LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1192 (15/1111) 18.12.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Neyses (PIRATEN) betr.: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage bzgl. Unregel- mäßigkeiten An der HTW [Drucksache 15/835 (15/745)] Vorbemerkung des Fragestellers: „Die Antworten der Landesregierung auf die Fragen 5, 8 und 10 oben genannter Anfrage haben nach weiteren Recherchen der Piratenfraktion zu weiteren Fragen geführt. Die Antwort der Landesregierung auf Frage 5 der Anfrage beschäftigt sich lediglich mit der strafrechtlichen , nicht jedoch mit der verwaltungsrechtlichen Problematik, auf die mit der Nachfrage genauer eingegangen werden soll. Bezüglich Frage 8 hat die Landesregierung geantwortet , dass laut Aussage der HTW der Stand der Verhandlungen zwischen HTW und Studentenwerk soweit fortgeschritten seien, dass eine Aufnahme in das Studentenwerk im Saarland e.V. unmittelbar bevorstehe. Laut eigener Aussage war der Landesregierung bereits seit 2010 über Spannungen zwischen dem damaligen Rektor der HTW und der Studierendenschaft informiert. Auf Grund dieser Spannungen hat die Landesregierung laut eigener Aussage Gespräche zwischen Hochschulleitung und AStA der HTW sowie des Studentenwerk im Saarland e.V. moderiert. Die Landesregierung hatte folglich einen eigenen Einblick in den Stand der Verhandlungen. Darüber hinaus ist die Landesregierung mit vier Vertretern im Verwaltungsrat des Studentenwerkes vertreten, welcher ebenfalls über eine Aufnahme der HTW hätte entscheiden müssen. Laut Informationen der Piratenfraktion sind diese Verhandlungen jedoch aus verschiedenen Gründen äußerst kompliziert und schleppend verlaufen. Ausgegeben: 19.12.2014 (29.10.2014) Drucksache 15/1192 (15/1111) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Hinsichtlich der Mensa besteht an der HTW darüber hinaus die Sondersituation, dass die Mensa durch den AStA selbst und nicht durch die Hochschule oder das Studentenwerk betrieben wird. Der AStA ist sowohl Vertragspartner der in der Mensa tätigen Angestellten sowie Eigentümer des Inventars der Mensa. Für eine Übertragung des Mensabetriebes inkl. der Arbeitsverhältnisse sowie des Inventars ist das Einverständnis des AStA notwendig. In ihrer Antwort zu Frage 10 hat die Landesregierung wie folgt geantwortet: ‚Nach Auskunft der Hochschulleitung der HTW hatte die verfasste Studierendenschaft es versäumt, eine eigene Satzung zu erlassen.‘ Das Studierendenparlament der HTW des Saarlandes hat gemäß StuPa-Beschluss vom 21.07.1998 die ‚Beitragsordnung der Studierendenschaft der HTW des Saarlandes‘ beschlossen, welche am 16.06.1999 einmalig geändert wurde. Mangels Regelung zum Außer-Kraft-Treten ist diese Ordnung unbegrenzt gültig gewesen. Die Beitragsordnung hätte folglich nur durch Beschluss des Studierendenparlamentes oder im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsaufsicht durch die Hochschulleitung der HTW oder das zuständige Ministerium bei Vorliegen eines rechtswidrigen Beschlusses aufgehoben werden können. Sowohl die Existenz als auch der Inhalt dieser Ordnung muss der Landesregierung in ihrer Eigenschaft als Rechtsaufsicht der HTW bekannt gewesen sein, da sie nur durch Genehmigung des zuständigen Ministeriums in Kraft treten kann, vgl. § 72 Abs. 4 FhG. Nach Informationen der Piratenfraktion wurde die Nichterhebung der Studierendenbeiträge durch die Hochschulleitung der HTW gegenüber dem AStA der HTW damit begründet, dass ‚in der Beitragsordnung der Studierendenschaft der HTW des Saarlandes der Sozialbeitrag noch in DMBeträgen angegeben sei und sie deshalb nicht mehr gültig sei‘. Dennoch wurde durch die HTW der Beitrag für das Semesterticket eingezogen, dessen Erhebung ebenfalls in der Beitragsordnung der Studierendenschaft begründet ist.“ Drucksache 15/1192 (15/1111) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung weist auf folgende Aspekte hin: 1. Gemäß § 22 des Saarländischen Disziplinargesetzes ist die Bearbeitung des be- amtenrechtlichen Verfahrens auszusetzen, wenn zeitgleich derselbe Lebenssachverhalt von den Strafbehörden geprüft wird. Die weitere „verwaltungsrechtliche Problematik“ gründet sich darüber hinaus in wesentlichen Teilen auf tatsächlichen Fragestellungen, die auch Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren sind, sodass ohne Aufklärung dieser Gegebenheiten, soweit das überhaupt möglich ist, sich verwaltungsrechtliche Konsequenzen vor Abschluss aller Ermittlungsverfahren nicht sicher beurteilen lassen. 2. Zwischen der htw saar, Vertretern der Studierenden der htw saar und der Ge- schäftsführung des Studentenwerks fanden mehrmals, unter anderem im Februar 2013 Gespräche in der Staatskanzlei statt. Die Zusammenarbeit in dieser Arbeitsgruppe war sehr kooperativ und mündete rasch in einem gemeinsamen Entscheidungsvorschlag , der einen Beitritt der htw saar als unmittelbar bevorstehend erscheinen ließ. Dabei waren sich die Beteiligten einig, dass die Übernahme der Mensa zurückgestellt werden sollte, solange die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die bisherigen Betreiber der Mensa nicht abgeschlossen sind. Dieses Thema wurde daher ausgesetzt. Das Studentenwerk war schließlich aber nicht bereit, dem Entscheidungsvorschlag der Arbeitsgruppe zuzustimmen. Die Ablehnung beruhte nach Eindruck der Hochschulleitung der htw saar darauf, dass nach der Entscheidung des Landes, den Zuschuss an das Studentenwerk um 1 Mio. Euro zu kürzen, das Studentenwerk sich nicht in der Lage sah, die sich hieraus ergebenden finanziellen Auswirkungen abzuschätzen. Dies fand schließlich auch Ausdruck in einem Gespräch des Studentenwerkes mit Vertretern der Universität des Saarlandes, Vertretern der Studierenden der htw saar und der Hochschulleitung der htw saar im November 2013 in der htw saar. 3. Außer in den vom Fragesteller genannten Fällen des Außerkrafttretens kraft aus- drücklicher Befristung oder ausdrücklicher Aufhebung durch den Normgeber verlieren Rechtsnormen auch ohne speziellen Aufhebungsakt unmittelbar ihre Gültigkeit , wenn sie gegen höherrangiges Recht verstoßen und nichtig sind. 4. Nach Art. 14 Euro-VO II ist seit dem 31. 12. 2001 eine automatische Währungs- umstellung auf den Euro eingetreten. Soweit etwa Satzungen nicht förmlich umgestellt worden sind, ist anstelle der nationalen Währungseinheit die Euro-Einheit entsprechend dem Umrechnungskurs in diese hineinzulesen. Es gelten die durch EG-Verordnungen festgelegten Rundungsregeln. Anderslautende, in der htw saar vertretene Rechtsauffassungen sind der Landesregierung bisher nicht bekannt. Die der Piratenfraktion insoweit vorliegenden Informationen können nicht bestätigt werden. Drucksache 15/1192 (15/1111) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - a) Gelten für die verfassten Studierendenschaften an den saarländischen Hochschulen die allgemeinen Vergaberichtlinien des Landes? b) Falls ja, welche Vergaberichtlinien galten im Jahr 2008 und 2009? Es wird darum gebeten, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergaberichtlinien als Anlage zur Antwort beizufügen oder eine öffentlich zugängliche Fundstelle zu benennen. Falls nein, nach welchen Regelungen haben Ausschreibungen und größere Aufträge der Studierendenschaften zu erfolgen ? c) Falls die allgemeinen Vergaberichtlinien für die verfassten Studierendenschaften gelten, wie werden Verstöße gegen die Vergaberichtlinien gewertet und welche Maßnahmen werden durch die Landesregierung ergriffen, wenn sie von einem solchen Verstoß Kenntnis erlangt? Zu Frage 1: a) und b) 1. Für Auftragsvergaben oberhalb sogenannter EU-Schwellenwerte ist aufgrund ei- ner Entscheidung des EuGH vom 12.9.2013 zur Richtlinie 2004/18/EG inzwischen für Studierendenschaften zweifelhaft, ob das sogenannte Kartellvergaberecht der §§ 98 ff GWB gilt. Denn der EuGH hat unter anderem judiziert, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch öffentliche Stellen nicht erfülle, wenn sie sich überwiegend durch Beiträge ihrer Mitglieder finanziere und sie zur Beitragsfestsetzung und -erhebung ermächtigt sei, ohne dass Umfang und die Modalitäten der Tätigkeiten gesetzlich geregelt seien. 2. Nach dem Universitätsgesetz und dem Fachhochschulgesetz gelten für die Haushalts - und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Nach § 105 i. V. m. § 55 Abs. 1 LHO müssen Studierendenschaften als Teilgliedkörperschaften einer landesunmittelbaren Körperschaft daher Leistungen grundsätzlich ausschreiben. Eine öffentliche Ausschreibung ist nur dann nicht erforderlich , wenn die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Eine solche Ausnahme ist bei solchen freiberuflichen Leistungen anzunehmen, bei denen eine vorherige erschöpfende Beschreibung der zu vergebenden Leistung nicht möglich ist. Die Beschaffungsrichtlinien des Saarlandes gelten nur für die Landesverwaltung i.e.S. und sind auf die Studierendenschaft nicht unmittelbar anwendbar. Drucksache 15/1192 (15/1111) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Als rechtsfähige Gliedkörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung stellen sie auch kein Organ, organisatorische Grundeinheit, Betriebseinheit oder Einrichtung der jeweiligen Hochschule dar, sodass sie den Beschaffungsrichtlinien ihrer Hochschulen nicht unterliegen. Die Beschaffungsrichtlinien etwa des Präsidiums an der Universität des Saarlandes sehen eine Geltung lediglich für Kostenstellen der Universität und nicht für die Studierendenschaft vor. Es ist den Studierendenschaften aber unbenommen, dies selbst zu regeln. Die für die htw saar geltenden Vorschriften für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Studierendenschaft finden daher nach § 11 Abs. 6 der Satzung der Studierendenschaft der htw saar vom 21.7.1998 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 1998, S. 332) analoge Anwendung. Eigene Beschaffungsrichtlinien der htw saar wurden erst am 1.5.2010 erlassen, die sich allerdings nicht auf die Beschaffung von Dienstleistungen beziehen. 3. Das Saarländisches Vergabe- und Tariftreuegesetz ist, sofern Aufträge einen Wert von 25.000 € netto überschreiten (§ 1 Abs. 1 STTG), erst seit 2013 anwendbar . c) Laut Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10.4.2014 ist ein Vermögensschaden der Studierendenschaft positiv nicht festzustellen. Bei nachweisbaren Verstößen, die zu einem Vermögensschaden geführt haben, kann es geboten sein, Beanstandungen auszusprechen und eine Prüfung der Verantwortlichkeit zu veranlassen. Eine Beanstandung auf nicht zweifelsfreier und gerichtsfester tatsächlicher Basis auszusprechen, ist dagegen nicht zielführend. Da der rechtsaufsichtlich agierenden Landesregierung im Vergleich zur Staatsanwaltschaft keine weitergehenden Ermittlungsmöglichkeiten zustehen, ist es im Regelfall angezeigt, nicht voreilig, noch dazu im Sinne einer Einmischungs- oder Bevormundungsaufsicht zu handeln. Es war daher opportun, das Ergebnis der laufenden Ermittlungsverfahren abzuwarten und parallel dazu den Weg einer Moderation zwischen den konträren Positionen innerhalb der Studierendenschaft zu wählen, um nach Möglichkeit zunächst eine Befriedung der Verhältnisse zu erreichen. Teilt die Landesregierung auf Grund ihrer eigenen Eindrücke des Verhandlungsverlaufes zwischen HTW und Studentenwerk die Stellungnahme der HTW, dass eine Aufnahme in das Studentenwerk unmittelbar bevorstehe? Falls ja, wie begründet sie diese? Falls nein, wieso hat sie einer Beitragserhebung trotzdem zugestimmt? Zu Frage 2: Es wird auf die Vormerkung verwiesen. Drucksache 15/1192 (15/1111) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - War die Landesregierung über ihre Vertreter im Verwaltungsrat des Studentenwerkes darüber informiert , dass eine Abstimmung über die Aufnahme der HTW zum Studentenwerk unmittelbar bevorsteht ? Eine unmittelbar bevorstehende Aufnahme hätte auch dem Verwaltungsrat des Studentenwerkes angezeigt werden müssen. Falls nein, was war der Kenntnisstand der Mitglieder des Verwaltungsrates des Studentenwerkes über die Aufnahme der HTW und wie ist dieser mit der Aussage der HTW, dass eine Aufnahme unmittelbar bevorstehe, zu vereinbaren? Zu Frage 3: Es lagen verschiedene Vertragsentwürfe vor, die vom Studentenwerk aber nicht akzeptiert wurden. In der Sitzung des Verwaltungsrates des Studentenwerkes am 4.6.2013 hat daher ein Vertreter des Landes einen gemeinsamen Gesprächstermin angeboten. Im Juli 2013 fand daraufhin ein Gespräch des Studentenwerkes mit Vertretern der Universität des Saarlandes und der Hochschulleitung der htw saar in der htw saar statt, das mit dem Arbeitsauftrag endete, weiter an den Vertragsformulierungen zu arbeiten, um möglichst bis September 2013 entsprechende Beschlüsse im Studentenwerk herbeiführen zu können. Die htw saar favorisierte hierbei eine Vollmitgliedschaft mit Übergangslösungen für die 4 Leistungspakete Mensa, Kita, Wohnen und PPB. In der Sitzung des Verwaltungsrates des Studentenwerkes am 5.11.2013 wurde von der Geschäftsführerin über den Verhandlungsstand berichtet und ein weiteres Gespräch mit der htw im November 2013 angekündigt. Sie führte aus, dass das Studentenwerk einen Entwurf für einen Geschäftsbesorgungsvertrag an die htw saar gesandt habe, während die htw saar einen Überlassungsvertrag mit dem Studentenwerk anstrebe . Aus Sicht des Studentenwerkes sei es jedoch nicht zielführend, mit zwei Vertragspartnern (htw saar und AStA der htw saar) operieren zu müssen. Der Verwaltungsrat war sich insoweit einig, dass das Studentenwerk nicht die Position des Mittlers zwischen der htw saar und dem AStA der htw saar einnehmen könne. Hat die Landesregierung vor dem Hintergrund der massiven Spannungen an der HTW auch eine Stellungnahme des bisherigen Mensabetreibers, dem AStA, hinsichtlich der Übertragung des Mensabetriebes eingeholt? Falls ja, hat dieser die kurz bevorstehende Aufnahme in das Studentenwerk im Saarland e.V. bestätigt? Falls nein, wieso war aus Sicht der Landesregierung das Einholen einer solchen Stellungnahme entbehrlich, obwohl sie über massive Probleme an der HTW informiert war und eine Einwilligung des AStA notwendig gewesen wäre? Zu Frage 4: Nein. Sämtliche Gespräche mit dem Studentenwerk wurden aber mit Studierenden der htw saar abgestimmt, zumal Gegenstand dieser Gespräche auch die Organisation des Übergangs der Mensa war. Drucksache 15/1192 (15/1111) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Auf welchen Betrag summieren sich die Beiträge, die von der HTW als Beitrag zum Studentenwerk von Studierenden der HTW eingezogen wurden, obwohl keine Aufnahme zu dem Studentenwerk im Saarland e.V. stattgefunden hat und folglich keine entsprechende Gegenleistung durch die Studierenden in Anspruch genommen werden konnte? Bitte aufgliedern nach Anzahl der betroffenen Studierenden, die im WiSe 2012/13 und SoSe 2013 den Beitrag zum Studentenwerk gezahlt haben, sowie der Anzahl der betroffenen Studierenden, die nur im WiSe 2012/13 oder SoSe 2013 den Beitrag gezahlt haben. Zu Frage 5: Die Semesterbeiträge sind für die htw saar sogenannte durchlaufende Posten, die an den Saar VV (Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln), den AStA (Mensabetrieb, psychologisch-psychotherapeutische Beratung, Kultur, Sport u.a.) und das Studentenwerk (Versicherung) weitergeleitet wurden. Zum 31.12.2012 bzw. 31.12.2013 noch nicht weitergeleitete Semesterbeiträge wurden als Verbindlichkeit gegenüber dem Saar VV, dem AStA und dem Studentenwerk bilanziert und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert. Die Weiterleitung der Zuschüsse erfolgte dann im folgenden Jahr. Semesterbeiträge WS 2012/2013 - SoSe 2013 Semester GESAMT SaarVV Versicherung AStA WS 2012/2013 147,00 € 94,00 € 1,30 € 51,70 € SoSe 2013 151,00 € 94,00 € 1,30 € 55,70 € Weiterleitung Semesterbeiträge WS 2012/2013 - SoSe 2013 Semester GESAMT SaarVV Versicherung AStA WS 2012/2013 776.463,70 € 490.771,00 € 7.133,10 € 278.559,60 € SoSe 2013 717.435,30 € 439.725,00 € 6.487,00 € 271.223,30 € Zum Wintersemester 2012/2013 wies die htw saar 5618 und zum Sommersemester 2013 5023 Studierende auf. In wieweit aufgrund von Ausnahmetatbeständen (Praxisjahr , Schwerbehinderung, Beurlaubung, Standort Göttelborn, sonstige Gründe) der AStA Beiträge erlassen bzw. rückerstattet hat, ist der htw saar als Rechtsaufsicht nicht im Einzelnen bekannt. Die Studierenden der htw saar haben mit der Zahlung der Semesterbeiträge entsprechende Leistungen durch den AStA (Mensabetrieb, Theaterticket) und direkte Leistungen durch das Studentenwerk (Versicherung, psychologisch-psychotherapeutische Beratung) erhalten. Drucksache 15/1192 (15/1111) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung der Hochschulleitung der HTW, dass eine Satzung bzw. Ordnung ihre Gültigkeit verliert, weil sie die zu erhebenden Beiträge noch in DM ausweist? Zu Frage 6: Nein. Es wird hierzu auf die Vorbemerkung verwiesen. Lag der Landesregierung ein gültiger Beschluss zur Aufhebung der „Beitragsordnung der Studierendenschaft der HTW des Saarlandes“ entweder durch das Studierendenparlament selbst oder der Hochschulleitung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht vor oder wurde sie durch die Landesregierung selbst aufgehoben? Falls ja, von wem mit welcher Begründung? Falls nein, wie ist es aus Sicht der Landesregierung möglich, dass eine gültige Beitragsordnung „einfach verschwinden kann“ und wie konnte die Auskunft der Hochschulleitung vor diesem Hintergrund plausibel erscheinen? War vor diesem Hintergrund aus Sicht der Landesregierung die Nichterhebung des Sozialbeitrages der Studierendenschaft der HTW des Saarlandes durch die Hochschulleitung der HTW rechtmäßig? Falls ja, aus welchen Gründen? Falls nein, welche Konsequenzen werden aus dieser rechtswidrigen Nichterhebung gezogen und wie wird der daraus entstandene finanzielle Schaden ausgeglichen? Zu den Fragen 7 und 8: Für das WS 2012/2013 und das SS 2013 erfolgte die Erhebung der Semesterbeiträge auf der Grundlage der vom Senat erlassenen Beitragsordnung für Studierende, Zweithörerinnen und Zweithörer sowie Gasthöherinnen und Gasthörer der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes vom 11.7.2012. Danach umfasste der Semesterbeitrag die Einzelpositionen Beitrag zum Studentenwerk, Beitrag zur Unfall-, Haftpflicht - und Diebstahlversicherung sowie einen Beitrag für das Semesterticket. Die Erhebung der Beiträge für das Studentenwerk erfolgte in der Erwartung des bevorstehenden Beitritts zum Studentenwerk, dem nach der Beitragsordnung des Senats die wirtschaftliche und soziale Betreuung der Studierenden obliegen sollte. Der für das Studierendenwerk erhobene Sozialbeitrag wurde treuhänderisch erhoben und in voller Höhe an die Studierendenschaft weitergeleitet, sodass ihr hierdurch kein finanzieller Schaden entstanden ist. Den Studierenden ist ebenfalls kein Schaden entstanden, da sie vergleichbare Leistungen durch den AStA (Mensabetrieb, Theaterticket) und direkte Leistungen durch das Studentenwerk (Versicherung, psychologischpsychotherapeutische Beratung) erhielten. Drucksache 15/1192 (15/1111) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 9 - Seit dem WS 2013/14 erfolgt eine Erhebung des Semesterbeitrages auf der Grundlage der vom Studierendenparlament am 18.7.2013 beschlossenen neuen Beitragsordnung , die keinen Sozialbeitrag für das Studentenwerk vorsieht. Dieser Semesterbeitrag umfasst aber ebenfalls Beiträge für Mensa, Versicherung, Theaterticket, psychologisch -psychotherapeutische Beratung, die satzungsmäßigen Aufgaben von AStA und Fachschaften sowie für das Semesterticket. Die Aussetzung der vom Senat beschlossenen Beitragsordnung am 11.7.2013 erfolgte somit in Vorgriff auf den Erlass einer Beitragsordnung durch das Studierendenparlament am 18.7.2013. Dies ist nicht zu beanstanden, weil seit dem WS 2013/2014 nunmehr anstelle des Sozialbeitrages für das Studentenwerk ein allgemeiner Sozialbeitrag für die vom AStA der htw saar weiterhin zu erfüllenden Aufgaben erhoben wird. Die Beitragsordnung vom 21.7.1998 ist nach der neuen Beitragsordnung vom 18.7.2013 nur noch für die Übergangszeit bis zum Erlass einer Ordnung zur Rückerstattung des Semestertickets anzuwenden. Darin liegt eine teilweise Aufhebung der Beitragsordnung vom 21.7.1998. Der Landesregierung ist im Übrigen kein Fall bekannt , dass eine Beitragsordnung „einfach verschwindet“. Der Euro-Einführung und der damit verbundenen Währungsumstellung kommt eine solche Wirkung (siehe Vorbemerkung ) nicht zu. Eine solche Äußerung von Vertretern der htw saar ist der Landesregierung auch nicht bekannt. Sie kann nicht ausschließen, dass mit einer solchen bildhaften Beschreibung lediglich beschrieben werden soll, dass eine Norm z.B. wegen eines erst später erkannten Verstoßes gegen höherrangiges Recht als rechtswidrig und damit nichtig eingestuft wird. Ebenfalls vorstellbar ist, dass damit etwa die Verdrängungswirkung einer spezielleren Norm beschrieben werden soll. Der Landesregierung war laut eigener Aussage bereits im Laufe des Jahres 2010 über Probleme zwischen Studierendenschaft und Hochschulleitung der HTW informiert worden. Ab welchem Zeitpunkt wurde sie über Probleme bei der Beitragserhebung an der HTW informiert und welche Maßnahmen hat sie eingeleitet, um einen weiteren Schaden abzuwenden? Zu Frage 9: Die Landesregierung wurde sowohl über die Beitragsordnung für Studierende, Zweithörerinnen und Zweithörer sowie Gasthöherinnen und Gasthörer der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes vom 11.7.2012 als auch über den Aussetzungsbeschluss des Senats vom 11.7.2013 im Vorgriff auf die am 18.7.2013 vom Studierendenparlament beschlossenen Beitragsordnung unmittelbar informiert. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um künftig sicherzustellen, dass Beiträge einer verfassten Studierendenschaft im Saarland nicht zu ihrem Schaden nicht eingezogen werden? Zu Frage 10: Die Landesregierung kann nicht bestätigen, dass Beiträge der Studierendenschaft nicht eingezogen werden und ein Schaden droht. Drucksache 15/1192 (15/1111) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 10 - Sie vertraut im Übrigen darauf, dass die Hochschulleitung die Rechtsaufsicht für das Land in der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen, aber auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände angemessenen Weise zielführend ausübt.