LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1755 (15/1635) 24.03.2016 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Ralf Georgi (DIE LINKE.) betr.: Barrierefreiheit Vorbemerkung des Fragestellers: „CDU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag 2012 vereinbart: „Die Landesregierung setzt sich weiterhin für möglichst weitgehende Barrierefreiheit in allen Bereichen ein… Die Förderung von Neubauten durch Landeszuschüsse setzt zwingend die Barrierefreiheit voraus. Die Vorschriften für „barrierefreies“ Bauen werden enger gefasst ….. Wir werden das kommunale Selbstverwaltungsgesetz (KSVG) dahingehend ändern, dass die Einrichtung kommunaler Seniorenbeiräte bzw. die Einsetzung von Seniorenbeauftragten im Sinne einer Soll-Bestimmung geregelt wird… Darüber hinaus wollen wir im Dialog mit den Akteuren des Gesundheitswesens erreichen, dass mittelfristig ein barrierefreier Zugang zu den Einrichtungen des Gesundheitssystems ermöglicht, die Versorgung von behinderten Menschen und demenziell Erkrankten in Krankenhäusern verbessert und dafür Sorge getragen wird, dass Rehabilitationsleistungen bedarfsgerecht gewährt werden.‘“ Vorbemerkung der Landesregierung: Im Mittelpunkt der Politik für Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigung steht das Leitbild der Teilhabe. Gemäß dem Leitsatz des saarländischen Aktionsplanes „Saarland inklusiv – Unser Land für Alle“ zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention wird das Querschnittsthema „Barrierefreiheit“ in der jeweiligen Zuständigkeit der Ressorts der Landesregierung bearbeitet. Inklusion, Wertschätzung und Teilhabe werden im Saarland in einem permanenten Prozess gemeinsam mit den Menschen mit Behinderung gestaltet. Ausgegeben: 29.03.2016 (16.12.2015) Drucksache 15/1755 (15/1635) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Zu den wichtigsten Handlungsfeldern gehört u.a. die Schaffung moderner und alternativer Wohnformen, die Gestaltung des Übergangs von Schule und Beruf sowie der innovative Ausbau von Arbeitsangeboten. Welche Maßnahmen wurden bisher eingeleitet, um den barrierefreien Zugang zu den Einrichtungen des Gesundheitssystem zu ermöglichen, die Versorgung von behinderten Menschen und demenziell Erkrankten in Krankenhäusern zu verbessern und dafür Sorge zu tragen, dass Rehabilitationsleistungen bedarfsgerecht gewährt werden und wie sieht der Zeitplan für diese „mittelfristige“ Umsetzung aus? Zu Frage 1: Nach § 50 Absatz 2 der Landesbauordnung (LBO) müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen des Gesundheitswesens . Neu errichtete Einrichtungen der ambulanten medizinischen Versorgung – Arztpraxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) - müssen daher bereits im Baugenehmigungsverfahren ihre Barrierefreiheit nachweisen. Für Einrichtungen, die bereits bestehen, liegt es in der Verantwortung des jeweiligen Betreibers, für einen barrierefreien Zugang zu sorgen. Eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht derzeit nicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hält in Kooperation mit den Kassenärztlichen Vereinigungen vielfältige Hilfestellungen für Praxisbetreiber bereit, die ihre Praxen – auch teilweise – barrierefrei umbauen möchten. Patientinnen und Patienten, die eine barrierefreie Arztpraxis suchen, können hierfür die bundesweite Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigungen nutzen. Die Suchmaske erlaubt eine differenzierte Suche nach den Kriterien der DIN 18040-1 (Behindertenparkplatz , Stufenloser Eingang/Zugang, Barrierefreier Aufzug, Treppen, Sanitäranlagen , Untersuchungsmöbel, Umkleidekabine, Orientierungshilfe für Sehbehinderte). Zur besseren Behandlung von Erwachsenen mit schweren oder Mehrfachbehinderungen hat die Bundesregierung durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz die Möglichkeit zur Ermächtigung von besonderen Zentren geschaffen. Die Behandlung in den neuen Zentren ist auf diejenigen Erwachsenen ausgerichtet, die wegen der Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung durch herkömmliche Praxisärzte nicht ausreichend behandelt werden können. In den Zentren soll auch für die Organisation und die Koordination verschiedener ambulanter fachärztlicher Leistungen Sorge getragen werden. Derzeit hat im Saarland noch kein solches Zentrum einen Antrag auf Ermächtigung gestellt. Außerdem wurde gesetzlich festgeschrieben, dass Ärzte oder MVZ, die sich verpflichten , barrierefreie Praxisräumlichkeiten vorzuhalten bzw. bestehende Praxisräumlichkeiten barrierefrei umzubauen, bei der Besetzung freier Arztsitze zu bevorzugen sind. Drucksache 15/1755 (15/1635) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Stationärer Bereich Die Landesregierung hat zusammen mit den Krankenhausträgern das Projekt „Demenz im Krankenhaus“ durchgeführt. In der ersten Phase des Projektes erarbeiteten verschiedene Krankenhäuser katholischer Krankenhausträger - wissenschaftlich begleitet durch das ISO-Institut Saarbrücken - Handlungsempfehlungen für den Umgang mit an Demenz erkrankten Menschen bei einem Krankenhausaufenthalt. Die erste Phase wurde 2014 abgeschlossen. In einer zweiten Phase im Jahr 2015 wurden die Handlungsempfehlungen den verschiedenen Berufsgruppen aller saarländischen Krankenhäuser unter Federführung der saarländischen Krankenhausgesellschaft und des ISO-Institutes in Workshops vermittelt. Rehabilitationsleistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung Als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung erbringt die Unfallkasse Saarland Leistungen der medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Das Heilverfahren Unfallverletzter wird von der Unfallkasse gesteuert und überwacht, so dass alle Leistungen umfassend, zügig, vollständig und bedarfsgerecht erbracht werden können. Es teilt sich in einen ambulanten und einen stationären Zweig auf; das stationäre Heilverfahren wird in einem dreistufigen System durchgeführt. Die Betreuung und Beratung Schwerverletzter durch Reha-Berater beginnt bereits unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalls am Krankenbett. Die wichtigste Grundlage erfolgreicher Rehabilitation ist eine hohe medizinische Versorgungsqualität . Deshalb betreibt die gesetzliche Unfallversicherung in ganz Deutschland medizinische Spezialeinrichtungen mit besonderer Kompetenz in der Versorgung von Unfallopfern und Menschen mit Berufskrankheiten, die Berufsgenossenschaftlichen Kliniken (BG Kliniken). Für die Zulassung zum stationären Heilverfahren sind ausschließlich die Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zuständig. Nach dem Aktionsplan der gesetzlichen Unfallversicherung zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist die Barrierefreiheit eines der ganz wichtigen Handlungsfelder. Demzufolge sind auch die Landesverbände bei der Zulassung der beschriebenen Verfahren gehalten, auf die Barrierefreiheit zu achten. Rehabilitationsleistungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung Für die von der Deutschen Rentenversicherung Saarland belegten Rehabilitationseinrichtungen ist die Sicherstellung der Barrierefreiheit ein Strukturmerkmal, das als Grundvoraussetzung für eine Zuweisung von Rehabilitanden vorliegen muss. Dies wird ausdrücklich auch in dem von der DRV Saarland verwendeten Mustervertrag unter § 2 Ziffer 6 gefordert. Im Rahmen von Visitationen der Kliniken als Bestandteil des Qualitätssicherungsprogrammes der Rentenversicherung wird u.a. auch die Barrierefreiheit kontrolliert. Drucksache 15/1755 (15/1635) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Die Versorgung der Versicherten der DRV Saarland mit Rehabilitationsleistungen erfolgt auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften bedarfsorientiert, falls die versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) und persönlichen Voraussetzungen (§ 10 SGB VI) erfüllt sind und keine Ausschlussgründe (§ 12 SGB VI) vorliegen. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet, um Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes und barrierefreies Wohnen zu ermöglichen und welche Maßnahmen plant sie in diesem Bereich für die kommenden Jahre? Zu Frage 2: Für Menschen mit Behinderung gibt es bereits heute ein vielfältiges Wohnangebot vom selbstbestimmten Wohnen mit ambulanter Unterstützung bis hin zum therapeutischen Wohnen in stationären Wohngruppen. Dabei gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär “ als Grundmaxime des politischen Handelns. Die Inanspruchnahme des ambulant betreuten Wohnens ist von 1.148 Personen im Jahr 2012 um rd. 20 Prozent auf 1.376 Personen im Jahr 2014 gestiegen. 61 Prozent der in dieser Wohnform lebenden Menschen haben eine seelische Behinderung, 27 Prozent eine geistige Behinderung und 12 Prozent eine körperliche Behinderung. Darüber hinaus werden 87 Menschen mit einer seelischen Behinderung in Gastfamilien gefördert und betreut. Eines der wichtigsten behindertenpolitischen Ziele der Landesregierung ist es, im Saarland eine bedarfsgerechte inklusive Angebotsstruktur für Menschen mit Behinderung sicherzustellen. Deshalb wurde 2014 ein renommiertes wissenschaftliches Institut beauftragt, ein Gutachten zur „Entwicklung der Platzzahlen sowie zur strukturellen Weiterentwicklung der Angebote zum Wohnen und zur Tagesstrukturierung für Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung im Saarland von 2014 bis 2025“ zu erstellen. Ziele des Gutachtens sind insbesondere, - den zukünftigen Bedarf an stationären und teilstationären Plätzen für Erwachsene mit geistiger oder körperlicher Behinderung im Saarland festzustellen, - die vorhandenen Angebote nach den Leitlinien der Inklusion und Personenzentriertheit strukturell und inhaltlich weiterzuentwickeln, - Hinweise zu geben, wie auf die Herausforderungen der sich veränderten Bedarfe älter werdender Menschen mit Behinderung in den Einrichtungen adäquat zu reagieren ist, - bessere Vergleiche (qualitativ und quantitativ) mit den Angebotsstrukturen anderer Bundesländer zu ermöglichen und - alle relevanten Beteiligten in den Untersuchungsprozess einzubeziehen, um die notwendige Akzeptanz und Unterstützung für Planungsziele und notwendige Veränderungen herbeizuführen. Die Ergebnisse wurden am 2. Februar 2016 vorgestellt. Begleitet wurde die Erstellung des Gutachtens von einem Beirat, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege und der Kostenträger. Drucksache 15/1755 (15/1635) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Um es mehr Menschen zu ermöglichen, trotz Barrieren in ihrem gewohnten Wohnumfeld zu verbleiben, sind Umbauten und bauliche Anpassungen notwendig. Deshalb wurde Ende 2015 mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus ein neues Förderprogramm aufgelegt. Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen außergewöhnlich gehbehindert „aG“ und/oder einer Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung kann einkommensabhängig eine finanzielle Förderung für bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren und zur Erleichterung der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten erfolgen. Dies gilt im selbst genutzten Wohneigentum oder bei Mietwohnungen. Dies ist ein wichtiger Schritt um ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und den bewährten Grundsatz „ambulant vor stationär“ umzusetzen. Darüber hinaus gibt es bei der sozialen Wohnraumförderung mehrere Fördertatbestände , die den Belangen älterer und behinderter Menschen Rechnung tragen. So werden im Bereich des selbstgenutzten Wohneigentums die durch Behinderungen erforderlichen spezifischen Maßnahmen durch eine Aufstockung des Baudarlehens gefördert. Bei der Förderung des Neubaus von Mietwohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Förderung und den Anforderungen aus § 50 Abs. 1 LBO automatisch eine Verbreiterung des barrierefreien Wohnangebotes. Darüber hinaus werden bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren als förderfähige Kosten bei der Modernisierung von vorhandenem Mietwohnungsraum im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung anerkannt. Prinzipiell lässt sich feststellen: Barrierefreiheit ist für zehn Prozent der Bevölkerung zwingend erforderlich, für 40 Prozent hilfreich und für 100 Prozent bequem. Manche technische Entwicklung, die für den einen Luxus ist, ist für den anderen eine notwendige Voraussetzung, um weiter in den eigenen vier Wänden zu wohnen. Im Zuhause der Zukunft ermöglicht fortschrittliche Technik Senioren und Menschen mit Handicaps länger ein selbstbestimmtes Leben, bietet aber auch insgesamt mehr Komfort für alle. „Ambient Assisted Living“, kurz „AAL“, ist hier eine mögliche Lösung. Schon heute gibt es bereits vielfältige Unterstützungssysteme, wie beispielsweise selbstabschaltende Wasserkocher, Sturzsensoren, Bewegungsmelder oder Hausnotrufsysteme. Initiativen wie z.B. die Broschüre „Intelligent Leben – Technische Hilfen im Alltag“ sowie das AAL-Netzwerk Saar „Saarland AAL.in - Selbstbestimmt Wohnen mit Assistenz“ sind wichtige Bausteine zur Verbreiterung der vorhandenen Chancen und der Gestaltung von mehr Barrierefreiheit. Das AAL Netzwerk Saar leistet hierzu durch die Vernetzung der Akteure ebenfalls einen wertvollen Beitrag. Um mehr Informationen und auch mehr Bewusstsein zum Thema „Barrierefreiheit“ bei Sachverständigen, Verantwortlichen und Interessierten zu schaffen, ist seitens der Landesregierung vorgesehen, für Ende 2016 nunmehr eine dritte Fachtagung zu diesem Thema durchzuführen. Die sehr große Resonanz auf die beiden bereits stattgefundenen Veranstaltungen für das Gebiet „Barrierefreies Bauen“ zeigte das große Interesse und die Bereitschaft der verschiedenen Beteiligten, sich mit diesem wichtigen Thema auseinanderzusetzen, um ein barrierefreies Umfeld für Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen als Grundvoraussetzung für ein selbstbestimmtes Leben im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention zu gestalten. Drucksache 15/1755 (15/1635) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Inwieweit sind die Vorschriften für barrierefreies Bauen inzwischen „enger gefasst“ worden? Zu Frage 3: Aufgrund der Einführung der Begriffsdefinition für Barrierefreiheit in § 2 Absatz 11 der Landesbauordnung (LBO) durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632) und der Änderung des § 50 Absatz 1 der LBO umfasst die Barrierefreiheit nicht mehr nur die barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen und die Zugänglichkeit der Räume mit dem Rollstuhl (siehe § 50 Absatz 1 LBO alter Fassung), sondern auch deren Nutzbarkeit ohne fremde Hilfe. Die in § 50 Absatz 6 LBO alter Fassung enthaltenen Ausnahmen von den Anforderungen der Barrierefreiheit wurden in dem neuen § 50 Absatz 5 reduziert und der präventiven Kontrolle durch die Unteren Bauaufsichtsbehörden unterworfen. Mit Inkrafttreten der Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes am 26.06.2015 wurde die Vorschrift des § 9, die die Pflichten der Krankenhäuser regelt, unter anderem um die Barrierefreiheit ergänzt. Damit sind die Krankenhäuser verpflichtet , die Versorgungsanforderungen von Menschen mit Behinderungen bei ihren Leistungen zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere auch die baulich-technische sowie die kommunikative Barrierefreiheit. Ist die Umsetzung von barrierefreien Zugängen inzwischen zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Landeszuschüssen? Zu Frage 4: Wie in der Vorbemerkung des Fragestellers richtig zitiert, sieht der Koalitionsvertrag vor, dass bei der Förderung von Neubauten durch Landeszuschüsse zukünftig das Kriterium der Barrierefreiheit berücksichtigt werden soll. Dieses Thema steht aufgrund der anstehenden Novellierung des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes auf der Agenda der Landesregierung. Darüber hinaus prüft die Landesregierung in der Zuständigkeit der jeweiligen Ressorts derzeit die ressortspezifischen Förderrichtlinien für Neubauten in unterschiedlichen Bereichen auf notwendigen Änderungsbedarf. In der Folge werden entsprechende Anpassungen sukzessive umgesetzt. Im Rahmen der Neufassung der Richtlinie für die Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen ist dies bereits geschehen. Im Koalitionsvertrag von CDU und SPD heißt es weiter: „Die Landesregierung unterstützt über das Förderprogramm ‚60 inklusiv‘ die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und den Wechsel von Werkstattbesuchern auf den ersten Arbeitsmarkt und fördert außerdem die Beschäftigung in Integrationsbetrieben. Wir unterstreichen die Wahlfreiheit der Betroffenen zwischen der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und der in einem Integrationsbetrieb unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtslage. Drucksache 15/1755 (15/1635) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Aus diesem Grund werden wir die Notwendigkeit der Erweiterung des Angebotes an Werkstätten für behinderte Menschen und Integrationsbetrieben prüfen. Ein Teil des Prüfauftrages ist die Erstellung einer verlässlichen Datenlage in allen Bereichen der Behindertenpolitik als Ergänzung zum vorliegenden Landesbehindertenplan.“ Was hat die Prüfung ergeben? Zu Frage 5: Werkstattbereich Im Saarland gibt es ein ausgebautes Netz von 11 Werkstattträgern mit insgesamt 32 Betriebsstätten. Im Jahr 2012 wurden 3.522 Werkstattplätze im Saarland vorgehalten . Die Landesregierung überprüft fortlaufend in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Werkstätten den Bedarf an Plätzen. Es erfolgt ein kontinuierlicher , bedarfsgerechter Ausbau des Angebotes an Werkstattplätzen. Bis Ende 2015 wurde die Zahl der Werkstattplätze auf 3.680 erhöht, in der Zielplanung bis 2017 ist ein Anstieg auf 3.850 Werkstattplätze vorgesehen. Darüber hinaus ist ein Schwerpunkt der Weiterentwicklung der Angebote der Ausbau von sogenannten „Arbeitsförderbereichen“ innerhalb der Werkstatt und des Angebotes an ausgelagerten Werkstattplätzen. Arbeitsförderplätze innerhalb einer Werkstatt sind besonders geschützte Arbeitsplätze, um auch schwerst-mehrfach behinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Das Angebot an Plätzen in den Arbeitsförderbereichen soll von derzeit 303 auf 582 bis Ende 2017 erhöht werden. Integrationsbetriebe Integrationsbetriebe sind spezielle Betriebe, in denen schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, deren Integration in einen Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarktes auf besondere Schwierigkeiten stößt, beschäftigt werden. Im Saarland gibt es derzeit 12 anerkannte Integrationsbetriebe mit insgesamt 97,5 Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen. Die Landesregierung fördert Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung der Integrationsbetriebe mit • Investitionskostenzuschüssen und Darlehen bis zu einer Höhe von jeweils 20.000 Euro je neugeschaffenem Vollzeit-Arbeitsplatz; • Geldleistungen (zw. 200 und 500 Euro/Monat und Arbeitsplatz), die sowohl die Minderleistung des Arbeitnehmers als auch die außergewöhnliche Belastung des Arbeitgebers ausgleichen sollen. In den vergangenen Jahren wurden aus dem Sondervermögen Ausgleichsabgabe für die Förderung der Integrationsbetriebe rund 3,9 Millionen Euro bereitgestellt. Die jährlichen Ausgaben im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen belaufen sich auf rund 480.000 Euro. In den Haushaltsjahren 2016 und 2017 stehen für die Förderung von Integrationsbetrieben jeweils 230.000 Euro zur Verfügung. Drucksache 15/1755 (15/1635) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - Im November 2015 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, Integrationsbetriebe im Rahmen eines Modellprojektes (2016-2018) durch eine Anschubfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds besonders zu fördern. Für die Stärkung des inklusiven Arbeitsmarktes ist dies ein wichtiger Beitrag. Daher sollen den Integrationsämtern nach dem Verteilungsschlüssel für die Ausgleichsabgabe über drei Jahre insgesamt 150 Millionen Euro für diesen Zweck zugewiesen werden. Voraussichtlich bedeutet dies für das Saarland einen Mittelzufluss in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro, mit dem bis 2018 circa 30 neue Arbeitsplätze in Integrationsbetrieben gefördert werden können .