LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1188 (15/1089) 18.12.2014 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Astrid Schramm (DIE LINKE.) betr.: Grenzüberschreitende medizinische Versorgung Vorbemerkung der Fragestellerin: „In einem grenznahen Gebiet wie dem Saarland ist die Frage bedeutsam, wie die Behandlungssicherheit und -qualität einer medizinischen Versorgung für Saarländerinnen und Saarländer, die sich in Frankreich oder Luxemburg - beispielsweise infolge eines Unfalls - einer medizinischen Behandlung unterziehen müssen, sichergestellt ist.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Aufgrund der grenznahen Lage des Saarlandes, insbesondere zu Frankreich und Luxemburg , spielt die grenzüberschreitende medizinische Versorgung der dort lebenden Bevölkerung eine besondere Rolle. In diesem Zusammenhang ist die saarländische Landesregierung stets bemüht, im Dialog mit ihren Nachbarländern Verbesserungen und Lösungsansätze für grenzüberschreitende Fragestellungen zu finden. Ausgegeben: 18.12.2014 (08.10.2014) Drucksache 15/1188 (15/1089) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Welche Barrieren (z.B. sprachlicher, administrativer oder technischer Natur) gilt es aus Sicht der Landesregierung zu überwinden und wie gestaltet sich die grenzüberschreitende medizinische Versorgungsrealität ? Zu Frage 1: Hinsichtlich der ambulanten grenzüberschreitenden Versorgung hat die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung erschöpfende Regelungen sowohl zum administrativen Ablauf als auch zur Qualitätssicherung getroffen. Demnach steht es den saarländischen Bürgerinnen und Bürgern frei, ob sie ambulante Leistungserbringer in den Nachbarländern aufsuchen. Ein Vorabgenehmigungsverfahren oder sonstige administrative Hürden gilt es hierbei nicht zu überwinden. Die Leistungserbringer sind dabei verpflichtet, sich gegen Haftpflichtschäden zu versichern und die für Inländer geltenden Qualitätsstandards auch bei der Behandlung von Ausländern einzuhalten. Die Kosten für die Behandlung erstattet die Krankenkasse in gleicher Höhe wie sie für eine Behandlung in Deutschland angefallen wären. Für die Saarländische Landesregierung besteht kein Zweifel daran, dass Luxemburg und Frankreich ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie umfassend nachgekommen sind. In welchen Punkten sieht die Landesregierung Verbesserungsbedarf und was beabsichtigt sie konkret, hier künftig noch zu tun? Zu Frage 2: Die Landesregierung steht in Kontakt zu den Einrichtungen und zuständigen Stellen auf französischer und auf luxemburger Seite. In regelmäßigen, aber auch anlassbezogen stattfindenden Treffen (z.B. deutsch-französisches Treffen der Auswärtigen Ämter , Deutsch-Französische Kommission zur Überwachung des Rahmenabkommens zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Frankreich, binationale Arbeitsgruppe Gesundheitswesen zur Begleitung der deutschfranzösischen Rahmenvereinbarung zur medizinischen Notfallkooperation, Kooperation im Bereich der Kardiologie zwischen SHG und CHIC Unisante + (Centre Hospitalier InterCommunal)) und gemeinsamen Sitzungen werden grenzüberscheitende Fragestellungen behandelt und Lösungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit diskutiert. Es handelt sich um einen fortwährenden Prozess des gegenseitigen Austauschs und Dialogs. Drucksache 15/1188 (15/1089) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Wie gestaltet sich der grenzüberscheitende Notfalleinsatz , wenn ein saarländischer „Notfallpatient“, der sich in Frankreich oder Luxemburg aufhält, in ein saarländisches Krankenhaus gebracht werden möchte? Zu Frage 3: Zwischen dem Saarland und Lothringen gilt die Vereinbarung vom 11. Juni 2008 über das grenzüberschreitende Rettungswesen. Nach Artikel 7 dieser Vereinbarung wird der Patient in das nächstgelegene, den medizinischen Erfordernissen entsprechende Krankenhaus des Landes eingeliefert, in dem der Einsatzort liegt. Wenn die Schwere der Erkrankung oder der Verletzung oder die Notwendigkeit der medizinischen Ausstattung dies erfordern, kann der Transport auch in ein ausländisches Krankenhaus erfolgen. In diesem Fall obliegt die Entscheidung entweder dem Notarzt vor Ort nach Absprache mit der Rettungsleitstelle des Saarlandes oder dem leitenden französischen Arzt des S.A.M.U. (Service d’Aide Médicale Urgente) des Departements Moselle nach Vereinbarung zwischen den beiden Notrufzentralen. Mit Luxemburg erfolgt die Zusammenarbeit im Rettungsdienst derzeit noch auf pragmatischer Grundlage; ein deutsch-luxemburgisches Abkommen betreffend die grenzüberschreitende Notfallrettung befindet sich aber in der Abstimmung. In Luxemburg erfolgt die Versorgung des Patienten durch den S.A.M.U. / Notarzt sowie der Transport per Rettungswagen gemäß der im Lande geltenden Rechtsvorschriften. Im Saarland – wie auch in Rheinland-Pfalz – wird der Patient in das nächstgelegene, den medizinischen Erfordernissen entsprechende Krankenhaus des Landes eingeliefert, in dem der Einsatzort der Rettungskräfte liegt. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist ein Transport in ein Krankenhaus des Nachbarlandes nicht ausgeschlossen. Welche Probleme können sich aus Sicht der Landesregierung im Falle einer stationären Verlegung eines saarländischen Patienten aus einem Krankenhaus in Frankreich oder Luxemburg in ein saarländisches Krankenhaus ergeben? Zu Frage 4: Der Landesregierung sind derzeit keine Probleme in Bezug auf die Rückverlegung aus einem Krankenhaus in Frankreich bzw. Luxemburg bekannt. Auch der Saarländischen Krankenhausgesellschaft sind keine Probleme hinsichtlich einer stationären Verlegung bekannt. Gemäß § 60 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) werden die Kosten des Rücktransportes in das Inland nicht übernommen. Der Leistungsausschluss nach § 60 Absatz 4 Satz 1 SGB V gilt nicht für Fahrtkosten, die aufgrund einer im Ausland durchgeführten Krankenbehandlung entstanden sind, wenn die Krankenbehandlung im Inland nicht durchführbar war und die Krankenkasse die für die Hauptleistung angefallenen Kosten ganz oder teilweise erstattet hat. Drucksache 15/1188 (15/1089) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Eine weitere Ausnahme vom Leistungsausschluss nach § 60 Absatz 4 SGB V besteht bei der Erstattung von Fahrtkosten bei Krankenbehandlung im Ausland, wenn der Versicherte im Ausland beschäftigt ist.