu verbinden. Bei Zu- stellungen von Amts wegen genügt statt der besonderen Bescheinigung ein auf die Urschrift gesetzter Vermerk. 13.2 Die Schriften, die dem Nachweis der Zustellung dienen, bei Ladungen auch die Belegblätter, werden mit den Akten der Richterin/dem Richter/der Sachbearbei- terin/dem Sachbearbeiter vorgelegt, Sie verbleiben, auch wenn die öffentliche Zustellung nicht von Amts wegen erfolgt ist, im Gewahrsam des Gerichts. Der Partei, welche die Zustellung beantragt hat, ist eine Bescheinigung über die be- wirkte Zustellung zu erteilen. 13.3 Die öffentlichen Bekanntmachungen werden nach den gesetzlichen Bestimmun- gen (vgl. § 9 InsO, §§ 39, 40 ZVG und §§ 948, 950 ZPO) und den besonderen Anordnungen der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters durch die Geschäftsstelle veranlasst. Sie sind, unbeschadet der vorstehend erwähnten Bestimmungen und Anordnungen, nach Möglichkeit kurz zu fassen und schließen in allen Fällen mit dem Datum und der Bezeichnung der Behörde (z.B. Merzig, den ...... Amtsge- richt). Der Entwurf der Bekanntmachung ist vor ihrer Absendung an die Veröf- fentlichungsblätter der Sachbearbeiterin/dem Sachbearbeiter zur Genehmigung vorzulegen. 14. Zustellungen im Ausland Bei einer Zustellung im Ausland sind die besonderen Vorschriften über den Rechtshil- feverkehr zu beachten; eine Zustellung durch die Post ist unzulässig. 1 4 6 3 7.2.2000 Stand: 26.5.2011 15 15. Zustellungen in Strafsachen und in Bußgeldsachen Ist bei Entscheidungen, die nach § 36 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft zuzu- stellen sind, die Unterschrift der Richterin/des Richters oder der/des Vorsitzenden erfor- derlich, so sind der Staatsanwaltschaft die vollzogenen Reinschriften zu übersenden. 16. Verkehr des Landgerichts und des Saarländischen Oberlandesgerichts mit der Staatsanwaltschaft Der Staatsanwaltschaft sind in eilbedürftigen Fällen, die von ihr als solche zu bezeich- nen sind, die Akten auf Verlangen auch ohne richterliche Verfügung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Richterin/der Richter sich die Verfügung über die Herausgabe der Akten ausdrücklich vorbehalten hat. 17. Fundsachen Sachen, die in den Geschäftsräumen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft gefun- den werden (§ 978 BGB) oder mit denen gemäß § 983 BGB zu verfahren ist, sind un- verzüglich bei der Fundsachenstelle abzugeben und von dieser nach der Fundsachenan- weisung zu behandeln [vgl. AV des JM Nr. 8/1967 (JVVS 5335/31.03.1967) 13 in der jeweils geltenden Fassung]. 18. Inkrafttreten Diese AV tritt mit Wirkung vom 01.01.2000 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden die AV des JM Nr. 25/1973 vom 10. Dezember 1973, zuletzt geändert durch AV des MfR Nr. 12/1984 vom 24. April 1984 (JVVS 1463/10.12.1973), sowie die AV des MfR Nr. 10/1974 vom 28. Mai 1974, zuletzt geändert durch AV des MfR Nr. 31/1976 vom 6. Dezember 1976 JVVS 1463/28.05.1974) aufgehoben. 13 Vgl. jetzt JVVS 5335/1.12.2002. Der Leitende Oberstaatsanwalt - 47 - 1.357106 - Saarbrücken, den 08.05.2006 Merkblatt über den Bereitschaftsdienst bei der Staatsanwaltschaft Stellung und Aufgaben der Staatsanwaltschaft machen die Einrichtung von Bereitschaftsdiensten bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken erforderlich. Abteilunasleiter vom Dienst Durch den Behördenleiter wird - wöchentlich wechselnd - ein "Abteilungsleiter vom Dienst" bestellt. Sein Bereitschaftsdienst beginnt jeweils montags um 7.45 Uhr und endet am folgenden Montag um 7.45 Uhr. Der Abteilungsleiter vom Dienst muss auch nachts fernmündlich erreichbar sein. Zum "Abteilungsleiter vom Dienst" werden grundsätzlich die Abteilungsleiter und deren Vertreter eingeteilt. Staatsanwälte vom Dienst Durch den Behördenleiter werden - wöchentlich wechselnd - zwei Dezernenten zu "Staatsanwälten vom Dienst" bestellt. Ihr Bereitschaftsdienst beginnt jeweils montags um 7.45 Uhr und endet am letzten Arbeitstag der Woche mit Ende der allgemeinen Arbeitszeit. Bei längerer Abwesenheit vom Dienstzimmer haben sich die zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Staatsanwälte gegenseitig sowie die Telefonzentrale und die Verwaltungsgeschäftsstelle zu verständigen. Samstaas-Bereitschaftsdienst An allen Samstagen wird in der Zeit von a) 10.00 - 14.00 Uhr ein Bereitschaftsdienst eingerichtet, zu dem ein Staatsanwalt eingeteilt wird. DieseIr erhält einen Schlüssel zu den Dienstgebäuden, der bei der Verwaltungsgeschäftsstelle rechtzeitig abzuholen und zurückzugeben ist. b) 10.00 - 12.00 Uhr ein Bereitschaftsdienst eingerichtet, zu dem ein Geschäftsstellenveiwalter und ein Beamter des Wachtmeisterdienstes eingeteilt werden. Az.: Seite 2 vor1 3 Bedienstete des mittleren und einfachen Justizdienstes sowie Angestellte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie Teilzeitbeschäftigte werden nicht mehr zur Samstagsbereitschaft eingeteilt. Der Bereitschaftsdienst wird in den Diensträumen ausgeübt; der Wachtmeisterdienst in der Pforte. Sonn- und Feiertaas-Bereitschaftsdienst An allen Sonn- und Feiertagen wird in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr ein Bereitschaftsdienst eingerichtet, zu dem ein Staatsanwalt / eine Staatsanwältin eingeteilt wird. Der zum Sonn- und Feiertags-Bereitschaftsdienst eingeteilte Staatsanwalt muss entweder fernmündlich erreichbar sein oder sich für die Zeit des Bereitschaftsdienstes bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Saarbrücken aufhalten. Allsemeines zu den Bereitschaftsdiensten Die Einteilung der Bereitschaftsdienste erfolgt in den Wochenplänen. Der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte "Abteilungsleiter vom Dienst" ist verpflichtet, den Behördenleiter über alle wichtigen Vorkommnisse während des Bereitschaftsdienstes zu unterrichten. (s. Nr. 5 Satz 2 der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft vom 26.06.1975 - OrgSt4 - GMBI. Saar S. 523). Die zu Bereitschaftsdiensten eingeteilten Dezernenten sind verpflichtet, den geschäftsplanmäßig zuständigen Abteilungsleiter bzw. Dezernenten (evtl. den "Abteilungsleiter vom Dienst") unverzüglich über alle wichtigen Vorgänge zu unterrichten. Diesbezüglich ist das in der Anlage beigefügte Merkblatt "Eil- und Bereitschaftsdienst" zu beachten. Zu Bereitschaftsdiensten eingeteilte Beamte oder Angestellte haben dafür Sorge zu tragen, dass sie während ihres Bereitschaftsdienstes ständig erreichbar sind. Die Erledigung unaufschiebbarer und notwendiger Amtshandlungen muss stets gewährleistet sein. Die zum Samstags-Bereitschaftdienst eingeteilten Geschäftsstellenverwalter haben sich spätestens am Arbeitstag vor dem Bereitschaftsdienst bei dem Leiter der Allgemeinen Geschäftsstellenabteilungen und dem Leiter der Zentraldatei die notwendigen Informationen geben zu lassen. Seite 3 von 3 Die zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Beamten des Wachtmeisterdienstes haben sich während des Bereitschaftsdienstes im Pförtnerzimmer aufzuhalten, den Gebäudeeingang und -ausgang zu überwachen, die Räumung der Dienstgebäude von Personal und Publikum sowie das Verschließen der Fenster und Türen sicherzustellen. I n dringenden Ausnahmefällen wird das Dienstgebäude der Staatsanwaltschaft durch den Hausmeister des Landgerichts Saarbrücken, Herrn Hoffmann, Franz-Josef-RöderStr . 15, Tel. 501-5250 oder 0160J95353190) geöffnet. Die zum Samstags-Bereitschaftsdienst eingeteilten Geschäftsstellenverwalter haben jeweils bei Beginn und Ende des Bereitschaftsdienstes das Fernkopiergerät (Zähringerstr. 12, Zimmer 105) zu überprüfen, ob Fernkopien eingegangen sind. Zutreffendenfalls sind die eingegangenen Fernkopien zu präsentieren (Datum mit Uhrzeit und Unterschrift). Die Fernkopien sind dem zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Staatsanwalt z. K. und weiteren Veranlassung vorzulegen. Zu Bereitschaftsdiensten eingeteilte Geschäftsstellenverwalter und Beamte des Wachtmeisterdienstes wird an einem anderen Arbeitstag binnen eines Jahres ab Entstehunq Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt, sofern keine dienstlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Das Datum der Dienstbefreiung ist in der Einteilungsliste der Bereitschaftsdienste bei der Verwaltungsgeschäftsstelle einzutragen. (Gocke)