LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1351 (15/888) 22.04.2015 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Giftstoffe unter Tage und Gefährdung des Oberflächen- und Grundwassers durch die Pläne der RAG AG zur Flutung Vorbemerkung des Fragestellers: „Seit 1993 wurden im Saarland unter Tage Abfallund Reststoffe eingelagert oder zur Stabilisierung bzw. Verfüllung von Schächten verwendet. Begonnen wurde mit der Deponierung von 10.000 Fässern mit Asbest-Beton. Darüber hinaus beinhaltete das Konzept von Saarberg zur Verbringung von Reststoffen aus dem Jahr 1993 zum einen sogenannte kohlestämmige Reststoffe, die bei der Verbrennung von Kohle in Kraftwerken übrig bleiben, und zum anderen auch solche Stoffe, die mit dem Abbau oder der Kohle nichts zu tun haben: Stäube aus Müllverbrennungsanlagen, Rückstände aus Bodenwaschanlagen, Stäube und Sande aus Gießereien. Auch in Nordrhein-Westfalen wurde in der Vergangenheit Giftmüll unter Tage gebracht. Hier warnt der ehemalige Abteilungsleiter im Umweltministerium sowie Wasserexperte, Harald Friedrich , für den Fall einer Flutung der Schächte eindringlich vor Gefahren für das Grundwasser. Die RAG AG hat Ende Februar 2014 ihr Grubenwasserhaltungskonzept für das Saarland vorgestellt . Vorgesehen ist ein kompletter Anstieg des Grubenwassers. Giftstoffe können hierdurch vermehrt ins Oberflächenwasser gelangen. Ebenso besteht die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers, wenn die Schadstoffe durch das Wasser gelöst werden.“ Ausgegeben: 22.04.2015 (17.04.2014) Drucksache 15/1351 (15/888) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Vorbemerkung der Landesregierung: Nach der fünfstufigen Abfallhierarchie des § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Abfälle vorrangig zu vermeiden. Abfälle, die nicht vermeidbar sind, sind für die Wiederverwendung vorzubereiten, zu recyceln (stoffliche Verwertung) oder auf sonstige Weise zu verwerten (in dieser Abfolge). Von den im Einzelfall bestehenden Verwertungsmöglichkeiten hat allerdings diejenige Maßnahme Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Dies gilt auch abweichend von der Reihenfolge der Abfallhierarchie . Die Beseitigung von Abfällen schließt die Rangfolge der Abfallhierarchie ab und ist damit nachrangig gegenüber der Vermeidung und den Verwertungsformen. Abweichend vom Grundsatz der Abfallhierarchie entfällt der Verwertungsvorrang ausnahmsweise , wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt besser gewährleistet. Zur sonstigen Verwertung gehört neben der energetischen Nutzung (Abfallverbrennung ) auch der Bergversatz. Unter Bergversatz versteht man die Nutzung von Abfällen wegen ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken unter Tage, z.B. als Material zur Stabilisierung eines Grubengebäudes . In der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV) werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen die Abfälle zum Bergversatz eingesetzt werden können. Die Verwendung von Abfällen zum Versatz ist nach § 4 VersatzV nur zulässig, wenn bestimmte Feststoffgrenzen und Zuordnungswerte eingehalten werden und keine nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften zu besorgen sind, wobei für den Versatz in Salzgestein bei Vorliegen eines Langzeitsicherheitsnachweises erleichterte Voraussetzungen gelten. Die Rückgewinnung von Metallen aus Abfällen hat Vorrang vor dem Versatz. Abfälle, die bestimmte Metallkonzentrationen (z.B. 10 g/kg Kupfer) enthalten, dürfen weder zur Herstellung von Versatzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial verwendet werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist. Abfälle, die unter Tage verwertet werden sollen, müssen die Vorgaben der Versatzverordnung einhalten. Da diese Vorgaben darauf ausgerichtet sind, schädliche Einwirkungen auf die Umwelt zu verhindern, muss bei Einhaltung dieser Rechtsvorgaben davon ausgegangen werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder von oberirdischen Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer nicht zu besorgen ist. Die Bergbehörden sind für die Aufgaben nach der Versatzverordnung zuständig. Ihnen obliegen auch die Zulassung untertägiger Deponien zur Ablagerung nicht gefährlicher Abfälle sowie die Überwachung und die Durchführung von Anordnungen zur Verbringung von Abfällen unter Tage. Die Zulassung der Beseitigung (Deponierung) gefährlicher Abfälle unter Tage liegt in der Zuständigkeit der Umweltbehörden. Die Begriffe „Giftmüll“ oder „Giftstoffe“ existieren im Abfall- und Gefahrstoffrecht nicht. Im Bereich des Abfallrechts war früher der Begriff „Besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ (§ 41 KrW-/AbfG) einschlägig, heute ist es der Begriff „Gefährliche Abfälle“ (§ 48 KrWG). Abfälle stellen vielfach Gemische verschiedener Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dar und können deshalb auch eine Kombination verschiedener Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen. Die Einstufung eines Abfalls als gefährlich ergibt sich konkret nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Drucksache 15/1351 (15/888) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - In der AVV werden Abfälle grundsätzlich nach ihrer Herkunft unterschieden und einem sechsstelligen Abfallschlüssel zugeordnet (z.B. 10 01 05 - Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form). Abfälle, die nach den Kriterien der AVV als gefährlich anzusehen sind, werden mit einem * gekennzeichnet (z.B. 17 06 05 * - asbesthaltige Baustoffe). Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) unterscheidet hingegen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. Sie konkretisiert in § 3 die Definition der einzelnen Gefährlichkeitsmerkmale. Im allgemeinen Sprachgebrauch „giftige“ Stoffe können mit den Gefährlichkeitsmerkmalen „sehr giftig“, „giftig“ oder „gesundheitsgefährdend “ beschrieben werden, die in abnehmendem Grad die Gefährlichkeit eines Stoffes dokumentieren. Die AVV zieht die Kriterien der GefStoffV heran. Die Harmonisierung der einzelnen Kriterien des Gefahrstoffrechts mit dem Abfallrecht ist auf EU-Ebene zwar im Gange, aber derzeit noch nicht abgeschlossen. Im Zusammenhang mit dem in der Vergangenheit erfolgten untertägigen Einsatz von Bau- und Reststoffen im Saarrevier werden u.a. folgende Stoffe bzw. Zubereitungen thematisiert:  Baustoffe, die kohlestämmige Flugaschen enthalten: Gefahrstoffrechtliche Einstufung nach allgemeiner Zulassung: ätzend (C), nicht giftig (T), nicht umweltgefährdend (N),  Sprühabsorbtionsasche (Rückstand aus Rauchgasentschwefelungsanlagen): reizend (Xi)  Asbest ist im Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 (Carc. Cat. 1) eingestuft: giftig (T). Eine Gesundheitsgefährdung beim Einatmen von Asbeststaub aufgrund der Faserstruktur kann durch eine vollständige Umschließung durch Stahlfässer bzw. abbindende Baustoffe ausgeschlossen werden. Dann erfolgt keine Einstufung als umweltgefährdend. Welche Abfall- und Reststoffe wurden in saarländischen Bergwerken deponiert oder zur Stabilisierung bzw. Verfüllung eingesetzt? Zu Frage 1: Die im Zeitraum 1990 bis 2005 erfolgte untertägige Verwendung von Bau- und Reststoffen im saarländischen Steinkohlenrevier erfolgte nach den jeweils gültigen bergund abfallrechtlichen Vorschriften. Dabei handelte es sich um kohlestämmige Rückstände aus Steinkohlekraftwerken, Asbestzemente und Gießereialtsande sowie versuchsweise zur Brandvorbeugung eingesetzte Sprühabsorptionsasche. Die einzelnen Einlagerungs- bzw. Einsatzbereiche und Tonnagen wurden in den Nachreichungen zum Grubenwasserhaltungskonzept der RAG AG vom Juli 2014 aufgeführt. Nach den historischen Recherchen der Bergbehörden sind im Einzelnen folgende Angaben für das saarländische Steinkohlenrevier festzuhalten: Ort: Grube Camphausen - Schacht Neuhaus Genehmigter Reststoff: Asbestzementplatten Zeitraum: 07/1990 Eingebrachte Menge: 5.000 m3 Teufe: bis 700 Meter Drucksache 15/1351 (15/888) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Ort: Grube Reden - Baufeld König Genehmigter Reststoff: Zementgebundener Asbest Zeitraum: 06/1993 - 07/1993 Eingebrachte Menge: 10.000 Fässer à 60 Liter Teufe: 800 Meter Ort: Grube Luisenthal - Schacht Delbrück 1 Genehmigter Reststoff: Gießereialtsande Zeitraum: 10/1993 - 12/1993 Eingebrachte Menge: 4.000 Tonnen Teufe: 50 - 530 Meter Ort: Grube Luisenthal Genehmigter Reststoff: Sprühabsorptionsasche Zeitraum: 1993 - 1995 Eingebrachte Menge: 2.700 Tonnen Teufe: > 800 Meter Ort: Grube Warndt Genehmigter Reststoff: Flugaschen (FA); Rückstände aus Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA) Zeitraum: 1997 - 2005 Eingebrachte Menge: 260.000 Tonnen Flugaschen (FA); keine REA-Rückstände Teufe: > 800 Meter Ort: Grube Reden - Schacht Gegenort Genehmigter Reststoff: Asbestzementplatten Zeitraum: 08/1994 - 11/1994 Eingebrachte Menge: 30 Tonnen Teufe: 15 - 200 Meter Ort: Dr. Arnold Schäfer GmbH - Grube Reisbach Genehmigter Reststoff: Asbest Zeitraum: 02/1998 - 06/2004 Eingebrachte Menge: 1.440 Tonnen Teufe: 550 Meter (Vor Ort erfolgte eine Deponierung gefährlicher Abfälle. Für diesen Standort liegt ein Planfeststellungsbeschluss mit Datum vom 13.03.1997 vor.) In den fünf Gruben Ensdorf, Warndt, Luisenthal, Göttelborn und Reden wurden von 1994 bis 2012 bergbauliche Abfälle in Grubenbauen in unterschiedlichen Teufen entsorgt . Dabei handelte es sich z.B. um defekte Bandgurte, Schläuche, Kunststoff oder Schrott. Diese Materialien hätten auch bei einem untertägigen Rückzug unter Tage verbleiben können. Die Gesamtmengen sind nicht mehr feststellbar. Die entsprechenden Grubenbaue wurden endgültig abgedämmt und im amtlichen Grubenbild kenntlich gemacht. Im saarländischen Steinkohlenbergbau wurden des Weiteren bis Mitte 2012 kohlestämmige Flugasche-Zement-Gemische aus Kraftwerken als zugelassene und zertifizierte Baustoffe eingesetzt. Sie dienten hauptsächlich der Herstellung von Streckenbegleitdämmen unter Tage. Die entsprechenden Betriebspunkte unter Tage sind nicht mehr zugänglich. Drucksache 15/1351 (15/888) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Hinsichtlich der genannten Stoffe wurden an den Grubenwassereinleitstellen der RAG AG im Saarrevier bislang keine Ziel- und Grenzwertüberschreitungen festgestellt. Die Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum Grubenwasserhaltungskonzept der RAG AG vom Dezember 2014 verdeutlicht, dass das Themenfeld in den kommenden bergrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Veränderung der Grubenwasserhaltung im Saarrevier untersucht werden muss. Hierbei ist zum einen zwingend sicherzustellen , dass mögliche Gefährdungen von oberflächennahen Grund- und Trinkwasservorkommen ausgeschlossen werden. Zum andern muss das umfassende Monitoring an den perspektivisch verbleibenden Grubenwassereinleitstellen im Sinne einer regelmäßigen Analyse durch unabhängige Institute fortgesetzt werden. Welche Mengen dieser Abfall- und Reststoffe wurden in welchem Zeitraum zu diesen Zwecken in welche Tiefen unter Tage transportiert? Zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1. Welche Giftstoffe sind in diesen Abfall- und Reststoffen enthalten? Zu Frage 3: Der geschilderte untertägige Einsatz von Bau- und Reststoffen im Saarrevier wurde jeweils berg- bzw. abfallrechtlich genehmigt. Im Übrigen wird auf die Angaben in der Vorbemerkung verwiesen. Ist das Grubenwasser, das heute in die Saar gepumpt wird, mit Giftstoffen aus diesen Abfall- und Reststoffen belastet? Wenn ja, mit welchen und in welcher Höhe? Zu Frage 4: Die Grubenwassereinleitstellen der RAG AG im Saarrevier unterliegen der Bergaufsicht und werden vom LUA als Untere Wasserbehörde (§ 83 SWG inkl. amtliche Probenahme und -analyse) überwacht. Der Landesregierung sind keine Ziel- und Grenzwertüberschreitungen der Erlaubnisbescheide bekannt, die auf den geschilderten untertägigen Einsatz von Bau- und Reststoffen zurückgeführt werden könnten. Sieht die Landesregierung einen Zusammenhang mit der PCB- und PCDD/PCDF-Belastung von Fischen aus der Saar? Zu Frage 5: Das saarländische Umweltministerium hatte insbesondere in den Jahren 2010 und 2011 dazu geraten, fettreiche und ältere Fische von bestimmten Stellen der Saar und Blies nicht zu verzehren, da diese Fische teilweise mit Polychlorierten Biphenylen - kurz PCB - belastet seien. PCB´s sind giftige und krebsauslösende organische Chlorverbindungen, die bis in die 1980er Jahre vor allem in Transformatoren, elektrischen Kondensatoren, Hydraulikflüssigkeiten, Lacken, Dichtungsmassen, Isoliermitteln und Kunststoffen verwendet wurden. Drucksache 15/1351 (15/888) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Die in den Jahren 2010 und 2011 eingerichtete Arbeitsgruppe des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und des Bergamtes hatte auch die Grubenwassereinleitungen in die Saar untersucht. Als Ergebnis der Messungen und Untersuchungen konnte damals festgestellt werden, dass weniger als ein Prozent der vorhandenen PCBBelastung in der Saar den aktuellen Einleitungen aus der Grubenwasserhaltung zuzurechnen war. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird spätestens ab 2016 weitere Messungen und Untersuchungen zur PCB-Belastung in saarländischen Gewässern initiieren. Die Arbeitsgruppe des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und des Bergamtes, die bereits in den Jahren 2010 und 2011 Untersuchungen veranlasst hatte , wurde zu diesem Zweck reaktiviert. Zurzeit laufen die fachlichen Abstimmungen zum Umfang des neuen Untersuchungsprogramms. Welche Rolle spielen diese Abfall- und Reststoffe unter Tage im Grubenwasserhaltungskonzept der RAG AG, in dem eine komplette Flutung der Stollen bis 2035 vorgesehen ist? Zu Frage 6: Die RAG AG hatte dem Wirtschaftsministerium im März 2014 das Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung im Saarrevier übersandt. Dieses enthielt keine Angaben zu dem in der Vergangenheit erfolgten untertägigen Einsatz von Bauund Reststoffen. Auf schriftliche Anforderung des Wirtschaftsministeriums hat das Bergbauunternehmen im Juli 2014 in seinen Nachreichungen zum Grubenwasserhaltungskonzept die untertägig eingesetzten Stoffe, Einlagerungsbereiche und Tonnagen aufgeführt. Beide Dokumente sind im Internet veröffentlicht. Mit welcher Giftstoff-Belastung rechnet die Landesregierung bei einer teilweisen Flutung (Anstieg des Grubenwassers um 500 Meter, d.h. „altes“ Konzept der RAG AG) bzw. einer kompletten Flutung (neues Konzept der RAG AG)? Zu Frage 7: Das Grubenwasserhaltungskonzept der RAG AG sieht in einem ersten Schritt vor, den Grubenwasserspiegel in der Teilprovinz Reden zunächst um rd. 280 Meter ansteigen zu lassen und einen Wasserübertritt zum Standort Duhamel zu ermöglichen. Dieses Vorhaben würde sich noch im Rahmen der Optimierungsannahmen und des Grundmodells des KPMG-Gutachtens bewegen. In einem zweiten Schritt sollen dann auch die kleineren Wasserhaltungen Camphausen, Luisenthal und Viktoria eingestellt werden . Der Wasseranstieg soll bis etwa 2035 andauern. Im Endzustand würden die Grubenwässer am Standort Ensdorf und eventuell auch am Standort Luisenthal drucklos in die Saar eingeleitet. Die zweite Phase weicht von den Optimierungsannahmen und dem Grundmodell des KPMG-Gutachtens ab. Drucksache 15/1351 (15/888) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Hinsichtlich der erforderlichen Genehmigungsverfahren haben sich die Bergbehörden und die RAG AG darauf verständigt, dass sowohl für die erste Phase als auch für die zweite Phase des Flutungsprozesses ein bergrechtliches Abschlussbetriebsplanverfahren und ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollen. Hierbei werden zunächst nur die beiden Verfahren für die erste Phase betrachtet. Beide Verfahren werden nebeneinander geführt. Alle Genehmigungs- und Zulassungstatbestände, die im Abschlussbetriebsplan enthalten sein müssen, werden auch im Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung betrachtet. Damit wird eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung sichergestellt . Die Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum Grubenwasserhaltungskonzept der RAG AG vom Dezember 2014 verdeutlicht, dass das Themenfeld des in der Vergangenheit erfolgten untertägigen Einsatzes von Bau- und Reststoffen sowie PCBhaltiger Hydrauliköle in den kommenden Genehmigungsverfahren untersucht werden muss. Hierbei ist zum einen zwingend sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen von oberflächennahen Grund- und Trinkwasservorkommen ausgeschlossen werden. Zum andern muss ein umfassendes Monitoring (regelmäßige Analysen) an den perspektivisch verbleibenden Grubenwassereinleitstellen sicherstellen, dass die aufnehmenden Gewässer den guten Zustand erreichen bzw. beibehalten. Wie hoch schätzt die Landesregierung das Risiko ein, dass diese Abfall- und Reststoffe bei einer teilweisen Flutung (Anstieg des Grubenwassers um 500 Meter, d.h. „altes“ Konzept der RAG AG) bzw. einer kompletten Flutung (neues Konzept der RAG AG) in das Grundwasser gelangen? Auf welcher Grundlage beruht diese Einschätzung? Zu Frage 8: Siehe Antwort zu Frage 7.