LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1795 (15/1404) 28.04.2016 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Giftstoffe unter Tage und Gefährdung des Oberflächen- und Grundwassers durch die Pläne der RAG AG zur Flutung [Drucksache 15/1351 (15/888)] Vorbemerkung des Fragestellers: „In der Antwort zu Frage 1 wird neben der genehmigten Verwertung von Reststoffen unter Tage auch auf die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen in den fünf Gruben Ensdorf, Warndt, Luisenthal , Göttelborn und Reden in unterschiedlichen Teufen hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Materialien auch bei einem untertägigen Rückzug unter Tage verbleiben können.“ In welchen Strecken und Teufen befinden sich diese Abfälle? Zu Frage 1: Die Strecken mit Teufenlage sind der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen. Sie stammen aus dem jeweiligen Grubenbild der ehemaligen Bergwerke Warndt, Luisenthal, Reden, Göttelborn und Ensdorf. Ausgegeben: 28.04.2016 (29.05.2015) Drucksache 15/1795 (15/1404) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Welchen Abfallschlüssel aus der Abfallverzeichnis -Verordnung haben diese unter Tage verbliebenen bergbaulichen Abfälle? Zu Frage 2: In der Antwort der Landesregierung (LT-Drs. 15/1351) wurden die nachstehenden bergbaulichen Abfälle genannt: Beschreibung Abfallbezeichnung AVV-Schlüssel Fördergurte, Luft-, Wasser- und Hochdruckschläuche Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 04 02 09 Kunststofflutten, Wassertröge Kunststoff 17 02 03 Unbrauchbare Betriebsmittel , wie z. B. Stahlseile, Strebausbau inkl. nichtmetallischer Einbauten Eisen und Stahl 17 04 05 Gemischte Metalle 17 04 07 Entsprechend den Sonderbetriebsplänen für die Bergwerke Ensdorf, Warndt/Luisenthal und Göttelborn/Reden vom November 1998 galten ferner die folgenden Abfälle als bergbaulicher Abfall: Beschreibung Abfallbezeichnung AVV-Schlüssel Abraum, Bergematerial, Aufbereitungsrückstände Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 01 02 Schlämme, Inkrustierungen und Sedimente natürlichen Ursprungs Mineralische Reste aus der Sortierung von Grubenrücklaufmaterial Drucksache 15/1795 (15/1404) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Gebrauchsmaterial, einschließlich dessen unter Tage anfallender Verpackung Gemischte Verpackungen 15 01 06 Reste von Stoffen, die verwendungsgemäß unter Tage verbleiben Kunststoff 17 02 03 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen 17 08 02 Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen 17 09 04 Als wie gefährlich werden diese bergbaulichen Abfälle nach der Gefahrstoffverordnung jeweils eingeordnet ? Zu Frage 3: Ein Rückbezug auf konkrete gefahrstoffrechtliche Eigenschaften allein aus dem Vorliegen eines Abfallschlüssels ist - bei nicht gefährlichen Abfällen nicht möglich, - bei gefährlichen Abfällen nur dann zumindest eingeschränkt möglich, wenn die Abfallbezeichnung einen Einzelstoff nennt, für den die gefahrstoffrechtlichen Kriterien überprüft werden können (z.B. Asbest oder PCB enthaltend). Für die in der Tabelle zu Frage 2 aufgeführten Abfälle kann nur das Folgende festgestellt werden: Bei der ursprünglichen Bewertung der Materialien, aus denen sich die unter Frage 2 aufgeführten Abfälle zusammensetzten, wurden keine Eigenschaften festgestellt, die eine Einstufung als gefährlicher Abfall zur Folge gehabt hätten. Deshalb sind in der Tabelle zu Frage 2 nur AVV-Schlüssel nicht gefährlicher Abfälle aufgeführt. Erläuterung: Seit dem 01.07.2015 ist bei der Einstufung von Abfällen als gefährlich ausschließlich die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (so genannte CLP- Verordnung) anzuwenden. Wegen ihrer unmittelbaren Wirkung löst diese Verordnung die Gefahrstoffverordnung ab. Mit der CLP-Verordnung erfolgte eine europaweite Harmonisierung der Gefährlichkeitskriterien für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Zwar sind Abfälle überwiegend Gemische aus verschiedenen Materialien. Entsprechend der CLP-Verordnung stellen Abfälle aber keine Gemische „im Sinne dieser Verordnung“ dar. Damit umfasst sie auch keine Gefährlichkeitskriterien für Abfälle. Drucksache 15/1795 (15/1404) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Auch vor dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung war die Situation ähnlich. Die vormals in Bezug genommenen Kriterien nahmen ebenfalls keinen Bezug auf Abfälle. Bei Vorliegen eines gefährlichen Abfalls allein bzw. lediglich eines AVV-Schlüssels mit * kann daher nur eingeschränkt festgestellt werden, welche konkreten Gefährlichkeitsmerkmale vorliegen. Hierfür sind ergänzende Informationen erforderlich. In einigen Fällen ermöglicht die Bezeichnung des Abfalls selbst aber dennoch die Herleitung zumindest einiger Gefährlichkeitsmerkmale, weil bestimmte Stoffe expliziter Bestandteil der Abfallbezeichnung sind. Dies gilt z.B. für Abfälle, die Asbest oder PCB enthalten. Wurde diese Entsorgung bergbaulicher Abfälle unter Tage genehmigt? Zu Frage 4: Ja. Wenn ja, in welchen Genehmigungsverfahren? Zu Frage 5: Alle Stoffe wurden in Form von Sonderbetriebsplänen zur Entsorgung der im Untertagebetrieb anfallenden Abfälle nach Bundesberggesetz (BBergG) genehmigt. Wurde in diesen Genehmigungsverfahren die Möglichkeit einer künftigen Flutung berücksichtigt? Zu Frage 6: Nein. Wenn ja, in welcher Form, unter welchen Prämissen und Erwartungen? Zu Frage 7: Siehe Antwort zu Frage 6. Würde die Entsorgung dieser Abfälle unter heutigen Bedingungen (möglicher kompletter Anstieg des Grubenwassers, heute geltende Vorschriften) erneut genehmigt? Zu Frage 8: Die Entsorgung bergbaulicher Abfälle wäre unter heutigen Bedingungen auch genehmigungsfähig . Sind der Landesregierung Fälle von nicht genehmigter Entsorgung von Abfällen unter Tage bekannt ? Wenn ja, welche? Zu Frage 9: Nein. Drucksache 15/1795 (15/1404) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Anlage zu Frage 1 Warndt Streckenbezeichnung Feld Teufe Bandstrecke Flöz 14 Ludweiler 4 -698 m NN Förderberg Flöz 8 Geislautern 0 -730 m NN Kopfstrecke Flöz 14 Ludweiler 4 -581 m NN Kopfstrecke Flöz 14 Ludweiler 3 -582 m NN Querschlag 5.3.2 Ludweiler 3 -600 m NN westl. Richtstrecke Qu. 5.0.1 Ludweiler 1, 2, Geislautern 1, 0 -595,5 m NN Querschlag 6.4.1 Ludweiler 4 -834,5 m NN Wetterbrücke Fl.22 Ludweiler 4 -600 m NN Richtstrecke 5.2, Qu. 5.0.1 n. O. Geislautern -598 m NN Rohkohlebunker 3 Ludweiler 4 -592 m NN Luisenthal Streckenbezeichnung Feld Teufe Richtstrecke 77 Alsbachfeld -645 m NN Richtstrecke 70 Nordfeld -645,9 m NN Richtstrecke 70 Nordfeld -646 m NN Richtstrecke 70 Richtstrecke 71 Querschlag 700 Alsbachfeld -647,0 m NN Reden Streckenbezeichnung Feld Teufe Umbruchsquerschlag 2.6 -449 m NN Querschlag 1 - West, 4. Sohle Itzenplitz 2.3 -99 m NN Drucksache 15/1795 (15/1404) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Göttelborn Streckenbezeichnung Feld Teufe Hauptquerschlag nach Süden Südfeld -144 m NN Ensdorf Streckenbezeichnung Feld Teufe Richtstrecke 26.1 Nordfeld Nordfeld -627 m NN Bandstrecke 8.3 West Flöz Wahlschied (950) Dilsburgfeld Dilsburgfeld -507 m NN Durchhieb 8.3 WestFlöz Schwalbach (970) Feld Dilsburg Dilsburgfeld -515 m NN Wetterberg 58,20 Flöz Wahlschied Feld Dilsburg Dilsburgfeld -440 m NN Kopfstrecke Dilsburgfeld -471 m NN Bandstrecke 8.3 Ost Flöz Wahlschied Dilsburgfeld -508 m NN Bandstrecke 8.4 Ost + DH 8.4 Ost Flöz Wahlschied Feld Dilsburg Dilsburgfeld -554 m NN westlicher Umbruch, 14. Sohle Duhamelschacht Mittelfeld -415 m NN Wetterverbindung 58.6 Flöz Wahlschied Feld Dilsburg Dilsburgfeld -545 n NN Wetterberg 58.20 Dilsburgfeld -564 m NN Raubstrecke 58.2, Flöz Schwalbach Feld Dilsburg Dilsburgfeld -776 m NN Querschlag 141 Feld Dilsburg Dilsburgfeld -386 m NN Querschlag 141 Feld Dilsburg Dilsburgfeld -387 m NN Gesteinsberg 582 Dilsburgfeld -765 m NN Östl. Umbruch 14. Sohle Duhamelschacht Mittelfeld -415 m NN Drucksache 15/1795 (15/1404) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Flöz Grangeleisen Kopfstrecke 20.2 Ost Nordfeld -633 m NN Flöz Schwalbach Durchhieb 8.90 Ost Dilsburgfeld -1120 m NN Flöz Schwalbach Kopfstrecke Primsmulde Primsmulde -1093 m NN Flöz Grangeleisen Bandstrecke 20.2 Ost Nordfeld -737 m NN Flöz Wahlschied Erkundungsstrecke 8:5 Ost - KO 8.5 Ost nach Westen Dilsburgfeld -603 m NN Flöz Wahlschied Durchhieb 8.5 Ost Dilsburgfeld -701 m NN