LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1796 (15/1405) 28.04.2016 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Giftstoffe unter Tage und Gefährdung des Oberflächen- und Grundwassers durch die Pläne der RAG AG zur Flutung [Drucksache 15/1351 (15/888)] Vorbemerkung des Fragestellers: „In der Antwort zu Frage 1 wird darauf hingewiesen , dass bis Mitte 2012 kohlestämmige Flugasche -Zement-Gemische aus Kraftwerken als zugelassene und zertifizierte Baustoffe eingesetzt wurden.“ In welchen Mengen wurden diese wo eingesetzt? Zu Frage 1: Die Mengen und Einsatzorte der in Bergbaubetrieben eingesetzten Baustoffe werden von der Bergbehörde nicht erhoben. Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage. Der Einsatz erfolgte flächendeckend als Standardbaustoff. Da es keine Dokumentationspflichten gab und gibt, ist eine Mengenangabe nicht möglich. Welche Zertifizierung und Zulassung besitzen diese ? Zu Frage 2: Baustoffe für den untertägigen Einsatz bedürfen einer allgemeinen Zulassung auf Grundlage des § 4 Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV). Die jeweilige bergbauliche Tätigkeit bedarf einer Betriebsplanzulassung auf Grundlage der §§ 52 ff. Bundesberggesetz (BBergG). Baustoffe sind Produkte, deren allgemeine Zulassung für den Einsatz im Steinkohlenbergbau unter Tage aus Sicht der Hersteller ein „Zertifikat “ darstellt, das auf dem internationalen Markt als Qualitätsmerkmal und Nachweis der Einhaltung des hohen deutschen Sicherheitsstandards geschätzt wird. Ausgegeben: 28.04.2016 (29.05.2015) Drucksache 15/1796 (15/1405) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Welchen Abfallschlüssel aus der Abfallverzeichnis -Verordnung haben diese? Zu Frage 3: Bei den in Bezug genommenen kohlestämmigen Flugasche-Zement-Gemischen handelt es sich um zugelassene und zertifizierte Baustoffe. Insofern sind dies keine Abfälle , denen Abfallschlüssel zugeordnet werden könnten. Als wie gefährlich werden diese nach der Gefahrstoffverordnung jeweils eingeordnet? Zu Frage 4: Wie in der Antwort der Landesregierung zu Drucksache 15/1351 bereits ausgeführt, wurden Baustoffe, die kohlestämmige Flugaschen enthalten, gefahrstoffrechtlich nach allgemeiner Zulassung als „ätzend“, „nicht giftig“ und „nicht umweltgefährdend“ eingestuft . Ergänzend hierzu muss noch der Begriff „reizend“ aufgenommen werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Gefahrstoffverordnung am 01.07.2015 - wegen deren unmittelbarer Wirkung - von der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (so genannte CLP-Verordnung) abgelöst wurde. Gab es hierzu jeweils Genehmigungsverfahren? Zu Frage 5: Siehe Antwort zu Frage 2. Wurde in diesen Genehmigungsverfahren die Möglichkeit einer künftigen Flutung berücksichtigt? Zu Frage 6: Nein. Wenn ja, in welcher Form, unter welchen Prämissen und Erwartungen? Zu Frage 7: Siehe Antwort zu Frage 6. Würden diese unter heutigen Bedingungen (möglicher kompletter Anstieg des Grubenwassers, heute geltende Vorschriften) erneut genehmigt? Zu Frage 8: Ja. Drucksache 15/1796 (15/1405) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Sind der Landesregierung Fälle von nicht genehmigtem Einsatz von Baustoffen unter Tage bekannt ? Wenn ja, welche? Zu Frage 9: Nein.