LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1121 (15/1080) 06.11.2014 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Birgit Huonker (DIE LINKE.) betr.: Windparkprojekte des Landesbetriebs SaarForst Vorbemerkung der Fragestellerin: „Für die Entwicklung von Windparks im Saarland gründete die RAG das Tochterunternehmen montanWIND Planungs GmbH und Co. KG. Beim Windpark-Projekt Fröhner Wald ist der Landesbetrieb SaarForst Vertragspartner.“ Wurden das Windpark-Projekt Fröhner Wald sowie andere Windparkprojekte des Landesbetriebes SaarForst öffentlich ausgeschrieben, sodass andere Windenergieanlagen-Projektierer die Möglichkeit zur Angebotsabgabe hatten? a) Falls ja: Wann und wo? b) Falls nein: Welches sind dafür die gesetzli- chen Grundlagen? Zu Frage 1: Zum besseren Verständnis wird auf Teil b) der Frage zuerst eingegangen: zu b) Es handelt sich bei den Windkraftanlagen (WKA), die auf Grundstücken des SaarForst Landesbetriebes (SFL) errichtet werden sollen, nicht um Windparkprojekte des Landesbetriebes SaarForst. Die WKA sollen nicht für SFL errichtet werden. Vielmehr handelt es sich bei den geplanten WKA um Projekte des jeweiligen Betreibers, bei denen SFL lediglich als Verpächter der erforderlichen Grundflächen in Erscheinung tritt. Solche Pachtverträge sind keine Beschaffungsvorgänge im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, neugefasst durch die Bekanntmachung vom 26.6.2013, BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21.7.2014, BGBl. I S. 1066) und SFL ist nicht Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB. Daher fallen solche Pachtverträge nicht unter das Vergaberecht, so dass kein förmliches Vergabe- bzw. Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden muss. Dies wurde im Rahmen der externen juristischen Beratung, die SFL im Vorfeld der Verpachtung von Windkraftstandorten eingeholt hat, überprüft. Ausgegeben: 07.11.2014 (06.10.2014) Drucksache 15/1121 (15/1080) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Dessen ungeachtet führt SFL auf potentiellen Windkraftanlagenstandorten im Regelfall ein Interessenbekundungsverfahren durch, in dessen Rahmen WindenergieanlagenProjektierer die Möglichkeit zur Angebotsabgabe haben. Damit folgt SFL dem in §7 der VV-LHO gebotenen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, auch wenn SFL den potentiellen WKA-Standort nicht an den meistbietenden Projektierer verpachten muss, sondern auch andere Aspekte berücksichtigen darf. zu a) Seit November 2011 hat SaarForst zehn Interessenbekundungsverfahren durchgeführt . Diese wurden nicht öffentlich ausgeschrieben, vielmehr wurden die marktbekannten Projektierer direkt angeschrieben (derzeit sind dies 44 Unternehmen). Reagiert haben bisher zwischen 10 und 35 Projektierer je Projekt. Es gibt es vier Projekte, bei denen Flächen ohne Interessenbekundungsverfahren verpachtet wurden. Zwei davon beruhen auf Altverträgen. In diesen Einzelfällen war ausschlaggebend für die Entscheidung, die Flächen ohne Interessenbekundungsverfahren zu verpachten, dass die Projektierer auf angrenzenden Flächen, die in ihrem Eigentum stehen oder die sie bereits angepachtet haben, WKA planen. In solchen Fällen muss beachtet werden, dass sich benachbarte WKA durch Verwirbelungen der Luft im Abstrom (Turbulenzen) gegenseitig in ihrer Funktionsfähigkeit bzw. zumindest in ihrem Wirkungsgrad beeinträchtigen können. Daher müssen die Standorte der einzelnen WKA unter Berücksichtigung der Geländeform und der sich daraus ergebenden Windströmungen aufeinander abgestimmt werden. Angesichts der hohen Planungskosten ist es daher sinnvoll, eine Projektierung aus einer Hand zu organisieren und eine Konkurrenzplanung zu vermeiden. Neben der Kooperation mit der montanWIND GmbH und Co. KG im Regionalverband Saarbrücken (Fröhner Wald) erfolgte die Verpachtung ebenfalls ohne Interessenbekundungsverfahren bei einem Projekt der Naturlandstiftung Saar in Nohfelden, weil diese bereits auf dem Nachbargrundstück in der Planung war. Bei den Altverträgen handelt es sich um zwei Projekte in Ottweiler, die mit den Projektierern JUWI GmbH und WEE GmbH abgeschlossen wurden. Der Pachtvertrag zwischen MontanWIND und dem SaarForst Landesbetrieb ist von hohem öffentlichem Interesse. a) Welches sind die genauen Inhalte des Vertrages? b) Wieso wird interessierten Bürgerinnen und Bürgern bisher die Einsicht verweigert, obwohl das Informationsfreiheitsgesetz hierfür eine Grundlage bietet? Drucksache 15/1121 (15/1080) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Zu Frage 2: zu a) Der von SFL im Rahmen von Vertragsverhandlungen mit Windkraft-Projektierern generell verwendete Muster-Pachtvertrag kann seit dem 08.10.2014 auf der Homepage von SFL unter http://www.saarforst-saarland.de/windenergieanlagen-im-staatswald eingesehen werden. Über den o.g. Muster-Pachtvertrag hinaus (bzw. teilweise von diesem abweichend) enthält der zwischen SFL und der montanWIND GmbH und Co. KG in Bezug auf das Windkraft-Projekt „Fröhner Wald“ geschlossene Pachtvertrag Regelungen, die sich auf die Höhe des Pachtzinses beziehen. Im Hinblick auf ein aktuelles Informationsbegehren (mehr dazu s.u.) nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (SIFG, Amtsblatt 2006 S. 1624, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.11.2010, Amtsbl. I S. 2588) in Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG, BGBl I 2005, S. 2722, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.08.2013, BGBl. I S. 3154) wurde die montanWIND GmbH und Co. KG nach § 6 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des IFG angehört. Sie hat die o.g. Angaben in dem Vertrag geschwärzt und zur Begründung ausgeführt, bei diesen Angaben handele es sich um wettbewerbssensible oder unternehmensbezogene Daten (mithin Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 6 Satz 2 IFG), die nicht veröffentlicht werden dürften bzw. zu denen kein Informationszugang gewährt werden dürfe. Die geschwärzte Fassung dieses Vertrages wird als Anlage beigefügt. zu b) Der Verein Fröhner Wald – für Mensch und Natur e.V., vertreten durch seinen Rechtsanwalt , hat mit Antrag vom 07.08.2014 Einsichtnahme in den o.g. Pachtvertrag zwischen SFL und der Montan Wind GmbH und Co. KG nach dem SIFG begehrt. Der Antrag richtete sich an das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz (MUV) mit der Anmerkung, der Vertrag liege dem MUV als Aufsichtsbehörde vor. Der Antrag wurde vom MUV mit Bescheid vom 18.08.2014 abgelehnt, mit der Begründung dass die fiskalische Verwaltung von Staatseigentum durch SFL nach § 1 Satz 3 SIFG nicht in den Anwendungsbereich des SIFG falle. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen , dass beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) Akteneinsicht in Bezug auf das anstehende Genehmigungsverfahren nach dem BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) genommen werden kann. Der Verein Fröhner Wald – für Mensch und Natur e.V. wandte sich daraufhin an das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland (UDZS). Dieses hat mit Schreiben vom 15.09.2014 dem MUV mitgeteilt, dass die vom MUV in dem o.g. Bescheid vertretene Auffassung vom UDZS nicht geteilt wird. Das UDZS vertritt die Auffassung eines weiten Behördenbegriffs, welcher auch SFL einschließt, und bejaht grundsätzlich ein Informationszugangsrecht auch in Bezug auf die rein fiskalische Verwaltung von Staatsvermögen. Das UDZS hat darauf hingewiesen, dass sich der Informationsanspruch nicht gegen das MUV als Aufsichtsbehörde, sondern direkt gegen SFL richtet und von dort zu bearbeiten ist. Drucksache 15/1121 (15/1080) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Das MUV hat sich entschlossen, die Rechtsauffassung des UDZS zu übernehmen. Dem entsprechend wurde SFL gebeten, die montanWIND GmbH und co. KG nach § 8 Absatz 1 IFG anzuhören. Diese Anhörung wurde von SFL am 08.10.2014 per EMail durchgeführt. Die montanWIND GmbH und Co. KG übersandte daraufhin den Text des Vertrages mit geschwärzten Passagen (s. Anlage) zusammen mit der Begründung , dass es sich bei den geschwärzten Angaben um wettbewerbssensible oder unternehmensbezogene Daten (Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 6 Satz 2 IFG) handelt, die nicht veröffentlicht werden dürften. SFL hat daraufhin den geschwärzten Vertragstext noch am 08.10.2014 an den Rechtsanwalt des Vereins Fröhner Wald – für Mensch und Natur e.V. übermittelt.