LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1259 (15/1172) 13.02.2015 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Isolde Ries (SPD) betr.: Schulsponsoring an saarländischen Schulen Vorbemerkung der Fragestellerin: „In den vergangenen Jahren haben alle sechzehn Bundesländer den öffentlichen Schulen die Möglichkeit des Schulsponsorings eröffnet. Im Saarland ist gemäß § 24 der Allgemeinen Schulordnung (AschO) kommerzielle Werbung in Schulen grundsätzlich unzulässig. Der Erlass über Sponsoring, Spenden und Werbung an Schulen regelt, unter welchen Bedingungen Sponsoring nicht unter das Werbeverbot fällt. Demnach sind Zuwendungen Dritter erlaubt, sofern die Schulen in der Erfüllung ihres schulischen Unterrichts- und Erziehungsauftrages nicht beeinträchtigt werden. 2009 hat die KMK Sponsoring bzw. Verbraucherbildung für Schulen bei „unternehmensabhängigem “ Unterricht ausdrücklich akzeptiert.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Unter Sponsoring im engeren Sinne ist die Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen zu verstehen, die neben dem Motiv zur Förderung der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgen. Den Sponsoren/-innen kommt es auf ihre Profilierung in der Öffentlichkeit über das gesponserte Produkt (Imagegewinn, kommunikative Nutzung ) an. Die KMK hat im Beschluss vom 12. September 2013 betont, dass im Rahmen der Verbraucherbildung an Schulen generell darauf zu achten sei, dass diese frei von wirtschaftlichen Interessen sei und unternehmensunabhängig den Erwerb der Kompetenzen ermögliche, die für das Treffen von kritisch reflektierten und selbstbestimmten Marktentscheidungen der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich seien. Ausgegeben: 13.02.2015 (02.12.2014) Drucksache 15/1259 (15/1172) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Die saarländischen Vorschriften, die Sponsoring in Schulen erlauben, tragen dieser Forderung Rechnung. Die Richtlinie über Sponsoring in der saarländischen Landesverwaltung vom 7. November 2014 (Amtsblatt II, S. 1041) setzt für die Zulässigkeit zunächst einmal voraus, dass die Interessen der Sponsoren/-innen mit den pädagogischen Zielen des Bildungs- und Erziehungsauftrages vereinbar sind. Gemäß dem Erlass über Sponsoring und Werbung an Schulen, welcher als speziellere Regelung von der vorbenannten Richtlinie unberührt bleibt, ist Sponsoring an Schulen dann zulässig, wenn es sich um eine erhebliche Zuwendung der Sponsoren/-innen handelt und der Hinweis auf deren Leistung deutlich hinter den dadurch erreichten Nutzen für die Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages zurücktritt. Sponsoring kann den Handlungsspielraum einer Schule erweitern. Die Entscheidung, sich des Sponsorings zu bedienen, kann nur vor Ort verantwortbar entschieden werden . Deshalb trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der Schulkonferenz die Entscheidung über den Abschluss eines Sponsoringvertrages Die Schulaufsichtsbehörde ist nur über entsprechende Verträge zu informieren, deren Wert in der Summe einen Betrag von 5.000,00 € übersteigt , oder wenn Folgekosten zu erwarten sind, die sie betreffen. Vor dem Hintergrund der schwierigen Situation der kommunalen Haushalte, aber auch im Rahmen des Entwicklungsprozesses der Schulen zu mehr Selbstständigkeit kann Sponsoring ein Weg sein, sich nach außen zu öffnen. Den Schulen kann sich die Möglichkeit bieten, sich zusätzliche finanzielle, sächliche oder personelle Mittel zu erschließen , mit welchen die pädagogische Arbeit verbessert werden kann. Sponsoring kann insoweit die Schulentwicklung positiv unterstützen. Es ist aber kein Ersatz für die staatlich -kommunale Verantwortung im Schulwesen, sondern vielmehr nur ergänzend in einem definierten Rahmen sinnvoll. Sponsoringmittel sind insoweit nicht als Entlastung von Grundfinanzierung zu verstehen, da ansonsten Abhängigkeiten drohen und bei einem Wegfall der zumeist nur befristet gewährten Mittel die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen beeinträchtigt werden könnte. Mit welchen Mitteln und Maßnahmen befördert die Landesregierung Schulsponsoring an saarländischen Schulen? Zu Frage 1: Aufgabe der Landesregierung ist es, für das Sponsoring einen Rahmen zu setzen, der sachgerecht und klar ist sowie zu dem geringstmöglichen Verwaltungsaufwand führt. Dies ist – wie sich im Einzelnen aus der Vorbemerkung der Landesregierung ergibt – im Saarland gewährleistet. In welchem Umfang wird die Möglichkeit zum Schulsponsoring derzeit durch saarländische Schulen genutzt? (Bitte nach Schulart, Schuljahr und Art des Sponsorings auflisten) Zu Frage 2: Aufgrund des einschlägigen Erlasses über Sponsoring und Werbung an Schulen ist die Schulaufsichtsbehörde nur über Sponsoringverträge zu informieren, deren Wert in der Summe einen Betrag von 5.000,00 € übersteigt oder wenn Folgekosten zu erwarten sind, die sie betreffen. Drucksache 15/1259 (15/1172) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Die Landesregierung verfügt über Kenntnis von folgenden Sponsoringverträgen im Bereich der beruflichen Schulen: TGBBZ 1 Saarbrücken – Sponsoring der Firma Globus im Zeitraum 1. September 2014 – 31. August 2015 im Pilotprojekt Nachmittagsbetreuung Berufsgrundbildungsjahr betreffend Essen und pädagogischer Aktivitäten. TGSBBZ Neunkirchen – Sponsoring der Firmen Bosch, Fischer Befestigungstechnik sowie C. & E. Fein GmbH in Form von Rabattgewährung bei der Beschaffung von Werkzeugen und Befestigungstechnik. BBZ St. Wendel – Sponsoring durch die Globus-Stiftung und Fresenius Medical Care in Form von Geldpreisen für die jeweils Schulformbesten. In wie vielen Fällen bedurfte es der Zustimmung des Schulträgers? Zu Frage 3: Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Welche Unternehmen nutzen das Angebot? Zu Frage 4: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Gab es auch Anfragen von Fastfood-Ketten? Wenn ja, wie wurden diese beschieden? Zu Frage 5: Aufgrund des einschlägigen Erlasses über Sponsoring und Werbung an Schulen ist die Schulaufsichtsbehörde nur über Sponsoringverträge zu informieren, deren Wert in der Summe einen Betrag von 5.000,00 € übersteigt, oder wenn Folgekosten zu erwarten sind, die sie betreffen. Vor diesem Hintergrund erhält die Landesregierung nur im Einzelfall Kenntnis von Anfragen möglicher Sponsoren. Die Landesregierung hat keine Kenntnis von Anfragen von Fastfood-Ketten.