LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1225 (15/1177) 26.01.2015 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betreffend Ein- richtung einer neuen Ministeriumsabteilung zur Sozialarbeit in Justizvollzugsanstalten [Drucksache 15/964 (15/924)] Vorbemerkung des Fragestellers: „Die Antwort der Landesregierung wirft noch Nachfragen bezüglich Ausgestaltung der Arbeitstherapie in den Justizvollzugsanstalten auf.“ In der Antwort zu Frage 1 c wurde darauf hingewiesen , dass die Voraussetzungen zur Schaffung einer Beamtenstelle für den Bereich Arbeitstherapie nicht vorliegen, unter anderem, da hier keine hoheitlichen Aufgaben erfüllt werden. a) Wie verhält es sich mit der Sicherung oder körperlichen Durchsuchung bei Arbeitsende, dem Einschließen oder Wegschließen der bei dem Ergotherapeuten beschäftigten Gefangenen ? b) Ist immer ein Vollzugsbeamter anwesend, um die hoheitlichen Aufgaben zu verrichten? c) Welche Aufgaben darf der Angestellte ge- genüber einem Beamten nicht verrichten? Ausgegeben: 26.01.2015 (09.12.2014) Drucksache 15/1225 (15/1177) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Zu Frage 1: Vorbemerkungen: Der Fragesteller zitiert die Antwort zu Frage 1 c der Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betreffend Einrichtung einer neuen Ministeriumsabteilung zur Sozialarbeit in Justizvollzugsanstalten [Drucksache 15/964 (15/924)] falsch. Dort wurde nicht darauf verwiesen, "dass die Voraussetzungen zur Schaffung einer Beamtenplanstelle für den Bereich der Arbeitstherapie nicht vorliegen, unter anderem, da hier keine hoheitlichen Aufgaben erfüllt werden". Vielmehr wurde zum Ausdruck gebracht , dass eine Beamtenplanstelle nicht geschaffen wurde, weil die Beschäftigung des Ergotherapeuten im Beamtenverhältnis im Hinblick auf § 3 Abs. 2 BeamtStG nicht geboten ist. Die zitierte gesetzliche Regelung besagt in Nr. 1, dass die Berufung in ein Beamtenverhältnis nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben ist. Dies bedeutet nicht, dass Berufe, in denen auch hoheitsrechtliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, ausschließlich von Beamten ausgeübt werden dürfen (siehe Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 113 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes). Zu a) Da der Begriff "Sicherung" in der Fragestellung nicht eingegrenzt ist, kann hierzu keine detaillierte Antwort gegeben werden. Grundsätzlich obliegen dem Arbeitstherapeuten die gleichen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, die jedem im Vollzug Beschäftigten unabhängig davon, welcher beruflichen Fachrichtung er angehört, abverlangt werden. Bei dem Aufgabengebiet des Ergotherapeuten in der Justizvollzugsanstalt Ottweiler handelt es sich um pädagogische Belange. Ein Einschließen oder Wegschließen von Gefangenen findet durch diesen nicht statt. Die körperliche Durchsuchung bei Arbeitsende erfolgt durch Abtasten ohne Entkleidung . Zu b) Nein. Zu c) Disziplinierungen, körperliche Durchsuchungen sowie die Anwendung unmittelbaren Zwangs, der nicht der Notwehr oder der Nothilfe dient, dürfen von dem Beschäftigten nicht durchgeführt werden. Drucksache 15/1225 (15/1177) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Aus welchen Gründen wurde bislang in der SLVO keine Laufbahn für die Arbeitstherapeuten in den Justizvollzugsanstalten geschaffen, obwohl das Jugendstrafvollzugsgesetz und das Strafvollzugsgesetz die Bereithaltung eines bedarfsgerechten Angebots auch der Arbeitstherapie vorsieht? Zu Frage 2: Ein bedarfsgerechtes Angebot an arbeitstherapeutischen Maßnahmen setzt nicht voraus , dass diese Tätigkeiten von Bediensteten, die sich in einem Beamtenverhältnis befinden, wahrgenommen werden müssen (vgl. Antwort zu Frage 1). Infolgedessen ist auch keine besondere Laufbahn für Arbeitstherapeuten in den Justizvollzugsanstalten in der SLVO vorzusehen.