LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1226 (15/1178) 26.01.2015 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betreffend Per- sonalsituation an saarländischen Justizvollzugsanstalten [Drucksache 15/184 (15/136)] Vorbemerkung des Fragestellers: „Die Antwort der Landesregierung wirft noch Nachfragen hinsichtlich der Gewährung der wöchentlichen Mindestruhezeiten der Bediensteten im Justizvollzug auf.“ In der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist geregelt, dass der Siebentageszeitraum für die Gewährung der Mindestruhezeiten nicht überschritten werden darf. Wenn dies dort genau dargelegt wird, warum gibt es dann noch das 96h Schichtmodell für die Bediensteten im Justizvollzug? Zu Frage 1: Vorab wird auf die Antwort der Landesregierung zur Frage 6 der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne), Drucksache 15/184 (15/136) sowie auf die Antwort der Landesregierung zur Frage 3 der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne), Drucksache 15/320 (15/256) verwiesen. Darin wurde bereits zum Ausdruck gebracht, dass ein "96h Schichtmodell" nicht existiert . Lediglich bei einer extrem ungünstigen Dienstplankonstellation kann es vereinzelt vorkommen, dass Bedienstete sich an 11 aufeinanderfolgenden Tagen in einem Gesamtumfang von 96 Stunden oder sogar 100 Stunden im Einsatz befinden. Die Richtlinie 2003/88/EG ist hierdurch nicht verletzt, da gemäß Artikel 17 Abs. 3 c) i) unter anderem bei Gefängnissen Abweichungen von Artikel 5 (Wöchentliche Ruhezeit) und von Artikel 16 Satz 1 a) (Bezugszeitraum für die wöchentliche Ruhezeit) zulässig sind. Ausgegeben: 26.01.2015 (09.12.2014) bitte wenden Drucksache 15/1226 (15/1178) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Ab welchen wöchentlichen Höchstarbeitszeiten in Bezug auf den Siebentageszeitraum sieht die Landesregierung die allgemeinen Grundsätze sowie die Fürsorgepflicht des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer (Artikel 17 Abs. 1 2003/88/EG) für gefährdet an? Zu Frage 2: Nach Artikel 6 Satz 1 b) der Richtlinie 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet. Als Bezugszeitraum für diese wöchentliche Höchstarbeitszeit können bis zu vier Monate vorgesehen werden (Artikel 16 Satz 1 b)). Erst bei einer über diesen Bezugszeitraum hinausgehenden Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit könnte eine Verletzung der zitierten EG-Richtlinie eintreten. Wie in der Antwort zu Frage 3 der Drucksache 15/320 (15/256) bereits ausgeführt wurde, haben stichprobenartige Überprüfungen in der Vergangenheit ergeben, dass selbst bei Bediensteten mit einem überdurchschnittlich hohen Stand an Überstunden die in einem viermonatigen Zeitraum geleisteten Wochenarbeitszeiten nicht annähernd die Höchstgrenze von 48 Stunden erreichen.