LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1315 (15/1251) 01.04.2015 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Heinz Bierbaum (DIE LINKE.) betr.: Stellungnahme des für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministeriums für Inneres und Sport zur Errichtung der Fischzucht-Anlage in Völklingen Vorbemerkung des Fragestellers: „Die Errichtung der schon damals umstrittenen Meeresfisch-Zuchtanlage in Völklingen ist seitens der Kommunalaufsicht nicht gestoppt worden. Die Kommunalaufsicht hat im Nachhinein eingeräumt, dass die Fischzucht-Anlage ‚aus dem üblichen Rahmen kommunalwirtschaftlicher Betätigung herausfalle‘, gleichzeitig aber auf die Änderung des Paragrafen 118 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes im Jahr 2008 hingewiesen, ‚der zukünftig eine Befreiung von den Zulässigkeitsvoraussetzungen kommunalwirtschaftlicher Betätigung aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses ermöglicht‘ (‚Saarbrücker Zeitung‘ vom 8. Dezember 2009). Diese Änderung trat aber erst eineinhalb Jahre nach der Genehmigung der Fischzucht in Kraft. Dass das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium für Inneres und Sport keinen Einspruch gegen die FischzuchtAnlage eingelegt hat, hat der damalige Staatssekretär Georg Jungmann gegenüber der ‚Saarbrücker Zeitung‘ vom 8. Dezember 2009 unter anderem damit begründet, dass ‚die Stadt Völklingen und auch das Land großes Interesse an dem Projekt ‘ hatten.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die Vorbemerkung ist unzutreffend, soweit sie eine Genehmigung der Meeresfischzuchtanlage unterstellt. Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen und ihre Beteiligung an Gesellschaften privaten Rechts waren und sind nach § 118 KSVG nicht genehmigungspflichtig , sondern lediglich anzuzeigen. Ausgegeben: 01.04.2015 (06.02.2015) Drucksache 15/1315 (15/1251) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Hat die Kommunalaufsicht oder das für die Kommunalaufsicht zuständige Innenministerium eine Stellungnahme zum Projekt „MeeresfischZuchtanlage “ in Völklingen abgegeben? Wenn ja: • Wie lautete diese Stellungnahme im Wort- laut? • Wann ist diese Stellungnahme geschrieben worden? • Wer waren die Adressaten dieser Stellung- nahme? • Wer hat diese Stellungnahme unterschrie- ben? Zu Frage 1: Das Ministerium für Inneres und Sport hat die gemäß § 118 KSVG erforderliche Anzeige der Stadt Völklingen vom 23. Mai 2007 zur Kenntnis genommen. Eine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Mittelstadt Völklingen wurde nicht abgegeben. In einer Besprechung mit Vertretern der Stadt Völklingen am 27.6.2007 bezeichnete der damalige Staatssekretär Gerhard Müllenbach in Kenntnis eines internen Vermerks des Innenministeriums vom 22.6.2007 angesichts rechtlicher Bedenken den angezeigten Stadtratsbeschluss als rechtswidrig. Der genaue Wortlaut dieser Aussage ist nicht bekannt. An der Besprechung haben seitens der Stadt Herr Oberbürgermeister Lorig, Herr Bürgermeister Dahm, die Herren Altpeter und Henner (Stadtwerke GmbH) und Herr Esser (IFFT GmbH) teilgenommen. Die Thematik wurde innerhalb des Innenministeriums eingehend diskutiert. Grundsätzlich ist die Kommunalaufsicht nicht verpflichtet einzuschreiten, ihr steht ein Ermessen zu, um die besonderen örtlichen Schwierigkeiten und Verhältnisse zu berücksichtigen. Nach einer intensiven Abwägung wurden diese rechtlichen Bedenken letztlich aus übergeordneten öffentlichen Interessen zurückgestellt und es wurde der Entschluss gefasst, eine Gesetzesinitiative für die Möglichkeit einer Befreiung von § 108 KSVG zu ergreifen. Bestand innerhalb der Führungsebene des für die Kommunalaufsicht zuständigen Innenministeriums Einigkeit über die Haltung zur Fischzucht-Anlage? Wenn ja: Worin unterschieden sich die Auffassungen ? Zu Frage 2: Das Innenministerium hat das Vorhaben seinerzeit daraufhin überprüft, ob es mit den für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen geltenden Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in Einklang steht. Dabei ergaben sich im Hinblick auf die Aufgaben der Kommunen und das mit dem Vorhaben verbundene finanzielle Risiko Bedenken, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 108 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KSVG erfüllt sind. Drucksache 15/1315 (15/1251) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Bei der Völklinger Meeresfischzuchtanlage handelte es sich um ein Unternehmen mit neuem Geschäftsfeld, das aus dem üblichen Rahmen kommunalwirtschaftlicher Betätigung herausfiel. Mit der Ansiedlung des Unternehmens sollten bisher brach liegendes Industriegelände revitalisiert, der Strukturwandel in Völklingen gefördert und durch ein innovatives Vorhaben neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Eigens wurde an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes eine Professur für Aquakultur eingerichtet, die das Vorhaben wissenschaftlich begleitet. Die Völklinger Meeresfischzuchtanlage war aus dem übergeordneten Interesse des Strukturwandels heraus gewollt . Um Geschäftsfelder, die aus dem üblichen Rahmen kommunalwirtschaftlicher Betätigung herausfallen, auf eine verlässlichere Basis zu stellen, wurde ein Gesetzgebungsverfahren zur Ergänzung des § 118 KSVG initiiert. Auf dieser Grundlage wurde in der Folgezeit das erfolgreiche Projekt Ferienpark Bostalsee ermöglicht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. Im Jahr 2010 hat die Landesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion (Drucksache 14/133 vom 26.03.2010) auf die Frage „Welche Stellungnahme hat die Kommunalaufsichtsbehörde zu dem Antrag der Stadt Völklingen abgegeben?“ geantwortet: „Die Mittelstadt Völklingen hat mit Schreiben vom 23. Mai 2007 die Entscheidung des Stadtrates vom 20. März 2007 über die mittelbare Beteiligung der Mittelstadt an der zu gründenden Gesellschaft ‚Operative Fischzucht Völklingen GmbH‘ dem Ministerium für Inneres und Sport als zu diesem Zeitpunkt zuständige Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 118 KSVG angezeigt. Das Ministerium für Inneres und Sport hat die Anzeige zur Kenntnis genommen.“ Bleibt die Landesregierung bei dieser Darstellung? Hat das Ministerium für Inneres und Sport die Anzeige lediglich zur Kenntnis genommen? Wenn nicht: Wie erklärt die Landesregierung diesen Widerspruch ? Zu Frage 3: Gemäß § 118 KSVG ist eine solche Entscheidung der Stadt lediglich anzuzeigen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.