LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1373 (15/1319) 08.05.2015 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Andreas Augustin (PIRATEN) betr.: Kreditfinanzierung des Landeshaushaltes über das Sondervermögen Zukunfts- initiative I Vorbemerkung des Fragestellers: „In der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 11. März 2015 wurde anhand des Berichtes über die im Landesschuldenbuch vorgenommenen Eintragungen nach dem Stand vom 31. Dezember 2014 bekannt, dass das Land drei kurzfristige Kredite mit Volumen zu 48 Millionen, 35 Millionen und 5 Millionen Euro aus dem Sondervermögen Zukunftsinitiative I des Saarlandes aufgenommen hat. Das Kapital dazu floss vor allem durch Einsparungen , bzw. Minderausgaben zum Beispiel bei den Zuführungen an Dritte im Jahr 2013 in das Sondervermögen . Durch die Haushaltslage bedingt, sind nicht verausgabte Gelder, die z.B. in einem Sondervermögen „geparkt“ werden, durch Kredite vorfinanziert. Das Saarland als Haushaltsnotlageland hat sich einer stetigen Reduzierung der Nettokreditaufnahme verschrieben. Hierzu gehört auch, dass Steuermehreinnahmen und Minderausgaben in einen weiteren Abbau der Nettokreditaufnahme fließen sollen. So zumindest hat es Staatssekretär Dr. Spies im gleichen Ausschuss noch einmal bekräftigt .“ Vorbemerkung der Landesregierung: Das Land nimmt wegen der Zuführungen an das Sondervermögen Zukunftsinitiative keinerlei zusätzliche Kredite am Kapitalmarkt auf. Das Sondervermögen Zukunftsinitiative I ist vielmehr gesetzlich dazu verpflichtet, sein Vermögen in Schuldscheinen des Landes anzulegen. Ausgegeben: 08.05.2015 (02.04.2015) Drucksache 15/1373 (15/1319) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Sowohl die Zuführungen des Landes an das Sondervermögen als auch die Anlage der Gelder des Sondervermögens in Schuldscheinen des Landes stellen keine zahlungswirksamen Vorgänge dar. Insoweit liegt eine kreditfinanzierte Vorfinanzierung von „geparkten “ Geldern im Sondervermögen nicht vor. Das Land wird im Zuge der Zuführung an das Sondervermögen in keiner Weise belastet . Auch im abgelaufenen Haushaltsjahr 2014 wurden die Steuermehreinnahmen sowie ungebundenen Minderausgaben zur Absenkung der geplanten Nettokreditaufnahme um insgesamt 55 Mio. € eingesetzt (Nettokreditaufnahme 2014 gemäß Haushaltsplan : 435 Mio. €, Ist-Wert: 380 Mio. €). Womit begründet die Landesregierung die Kreditaufnahme aus dem Sondervermögen? Zu Frage 1: § 4 Satz 5 des SVG-ZukI schreibt vor, die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge zu marktüblichen Bedingungen in Schuldscheinen des Landes anzulegen. Insofern ist festzustellen, dass die Kreditaufnahme des Landes beim Sondervermögen durch Gesetz vorgegeben ist. Warum wurden die in das Sondervermögen I geflossenen Minderausgaben 2013 nicht zur weiteren Reduzierung der Nettokreditaufnahme im gleichen Jahr verwendet? Zu Frage 2: Bei den Minderausgaben, die auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 Haushaltsgesetz an das Sondervermögen geflossen sind, handelt es sich um Ausgabeverpflichtungen, die entgegen den Erwartungen zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung im Jahr 2013 noch nicht zahlungswirksam waren, aber in Folgejahren noch zahlungswirksam werden . Mit der Regelung im Haushaltsgesetz wird die Grundlage dafür geschaffen, dass diese Ausgaben dem Haushaltsjahr zugeordnet werden können, in denen die Verausgabung durch den Haushaltsgesetzgeber geplant war. Betroffen sind insbesondere Bauausgaben, die sich lediglich aufgrund eines verzögerten Baufortschritts auf der Zeitachse verschoben haben. Bei einem Verzicht auf die Zuführung an das Sondervermögen wäre es nicht zu einer nachhaltigen weiteren Reduzierung der Nettokreditaufnahme gekommen, sondern lediglich zu deren buchungstechnischen zeitlichen Verschiebung. Mit der Regelung im Haushaltsgesetz wird eine bessere Steuerung des Defizitabbaupfades im Rahmen der Schuldenbremse ermöglicht. Im Gegenzug wurden aus Transparenzgründen erstmalig in der Haushaltsrechnung 2013 die entsprechenden Buchungsvorgänge auf Titelebene heruntergebrochen und dargestellt, um die notwendige Information des Parlaments und des Rechnungshofes sicherzustellen. Welchen durchschnittlichen effektiven Zinssatz haben die in 2013 neu aufgenommenen teuersten Kredite mit einem addierten Volumen von bis 98 Millionen Euro? Welche durchschnittliche Laufzeit haben diese? Drucksache 15/1373 (15/1319) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Zu Frage 3: Der durchschnittliche effektive Zinssatz der seitens des Landes am Kapitalmarkt in 2013 neu aufgenommenen Kredite mit der höchsten Verzinsung und einem addierten Volumen von bis zu 98 Mio. € - konkret die 19 höchsten Kreditabschlüsse mit einem Volumen von 76 Mio. € - betrug 2,49% mit einer durchschnittlichen Laufzeit dieser Kredite von 18,4 Jahren. Welche durchschnittliche Laufzeit haben die in 2013 neu aufgenommenen am längsten laufenden Kredite mit einem addierten Volumen bis 98 Millionen Euro? Welchen durchschnittlichen Zinssatz haben diese? Zu Frage 4: Die am längsten laufenden in 2013 neu vom Land am Kapitalmarkt aufgenommenen Kredite mit einem addierten Volumen von 98 Mio. € haben eine durchschnittliche Laufzeit von 21,8 Jahren und einen durchschnittlichen Zinssatz von 2,39%. Warum wurden die Mittel aus dem Sondervermögen I nicht entsprechend § 2 – Zweck des Sondervermögens – sowie § 6 – Verwendung des Sondervermögens – des Gesetzes über das „Sondervermögen Zukunftsinitiative“ verwendet? Zu Frage 5: Die Mittel aus dem Sondervermögen Zukunftsinitiative werden gesetzeskonform verwendet . Bei der Darlehensvergabe nach § 4 des Gesetzes über das „Sondervermögen Zukunftsinitiative“ (SVG-ZukI) handelt es sich um einen zeitlich befristeten Einsatz der Mittel bis sie gemäß § 2 und § 6 des Gesetzes eingesetzt werden. Siehe auch Antwort auf Frage 2. Wie bewertet die Landesregierung die Verwendung der Mittel des Sondervermögens vor der Regelung zur Vermögenstrennung in § 7 des Gesetzes über das „Sondervermögen Zukunftsinitiative “? Zu Frage 6: Die Regelung des § 7 SVG-ZukI schreibt vor, das Sondervermögen von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Dies erfolgt dadurch, dass in Kapitel 21 02 Titel 884 01 für das Sondervermögen ein eigener Wirtschaftsplan ausgewiesen wird, der aus einem Erfolgsplan und einem Vermögensplan besteht. Damit ist eine getrennte Veranschlagung der entsprechenden Mittel außerhalb des Kernhaushaltes gewährleistet. In der Folge wird in der jeweiligen Haushaltsrechnung entsprechend für das Sondervermögen ein eigener Jahresabschluss ausgewiesen . Damit wird die in § 7 des SVG-ZukI vorgeschriebene Vermögenstrennung eingehalten .