LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1350 (15/842) 22.04.2015 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Wasserhaltungskonzept der RAG AG für das Saarland Vorbemerkung des Fragestellers: „Die RAG AG hat dem zuständigen Ausschuss für Grubensicherheit am 13. März des vergangenen Jahres über ihre Vorstellungen zur künftigen Wasserhaltung an der Saar und ihren Plan zur vollständigen Einstellung der Pumpaktivitäten berichtet . Am 26. März 2014 hat sie diesen Plan gegenüber dem Ausschuss nun dahingehend konkretisiert , dass das Wasser in zwei Stufen ansteigen soll. Laut Gutachten der KPMG aus dem Jahr 2006 hatte die RAG AG die komplette Einstellung der Pumpaktivitäten mit Blick auf Risiken wie Hebungen , Ausgasungen, Tagesbrüche, Erschütterungen und eine mögliche Trinkwasserverunreinigung noch ausgeschlossen. In der Zwischenzeit hätten sich jedoch neue Erkenntnisse ergeben, die es zuließen , dieses Urteil von damals zu revidieren, so die RAG AG im März vergangenen Jahres. Das Konzept der RAG AG beruht zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich auf Bewertungen aus dem Unternehmen selbst und den Erfahrungen, die mit der Einstellung der Pumpen im Warndt gemacht wurden. Wissenschaftliche Expertise zu den Risiken des von der RAG AG nun eingeschlagenen Weges hat die RAG AG bei Erstellung des vorgelegten Planes nicht eingeholt. Erst im anstehenden Genehmigungsverfahren will sie Gutachter hinzuziehen und deren Bewertung vorlegen. Ausgegeben: 22.04.2015 (19.03.2014) Drucksache 15/1350 (15/842) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Laut Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betr. ‚Alt- und Ewigkeitslasten der Kohleförderung: Dekontaminierung verunreinigter Flächen und Folgen der Einstellung der Wasserhaltung‘ vom 14.01.2014 hat auch die Landesregierung bisher noch keine eigenen Gutachten zur geplanten Einstellung der Pumpaktivitäten eingeholt. Mit dem Argument, es läge bisher noch kein Gesamtkonzept seitens der RAG AG vor, hat sie es auch abgelehnt , sich bewertend zu dem Plan der RAG AG zu äußern. Die Landesregierung hat im Ausschuss am 26. März 2014 zudem abgelehnt, in jedem Fall eigene unabhängige Gutachten zu den möglichen negativen Konsequenzen einer Einstellung der Pumpen einzuholen. Stattdessen sollen die von der RAG AG vorgelegten Gutachten zunächst abgewartet und von Seiten der Bergbehörden geprüft werden. Lediglich im Einzelfall solle dann entschieden werden, ob eine Beauftragung einer unabhängigen Expertise notwendig sei oder ob auf sie verzichtet werden könne.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr hat dem Vorstand der RAG AG am 16.12.2014 die Stellungnahme der Landesregierung zum Grubenwasserhaltungskonzept des Bergbauunternehmens für das Saarrevier übermittelt. Die Stellungnahme rekurriert auf das Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung im Saarrevier, das die RAG AG dem Wirtschaftsministerium im März 2014 übersandt hatte. Dieses folgt einer Verpflichtung des Bergbauunternehmens aus dem Erblastenvertrag zwischen den Revierländern Nordrhein-Westfalen und Saarland sowie der RAG-Stiftung von 2007. Das Konzept enthält Erläuterungen zur Technik der Grubenwasserhaltung, Hinweise zum KPMG-Gutachten von 2006, Angaben zur Entwicklung der Grubenwasserhaltung an der Saar von 2006 bis 2013, das eigentliche Grubenwasserkonzept gemäß Erblastenvertrag und ein kaufmännisches Bewertungsmodell der Grubenwasserhaltung. Es sieht in einem ersten Schritt vor, den Grubenwasserspiegel in der Teilprovinz Reden zunächst um rd. 280 Meter ansteigen zu lassen und einen Wasserübertritt zum Standort Duhamel zu ermöglichen. Dieses Vorhaben würde sich noch im Rahmen der Optimierungsannahmen und des Grundmodells des KPMG-Gutachtens bewegen. In einem zweiten Schritt sollen dann auch die kleineren Wasserhaltungen Camphausen, Luisenthal und Viktoria eingestellt werden. Der Wasseranstieg soll bis etwa 2035 andauern . Im Endzustand würden die Grubenwässer am Standort Ensdorf und eventuell auch am Standort Luisenthal drucklos in die Saar eingeleitet. Die zweite Phase weicht von den Optimierungsannahmen und dem Grundmodell des KPMG-Gutachtens ab. Drucksache 15/1350 (15/842) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Das Bergbauunternehmen kündigte im Mai 2014 mit Blick auf die Diskussion über den in der Vergangenheit erfolgten untertägigen Einsatz von Bau-, Rest- und Versatzstoffen sowie PCB-haltigen Hydraulikölen im Saarrevier an, sein Wasserhaltungskonzept noch zu ergänzen. Das Wirtschaftsministerium als Vertragspartner des Erblastenvertrages und Oberste Bergbehörde des Saarlandes übermittelte der RAG AG im Juni 2014 erste Anmerkungen und Nachfragen zum Grubenwasserhaltungskonzept. Im Juli 2014 übersandte die RAG AG dem Wirtschaftsministerium die geforderten Erläuterungen und Ergänzungen zum Konzept. Die Stellungnahme der Landesregierung zum Grubenwasserhaltungskonzept der RAG AG von Dezember 2014 geht inhaltlich zunächst auf die im KPMG-Gutachten genannten , möglichen negativen Auswirkungen einer Einstellung der Pumpmaßnahmen, wie z.B. den beschleunigten Austritt von Methangas an der Tagesoberfläche, die Gefahr von Tagesbrüchen durch abgehende Schachtfüllsäulen, Bergschäden durch Hebungen an der Tagesoberfläche sowie Verunreinigungen von oberflächennahen Grundwasser - und Trinkwasservorkommen, ein. Darüber hinaus werden weitere mögliche Risiken, wie z.B. Radongasaustritte an der Tagesoberfläche, flutungsinduzierte Erderschütterungen und der in der Vergangenheit erfolgte untertägige Einsatz von Bau-, Rest- und Versatzstoffen sowie PCB-haltigen Hydraulikölen, benannt und bewertet. Auch werden mögliche Maßnahmen zur Risikovermeidung bzw. Risikominimierung aufgeführt. Das Konzept der RAG AG beschreibt die Planungen des Unternehmens in allgemeiner Form. Die konkrete Umsetzung mit Änderungen des Ist-Zustands bedarf der Zulassung durch die Bergbehörden. Diese Zulassungen sind wiederum in wasserwirtschaftlicher Hinsicht an das Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde gebunden. Mögliche Genehmigungsverfahren für die Grubenwasserhaltung in Gänze oder einzelne Wasserprovinzen müssen zwingend sicherstellen, dass Gefahren für Mensch und Umwelt ausgeschlossen sind. Insbesondere muss eine Beeinträchtigung von Trinkwasservorkommen ausgeschlossen und gleichzeitig sichergestellt werden, dass eine Gefährdung des oberflächennahen Grundwassers nicht zu besorgen ist. Hinsichtlich der erforderlichen Genehmigungsverfahren haben sich die Bergbehörden und die RAG AG darauf verständigt, dass sowohl für die erste Phase als auch für die zweite Phase des Flutungsprozesses ein bergrechtliches Abschlussbetriebsplanverfahren und ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollen. Hierbei werden zunächst nur die beiden Verfahren für die erste Phase betrachtet. Beide Verfahren werden nebeneinander geführt. Alle Genehmigungs- und Zulassungstatbestände, die im Abschlussbetriebsplan enthalten sein müssen, werden auch im Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung betrachtet. Damit wird eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung sichergestellt . Aus Sicht der Landesregierung müssen die aktuellen und kommenden Entwicklungen der Grubenwasserhaltung mit der größtmöglichen Transparenz kommuniziert werden. Das Wirtschaftsministerium hat zu diesem Zweck im Dezember 2014 eine InternetPlattform freigeschaltet, die alle wesentlichen Informationen und Daten zur Optimierung der Grubenwasserhaltung im Saarrevier enthält. Darüber hinaus wird der bereits bestehende Informations- und Meinungsaustausch mit den betroffenen Kommunen fortgesetzt. Drucksache 15/1350 (15/842) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Mit Schreiben vom 04.03.2015 hat die RAG AG dem Oberbergamt des Saarlandes die so genannte Planerische Mitteilung zur Eröffnung des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung übersandt. Auf dieser Grundlage hat das Oberbergamt den so genannten Scoping-Termin auf den 28.04.2015 terminiert und hierzu 63 Gemeinden, Behörden, Träger öffentlicher Belange und Verbände eingeladen . In diesem Termin wird der von der RAG AG mit der planerischen Mitteilung vorgelegte Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit allen Beteiligten erörtert. Ziel dieser Erörterung ist es, bereits vor Einreichung der Planfeststellungsunterlagen möglichst frühzeitig Klarheit über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung zu erhalten. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung , Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Erst nach Vorlage der Umweltverträglichkeitsstudie, der erforderlichen Gutachten und Unterlagen können die Planfeststellungsunterlagen eingereicht werden. Nach Prüfung durch das Oberbergamt werden die Unterlagen öffentlich bekannt gemacht und in den betroffenen Gemeinden für die Dauer eines Monats ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach der Auslegungsfrist schriftlich Einwendungen erheben. Danach folgt der Erörterungstermin, in dem über die Einwendungen verhandelt wird, mit dem Ziel, eine Einigung zwischen Einwendern und Antragsteller herzustellen. Als letzter Schritt erfolgt dann die Entscheidung des Oberbergamts, ob der Plan festgestellt werden kann. Sofern ein Einwender gegen einen zugelassenen Planfeststellungsbeschluss Rechtsmittel einlegen will, muss er Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einreichen . Bezüglich der in den kommenden Genehmigungsverfahren zu erwartenden hydrogeologischen Fragestellungen haben die Bergbehörden in Abstimmung mit dem für Wasserfragen zuständigen Umweltministerium Gespräche mit Herrn Prof. Dr. Jürgen Wagner, Neunkirchen, geführt. Herr Prof. Wagner hat sich bereit erklärt, den Bergbehörden in den Genehmigungsverfahren seinen wissenschaftlichen Sachverstand zur Verfügung zu stellen und ein entsprechendes Angebot vorgelegt. Dieses Angebot wurde fachlich geprüft. Die Auftragsvergabe wird kurzfristig erfolgen. In den Genehmigungsverfahren werden die Bergbehörden bei Bedarf weitere Gutachten in Auftrag geben, die auch andere mögliche Risiken einer Veränderung der Wasserhaltung betrachten und bewerten. Um die Prüfung aller hydrogeologischen Fragestellungen unabhängig von der Antragstellerin durchführen zu können, hat das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Juli 2014 die GWW Grundwasser und Wasserversorgung, Neunkirchen, mit der „Erweiterung des bestehenden Grundwassermodells Saar nördlich der Saar auf die tieferliegenden Grundwasserschichten unter Berücksichtigung des Grundwassermodells Warndt der GGF aus dem Jahr 2010“ beauftragt. Erst mit diesem Werkzeug wird die zuständige Fachbehörde in die Lage versetzt, alle aufkommenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Grubenflutung losgelöst von den im Verfahren vorzulegenden Gutachten der Antragstellerin zu überprüfen. Insgesamt betrachtet ist mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer zu rechnen. Drucksache 15/1350 (15/842) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Welcher Anstieg des Grubenwassers (in Metern) wurde von dem KPMG-Gutachten aus dem Jahr 2006 als unkritisch und wirtschaftlich sinnvoll erachtet ? (Bitte auch um Vorlage des gesamten Gutachtens!) Zu Frage 1: Im KPMG-Gutachten ist zunächst in allgemeiner Form festgehalten, dass die RAG AG ein Ansteigen des Grubenwasserniveaus nach Aufgabe des Bergbaus um durchschnittlich rd. 400 Meter an der Ruhr und rd. 500 Meter an der Saar als unkritisch und wirtschaftlich sinnvoll erachtet, da sich die Pumpkosten bei geringerer Förderhöhe reduzieren , mögliche Nebeneffekte jedoch als überschaubar eingestuft wurden. Das KPMG-Gutachten wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veranlasst und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Auftrag gegeben . Die Revierländer erhielten Mehrausfertigungen. Die Landesregierung hat die Bundesregierung um Mitteilung gebeten, ob das Gutachten an die Fraktionen des Landtages des Saarlandes weitergegeben werden kann. Eine Antwort steht bislang noch aus. Auf welcher wissenschaftlichen Expertise bezüglich der Risiken Ausgasungen, Hebungen, Tagesbrüchen , Erderschütterungen und Trinkwasserverunreinigungen beruhte das Gutachten der KPMG aus dem Jahr 2006? (Bitte um Vorlage!) Zu Frage 2: Die im KPMG-Gutachten beschriebenen möglichen Risiken einer Einstellung der Grubenwasserhaltung beruhen auf Angaben und Erfahrungen des Bergbauunternehmens, die mit dem Bundeswirtschaftsministerium sowie den Wirtschaftsministerien und Bergbehörden der Revierländer abgestimmt wurden. Hat die Landesregierung zur Bewertung des Gutachtens der KPMG aus dem Jahr 2006 eigene wissenschaftliche Expertise eingeholt? Wenn ja, welche? (Bitte um Vorlage!) Zu Frage 3: Nein. Mit Blick auf die Vergabe des KPMG-Gutachtens des Bundes und die Einbindung der Wirtschaftsministerien und Bergbehörden der Revierländer hat die saarländische Landesregierung im Jahr 2006 auf die Vergabe einer eigenständigen Expertise verzichtet. Drucksache 15/1350 (15/842) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Welcher Anstieg des Grubenwassers (in Metern) wurde im Erblastenvertrag zwischen der RAGStiftung und dem Saarland aus dem Jahr 2007 als unkritisch und wirtschaftlich sinnvoll vereinbart? (Bitte auch um Vorlage des gesamten Vertrages!) Zu Frage 4: Der Erblastenvertrag enthält hierzu keine konkreten Aussagen, bezieht sich aber ausdrücklich auf das KPMG-Gutachten und dessen Inhalte. Der endverhandelte Entwurf des Erblastenvertrages zwischen der RAG-Stiftung und den Wirtschaftsministerien der Revierländer wurde den Fraktionen im Landtag bereits im Jahr 2007 zur Verfügung gestellt. Die unterzeichnete Vertragsfassung ist als Anlage beigefügt. Im KPMG-Gutachten ist zunächst in allgemeiner Form festgehalten, dass die RAG AG ein Ansteigen des Grubenwasserniveaus nach Aufgabe des Bergbaus um durchschnittlich rd. 400 Meter an der Ruhr und rd. 500 Meter an der Saar als unkritisch und wirtschaftlich sinnvoll erachtet. Darüber hinaus wird konkret von einem teilweisen Anstieg des Grubenwasserniveaus an den Standorten Reden um 300 Meter und Ensdorf um 800 Meter ausgegangen. Auf welcher wissenschaftlichen Expertise bezüglich der Risiken Ausgasungen, Hebungen, Tagesbrüchen , Erderschütterungen und Trinkwasserverunreinigungen beruhte der Erblastenvertrag aus dem Jahr 2007? (Bitte um Vorlage!) Zu Frage 5: Der Erblastenvertrag enthält hierzu keine konkreten Aussagen, bezieht sich aber ausdrücklich auf das KPMG-Gutachten und dessen Inhalte. Die im KPMG-Gutachten beschriebenen möglichen Risiken einer Einstellung der Grubenwasserhaltung beruhen auf Angaben und Erfahrungen des Bergbauunternehmens, die mit dem Bundeswirtschaftsministerium sowie den Wirtschaftsministerien und Bergbehörden der Revierländer abgestimmt wurden. Hat die Landesregierung vor Abschluss dieses Erblastenvertrags im Jahr 2007 eigene wissenschaftliche Expertise bezüglich der Risiken Ausgasungen , Tagesbrüchen, Erderschütterungen und Trinkwasserverunreinigungen eingeholt? Wenn ja, welche? (Bitte um Vorlage!) Zu Frage 6: Mit Blick auf die Vergabe des KPMG-Gutachtens des Bundes und die Einbindung der Wirtschaftsministerien und Bergbehörden der Revierländer hat die saarländische Landesregierung im Jahr 2006 auf die Vergabe einer eigenständigen Expertise verzichtet. Hinsichtlich der Bewertung der im KPMG-Gutachten beschriebenen möglichen Risiken hat die Landesregierung auf den Sachverstand der Bergbehörden - Wirtschaftsministerium , Oberbergamt und Bergamt - zurückgegriffen. Drucksache 15/1350 (15/842) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass die RAG AG der Landesregierung ein Konzept vorlegt, das ausschließlich auf Bewertungen aus dem eigenen Unternehmen und Erfahrungen aus dem Warndt beruht? Zu Frage 7: Im Rahmen seiner Berufsausübungsfreiheit kann das Bergbauunternehmen bei der Erstellung von Konzepten auf den Sachverstand der eigenen MitarbeiterInnen oder externer Experten zurückgreifen. Aus Sicht der Landesregierung ist dies nicht zu beanstanden . Die Prüfung und Bewertung des Konzepts erfolgte unabhängig davon durch die Landesregierung . Erkenntnisse zur Optimierung der Grubenwasserhaltung liegen aus mehreren europäischen und deutschen Steinkohlerevieren vor. Gleiches gilt für das Saarrevier, wo unabhängig von dem Gesamtkonzept für die Steinkohlenlagerstätte an der Saar in der Vergangenheit bereits Teilflutungen erfolgt sind, so z.B. in den Fällen Warndt, Viktoria, Göttelborn, Camphausen, Reden und Ensdorf. Ungeachtet dessen werden die Bergbehörden im Rahmen der kommenden Genehmigungsverfahren für die Optimierung der Grubenwasserhaltung im Saarrevier eigene Gutachter hinzuziehen . Wie beurteilt die Landesregierung das vorliegende Grubenwasserkonzept der RAG AG? Zu Frage 8: Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. Auf welcher Grundlage fußt diese Bewertung? Zu Frage 9: Die Stellungnahme der Landesregierung fußt auf dem KPMG-Gutachten, dem Grubenwasserhaltungskonzept und den entsprechenden Nachreichungen der RAG AG für das Saarrevier sowie den fachlichen Erkenntnissen der beteiligten Ressorts und Behörden des Landes. Bleibt die Landesregierung bei ihrer in der Ausschuss -Sitzung am 26. Februar 2014 getätigten Aussage, dass sie die von der RAG AG angekündigten Gutachten zunächst abwarten möchte und nur im Einzelfall eigene wissenschaftliche Expertise beauftragen möchte? Zu Frage 10: Der Vertreter der Landesregierung hatte in der gemeinsamen Sitzung des Wirtschaftsund des Umweltausschusses des Landtages am 26.02.2014 dargelegt, dass die Bergbehörden mögliche bergrechtliche Genehmigungsverfahren für die Grubenwasserhaltung in Gänze oder einzelne Wasserprovinzen auf der Grundlage des Bundesberggesetzes , der einschlägigen bergrechtlichen Verordnungen und sonstiger zu beachtender Rechtsvorschriften unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden durchführen wird. Aufgrund der komplexen Materie werden die Bergbehörden dabei auch eigene Gutachter hinzuziehen. Drucksache 15/1350 (15/842) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - Bezüglich der in den kommenden Genehmigungsverfahren zu erwartenden hydrogeologischen Fragestellungen haben die Bergbehörden in Absprache mit dem für Wasserfragen zuständigen Umweltministerium Gespräche mit Herrn Prof. Dr. Jürgen Wagner, Neunkirchen, geführt. Herr Prof. Wagner hat sich bereit erklärt, den Bergbehörden in den Genehmigungsverfahren seinen wissenschaftlichen Sachverstand zur Verfügung zu stellen und ein entsprechendes Angebot vorgelegt. Dieses Angebot wurde fachlich geprüft. Die Auftragsvergabe wird kurzfristig erfolgen. In den Genehmigungsverfahren werden die Bergbehörden bei Bedarf weitere Gutachten in Auftrag geben, die auch andere mögliche Risiken einer Optimierung der Wasserhaltung betrachten und bewerten . Um die Prüfung aller hydrogeologischen Fragestellungen unabhängig von der Antragstellerin durchführen zu können, hat das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Juli 2014 die GWW Grundwasser und Wasserversorgung, Neunkirchen, mit der „Erweiterung des bestehenden Grundwassermodells Saar nördlich der Saar auf die tieferliegenden Grundwasserschichten unter Berücksichtigung des Grundwassermodells Warndt der GGF aus dem Jahr 2010“ beauftragt. Erst mit diesem Werkzeug wird die zuständige Fachbehörde in die Lage versetzt, alle aufkommenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Grubenflutung losgelöst von den im Verfahren vorzulegenden Gutachten der Antragstellerin zu überprüfen. Wenn nein: Wann und zur Untersuchung welcher Risiken wird die Landesregierung wo eigene Gutachten in Auftrag geben? Zu Frage 11: Siehe Antwort zu Frage 10. Erblastenvertrag des Landes Nordrhein-Westfalen und des Saarlands 3 mit der RAG-Stiftung zur Bewältigung der Ewigkeitslasten des Steinkohlenbergbaus der RAG AG nach endgültiger Einstellung des Bergbaus irn Rahmen der sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 ERBLASTENVERTRAG im Rahmen der sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland zwischen 1. Land Nordrhein-Westfalen, " vertreten durch die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, - im folgenden „Land NRW" genannt 2. Saarland, * vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Arbeit, - im folgenden „Saarland" genannt - Land NRW und Saarland im folgenden einzeln auch „Land" und gemeinsam „Länder" genannt 3. RAG-Stiftung, vertreten durch den Vorstand, - im folgenden „RAG-Stiftung" genannt <•' - Land NRW, Saarland und RAG-Stiftung im folgenden einzeln auch „Vertragspartei" und gemeinsam „Vertragspartelen" genannt Vorbemerkung 1. Die Bundesrepublik Deutschland („Bund"), das Land NRW und das Saarland unter stützen die sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland, in den Eckpunkten einer kohiepolitischen Verständigung vom 07. Februar 2007 („Eckpunkte") haben sich der Bund, das Land NRW und das Saarland darauf verständigt, die subventionierte Förderung von Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 zu beenden, was die RAG Aktiengesellschaft („RAG AG") und die Iridustriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie auf Grundlage der in den Eckpunkten getroffenen Regelungen (Anlage 1) akzeptiert haben. 2. Der Bund und die Länder werden für den Zeitraum von 2009 bis einschließlich 2019 gemeinsam die notwendigen Finanzierungshilfen für die bis zur Stilliegung des gesam ten subventionierten Steinkohlenbergbaus aufrecht erhaltene Steinkohleproduktion (Absatzhilfen), die Stilliegung der gesamten Steinkohlenproduktion (Stilliegungsbeihilfen ) und die Altlasten des Bergbaus, die nicht dauerhaft zu bewältigen sind, gewähren, wobei sich das Land NRW nach 2014 nicht mehr an den Absatzbeihilfen für die laufen de Produktion beteiligen wird. Der Bund, die Länder und die RAG AG haben sich in der Rahmenvereinbarung vom 14. August 2007 (Anlage 2) über Einzelheiten der sozlalver- -2- träglicheri Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland ver ständigt. Die Finanzierung der Beendigung des subventionierten deutschen Steinkoh lenbergbaus wird in einem Steinkohlefinanzierungsgesetz geregelt. 3. Die zur Übernahme aller Anteile an der RAG AG gemäß Ziffer 4 der Eckpunkte und der Verwertung der RAG Beteiiigungs-AG von der RAG AG vorgesehene RAG-Stiftung ist durch Anerkennung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung {Anlage 3) durch die Stiftungsaufsicht (Erlass vom 10. Juli 2007) gegründet. - h 4. Die KPMG Deutsche Treuhand-GeseHschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsge seilschaft hat am 23. November 2006 das „Gutachten zur Bewertung der Stillsetzungs kosten, Alt- und Ewigkeitslasten des Steinkohlenbergbaus der RAG Aktiengesellschaft, Essen" („KPMG-Gutachten") vorgelegt. Die equinet AG und die Susat & Partner OHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haben am 21. Februar 2007 das „Gutachten zur Er mittlung des Unternehmenswertes des Beteiligungsbereiphes („weißen Bereiches") der RAG AG, Essen" („equInet-Susat-Gutachten") vorgelegt. Ferner hat die RAG AG am 29. Januar 2007 eine Modellrechnung in Ergänzung des KPMG-Gutachtens (Anlage 4) und im Mai 2007 eine Darstellung zur Entwicklung der Finanzlage der RAG-Stiftung (Anlage 5) vorgelegt. Auf dieser Grundlage vereinbaren die Parteien folgendes: §1 Zweck und Gegenstand des Vertrages 1. Ausschließlicher Zweck und Gegenstand dieses Vertrages ist die Gewährleistung der gegenüber Dritten, insbesondere Rechtsträgern des öffentlichen Rechts, bestehenden Verpflichtungen der RAG AG zur Durchführung der Ewigkeitslasten des Bergbaus der RAG AG durch die Länder für den Faff, dass das Vermögen der RAG-Stiftung zur Fi nanzierung der Ewigkeitslasten nicht ausreicht, und zwar ab dem Zeitpunkt der Einstel lung des subventionierten Steinkohlenbergbaus. . 2. "Ewigkeitslasten des Bergbaus der RAG AG" im Sinne dieses Vertrages sind aus schließlich die folgenden, im konkreten Einzelfall durchzuführenden und zu leistenden, fälligen Maßnahmen, die sich aus dem Bergbau der RAG AG ergeben, nämlich (a) die in Kapitel 5.4 des KPMG-Gutachtens im Einzelnen spezifizierten Maßnah men der Grubenwasserhaltung, . . (b) die in Kapitel 5.6 des KPMG-Gutachtens im Einzelnen spezifizierten Maßnah men der Grundwasserreiniguiig an kontaminierten Standorten sowie (c) die in Kapitel 5.7 des KPMG-Gutachtens im Einzelnen spezifizierten Maßnah men, insbesondere Poldermaßnahmen, zur Verwaltung, Abwicklung und/oder Beseitigung von Dauerbergschäden in Form von durch den Bergbau verursach ten Absenkungen der Erdoberfläche, -3- und zu deren Durchführung, auch ihrer Art und Weise und konkreten Ausgestaltung nach, im konkreten Einzelfall nach den rechtlichen Vorschriften die RAG AG ab dem Zeitpunkt der Einstellung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zwingend ver pflichtet ist. „Rechtliche Vorschriften" im Sinne dieses Vertrages sind jegfiche abstrakt genereife Regelungen mit Außenwirkung, mithin Gesetze im formellen Sinne sowie Rechtsver ordnungen und Satzungen und auf diesen Grundlagen erlassene Richtlinien und Erlas se sowie an die RAG AG gerichtete Verwaltungsakte, deren Bestandskraft entweder in Abstimmung mit dem jeweiligen Land oder einer Landesbehörde des jeweiligen Landes oder durch letztinstanzliche Zurückweisung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs eingetreten ist, und öffentlich-rechtliche Verträge der RAG AG, denen das jeweilige Land oder eine Landesbehörde des jeweiligen Landes zugestimmt hat. * 3. „Zeitpunkt der Einstellung des subventionierten Steinkohlenbergbaus" im Sinne dieses Verträges ist der Tag, an dem die RAG AG auf dem letzten subventionierten Steinkohlenbergwerk die Förderung von Steinkohle eingestellt hat. Die RAG-Stiftung wird den Ländern diesen Zeitpunkt unverzüglich mitteilen. §2 Verpflichtungen der RAG-Stiftung 1. Die RAG-Stiftung verpflichtet sich ab dem Zeitpunkt der Einstellung des subventionier -ten-Steinkohlenbergbaus zur dauerhaften Finanzierung der Ewigkeitslasten des Berg baus der RAG AG. Sie wird der RAG AG die Mittel zuführen, die ab dem Zeitpunkt der : Einstellung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zur dauerhaften Finanzierung der Ewigkeitslasten erforderlich sind. 2. Die RAG-Stiftung wird den vollständigen Erlös aus der Verwertung der RAG Beteili- ; gungs-AG, soweit dieser den Kaufpreis übersteigt, den die RAG-Stiftung für den Er- ;v. • werb der RAG Beteiligungs-AG an die RAG AG zu zahlen hat, zur Finanzierung der i; Ewigkeitslasten des Bergbaus der RAG AG einsetzen. Darüber hinaus wird die RAG- '•'v. Stiftung Erträge aus diesem Erlös (Dividenden und Einkünfte aus Vermögensänlagen) • im möglichen Umfang primär für den genannten Zweck einsetzen; unberührt hiervon £•' bleibt die Erfüllung der Verpflichtungen der RAG-Stiftung aus dem mit der RAG AG zu schließenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach Maßgabe der Stif- | tungssatzung und der Rahmenvereinbarung. 3,,. Auf der Grundlage des KPMG-Gutachtens, des equinet-Susat-Gutachtens und der p Darstellung der RAG AG zur Entwicklung der Finanzlage der RAG-Stiftung gehen die H Vertragsparteien davon aus, dass die Erlöse aus der Verwertung des BeteiligungsbeH ;'.. refchs der RAG AG und deren Erträge zur Finanzierung der mit der Beendigung des fc gesamten Bergbaus anfallenden Ewigkeitslasten ausreichen werden und die EwigkeitsIlfC lasten vollständig durch die Veräußerungserlöse und deren Erträge finanziert werden können. -4- §3 Gewährleistungen der Länder 1. Falls und insoweit entsprechend den Vorbemerkungen nach dem Zeitpunkt der Einstel lung des subventionierten Steinkohlenbergbaus die RAG-Stiftung nachweislich nicht mehr in der Lage sein wird, die bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres beste henden Zahlungsverpflichtungen zur Durchführung und Leistung von Ewigkeitslasten zu erfülfen, ist das Land NRW verpflichtet, der RAG-Stiftung die Finanzmittel zur Verfü gung zu stellen, die zur Durchführung und Leistung der konkret anstehenden, fälligen Ewigkeitslasten, die aus einem im Zeitpunkt des Abschusses dieses Vertrages im Land NRW belegenen Bergwerksbetrieb der RAG AG resultieren und zwingend erfor derlich sind ("Landesleistung"). ; 2. Falls und insoweit entsprechend den Vorbemerkungen nach dem Zeitpunkt der Einstel lung des subventionierten Steinkohlenbergbaus die RAG-Stiftung nachweislich nicht mehr in der Lage sein wird, die bis zum Ende des'folgenden Geschäftsjahres beste henden Zahlungsverpflichtungen zur Durchführung und Leistung von Ewigkeitslasten zu erfüllen, ist das Saarland verpflichtet, der RAG-Stiftung die Finanzmittel zur Verfü- : gung zu stellen, die zur Durchführung und Leistung der konkret anstehenden, fälligen Ewigkeitslasten, die aus einem im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages im Saarland belegenen Bergwerksbetrieb der RAG AG resultieren und zwingend erforder lieh sind ("Landesleistung"). 3. Der Nachweis gemäß vorstehenden Absätzen 1 und 2, dass die RAG-Stiftung nicht mehr in der Lage sein wird, die bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres beste henden Zahlungsverpflichtungen zur Durchführung und Leistung von Ewigkeitslasten zu erfüllen, ist durch Vorlage einer bestätigenden, gutachterlichen Stellungnahme einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaftzu führen. 4. Es besteht Einvernehmen, dass das Land NRW und das Saarland nach den vorste henden Vorschriften jeweils nur für die Ewigkeitslasten auf dem im Zeitpunkt des Ab schlusses dieses Vertrages bestehenden Gebiet ihres jeweiligen Landes einstehen. Sie haften aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht als Gesamtschuldner. 5. Falls das Land NRW und/oder das Saarland aus dieser Gewährleistung in Anspruch genommen werden, gewährt der Bund auf der Grundlage des Steinkohlenfinanzie rungsgesetzes ein Drittel der zu leistenden Beträge, Das Land NRW, das Saarland und der Bund leisten ihre Anteile unmittelbar, in gegenseitiger Abstimmung und unter ge genseitigem Zahlungsvorbehalt. -5- §4 Grundsatz der wirtschaftlichen und effizienten Durchführung von Ewigkeitslasten 1. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass im Zuge der vereinbarten sozialverträglichen Beendigung des subventionierten deutschen Steinkohlenbergbaus und in Ansehung der Gewährleistung der Durchführung der Ewigkeitslasten der Geschäftsbetrieb der RAG-Stiftung an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz auszurichten und zu betreiben ist. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Durchführung der Ewig keitslasten durch die RAG AG gemäß den Grundsätzen der gesetzlichen Erforderlich keit, der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Effizienz erfolgen soll. 2. Die RAG-Stiftung wird die RAG AG veranlassen, (i) den Geschäftsbetrieb gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz auszurichten und zu betreiben und (ii) jegliche Ewigkeitslasten gemäß den Grundsätzen der gesetzlichen Erforderlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Effizienz durchzuführen. Im Hinblick auf die Maßnahmen der Grubenwasserhaltung wird die RAG-Stiftung die RAG AG insbeson dere veranlassen, unverzüglich ein Konzept mit dem Ziel der langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung zu entwickeln, dieses fortlaufend zu aktualisieren und den Ländern zur Kenntnisnahme zuzuleiten. < §5 Anforderung und Erbringung von Landesleistungen, Verwendung von Landesleistungen / / ' 1. Die RAG-Stiftung wird dem jeweiligen Land rechtzeitig, spätestens 18 Monate vor dem begehrten Leistungszeitpunkt die schriftliche Anforderung der Landesleistung zukom men lassen. In der Anforderung sind die Voraussetzungen für die Landesleistung ge mäß § 3 Absatz 1 (im Hinblick auf das Land NRW) bzw. § 3 Absatz 2 (im Hinblick auf das Saarland) in Verbindung mit Absatz 3 im Einzelnen darzulegen. Die gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist beizufügen. In der schriftlichen Anforderung sind die Ewigkeitslasten, zu deren Durchführung die Landesleistung ange fordert wird, unter Darstellung und Nachweis der Erforderlichkeit sowie der erforderli chen Finanzmittel in prüfungsfähiger Form zu spezifizieren. 2. Das jeweilige Land wird der RAG-Stiftung innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der gemäß vorstehendem Absatz 1 spezifizierten und prüfungsfähigen, schriftlichen Anfor derung die Landesleistung durch Zuwendungsbescheid festlegen. 3. Die Länder werden rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Einsteilung des subventionierten Steinkohlenbergbaus auf der Grundlage der dann gültigen Kohierichtlinien des Bundes in einer - mit dem Bund abzustimmenden - Verwaltungsrichtlinie ("Erblastenrichtlinie") die Anspruchsfeststeflung, Auszahlung, Abrechnung, haushaltsrechtliche Prüfung so wie Einsichts- und Informationsrechte für den Fall einer Inanspruchnahme nach § 3 Absatz 1 bzw. nach § 3 Absatz 2 dieses Vertrages regeln. Die Erblastenrichtlinie wird verbindlicher Bestandteil der nach vorstehendem Absatz 2 zu erteilenden Zuwen dungsbescheide. -6- Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dem Bund alle den Ländern zustehenden Einsichts-, Prüfungs- und Beanstandungsrechte aus diesem Vertrag und der Erblasten richtlinie zustehen und dass die Länder dem Bund auf dessen Anforderung alle erhal tenen Meldungen, Nachweise und sonstige Unterlagen zuleiten. 4. Die RAG-Stiftung verpflichtet sich, jegliche empfangene Landesleistungen ausschließe lieh für Zwecke der Durchführung der Ewigkeitslasten und gemäß den Grundsätzen "J des § 4 zu verwenden. In gleicher Weise wird die RAG-Stiftung die RAG AG verpflich ten. - . §6 Allgemeine Berichtspflichten, Einsichts- und Auskunftsrechte 1. Beginnend mit dem Geschäftsjahr 2013 wird die RAG-Stiftung den Ländern jährlich einen Bericht über die erwartete (prognostizierte) Entwicklung des Stiftungsvermögens innerhalb der nächsten fünf Jahre unter Berücksichtigung der erwarteten Ausgaben, insbesondere der erwarteten Zahlungen an die RAG AG, und der erwarteten Einnah men der RAG-Stiftung (Zinsen, Dividenden, Veräußerungser/öse) in prüfungsfähiger Form vorlegen. Die Berichte sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines je den Geschäftsjahres, erstmalig am 01. Juli 2014 vorzulegen. 2. Beginnend mit dem Zeitpunkt der Einstellung des subventionierten Steinkohlenberg baus wird die RAG-Stiftung den Ländern jährlich folgende Unterlagen und Berichte in prüfungsfähiger Form vorlegen: (i) Die von dem Kuratorium festgestellte Jahresabrechnung (§ 9 Absatz 2 lit. d) der Satzung der RAG-Stiftung) unter Darstellung der Höhe des Gesamtvermögens der RAG-Stiftung zum Ende des Geschäftsjahres; (ii) den Bericht und die Rechnungslegung des Vorstandes über die Tätigkeit der RAG-Stiftung (§ 11 Absatz 4 lit. d) der Satzung der RAG-Stiftung); (Üi) einen Bericht über sämtliche von der RAG-Stiftung in dem abgelaufenen Ge schäftsjahr an die RAG AG geleisteten Zahlungen; (iv) einen Bericht über die Verwendung von etwaigen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages erhaltenen Landesleistungen durch die RAG-Stiftung und die RAG AG; (v) einen Bericht über die Zahlungen und Leistungen der RAG-Stiftung an die RAG AG, die erwartungsgemäß in dem laufenden und dem folgenden Geschäftsjahr zu leisten sind; (vi) den von der RAG-Stiftung gemäß der Satzung zu erstellenden, jährlichen Wirt schaftsplan und die zu erstellenden Anlagerichtlinien (§ 9 Absatz 2 lit. c) der Satzung der RAG-Stiftung) sowie den jährlichen Wirtschaftsplan der RAG AG; -7- (vii) den geprüften und testierten Jahresabschluss (einschließlich Lagebericht) der RAG AG für das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Unterlagen und Berichte sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines je den Geschäftsjahres, erstmalig innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Ge schäftsjahres, welches dem Zeitpunkt der Einstellung des subventionierten Steinkoh lenbergbaus vorhergeht, vorzulegen. 3. Im Falle einer grundlegenden Veränderung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der RAG-Stiftung oder der RAG AG und bei wesentlichen Abweichungen vom Wirt schaftsplan der RAG-Stiftung wird die RAG-Stiftung die Länder unverzüglich und un aufgefordert informieren. 4. Im Gewährleistungsfall wird die RAG-Stiftung den Ländern sowie den von ihnen Beauf tragten auf Verlangen jederzeit vollumfängliche Auskünfte geben und Einsicht in die Bücher, Konten und sonstigen nach Ansicht der Länder relevanten Geschäftsunterla gen gewähren. Die RAG-Stiftung wird dabei sicherstellen, dass die RAG AG den Län dern sowie den von ihnen Beauftragten auf Verlangen jederzeit vollumfängliche Aus künfte geben und Einsicht in die Bücher, Konten und sonstigen nach Ansicht der Län der relevanten Geschäftsunterlagen gewähren wird. §7 Mitteilungen 1. Sämtliche Mitteilungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen aus und im Zusammen hang mit diesem Vertrag bedürfen der Schriftform (Brief oder Telefax), sofern die Par teien nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung eine andere Form vereinba- ' ren. y 2. Sämtliche Mitteilungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen aus und im Zusammen hang mit diesem Vertrag sind an die folgenden Anschriften der jeweiligen anderen Par teien zu richten: (a) Land Nordrhein-Westfalen - Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - Haroldstraße 4 40213 Düsseldorf (b) Saarland - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Franz-Josef-Röder Str. 17 66119 Saarbrücken (c) RAG-Stiftung - Vorstand - Rüttenscheider Str. 1 - 3 45128 Essen -8- Etwaige Änderungen der vorgenannten Adressen und Daten sind den jeweils anderen Parteien unverzüglich schriftlich mitzuteilen. §8 Wirksamkeit 1. Dieser Vertrag wird nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien nach. Eintritt (ku mulativ) der folgenden Bedingungen wirksam: - (i) Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung und unwiderruflicher Übergang aller An teile an der RAG AG auf die RAG-Stiftung gemäß Ziffer 4 der Eckpunkte, (ii) Zustimmung des Wirtschaftsausschusses und des Haushalts- und Finanzaus schusses des Landtags Nordrhein-Westfalen, (iii) haushaltsmäßige Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber des Landes Saarfand, (iv) Zustimmung des Kuratoriums der RAG-Stiftung, (v) Inkrafttreten des Steinkohlenfinanzierungsgesetzes des Bundes. 2. Dieser Vertrag ist nur aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund ist insbeson dere ein Revisionsbeschluss des Deutschen Bundestages im Sinne von Ziffer 1 Ab satz 2 der Eckpunktevereinbarung vom 07. Februar 2007. §9 Sonstiges 1. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Vorbe reitung, Verhandlung und Durchführung dieses Vertrages, einschließlich der Honorare, Kosten und Auslagen ihrer Berater. 2. Die Abtretung und Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedür fen zu ihrer dinglichen Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Parteien (pactum de non cedendo, § 399 Bürgerliches Gesetzbuch). 3. Dieser Vertrag stellt keinen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Bürgerliches Gesetzbuch) dar und begründet keine Ansprüche Dritter, insbesondere der RAG AG. 4. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ist Düsseldorf. -9- 5. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages, einschließlich dieser Vorschrift, bedürfen der Schriftform, soweit nicht nach zwingendem Recht eine strenge- 6. Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag sind integraler Bestandteil dieses Vertrages. 7. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit al ler übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Be stimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken In diesem Vertrag. re Form (z.B. notarielle Beurkundung) erforderlich ist. Für das Land Nordrhein-Westfalen: Für das Saarland: Christa Thoben Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand ynd Energie Düsseldorf, den W 3. 2007 ¥ Dr. Hanspeter Gec Ministerfür Wirtschaft und Arbeit Saarbrücken, den io 2007 / Für die RAG-Stiftung: Essen, den 2007 Essen, den 2007 Wilhelm Bonse-Geuking Vorsitzender des Vorstands Gu Vorstand