LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1621 (15/1563) 01.12.2015 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Dagmar Ensch-Engel (DIE LINKE.) betr.: Präventive Rodungen am Ortseingang Beckingen Vorbemerkung der Fragestellerin: „Die Gemeindeverwaltung Beckingen hat vor einigen Monaten das Grundstück Hahnenloch am Rande des Wanderweges „Saarblicke“ am Ortseingang Beckingen präventiv roden lassen. Hintergrund sind Pläne zur Errichtung einer Photovoltaikanlage , die bislang allerdings nicht realisiert wurden. Durch die Rodung wurden eine seit Jahrzehnten gewachsene Naturlandschaft und der Lebensraum vieler Arten zerstört.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die Gemeinde Beckingen betreibt derzeit das förmliche Verfahren nach § 13 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zur 1. Änderung und Erweiterung des B-Plans „Großwies- Grundwies-Hahnenloch“ im Ortsteil Saarfels der Gemeinde Beckin-gen mit dem Ziel der Errichtung einer Photovoltaikanlage. Der diesbezügliche Ratsbeschluss datiert vom 06.05.2015. Mit Schreiben vom 19.05.2015 haben sich Bürger darüber beklagt, dass bereits Teile des Geltungsbereichs gerodet wurden und somit eine Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt stattgefunden habe. Erweitert wurde die Beschwerde mit Schreiben vom 16.06.2015, dass die Rodung auch auf Flächen außerhalb des derzeit gültigen Bebauungsplans erweitert wurde. Ausgegeben: 01.12.2015 (05.11.2015) Drucksache 15/1621 (15/1563) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Wie ist der Stand des Genehmigungsverfahrens, die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem vorgenannten Grundstück betreffend? Zu Frage 1: Der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen hat am 06.07.2015 den Bebauungsplan „Großwies-Grundwies-Hahnenloch“ (Änderung und Erweiterung) im Gemeindebezirk Saarfels, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde mit der Veröffentlichung im Amtsblatt Beckingen, Ausgabe 28/2015 vom 08.07.2015, ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Ist überhaupt noch, bejahendenfalls bis wann, mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage zu rechnen ? Zu Frage 2: Diese Frage kann nur durch die Gemeinde Beckingen beantwortet werden. Die Landesregierung hat hierüber keine Kenntnis. Wie bewertet die Landesregierung rein präventive Rodungen grundsätzlich und speziell im vorliegenden Fall? Zu Frage 3: Rodungen im Vorgriff auf die spätere Zulassung von Maßnahmen sind zulässig, sofern einschlägige Rechtsbestimmungen, z. B. nach Naturschutz- und Forstrecht, nicht entgegenstehen . Wird eine Maßnahme allerdings nicht zugelassen, hat der Verursacher der Rodung etwaige sich hieraus ergebende rechtliche Konsequenzen zu tragen. Im vorliegenden Fall war die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vom 06.06.1975 auf Grund der Regelungen des § 18 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit §§ 13a und 1a Abs. 3 Baugesetzbuch nicht anzuwenden (Zulässigkeit von Eingriffen im Bebauungsplan der Innenentwicklung). Nach der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 25.06.2015 zur 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Großwies- Grundwies-Hahnenloch“ war ein Einschreiten der Naturschutzbehörde bezüglich der Flächen außerhalb dieses Geltungsbereichs nicht geboten, da weder artenschutzrechtliche Verstöße gemäß § 44 BNatSchG erkennbar noch gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG betroffen sind. Drucksache 15/1621 (15/1563) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Erfolgten die Rodungen im vorliegenden Fall im Einklang mit den geltenden Gesetzen? Zu Frage 4: Im Rahmen der Erarbeitung des B-Planentwurfs wurden die biotop- und artenschutzrechtlichen Belange gemäß BNatSchG und BauGB geprüft. Es wurden keine Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten gemäß § 44 BNatSchG im Geltungsbereich des Bebauungsplans gefunden. Im Rahmen einer Ortsbegehung durch die untere Naturschutzbehörde wurden keine artenschutzrechtlichen Verstöße festgestellt. Eisvogel und Biber kommen am Gewässerlauf außerhalb des Plangebietes vor. Nach Auskunft der Gemeinde Beckingen ist die Rodung unter Beachtung der Ausschlussfrist (01.03. – 15.09.) innerhalb des bereits seit 6. Juni 1975 ausgewiesenen Gewerbegebietes im Februar 2015 erfolgt. Auf den § 18 Abs. 1 BNatSchG wird verwiesen . Auch die Fläche außerhalb des rechtsgültigen B-Plans ist nicht als Schutzgebiet nach BNatSchG oder als gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 30 BNatSchG ausgewiesen oder erfasst. Hinweise auf Verstöße gegen das besondere Artenschutzrecht gemäß § 44 BNatSchG liegen nicht vor. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung oblag der Gemeinde Beckingen als Trägerin der Bauleitplanung. Aus Sicht der Forstbehörde handelt es sich bei der Fläche (Flurstücke 6/5 und 7/4) um eine Gehölzfläche, die nicht forstwirtschaftlich genutzt wird. Es hat sich dort eine Sukzession etabliert, die auf Grund ihres Entwicklungsstadiums nicht als Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes angesehen werden kann. Ausgehend vom bachbegleitenden Baumbestand haben sich Sträucher und tief verzweigte Büsche entwickelt. Die vorhandenen einzelnstehenden Bäume/ Baumgruppen bilden kein geschlossenes Kronendach . Das Unterscheidungszeichen „Waldinnenklima“ war nach Auswertung der Luftbilder (vor der Rodung) nicht vorhanden. Ein Kontakt oder Austausch mit anderen Wäldern war nicht gegeben. Bei der Einschätzung, dass es sich nicht um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes handelt, war § 2 Abs. 3 LWaldG anzuwenden. Danach gelten in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen und Hecken bestockt sind, nicht als Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Welche Ersatzmaßnahmen für die Rodungen wurden bislang durchgeführt? Zu Frage 5: Da es sich bei der Fläche nicht um Wald handelt, war es nicht möglich, die Umwandlung an Bedingungen und Auflagen gemäß § 8 LWaldG zu knüpfen. Neuanpflanzungen innerhalb und am Rande des Plangebietes erschienen der Planungsträgerin nicht sinnvoll, da sie eine Beschattung und somit Effizienzminderung der Photovoltaikanlage zur Folge gehabt hätten. Die aus städtebaulicher Gründen festgesetzten Maßnahmen ergeben sich insbesondere aus den Ziffern 7.3, 7.5 und 7.8 der Begründung des v. g. Bebauungsplans. Drucksache 15/1621 (15/1563) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Wie bewertet die Landesregierung Notwendigkeit und Umfang von Ersatzmaßnahmen im vorliegenden Fall? Zu Frage 6: Unter Bezugnahme auf die Antwort zu Frage 5 wird darauf hingewiesen, dass es stets Aufgabe der Trägerin der Bauleitplanung ist, die aus städtebaulicher Sicht erforderlichen Festsetzungen im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange und öffentlicher Auslegung eigenverantwortlich vorzunehmen.