LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1227 (15/1179) 26.01.2015 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Nachfrage zur Antwort auf die Anfrage Mitarbeitermotivation und regelmäßige Mehrarbeit im Justizvollzugsdienst [Drucksache 15/928 (15/886)] Vorbemerkung des Fragestellers: „Die Antwort der Landesregierung auf die Anfrage mit der Nachfrage zur Mitarbeitermotivation und regelmäßigen Mehrarbeit im Justizvollzugsdienst wirft noch weitere Fragen auf.“ In der Antwort zur Frage 1 hat die Landesregierung angegeben, dass im offenen Erwachsenenvollzug der JVA Ottweiler ein Beamter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie eine Sozialarbeiterin in der Vollzugsabteilung eingesetzt sind. Ist in dem Organisationsplan der JVA Ottweiler eine Stelle für eine Sozialarbeiterin/einen Sozialarbeiter enthalten, und wenn, wie ist diese Stelle konkret besetzt? Zu Frage 1: Im Organisationsplan einer Behörde werden grundsätzlich keine konkreten Stellen ausgewiesen. Vielmehr gibt der Organisationsplan deren Aufbaustruktur, z. B. in Form von Abteilungen, Referaten, Dezernaten, graphisch wieder. Die der JVA Ottweiler zugewiesenen Stellen sind in der entsprechenden Stellen- und Personalübersicht aufgeführt. Danach stehen der Dienststelle für den Bereich des Sozialdienstes aktuell insgesamt acht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung. Hiervon ist dem offenen Erwachsenenvollzug im Rahmen des Direktionsrechts der Anstaltsleitung eine Beamtin des gehobenen Sozialdienstes zugeteilt worden. Ausgegeben: 26.01.2015 (09.12.2014) Drucksache 15/1227 (15/1179) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - In der Antwort zu Frage 2 wurde angegeben, dass die Aufschlusszeiten bei den jugendlichen Gefangenen am Wochenende bis 16 Uhr und die der erwachsenen Gefangenen bis 17 Uhr andauern. a) Aus welchen Gründen besteht eine Zeitdiffe- renz? b) Wirkt sich dies auf die Dienstzeiten der Beamten aus (mehr Dienststunden im offenen Erwachsenenvollzug )? c) Wenn ja, wie geht die Landesregierung mit dem Gleichheitsgrundsatz für die betroffenen Beamten um? Zu Frage 2: a) Die Zeitdifferenz erklärt sich durch den Umstand, dass die Haftbedingungen im offenen Erwachsenenvollzug sich grundlegend von denjenigen des geschlossenen Jugendvollzuges unterscheiden. Im Jugendvollzug besteht werktags und teilweise an Wochenenden ein umfangreiches Angebot an pädagogischen, schulischen und beruflichen Maßnahmen sowie an Freizeitveranstaltungen, so dass es hier vertretbar und angezeigt ist, die Aufschlusszeiten an Wochenenden auf 16 Uhr zu begrenzen. Da es sich bei den Gefangenen im offenen Vollzug zum einen um Erwachsene handelt und zum anderen in diesem Bereich keine mit dem Jugendvollzug vergleichbaren Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind, bestehen an Wochenenden die längeren Aufschlusszeiten. b) Nein, die Diensteinteilung im offenen Erwachsenenvollzug hat nicht zur Folge, dass die dort eingesetzten Beamten mehr Dienststunden erbringen müssen. c) Entfällt, siehe Antwort zu Frage 2 b). Bei der Antwort auf die Frage 10 Teil a und b wird nicht klar, ob neben den zusätzlichen Beförderungen aus den wegen der Einstellung der Gitterzulage vorhandenen Mitteln noch weitere Leistungen für die Bediensteten, welche die Vertretungsdienst übernehmen, gewährt werden, und ob alle Bediensteten , welche Vertretungsdienste übernehmen , auch in den Genuss einer zusätzlichen Beförderung gekommen sind. Drucksache 15/1227 (15/1179) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Daher frage ich, ob es hier neben den zusätzlichen Beförderungen noch weitere Leistungen für die betroffenen Bediensteten gibt, und ob die zusätzlichen Beförderungen auch den gesamten Kreis der Bediensteten, die Vertretungsdienste übernehmen, erreicht haben? Zu Frage 3: Die Kompensierung der infolge Langzeiterkrankungen entstandenen Ausfallzeiten wird im abstrakten Sinne von allen im Dienst Befindlichen geleistet. Eine konkrete personelle Zuordnung der zu erbringenden Vertretungsleistungen ist nicht möglich. Die zusätzlichen Beförderungsmöglichkeiten kamen grundsätzlich dem gesamten Personalkörper zugute. Weitere Leistungen wurden nicht gewährt.