LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1686 (15/1618) 09.02.2016 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Astrid Schramm (DIE LINKE.) betr.: Leichenschau im Saarland Vorbemerkung der Fragestellerin: „Die Landesregierung hat vor einigen Wochen endlich ein Überdenken der gängigen Praxis sowie des Systems der Leichenschau und hier insbesondere qualitative Verbesserungen gefordert. Medien berichten in regelmäßigen Abständen über jährlich tausende fehlerhafte Totenscheine in Deutschland. Seit geraumer Zeit wird die Problematik auch auf Bundesebene diskutiert, ohne dass es bislang zu nennenswerten Verbesserungen gekommen ist.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die Problematik zur Qualität der Leichenschau wurde in der Vergangenheit auf verschiedenen Ministerkonferenzen thematisiert. Die Gesundheitsministerkonferenz hatte zur Klärung dieser Problematik eine eigene Arbeitsgruppe benannt, die folgende Reformvorschläge unterbreitet hat: Reformvorschlag 1: Entkoppelung von Todesfeststellung und äußerer Leichenschau Reformvorschlag 2: Fort- und Weiterbildung zu Leichenschauärzten Reformvorschlag 3: Organisationsstruktur Reformvorschlag 4: Meldepflicht Reformvorschlag 5: Qualitätssichernde Maßnahmen Reformvorschlag 6: Honorierung der äußeren Leichenschau Reformvorschlag 7: Äußere zweite Leichenschau Ausgegeben: 09.02.2016 (01.12.2015) Drucksache 15/1686 (15/1618) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Welche konkreten Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene sollten nach Auffassung der Landesregierung umgesetzt werden, um Fehlerdiagnosen bei der Leichenschau künftig zu reduzieren ? Zu Frage 1: Die Reformvorschläge beschäftigen sich detailliert mit der Problematik der Leichenschau . Auf Bundesebene sollte konkret eine adäquate Honorierung der Leichenschau zeitnah umgesetzt werden. Von Seiten des Landes wurde bereits vor dem o.g. Beschluss eine Regelung zur Qualitätssicherung etabliert. § 4 Absatz 8 der Saarländischen Bestattungsverordnung regelt , dass die leichenschauende Ärztin/der leichenschauende Arzt Blatt 1 der Todesbescheinigung direkt dem zuständigen Gesundheitsamt zuzuleiten hat. Das Gesundheitsamt prüft unverzüglich die ärztlichen Angaben. Soweit erforderlich, sind Angaben durch Rückfragen vom Gesundheitsamt zu ergänzen. Als wichtige Regelung zur Qualitätssteigerung wird auf Landesebene eine kontinuierliche Etablierung einer Fort- bzw. Weiterbildung zum Thema Leichenschau angesehen. Die Landesregierung hat aktuell eine Studie zur Bewertung aller Todesbescheinigungen eines Jahres in Auftrag gegeben. Je nach Ergebnis dieser Studie werden weitere Überlegungen folgen, wie eine Verbesserung der Leichenschau erfolgen kann. Sofern nicht bereits unter Nummer 1 beantwortet: Welche Änderungen des Bestattungsgesetzes wären geboten? Zu Frage 2: Auf das Ergebnis der Studie wird verwiesen. Ergebnisorientiert werden Änderungen im Bestattungsrecht folgen. Wie ist der aktuelle Diskussionsstand auf Bundesund Landesebene? Zu Frage 3: Das Saarland hat eine Länderumfrage zum Thema Leichenschau Mitte 2015 durchgeführt . Hierbei zeigt sich, dass in vielen Bundesländern mittels Arbeitsgruppen versucht wird, eine Optimierung der Leichenschau herbeizuführen. In Nordrhein-Westfalen finden aktuell ebenfalls Überlegungen statt, mittels Gutachten Aussagen zu Möglichkeiten und Grenzen der Leichenschau einzuholen. Viele Länder setzen auf die konsequente Schulung der Ärzteschaft. Im sog. Nordverbund (Bremen, Hamburg, Mecklenburg -Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein) hat eine Arbeitsgruppe Empfehlungen formuliert, die gleichfalls in die Richtung dauerhafte Schulung, Qualifizierung , zeitnahe Prüfung der Dokumentation, einheitliche Todesbescheinigung gehen . Die sachgerechte Anpassung der Gebührenordnung für Ärzte analog des GMK- Beschlusses steht noch aus. Drucksache 15/1686 (15/1618) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - In welchem Umfang gab es im Saarland innerhalb der vergangenen 5 Jahre anlässlich einer Feuerbestattung im Rahmen der zweiten Leichenschau nach § 30 Absatz 3 Bestattungsgesetz Abweichungen von dem Ergebnis der ersten Leichenschau nach § 15 Bestattungsgesetz hinsichtlich der Klassifikation der Todesart? Zu Frage 4: Eine Umfrage bei den im Saarland tätigen Ärztinnen und Ärzten, die zweite Leichenschauen nach dem Saarländischen Bestattungsgesetz durchführen, hat ergeben, dass es in den letzten 5 Jahren bei insgesamt ca. 60 Fällen Abweichungen zur ersten Leichenschau in Bezug auf die Klassifikation der Todesart gegeben hat. In welchem Umfang gab es im Saarland innerhalb der vergangenen 5 Jahre anlässlich einer Obduktion (sowohl einer rechtsmedizinischen als auch einer pathologisch/klinischen Obduktion) Abweichungen von dem Ergebnis der ersten Leichenschau nach § 15 Bestattungsgesetz hinsichtlich der Todesart und Todesursache? Zu Frage 5: Alle im Saarland vorhandenen rechtsmedizinischen und pathologischen Institute wurden angefragt. Auf der Basis der eingegangenen Rückmeldungen kann mitgeteilt werden , dass in den letzten 5 Jahren mindestens 680 klinische Sektionen durchgeführt wurden. Zumindest bei einer dieser Sektionen ergab sich der Verdacht eines nicht natürlichen Todes. Es wurde weiter mitgeteilt, dass in den meisten Fällen die Todesbescheinigung für die Sektion nicht vorlag, sodass Abweichungen von dem Ergebnis der ersten Leichenschau nicht bestätigt werden können. Wie viele Todesermittlungsverfahren der Polizei und Staatsanwaltschaft gab es im Saarland innerhalb der vergangenen 5 Jahre? Bei wie vielen Todesermittlungsverfahren der Polizei und Staatsanwaltschaft wurden im Saarland innerhalb der vergangenen 5 Jahre rechtsmedizinische Obduktionen durchgeführt? Zu Frage 6: Die Anfrage bei Polizei und Staatsanwaltschaft hat ergeben, dass von Dezember 2010 bis November 2015 insgesamt 3.201 Todesermittlungsverfahren bearbeitet wurden. In wie vielen Fällen eine rechtsmedizinische Obduktion durchgeführt wurde, konnte unter Bezug auf den erheblichen personellen Aufwand nicht mitgeteilt werden. Drucksache 15/1686 (15/1618) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Wie erfolgt von Gesetzes wegen sowie in der Praxis die Vergütung der Leichenschau, wenn der leichenschauende Arzt von der Polizei zum Fundort gerufen wird. Wie wird sichergestellt, dass die Vergütung erfolgt? Zu Frage 7: § 14 des Saarländischen Bestattungsgesetzes regelt die Veranlassung der Leichenschau . Danach sind bei einem Sterbefall verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen u.a. unter 3. jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Zu diesem Personenkreis kann auch die Polizei zählen. § 18 des Saarländischen Bestattungsgesetzes regelt die Kosten der Leichenschau. Die Kosten der Leichenschau fallen derjenigen Person/Personengruppe oder Einrichtung zur Last, die die Bestattungskosten zu tragen hat. Die Kostenrechnung der Leichenschau hat somit gegenüber dem/den Verpflichteten direkt zu erfolgen. Bei Nichtzahlung gelten die gleichen Regelungen wie bei jeder Rechnungstellung.