LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1343 (15/1296) 21.04.2015 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Jasmin Maurer (PIRATEN) betr.: Kleidungsstücke tierischen Ursprungs oder Kunsttextilien Vorbemerkung der Fragestellerin: „In den Bekleidungsabteilungen der Kaufhäuser finden sich in den letzten Jahren vermehrt Kleidungsstücke mit Pelzbesatz, wie etwa Felle an Kapuzen, pelzige Kragen an Jacken oder Fellbommel an Wollmützen. In den letzten zehn Jahren sind die Umsätze in diesem Bereich weltweit um 30 % auf über 12 Milliarden Euro gestiegen. Allein in Deutschland beläuft sich der Umsatz mit Pelzhandel auf eine Milliarde Euro. Bei diesen modischen Trends stellt sich für Kunden oft die Frage: Echtpelz oder Kunstfell? Mehrere Kundenumfragen belegen, dass die wenigsten Verbraucher Produkte mit Echtpelz kaufen wollen. Aufgrund von EU-Verordnungen sind Textilhersteller verpflichtet, ihre Produkte zu kennzeichnen und dadurch für den Kunden erkennbar zu machen, ob es sich um Kleidungsstücke mit tierischen Bestandteilen oder reine Kunsttextilien handelt.“ In welcher Häufigkeit werden zum Verkauf bestimmte Kleidungsstücke im Saarland durch die zuständige(n) Behörde(n) daraufhin überprüft, ob die die nach EU-Textilkennzeichnungsverordnung erforderliche Kennzeichnung „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ eingehalten wurde? Zu Frage 1: Grundsätzlich werden alle im Landesamt für Verbraucherschutz zur Untersuchung eingereichten Proben, die der Textilkennzeichnung unterliegen, hinsichtlich der Kennzeichnung überprüft. Ausgegeben: 21.04.2015 (16.03.2015) Drucksache 15/1343 (15/1296) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Zur expliziten Überprüfung, ob die erforderliche Kennzeichnung „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ eingehalten wurde, wurden im Jahr 2014 zehn Proben Wintertextilien mit Fellbesatz (Mützen, Jacken, Handschuhe, etc.) angefordert und untersucht. In wie vielen Fällen fehlte bei Kleidungsstücken mit Leder, Fell, Federn, Perlen oder Horn die nach EU-Textilkennzeichnungsverordnung erforderliche Kennzeichnung: „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“? Zu Frage 2: Da es sich bei den untersuchten Proben bei allen Proben um Kunsttextilien handelte, musste in keinem Fall eine fehlende Kennzeichnung bezüglich nichttextiler Teile tierischen Ursprungs beanstandet werden. In wie vielen Fällen wurden Kleidungsstücke mit Leder, Fell, Feder, Perlen oder Horn falsch etikettiert , also Kleidungsstücke bzw. nichttextile Kleidungsteile tierischen Ursprungs fälschlicherweise als Kunsttextilien bezeichnet? Zu Frage 3: Da es sich bei den untersuchten Proben bei allen Proben um Kunsttextilien handelte, lag in keinem Fall diesbezüglich eine fehlerhafte Kennzeichnung vor. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die pauschale Bezeichnung „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ ausreichend ist oder vertritt sie die Auffassung, dass z.B. genauer angegeben werden müsste, welche explizit aufgeführten Textilteile tierischen Ursprungs sind? Zu Frage 4: Hinsichtlich einer EU-einheitlichen Lederkennzeichnung wird durch die EUKommission derzeit eine Folgenabschätzung durchgeführt und verschiedene Regelungsoptionen untersucht. Ergebnisse sind noch nicht bekannt. Wie viele und welche Sanktionen wurden in den Fällen einer Nichtetikettierung oder Falschetikettierung ausgesprochen? (Bitte nach Fällen der Nichtetikettierung, der Falschetikettierung und der verhängten Sanktionen einzeln aufgliedern.) Zu Frage 5: Im Jahr 2014 wurden vier Proben wegen Verstößen gegen die europäische Textilkennzeichnungs -Verordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011) beanstandet. Die Verstöße betrafen die Verwendung ungültiger Faserbezeichnungen, die fehlende Kennzeichnung in deutscher Sprache sowie eine unkorrekte Angabe der Gewichtsanteile der verwendeten Fasern. Drucksache 15/1343 (15/1296) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Da im Saarland keine der betroffenen Herstellerfirmen ansässig waren, wurden die entsprechenden Gutachten der zuständigen Behörde des Sitzlandes der jeweiligen Firma übersandt. Die Verantwortlichen müssen mit einem Bußgeldverfahren rechnen. In welcher Häufigkeit werden zum Verkauf bestimmte Kleidungsstücke im Saarland durch die zuständige(n) Behörde(n) daraufhin überprüft, ob die nach EU-Chemikalienverordnung REACH zulässigen Grenzwerte bei Textilien tierischen Ursprungs und Kunsttextilien eingehalten wurden? Zu Frage 6: In den Jahren 2010-2014 wurden folgende Probenzahlen im Bereich der Textilien erhoben und untersucht: 2010: 65 Proben 2011: 55 Proben 2012: 69 Proben 2013: 0 Proben 2014: 67 Proben Im Jahr 2013 wurde das Landesamt für Verbraucherschutz neu akkreditiert. Wegen der dafür notwendigen umfangreichen Validierungsarbeiten musste der Untersuchungsumfang des Labors deutlich eingeschränkt werden. In wie vielen Fällen wurden zulässigen Werte der EU-Chemikalienverordnung REACH bei Textilien tierischen Ursprungs und Kunsttextilien in gesundheitsgefährdendem (bspw. hormonstörendem , fruchtbarkeitsschädigendem, krebserregendem oder allergieauslösendem) Maße überschritten ? Zu Frage 7: Im Jahr 2010 wurde bei einer Probe (Tanga-Slip) ein unzulässiger Azofarbstoff nachgewiesen und der Grenzwert gemäß Anhang XVII der REACH-VO für 4- Aminoazobenzol überschritten. Für allergieauslösende Dispersionsfarbstoffe existieren bislang noch keine rechtsverbindlichen Grenzwerte, allerdings wird der Nachweis solcher Farbstoffe in körpernah getragenen Textilien bemängelt. Im Jahr 2010 wurde eine Probe (Unterwäsche) aufgrund des Nachweises eines solchen allergieauslösenden Farbstoffs (Dispersionsorange 37) bemängelt. Im Jahr 2012 wurde ebenfalls bei einer Probe (Kinderfaschingskostüm) ein unzulässiger Azofarbstoff nachgewiesen und der Grenzwert gemäß Anhang XVII der REACHVO für 4-Aminoazobenzol überschritten. Eine Probe (Strumpfhose) wurde aufgrund des Nachweises zwei allergieauslösender Farbstoffe (Dispersionsgelb 3, Dispersionsrot 1) bemängelt. Drucksache 15/1343 (15/1296) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Wie viele und welche Sanktionen wurden in den Fällen einer gesundheits-gefährdenden Grenzüberschreitung der EU-Chemikalienverordnung REACH jeweils ausgesprochen? (Bitte nach Fällen der Grenzüberschreitung und der verhängten Sanktionen einzeln aufgliedern.) Zu Frage 8: Da der Sitz der Hersteller nicht im Saarland lag, wurden die entsprechenden Gutachten (s. Frage 7) an die örtlich zuständige Behörde übersandt. Art und Höhe der durch die örtlich zuständigen Behörden verhängten Sanktionen sind nicht bekannt.