LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1363 (15/1306) 29.04.2015 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Dagmar Ensch-Engel (DIE LINKE.) betr.: Schmiergeldzahlungen von Ökostrom- Projektierer juwi an Amtsträger Vorbemerkung der Fragestellerin: „Einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2015 (Az. 2 StR 281/14) ist zu entnehmen, dass juwi - ein international tätiger Projektentwickler im Bereich der erneuerbaren Energien - Schmiergeldzahlungen an den ehemaligen thüringischen Innenminister Christian Köckert geleistet hat. Herr Köckert wurde durch die vorgenannte Entscheidung wegen Abgeordnetenbestechung sowie wegen Vorteilsannahme rechtskräftig verurteilt. Medienberichten zufolge soll juwi in Thüringen Schwierigkeiten mit der Flächenausweisung und Genehmigung von Windkraftanlagen gehabt haben. Herr Köckert hat u.a. in seiner Funktion als stellvertretender Oberbürgermeister bei der Genehmigung von Windkraftanlagen nachgeholfen. Besonders gravierend ist, dass für die geleisteten Schmiergeldzahlungen nicht etwa ein Mitarbeiter auf einer unteren oder mittleren Managementebene von juwi mutmaßlich verantwortlich sein soll, sondern Unternehmensgründer und Vorstandsmitglied Matthias Willenbacher. Herr Willenbacher ist bereits von der Staatsanwaltschaft wegen Vorteilsannahme angeklagt, die Entscheidung über eine Hauptverhandlung wurde vom Landgericht wegen des - nun durch die eingangs erwähnte Entscheidung zum Abschluss gekommenen - Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zurückgestellt . Das Unternehmen juwi ist auch im Saarland an zahlreichen Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien beteiligt.“ Ausgegeben: 04.05.2015 (25.03.2015) Drucksache 15/1363 (15/1306) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Vorbemerkung der Landesregierung: Mit Übernahme von 50,1 % der Gesellschaftsanteile an der juwi AG im Zuge einer Kapitalerhöhung ist die juwi AG Ende 2014 ein Unternehmen der MVV Firmengruppe geworden. Der Vorstandsvorsitzende der MVV AG, Dr. Georg Müller, ist Aufsichtsratsvorsitzender der juwi AG. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Geschäftspolitik der juwi maßgeblich von der MVV AG als Miteigentümerin beherrscht wird. Mit Pressemitteilung vom 1. April 2015 teilte die juwi AG mit, dass sich der Mitgründer und Vorstand Matthias Willensbacher aus dem operativen Geschäft des Unternehmens zum 30.03.2015 zurückgezogen hat. Wie bewertet die Landesregierung die gegenständliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf das Unternehmen juwi und welches Licht wird aus Sicht der Landesregierung auf die Geschäftspraktiken dieses Unternehmens geworfen ? Zu Frage 1: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17.03.2015 die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den Urteilsspruch des Landgerichts Meiningen über den früheren thüringischen Innenminister Christian Köckert wegen Abgeordnetenbestechung und Vorteilsnahme, die dieser in seiner Zeit als stellvertretender Oberbürgermeister der Stadt Eisenach begangen hat, zurückgewiesen. Aufgrund der grundgesetzlich bestimmten Gewaltenteilung erfolgt eine Urteilsfindung der Justiz unabhängig von der Exekutive. Die Landesregierung als Organ der Exekutive respektiert die in der Rechtsfindung des Meininger Landgerichts und des Bundesgerichtshofes zum Ausdruck kommende Unabhängigkeit der Justiz in der Strafsache Christian Köckert. Aus Sicht der Landesregierung lassen die bisherigen Erkenntnisse, wonach der Unternehmensgründer Matthias Willenbacher die Schmiergeldzahlungen eigenverantwortlich ohne Kenntnis anderer Beschäftigter veranlasst haben soll, nicht auf das Geschäftsgebaren des Unternehmens juwi bei der Entwicklung seiner geschäftlichen Aktivitäten im Allgemeinen schließen. Kann aus Sicht der Landesregierung jenseits einer rein strafrechtlichen Beurteilung bei juwi angesichts der beschriebenen Vorfälle von einem seriösen Unternehmen gesprochen werden? Zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1. Drucksache 15/1363 (15/1306) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Welche Konsequenzen sind aus Sicht der Landesregierung in Bezug auf bereits abgeschlossene und noch laufende Genehmigungsverfahren im Saarland im Bereich der erneuerbaren Energien, bei denen juwi beteiligt war oder ist, zu ziehen? Zu Frage 3: Der Genehmigung einer Windenergieanlage liegt die gebundene Entscheidung des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz zugrunde. Bei einer gebundenen Entscheidung muss die Verwaltung bei Vorliegen sämtlicher fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge herbeiführen. Das Vorliegen strafrechtlicher Ermittlungen gegen einen Vorstand bzw. den gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft ist für die Erteilung der Genehmigung grundsätzlich nicht maßgeblich. Bei welchen laufenden Genehmigungsverfahren im Saarland im Bereich der erneuerbaren Energien ist das Unternehmen juwi in welcher konkreten Funktion beteiligt? Zu Frage 4: Die Fa. juwi Energieprojekte GmbH hat am 06.03.2015 einen Antrag auf Errichtung und Betrieb von sieben Windenergieanlagen im Bereich Ottweiler-Lautenbach/Bexbach -Höchen gestellt. Des Weiteren hat die Fa. juwi Energieprojekte GmbH mit Schreiben vom 11.03.2014 einen Antrag auf Errichtung und Betrieb von neun Windenergieanlagen im Bereich Perl-Renglischberg gestellt. Die Landesplanungsbehörde beim Ministerium für Inneres und Sport teilte mit Schreiben vom 05.01.2015 der juwi Energieprojekte GmbH dazu mit, dass für den geplanten Windpark die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich ist. In einer Besprechung im Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz am 27.03.2015 erklärte die juwi Energieprojekte GmbH in der Angelegenheit, dass sich die Planung für den Windpark geändert habe und statt der vorgesehenen neun Windenergieanlagen nunmehr nur acht Windenergieanlagen errichtet werden sollen.