LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1724 (15/1647) 11.03.2016 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Birgit Huonker (DIE LINKE.) betr.: Auswirkungen der Reform der forensischen Unterbringung Vorbemerkung der Fragestellerin: „Das Bundeskabinett beschloss am 4. November 2015 einen Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Mit diesem Gesetzentwurf soll die Anzahl und die Dauer gerichtlich angeordneter Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus stärker begrenzt werden. Die geplante Gesetzesänderung ist auch eine Konsequenz aus dem ‚Fall Mollath‘, der zu Unrecht viele Jahre in der forensischen Psychiatrie hat verbringen müssen.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Im Fokus der Anfrage steht die Novellierung des Rechts der Unterbringung im Sinne des § 63 StGB, die sich bereits seit langem auf der politischen Agenda befindet. Auf Grund zunehmender öffentlicher Kritik am Recht der Unterbringung psychisch kranker Straftäter, die sich an einer wachsenden Zahl erfolgreicher Beschwerden Betroffener beim Bundesverfassungsgericht und nicht zuletzt auch am Fall „Mollath“ entzündet hatte, hat das saarländische Ministerium der Justiz als damaliges Vorsitzland der Justizministerkonferenz im November 2013 ein Eckpunktepapier zur Reform des Rechts der Unterbringung nach § 63 StGB vorgelegt und die Einrichtung einer Bund-Länder- Arbeitsgruppe gefordert. Diese Initiative war erfolgreich. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat im Februar 2014 eine interdisziplinär besetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt, an der das saarländische Justizministerium beteiligt war. Die dort erarbeiteten Ergebnisse wurden im Mai 2015 vom BMJV in einem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches umgesetzt. Im November 2015 wurde der Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Ausgegeben: 11.03.2016 (13.01.2016) Drucksache 15/1724 (15/1647) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Im Wesentlichen geht es darum, die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Einrichtung klarer und strenger zu definieren , ohne dabei die berechtigten Sicherheitsinteressen der Bevölkerung zu vernachlässigen . Der gesetzlich normierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der jeder Freiheitsentziehung zugrunde liegt, bedarf insoweit einer stärkeren Konkretisierung. Die Anordnungen sollen sich auf gravierende Straftaten beschränken. Darüber hinaus sollen die prozessualen Sicherungen zur Vermeidung unverhältnismäßig langer Unterbringungen ausgebaut werden. Häufiger als bisher soll gutachterlich überprüft werden, ob eine Fortdauer des Maßregelvollzugs angebracht ist. Am 1. Mai 2011 wurden lt. Landesregierung 158 Patientinnen und Patienten in der saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) in Merzig behandelt (148 Männer und 10 Frauen). Wie viele Männer und Frauen sind zum Stichtag 31. Dezember 2015 in der SKFP untergebracht? Zu Frage 1: Zum Stichtag 31. Dezember 2015 waren 118 Patienten und 6 Patientinnen in der SKFP untergebracht. Wie viele Personen sind dort a) länger als 5 Jahre b) länger als 10 Jahre c) länger als 15 Jahre d) länger als 20 Jahre e) länger als 25 Jahre untergebracht? (Bitte nach Geschlecht aufschlüsseln.) Zu Frage 2: Zum Stichtag 31. Dezember 2015 stellt sich die Unterbringungsdauer der Patientinnen und Patienten in der SKFP wie folgt dar: länger als 5 Jahre: 17 Männer und 1 Frau länger als 10 Jahre: 6 Männer und 1 Frau länger als 15 Jahre: 9 Männer länger als 20 Jahre: 2 Männer länger als 25 Jahre: 2 Männer Wie viele therapeutische Fachkräfte sind in der SKFP tätig? (Bitte jeweils aufschlüsseln nach Berufsabschluss.) Welche therapeutischen Angebote gibt es in der SKFP? Zu Frage 3: Insgesamt sind in der SKFP 194 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Voll- und Teilzeit beschäftigt. Dabei nimmt der Pflegebereich mit 111 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den größten Raum ein. Drucksache 15/1724 (15/1647) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Für die therapeutischen Aufgaben stehen nachfolgende Fachprofessionen zur Verfügung : 9 Ärztinnen und Ärzte, 8 Psychologinnen und Psychologen 7 Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter/Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen 11 Arbeits-/Ergotherapeutinnen und Arbeits-/Ergotherapeuten 2 Sporttherapeuten Lehrerinn und Lehrer sowie Kunsttherapeutinnen und Kunsttherapeuten auf Honorarbasis Ergänzt wird das Personaltableau durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bereichen Begleit- und Sicherungsdienst, Verwaltung, Technik sowie Hauswirtschaft. Das Therapiespektrum der SKFP im Überblick: Einzelpsychotherapie als Gesprächs- und Verhaltenstherapie Gruppenpsychotherapie, u. a. Psychoedukation, Sexualstraftätergruppe, soziales Kompetenztraining, Suchtgruppe für alkoholabhängige bzw. polytoxikomane Patientinnen und Patienten Soziotherapie und lebenspraktisches Training Medikamentöse Therapie Allgemeine Ergotherapie mit verschiedenen Angeboten (Vermittlung von Techniken mit unterschiedlichen Materialien), Haushalts-, Koch- und Backtherapie, Textilbereich, Lederbearbeitung Arbeitstherapie: o Schreinerwerkstatt o Therapiegruppe „Garten und Landschaft“ für Patientinnen und Patienten mit hohem Lockerungsstatus Sporttherapie Schule, Unterricht und Ausbildung Kunsttherapie Patientencafé durch Eigeninitiative von Patientinnen und Patienten Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die Zeitintervalle der Begutachtungen von Insassen verkürzt werden sollen. So soll geprüft werden, ob die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch gerechtfertigt ist. a) Wie viele Gutachter bzw. Gutachterinnen haben bisher diese Begutachtungen im Saarland durchgeführt? b) Wie lange dauert die Erstellung derlei Gutachten durchschnittlich in diesem Bereich? c) Wie viele Gutachten wurden in den vergangenen fünf Jahren erstellt? (Bitte auflisten pro Jahr) d) Wie viel kostete ein Gutachten durchschnittlich ? Wer trägt die Kosten? Drucksache 15/1724 (15/1647) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - e) Welche Pläne gibt es seitens der Landesregierung , den erhöhten Bedarf an qualifizierten Gutachten sicherzustellen? Zu Frage 4 a): Über die Beauftragung der Gutachterinnen und Gutachter im Verfahren über die weitere Unterbringung entscheiden die Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit. Demgemäß wird durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken als aktenführende Behörde keine Statistik geführt. Das Landgericht Saarbrücken, Vollstreckungskammer, konnte keine Angaben zur Anzahl der eingeholten Gutachten machen. Zu Frage 4 b) und c): Erfahrungsgemäß dauert die Gutachtenerstattung im Regelfall circa drei Monate. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 a) verwiesen. Zu Frage 4 d): Kosten entstehen zwischen 2.000 und 2.500 Euro, die in aller Regel nicht beigetrieben werden können. Zu Frage 4 e): Für das Saarland wird kein signifikant höherer Bedarf an qualifizierten Gutachten erwartet (siehe Antwort zu Frage 5). Künftig sollen auch externe Gutachter beauftragt werden. Somit soll ausgeschlossen werden, dass immer wieder dieselben Gutachter ihre eigene Einschätzung routinemäßig bestätigen. Wie viele Gutachten werden künftig pro Jahr etwa zusätzlich erstellt werden müssen? Erhöht sich nach Einschätzung der Landesregierung damit die Wartezeit auf entsprechende Gutachten? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 5: Die Gerichte überprüfen jährlich, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. In diesem Zusammenhang sollen die Gerichte nach jeweils fünf Jahren das Gutachten eines Sachverständigen einholen, der weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein darf noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeitet, in dem sich die untergebrachte Person befindet (externer Gutachter). Drucksache 15/1724 (15/1647) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Als Neuerung sieht der Gesetzentwurf u. a. eine Verkürzung der Frist auf 3 Jahre, ab einer Unterbringungsdauer von 6 Jahren auf 2 Jahre vor. Damit orientiert sich der Gesetzentwurf an einer Regelung in den Maßregelvollzugsgesetzen einiger Bundesländer , u.a. dem Saarland, die den Patientinnen und Patienten ein Antragsrecht auf eine externe Begutachtung nach jeweils 3 Jahren Unterbringung gewährt. Dieser Anspruch wird von den Patientinnen und Patienten der SKFP überwiegend wahrgenommen, so dass die Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten im Saarland de facto bereits heute alle 3 Jahre extern begutachtet werden. Aus diesem Grund wird die Anzahl der zusätzlich zu erstellenden Gutachten, verglichen mit der gegenwärtigen Praxis, zu vernachlässigen sein. Ob sich vor dem Hintergrund der Neuregelung die Wartezeit auf entsprechende Gutachten erhöht, kann noch nicht abgeschätzt werden, zumal die Verkürzung der Fristen für externe Gutachten erst zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anwendung kommt. Sachverständige tragen eine hohe Verantwortung gegenüber den Insassen einerseits und dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung andererseits. Bisher gibt es immer noch keine einheitlichen Verfahrens - und Qualitätsstandards für sachkundige Gutachter. Welche Änderungen sind geplant? Wie bewertet die Landesregierung diese Planungen? Zu Frage 6: Zunächst werden die Anforderungen an die jährlichen gutachterlichen Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtungen im Rahmen der Überprüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, durch den Gesetzentwurf konkretisiert. Es wird klargestellt, dass alle Fortdauerentscheidungen auf einer fundierten fachlichen Bewertung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung beruhen müssen. Die hieran grundsätzlich zu stellenden Anforderungen wurden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits mehrfach dargelegt: Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz ) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen . Abzuheben ist auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Dabei müssen die Gutachter die für die Begutachtung maßgeblichen Einzelkriterien regelmäßig in einem sorgfältigen Verfahren erheben, das die Auswertung des Aktenmaterials, die eingehende Untersuchung des Probanden und die schriftliche Aufzeichnung des Gesprächsinhalts und des psychischen Befundes umfasst und dessen Ergebnisse von einem Facharzt mit psychiatrischer Ausbildung und Erfahrung gewichtet und in einen Gesamtzusammenhang eingestellt werden. Der Gutachter muss Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und vollständig darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen offen legen (vgl. im Einzelnen etwa BGHSt 45, 164; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2014, 2 BvR 1795/12). Drucksache 15/1724 (15/1647) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Bereits jetzt sieht das geltende Recht vor, dass der Sachverständige, der das Gutachten bezüglich der Fortdauerentscheidung erstattet, weder im Rahmen des Vollzuges der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein darf, noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten darf, in dem sich die untergebrachte Person befindet. Als weitere Maßnahme zur Sicherung der Qualitätsstandards von Begutachtungen sieht der Gesetzentwurf darüber hinaus nunmehr eine Pflicht zum Wechsel der externen Gutachter vor: zwei aufeinanderfolgende Gutachten sollen nicht von demselben Sachverständigen erstellt werden dürfen. Dies soll ebenso für das Erkenntnisverfahren wie auch im Verfahren zur Entscheidung über den späteren Vollzug der angeordneten Unterbringung gelten. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Durch den Gesetzentwurf wird appellativ-unterstreichend klargestellt, dass mit der Begutachtung nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden sollen , die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Diese Sachkunde liegt nach der Gesetzesbegründung vor, wenn der Sachverständige über die klinischen Kenntnisse seines Fachs hinaus in der Lage und erfahren ist, den Einfluss und die Auswirkungen psychischer Erkrankungen und Störungen auf die Genese individueller Delinquenz und deren prognostische Auswirkung zu analysieren. Als Orientierungshilfe für die Praxis kann hier zum einen die Schwerpunktbezeichnung „Forensische Psychiatrie“ der Landesärztekammern, die bereits ausgeübte, supervidierte Gutachtertätigkeit zu forensischen Fragestellungen oder die Zeiten klinischer Tätigkeit des Gutachters dienen. Darüber hinaus existieren Empfehlungen, Zertifizierungen, Qualifikationen, etc., an denen sich Gerichte bei der Auswahl von sachkundigen Gutachtern orientieren können . Beispielhaft erwähnt seien: Empfehlungen für Schuldfähigkeitsgutachten der interdisziplinären Arbeitsgruppe aus Richtern am Bundesgerichtshof, Bundesanwälten und forensischen Psychiatern und Psychologen, u.a. aus dem Jahre 2005 Zertifizierung als Fachpsychologin/ Fachpsychologe für Rechtspsychologie des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen / Deutsche Gesellschaft für Psychologie und Aufnahme in das Rechtspsychologenregister Zertifikat „Forensische Psychiatrie“ der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde Qualifikation „Forensischer Sachverständiger“ der Landespsychotherapeutenkammern Aus Sicht der Landesregierung ist es zu begrüßen und entspricht der Forderung im Eckpunktepapier des Saarlandes im Rahmen der Justizministerkonferenz 2013, dass der Stellenwert der gutachterlichen Stellungnahme durch die ausdrückliche Aufnahme in den Gesetzestext hervorgehoben wird. Auch erscheint der avisierte Gutachterwechsel als geeignetes Mittel, um der Gefahr sich selbst bestätigender Begutachtungen entgegen zu wirken. Die Landesregierung befürwortet zudem, die Klarstellung zur erforderlichen forensisch-psychiatrischen Sachkunde in den Gesetzestext aufzunehmen, um die Wichtigkeit der besonderen Qualifikation der Sachverständigen zu betonen. Im Hinblick auf das saarländische Maßregelvollzugsgesetz ist festzustellen, dass für die Patientinnen und Patienten der SKFP ein Anspruch auf externe Begutachtung nach jeweils 3 Jahren Unterbringung besteht. Um den Qualitätsanforderungen gerecht zu werden, müssen die Sachverständigen als Mindeststandards über folgende fachliche Voraussetzungen verfügen: Drucksache 15/1724 (15/1647) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - a) Anerkennung zur Fachärztin/ zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie b) Anerkennung der Schwerpunktbezeichnungen „Forensische Psychiatrie“ durch die Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes c) Erteilung des Zertifikates „Forensische Psychiatrie“ durch die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde Der Gesetzentwurf eröffnet eine erweiterte Möglichkeit einer Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung. Welche personellen und fachlichen Auswirkungen wird der Gesetzentwurf auf die Arbeit des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe (Karo) haben und wie beurteilt dies die Landesregierung? Zu Frage 7: Patientinnen und Patienten der SKFP, deren Unterbringung nach § 63 StGB vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt wird (bedingte Entlassung), werden in der Regel von der forensisch-psychiatrischen Ambulanz (FPA) der SKFP behandelt. Aufgrund der umfangreichen Tätigkeit der FPA für bedingt entlassene Patientinnen und Patienten der SKFP werden durch den Gesetzentwurf zur Novellierung des § 63 StGB keine personellen oder fachlichen Auswirkungen auf die Arbeit des KARO erwartet. Die FPA unterstützt die Patientinnen und Patienten der SKFP nach der stationären Behandlung bei ihrer Rehabilitation. Mit ihren medizinischen, psychotherapeutischen und psychosozialen Leistungen sichert die FPA die erreichten therapeutischen Fortschritte , interveniert bei Krisen, berät und betreut die Patientinnen und Patienten während der sozialen Wiedereingliederung in Fragen der Alltags- und Lebensbewältigung wie beispielsweise auf den Feldern der Tagesstrukturierung, Wohnen, Arbeit sowie Angehörigen- und Selbsthilfe. Zudem wird eine fortlaufende standardisierte Risikoeinschätzung durchgeführt, um deliktfördernde Veränderungen rechtzeitig zu erkennen und gegenzusteuern. Damit erfüllt die FPA auch eine Kontrollfunktion, die aber letztlich nicht nur der Sicherheit dient, sondern auch den Patientinnen und Patienten zugutekommt. Die bisherigen Erfahrungen zeigen insgesamt, dass die FPA zu kürzeren Unterbringungszeiten führt und kostenintensive Wiederaufnahmen vermindert. Sieht die Landesregierung Bedarf an Betreutem Wohnen, Übergangseinrichtungen u.ä.? Falls ja, wie sieht die Konzeption dafür aus? Zu Frage 8: Ja, es besteht Bedarf an betreutem Wohnen, Übergangseinrichtungen u.ä.. Diesem Bedarf wird man im Saarland gerecht. Drucksache 15/1724 (15/1647) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - Das Übergangsmanagement aus der stationären Unterbringung der SKFP in die Entlassung zur Bewährung ist für die nachhaltige Rehabilitation der Patientinnen und Patienten sowie die Sicherheit der Bevölkerung von entscheidender Bedeutung. Die bereits zu Frage 7 erwähnte ambulante Nachsorge durch die FPA der SKFP im unmittelbaren Anschluss an den stationären Aufenthalt stellt hierbei ein wichtiges und elementares Bindeglied dar. Schließlich sind in der Regel die Ursachen der Straffälligkeit der psychisch kranken und suchtkranken Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug nicht eng begrenzte psychiatrische Krankheitsbilder und Störungen, die nach stationärer forensisch-psychiatrischer Behandlung in der SKFP beseitigt sind. Darüber hinaus bedarf es nach der stationären Unterbringung und der fachspezifischen Weiterbehandlung und Betreuung durch die FPA langfristig angelegter, extramuraler und bedarfsgerechter Hilfen durch die allgemeinpsychiatrische Versorgungsstruktur . Sie ermöglicht ehemaligen Maßregelvollzugspatientinnen und - patienten, sich wieder im Alltag zurechtzufinden und in das normale Leben soweit wie möglich zurückzukehren. Durch den vor über 20 Jahren im Saarland begonnenen Weg von der Anstalts- zur Gemeindepsychiatrie ist außerhalb der psychiatrischen Krankenhausversorgung ein wohnortnahes Netz von fachlich-differenzierten psychiatrischen Einrichtungen und Diensten entstanden, die mit der SKFP erfolgreich kooperieren. Dazu gehören konzeptionell betrachtet u.a. ambulante tagesstrukturierte Dienste, Wohnformen mit unterschiedlichem Betreuungsgrad und Hilfsangebote am Arbeitsplatz . Wesentlich für eine nachhaltige Weiterbehandlung und -betreuung ehemaliger Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten ist dabei der Transfer von Wissen und Erfahrung zwischen den Fachkräften des Maßregelvollzugs und der Allgemeinpsychiatrie .