LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1195 (15/1140) 18.12.2014 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Verwaltung und Verortung von Stellen im Justizvollzugsdienst Vorbemerkung des Fragestellers: „Im Haushalt 2008/2009 wurde eine Funktionsstelle für einen zweiten Werkmeister in der JVA Ottweiler geschaffen, die jedoch noch nicht im Werkdienst besetzt ist.“ Nach welchen Kriterien erfolgt die Bedarfsermittlung von Stellen im Justizvollzug? Zu Frage 1: Die Bedarfsermittlung von Stellen im Justizvollzug erfolgt unter Zugrundelegung der in diesem Bereich von der Landesregierung zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben. Ist es richtig, dass die Funktionsstelle des 2. KFZMeisters der JVA Ottweiler in der JVA Saarbrücken angesiedelt wurde, obwohl diese extra im Haushalt 2009 für die JVA Ottweiler geschaffen wurde? Zu Frage 2: Nach § 37 Abs. 1 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Saarländischen Jugendstrafvollzugsgesetzes haben geeignete Gefangene nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen ein Recht auf Bildung und Ausbildung. Ausbildung, Weiterbildung, arbeitstherapeutische Beschäftigung und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, die Fähigkeit der Gefangenen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern (§ 37 Abs. 2 SJStVollzG). Ausgegeben: 18.12.2014 (18.11.2014) Drucksache 15/1195 (15/1140) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben des damals neuen Jugendstrafvollzugsgesetzes wurde im Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2008 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 für die Laufbahn des Werkdienstes in der JVA Ottweiler geschaffen und in die dortige Stellen- und Personalübersicht aufgenommen. Ziel war es, das Ausbildungsangebot im Bereich der KFZ-Werkstatt zu erhöhen. Da mit den in 2008 durchgeführten Stellenausschreibungen keine geeigneten Nachwuchskräfte gewonnen werden konnten, erfolgte im Juli 2009 eine Ausschreibung, mit der KFZ-Meister direkt angesprochen wurden, die zu dem gewünschten Erfolg führte (siehe Antwort zu Frage 3). Eine "Ansiedlung" dieser Stelle in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken hat nicht stattgefunden. Im Übrigen erfolgt die Ausbringung sogenannter "Funktionsstellen" nicht im Haushaltsplan . Es handelt sich bei dem Begriff "Funktionsstelle" um ein Instrument zur Kennzeichnung höher bewerteter Dienstposten, ohne dass damit ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Planstelle besteht. Aus welchen Gründen wurde der 2. KFZ-Meister nicht dem Werkdienst der JVA Ottweiler zugewiesen ? Zu Frage 3: Am 2.11.2009 wurde ein KFZ-Meister speziell für die JVA Ottweiler in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes eingestellt. Nach der vorgeschriebenen 2-jährigen Ausbildung und Ablegung der entsprechenden Laufbahnprüfung erfolgte am 27.10.2011 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre (§ 21 Abs. 2 Saarländisches Beamtengesetz). Während dieser Zeit war der Beamte bereits in der KFZ-Werkstatt der JVA Ottweiler eingesetzt. Nach § 34 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (APO Vollz. WD, Amtsblatt des Saarlandes vom 7.04.2000, Seite 535 bis 543) ist für die Laufbahn des Werkdienstes befähigt, wer  als Beamter/Beamtin in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes angestellt ist,  die Meisterprüfung in dem betreffenden Handwerk erfolgreich abgelegt hat und  in einer Einführungszeit nachgewiesen hat, dass er/sie den besonderen Aufgaben der Beamten/Beamtinnen im Werkdienst gewachsen ist. Die Einführungszeit dauert grundsätzlich sechs Monate (§ 35 APO Vollz. WD) und kann erst nach Ablauf der Probezeit begonnen werden. Die 3-jährige Probezeit des vorgenannten Beamten endete am 28.10.2014. Drucksache 15/1195 (15/1140) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Mit Wirkung vom 24.11.2014 hat seine Einführungszeit in die besonderen Aufgaben des Werkdienstes begonnen. Im Hinblick darauf, dass er während seiner Probezeit bereits in der Kfz-Werkstatt Verwendung gefunden hatte, wurde die Einführungszeit auf drei Monate verkürzt. Sofern nach deren Abschluss festgestellt wird, dass der Beamte für den Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten geeignet ist, kann der Laufbahnwechsel vom mittleren allgemeinen Vollzugsdienst in den Werkdienst vollzogen werden. Erst mit dem Laufbahnwechsel erwirbt der Beamte den Anspruch auf Zahlung der Stellenzulage gemäß Nr. 25 des Abschnitts II –Zulagen- der in Landesrecht übergeleiteten Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (sog. "Meisterzulage"). Wieviel Besoldungszulage ging diesem 2. KFZMeister in der Wartezeit verloren? Zu Frage 4: Dem "2. KFZ-Meister" ging keine Besoldungszulage verloren, da die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung bis dato noch nicht vorliegen (siehe Antwort zu Frage 3). Ist der 2. KFZ-Meister bereits in den Werkdienst versetzt? a) Wenn ja, auf welcher Funktionsstelle? b) Wenn nein, auf welche Funktionsstelle ist er in den allgemeinen Vollzugsdienst abgeordnet ? Zu Frage 5: Nein. Siehe Antwort zu Frage 3.