LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1465 (15/1299) 13.07.2015 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Klaus Kessler (B90/Grüne) betr.: Fremdwährungsgeschäfte auf Landes- und kommunaler Ebene Vorbemerkung des Fragestellers: „Nach der Entscheidung der Schweizer Nationalbank , den Wechselkurs für den Schweizer Franken freizugeben, wurde bekannt, dass es insbesondere in Nordrhein-Westfalen Kommunen gibt, die in größerem Ausmaß Kredite in Schweizer Franken aufgenommen hatten. Infolge der Aufwertung des Schweizer Franken müssen diese mit immensen finanziellen Verlusten rechnen. Im zuständigen Ausschuss wurde seitens der Landesregierung gesagt, diese Problematik bestünde im Saarland nicht. Weder das Land noch die saarländischen Kommunen hätten Kredite in Fremdwährungen.“ Bezieht sich die im Ausschuss getätigte Aussage, dass weder beim Land noch bei den Kommunen Fremdwährungskredite bestehen, auch auf sonstige Finanzgeschäfte, wie Zinssicherungs- oder -begleitgeschäfte? a) Wenn nein, wie hoch ist das Volumen sämtlicher Fremdwährungsgeschäfte bei Land und saarländischen Kommunen (bitte aufgeschlüsselt nach Volumen und Währung und Tilgungszeitpunkt)? Ausgegeben: 13.07.2015 (17.03.2015) Drucksache 15/1465 (15/1299) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Bezieht sich die im Ausschuss getätigte Aussage, dass weder beim Land noch bei den Kommunen Fremdwährungskredite bestehen, auch auf Landesgesellschaften und kommunale Unternehmen sowie Beteiligungen? a) Wenn nein, wie hoch ist das Volumen sämtlicher Fremdwährungsgeschäfte bei Landesgesellschaften bzw. kommunalen Unternehmen und Beteiligungen? Zu den Fragen 1 und 2: Das Land hat keine Kredite in Fremdwährungen aufgenommen, es bestehen auch keine Zinssicherungs- oder -begleitgeschäfte in Fremdwährungen beim Land. Gleiches gilt für alle Landesgesellschaften außerhalb des Bankensektors. Die Kommunen nehmen als rechtlich selbstständige juristische Personen des öffentlichen Rechts die ihnen obliegenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahr; hierzu gehört auch die Aufnahme ihrer Kredite. Es besteht keine unmittelbare oder mittelbare Zuständigkeit der Landesregierung für die Aufnahme der einzelnen Kredite der Kommunen . Das Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt lediglich die in den kommunalen Haushaltssatzungen festgesetzten Gesamtbeträge der Kredite für Investitionen (§ 92 Abs. 2 KSVG), während es über die Einzelkreditaufnahmen der Kommunen oder ihrer Unternehmen keine Kenntnis erhält. Nach Kenntnis der Landesregierung und unter Auswertung der aktuellsten Schuldenstatistik der kommunalen Haushalte bestehen keine Fremdwährungskredite oder auf Fremdwährung basierende Zinssicherungs- oder -begleitgeschäfte. Gleichwohl kann aber durch die aufgezeigte Zuständigkeitsregelung hinsichtlich der Kreditaufnahme/Zinsgeschäfte eine umfassende Gewissheit nicht vorliegen. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die Kommunen keine ihr nachgeordneten Behörden darstellen und sie wegen der Selbstverwaltungsgarantie daher nur der Rechtsaufsicht des Landes unterliegen. Das nach § 129 KSVG insoweit bestehende Informationsrecht darf sie daher nur aufgrund eines gegenständlich bestimmten Anlasses und nicht im Sinne einer Bevormundungs- oder Einmischungsaufsicht ausüben. Aufgrund der Selbstverwaltungsgarantie hält es die Landesregierung daher nicht für vertretbar, ohne konkreten Anlass oder Verdacht generell, pauschal und landesweit Nachforschungen anzustellen, zumal hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die betroffenen Kommunen unter den Generalverdacht des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften gestellt werden. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne rechtsaufsichtlich tätig zu werden, bestehen nicht. Gibt es Vorgaben seitens des Landes bezüglich des Abschlusses von Finanzgeschäften in Fremdwährungskrediten für das Land, Landesgesellschaften , Kommunen, kommunale Unternehmen und Beteiligungen? a) Wenn ja, welche sind das und wo sind diese festgeschrieben? b) Wenn nein, hält die Landesregierung Vorgaben für erforderlich? Drucksache 15/1465 (15/1299) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Gibt es für Kommunen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht von Fremdwährungsgeschäften bei der Kommunalaufsicht? Zu den Fragen 3 und 4: Für den Fall, dass beim Land Kredite in Fremdwährungen aufgenommen würden, besteht gemäß den Derivatrichtlinien des Landes die Vorgabe, dass solche Kredite unmittelbar und vollständig durch Währungsswaps abzusichern sind, so dass sich keine Risiken aus Wechselkursveränderungen ergeben können. Für die Landesgesellschaften bestehen keine entsprechenden Vorgaben des Landes. Dieses begründet sich auch darin, dass die Landesgesellschaften außerhalb des Bankensektors keine Fremdwährungskredite nutzen. Ausdrückliche gesetzliche Regelungen bezüglich des Abschlusses von Finanzgeschäften in Fremdwährungskrediten gibt es für die Kommunen sowie für kommunale Unternehmen und Beteiligungen nicht. Nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz (§ 92 Abs. 2) ist der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen in der Haushaltssatzung genehmigungspflichtig; die Aufnahme von Kassenkrediten bedarf keiner Genehmigung. Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet daher nicht über einzelne Kreditaufnahmen der Kommunen. Fremdwährungskredite sind weder anzeige- noch genehmigungspflichtig.