LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1483 (15/1321) 24.07.2015 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Andreas Augustin (PIRATEN) betr.: Evaluation der Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz im Saarland Vorbemerkung des Fragestellers: „Nach dem Informationsfreiheitsgesetz hat jedermann gegenüber Behörden einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen , d.h. es besteht keine Verpflichtung, für die angeforderten Informationen ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen . Ein Informationszugangsanspruch kann lediglich aus den in gesetzlichen Ausnahmetatbeständen aufgeführten Gründen durch die ersuchte Behörde abgelehnt werden, wobei diese Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind, um den Grundsatz des freien Informationszugangs nicht zu gefährden. Wissenschaftliche Analysen mehrerer Informationsanträge und ablehnender Bescheide kommen zum Ergebnis, dass Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz vielfach zu Unrecht abgelehnt werden (vgl. Wiebe/Ahnefeld, CR 2015, 127-136 (134). Die zugangsunfreundliche Auslegung des IFG hinge demnach damit zusammen , dass die zum Teil ohnehin schon ausgelasteten Behörden die Zugangsanträge „neben“ ihrem Alltagsgeschäft er-ledigen müssen. Durch die Beantwortung der Anfragen entstünde also eine höhere Arbeitsbelastung. Es sei jedoch anzunehmen , dass die Arbeitsbelastung durch eine aktivere Informationspolitik der Behörden, also eine proaktive Veröffentlichung von Daten des öffentlichen Sektors, welche nicht offensichtlichen Einschränkungen unterliegen, verringert werden könne.“ Ausgegeben: 24.07.2015 (02.04.2015) Drucksache 15/1483 (15/1321) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Vorbemerkung der Landesregierung: Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) ist am 15. September 2006 in Kraft getreten. Durch seine Verweisung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gewährleistet das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz ein einheitliches allgemeines Informationsfreiheitsrecht im Saarland. Zum Schutz besonderer öffentlicher Belange, des behördlichen Entscheidungsprozesses, personenbezogener Daten, des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen wird der Anspruch allerdings nicht uneingeschränkt gewährt; das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz umfasst durch die Verweisung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch dessen Ausnahme- und Ablehnungstatbestände, die den widerstreitenden Interessen der Beteiligten Rechnung tragen. Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz wurde im Jahr 2010 (Stichtag: 31. März 2010) evaluiert, wobei sich die im Saarland gemachten Erfahrungen insgesamt positiv dargestellt haben und die Verlängerung des Gesetzes empfohlen wurde. Vor dem Hintergrund, dass das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz keine Statistikpflicht vorsieht und dementsprechend keine abschließenden Statistiken geführt werden , wurde im Rahmen der Beantwortung der Anfrage auf die zur Verfügung stehenden Quellen und Informationen zurückgegriffen. Da bereits im Jahr 2013 eine umfangreiche Anfrage zum Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (LT-Drs. 15/360) gestellt wurde, die unter der Drs.-Nr. 15/527 beantwortet wurde, beschränkt sich der Erhebungszeitraum insoweit auf die Zwischenzeit. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die in den nachfolgenden Fragen ebenfalls angesprochenen Gemeinden und Gemeindeverbände das Recht auf kommunale Selbstverwaltung haben und bei dessen Ausübung nur der Rechtsaufsicht des Landes unterliegen. Das nach § 129 KSVG insoweit bestehende Informationsrecht darf die Regierung nur aufgrund eines gegenständlich bestimmten Anlasses und nicht im Sinne einer Bevormundungs- oder Einmischungsaufsicht ausüben. Konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Verhältnisse in den Kommunen bei der Behandlung von Anfragen nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz und bezüglich der darin begründeten Veröffentlichungspflichten liegen nicht vor. Daher wurde von einer Umfrage bei den Kommunen zur Beantwortung der sie betreffenden Fragen abgesehen. Wie viele Anfragen nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) wurden insgesamt seit Inkrafttreten des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes im Jahr 2006 im Saarland an alle Behörden des Landes und der saarländischen Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Organe und Einrichtungen des Landes, den Saarländischen Rundfunk, Forschungseinrichtungen, Hochschulen , Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen sowie Prüfungseinrichtungen gerichtet? Drucksache 15/1483 (15/1321) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Zu Frage 1: Im Erhebungszeitraum gab es insgesamt 173 Anfragen. Wie viele dieser Anfragen wurden vollständig oder teilweise beantwortet, in wie vielen wurde die Beantwortung aus den gesetzlich genannten Ablehnungsgründen verweigert? Zu Frage 2: Von den genannten 173 Anfragen wurden 135 vollständig oder teilweise beantwortet. Zwei Anfragen waren noch nicht abschließend beschieden, drei Anfragen wurden von den Fragestellern zurückgezogen. In den übrigen Fällen wurde die Beantwortung aus den gesetzlich genannten Ablehnungsgründen verweigert. Wie hoch sind die Kosten, die allen in Frage 1 aufgeführten Adressaten eines Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen im Saarland durch die Beantwortung der Anfragen nach dem SIFG seit Inkrafttreten des SIFG entstanden sind? Zu Frage 3: In der überwiegenden Zahl der Fälle wurden keinerlei Kosten geltend gemacht, sondern nur in Einzelfällen, insgesamt in Höhe von 680 EUR. Gibt es ein zentrales Online-Portal, auf welchem Verzeichnisse über vorhandene Informationssammlungen und -zwecke, bereits gestellte Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten in elektronischer Form allgemein zugänglich eingesehen werden können? a) Wenn ja, unter welcher Adresse ist dieses Portal aufrufbar? b) Wenn nein, plant die Landesregierung die Einrichtung eines solchen Portals und wenn nicht, mit welcher Begründung lehnt sie die Einrichtung ab? Drucksache 15/1483 (15/1321) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Nach § 1 SIFG in Verbindung mit § 11 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sollen auch saarländische Behörden Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und - zwecke erkennen lassen. a) Existieren bei den in Frage 1 genannten Adressaten solche Verzeichnisse? b) Wurden nach Maßgabe des Bundesinformationsfreiheitsgesetzes Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten allgemein zugänglich gemacht oder sollen diese Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form künftig allgemein zugänglich gemacht werden? Welche der in Frage 1 aufgeführten Adressaten erfüllen im Saar-land diese Veröffentlichungsgebote ? Zu den Fragen 4, 5 und 6: Unter dem zentralen Internetauftritt www.saarland.de werden die Organisationspläne sowie ggf. sonstige Angaben zu Behördenorganisation und Aufgaben der Behörden auf deren jeweiligen Internet-Seiten in elektronischer Form allgemein zugänglich gemacht . Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltungsführung werden Aktenpläne geführt. Diese sind nicht in elektronischer Form allgemein zugänglich. Die Allgemeinzugänglichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 IFG kann sichergestellt werden durch individuelle Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder Informationsübermittlung in sonstiger Weise. Behördliche Umweltinformationen (u.a. Messwerte) werden auf der Internetseite http://portalu.saarland.de/ (Umweltportal Saarland) bereitgehalten. Wird die Einhaltung der Transparenzverpflichtungen überprüft und wenn ja, durch welches Ministerium oder welche Behörde? Zu Frage 7: Die Verwaltung ist gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes sowie Artikel 1 Absatz 3 und 20 Absatz 3 des Grundgesetzes an Gesetz und Recht gebunden . Die Beachtung gesetzlicher Vorschriften obliegt den jeweiligen Ressorts in eigener Verantwortung. Hinsichtlich nachgeordneter Behörden kommen insoweit die jeweiligen Fachaufsichtsrechte in Betracht. Drucksache 15/1483 (15/1321) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Haben die Landesregierung oder saarländische Behörden die Möglichkeit, Verstöße gegen diese Verpflichtungen zu rügen bzw. zu sanktionieren? a) Wenn ja, in wie vielen Fällen erfolgte seit Inkrafttreten des SIFG eine solche Rüge bzw. die Verhängung von Sanktionen? b) Wenn nein, plant die Landesregierung die Einführung einer Rüge- bzw. Sanktionsmöglichkeit bei Verstößen gegen die genannten Transparenzverpflichtungen? Zu Frage 8: Bei Verstößen von Kommunen gegen die genannten Veröffentlichungspflichten kann das Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde einschreiten. Diesem ist jedoch bislang kein solcher Verstoß bekanntgeworden. Die Einführung einer eigenständigen Rüge- bzw. Sanktionsmöglichkeit ist derzeit nicht geplant. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.