LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1370 (15/1232) 08.05.2015 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Andreas Augustin (PIRATEN) betr.: Weitergabe von Meldedaten Vorbemerkung des Fragestellers: „Nach dem saarländischen Meldegesetz bzw. dem Melderechtsrahmengesetz können Meldeämter in bestimmten Fällen personenbezogene Daten auch ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen an Adresshändler, Auskunfteien oder Werbetreibende weitergeben. Bürgerinnen und Bürger müssen einer solchen Datenweitergabe nicht im Vorfeld zustimmen, sondern der Weitergabe gegenüber der Behörde explizit widersprechen, wenn sie nicht wollen, dass Dritte Personeninformationen wie Name oder Adresse erhalten und diese beispielsweise zu Werbezwecken verwenden.“ Wie viele Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte hat die Kreisstadt Saarlouis im Zeitraum 2012 bis heute auf entsprechende Anfragen hin erteilt? (Bitte nach Jahr und Anzahl Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte einzeln aufschlüsseln .) Zu Frage 1 : Die Kreisstadt Saarlouis hat bis zum Stichtag 31.03.2015 wie folgt Auskünfte erteilt: Im Jahr 2013 wurden durch die Kreisstadt Saarlouis 1005 Melderegisterauskünfte erteilt , durch den eGo-Saar im Rahmen des Meldeportals Saarland 3655 Melderegisterauskünfte . Im Jahr 2014 wurden durch die Kreisstadt Saarlouis 1159 Melderegisterauskünfte erteilt , durch den eGo-Saar 3524 Melderegisterauskünfte. Im Jahr 2015 (Stichtag 31.03.2015) wurden durch die Kreisstadt Saarlouis 206 Melderegisterauskünfte erteilt, durch den eGo-Saar ca. 900 Melderegisterauskünfte (hier lag die endgültige Abrechnung noch nicht vor). Ferner wurden gebührenpflichtige Gruppenauskünfte wie folgt erteilt: Im Jahr 2013 zwei, im Jahr 2014 eine. Im Jahr 2015 wurde bisher keine gebührenpflichtige Gruppenauskunft erteilt. Ausgegeben: 08.05.2015 (02.02.2015) Drucksache 15/1370 (15/1232) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Welche Adresshändler, Auskunfteien, Werbetreibende und sonstige Unternehmen oder (öffentliche ) Stellen haben personenbezogene Daten in diesem Zeitraum bei der Kreisstadt Saarlouis angefragt ? (Bitte nach Zeitraum und Empfänger der Meldedaten einzeln aufschlüsseln.) Zu Frage 2: Adresshändler, Werbetreibende oder sonstige Unternehmen haben nach Mitteilung der Kreisstadt Saarlouis im genannten Zeitraum keine Anfragen gestellt und demzufolge auch keine Daten erhalten. Die erteilten erweiterten gebührenpflichtigen Auskünfte wurden nach Prüfung eines berechtigten Interesses (z.B. Vorlage eines vollstreckbaren Titels) den entsprechenden Anwaltskanzleien oder Inkassobüros erteilt. Im genannten Zeitraum erfolgten drei gebührenpflichtige Gruppenauskünfte zum Zwecke wissenschaftlicher Studien oder Forschungsvorhaben. Hier lag jeweils eine Datenschutzerklärung sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Innenministeriums bzw. Landesdatenschutzbeauftragten vor. Auf welchen Gesamtbetrag belaufen sich die Gebühren oder sonstigen Zahlungen, welche die Kreisstadt Saarlouis für die Bereitstellung der Meldedaten in oben genanntem Zeitraum jeweils eingenommen hat? (Bitte nach Zeitraum und Beträgen einzeln aufschlüsseln.) Zu Frage 3: Die Gebühreneinnahmen für das Jahr 2013 betrugen 17.929,00 Euro. Die Gebühreneinnahmen für das Jahr 2014 betrugen 16.822,00 EUR. Die Gebühreneinnahmen für das Jahr 2015 betrugen bisher 3.925,00 EUR. Wie viele Einwohner/-innen der Kreisstadt Saarlouis haben einer Weitergabe ihrer Meldedaten (soweit rechtlich zulässig und möglich) widersprochen ? Zu Frage 4: Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde gemäß § 8 des saarländischen Meldegesetzes (MG) ein Recht auf die unentgeltliche Speicherung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach  § 32 Abs. 2 Satz 3 (Datenübermittlung Familienangehöriger an öffentliche-rechtliche Religionsgesellschaften),  § 33 Abs. 2 Satz 2 (Vornahme von Ehrungen bei Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen ),  § 34 Abs. 5 und 7 (insbesondere bei Gefahr für Leben, Gesundheit usw.),  § 34a Abs. 2 Satz 4 (automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften),  § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 (Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen). Drucksache 15/1370 (15/1232) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Einer Weitergabe ihrer Meldedaten widersprochen haben gegenüber der Kreisstadt Saarlouis im Jahr 2013 415 Personen, im Jahr 2014 362 Personen und im Jahr 2015 (bis 31.03.2015) 50 Personen. Der Bestand an sämtlichen eingetragenen und aktiven Auskunftssperren beträgt aktuell 1071. Werden bzw. wurden Einwohner/-innen aktiv auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen? Wenn ja, durch welche Stellen und in welcher Form erfolgt dieser Hinweis? Wenn nein, mit welcher Begründung unterbleibt ein solcher Hinweis? Zu Frage 5: Hinweise auf Widerspruchsmöglichkeiten erfolgen gemäß saarländischem Meldegesetz (MG) insbesondere in den Fällen des  § 32 Absatz 2 MG, wonach betroffene Familienangehörige bei der Anmeldung darauf hinzuweisen sind, dass sie verlangen können, dass ihre Daten nicht an öffentlich -rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden,  § 34a Absatz 2 MG, wonach die Meldebehörde spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen hat,  § 35 Absatz 4 MG, wonach die Meldebehörde die Einwohnerinnen und Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung auf die Widerspruchsrechte im Zusammenhang mit Wahlen (acht Monate vor der jeweiligen Wahl) und im Zusammenhang mit Alters - und Ehejubiläen (mindestens einmal jährlich) hinzuweisen hat. Darüber hinaus befindet sich auf der Internetseite der Kreisstadt Saarlouis ein Formular zum Eintragen von Auskunftssperren mit Erläuterungen und Rechtsgrundlagen. Außerdem erfolgt auf Nachfrage auch eine Beratung im konkreten Einzelfall. Werden betroffene Einwohner/-innen darüber informiert , dass ihre personenbezogenen Daten an Adresshändler, Auskunfteien, Werbetreibende und sonstige Unternehmen oder Stellen weitergegeben wurden? Wenn ja, durch welche Stellen und in welcher Form erfolgt diese Information? Wenn nein, mit welcher Begründung unterbleibt eine solche Information? Ist geplant, betroffene Einwohner/-innen über eine Datenweitergabe zu informieren und kann diese Information in Zukunft sichergestellt werden? Drucksache 15/1370 (15/1232) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Zu Frage 6: Eine entsprechende, aktive Unterrichtung der Betroffenen über eine erfolgte Datenübermittlung ist gesetzlich nur in den Fällen des § 34 Absatz 2 Satz 2 MG vorgesehen, wonach die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers der Daten unverzüglich zu unterrichten hat; dies gilt nicht, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Daten ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat. Darüber hinaus erhalten Betroffene gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 MG auf Antrag Auskunft über diejenigen Personen oder Institutionen, an die regelmäßig Daten übermittelt werden sowie die Arten der zu übermittelnden Daten.