LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1828 (15/1753) 23.05.2016 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Klaus Kessler (B90/Grüne) betr.: Carbon Divestment und Anlagerichtlinien Vorbemerkung des Fragestellers: „Unter ‚Carbon Divestment‘ wird der Abzug von Kapital aus der fossilen Energiebranche und damit die Reallokation klimaschädlicher Investitionen in nicht klimaschädliche Anlagen verstanden. Damit soll sowohl ein Beitrag zur Einhaltung der Klimaziele geleistet werden als auch zur Vermeidung von Turbulenzen auf den europäischen und internationalen Finanzmärkten. Dem liegt die Idee zugrunde , dass bei einer Begrenzung der Erderwärmung ein Großteil der fossilen Energiereserven nicht verbrannt werden, unter der Erde bleiben und somit für die Kohle-, Öl, und Gasunternehmen finanziell wertlos wird (sogenannte ‚stranded assets‘). Diese abzuschreibenden Vermögenswerte stellen ein erhebliches Risiko für Investoren und das Wirtschafts- und Finanzsystem dar.“ In welche Aktien, Fonds und Anleihen hat das Land jeweils in welcher Höhe investiert? Zu Frage 1: Das Land tätigt keine Geldanlagen in Aktien, Fonds oder Anleihen. Geldanlagen werden auf Landesebene ausschließlich von den Sondervermögen „Zukunftsinitiative“, „Kommunaler Entlastungsfonds“ und „Versorgungsrücklage Saarland“ getätigt und bestehen ausschließlich aus festverzinslichen Schuldscheindarlehen des Landes. Die Höhe dieser Geldanlagen in Schuldscheindarlehen des Landes wird jährlich im Bericht gemäß § 8 des Gesetzes über die Schuldenordnung des Saarlandes dem Landtag mitgeteilt. Die Geldanlagen beliefen sich zum Jahresende 2015 auf: - Zukunftsinitiative : 40.000.000 € - Kommunaler Entlastungsfonds : 96.397.000 € - Versorgungsrücklage Saarland : 208.926.688 € Ausgegeben: 23.05.2016 (21.03.2016) Drucksache 15/1828 (15/1753) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Welche Anlagerichtlinien bestehen für die Geldanlagen des Landes? Zu Frage 2: Die Anlagerichtlinien der in der Antwort zu Frage 1 genannten Sondervermögen ergeben sich aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen: - Gesetz über das „Sondervermögen Zukunftsinitiative“ - Gesetz über das Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ - Gesetz über Versorgungsrücklagen im Saarland Danach dürfen die anzulegenden Gelder nicht in Aktien, Fonds oder Anleihen sondern ausschließlich in marktüblich verzinste Schuldscheine des Landes investiert werden. Welche Unternehmen mit Landesbeteiligung, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts investieren in Aktien, Fonds oder Anleihen? Zu Frage 3: Für die Beantwortung der Anfrage wurden alle im Beteiligungsbericht des Saarlandes aufgeführten Unternehmen mit Landesbeteiligung ab einem Beteiligungsgrad von mindestens 25 Prozent sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angefragt . Geldanlagen in Aktien, Fonds oder Anleihen werden danach ausschließlich von der Saarländischen Investitionskreditbank (SIKB) und der Landesbank Saar (SaarLB) getätigt. In welche Aktien, Fonds oder Anleihen haben die betreffenden Unternehmen mit Landesbeteiligung, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts jeweils in welcher Höhe investiert? Zu Frage 4: Die SIKB hält aktuell einen Bestand von öffentlichen Anleihen und Pfandbriefen in Höhe eines Buchwertes von rd. 11,0 Mio. Euro. Die SaarLB weist in ihrer Bilanz zum 31.12.2015 Finanzanlagen mit einem Gesamtwert von 2.558,5 Mio. Euro aus. Hiervon entfallen 2.501,3 Mio. Euro auf Anleihen und Schuldverschreibungen, 28,1 Mio. Euro auf Investmentanteile und 0,2 Mio. Euro auf Aktien. Welche Anlagerichtlinien gelten für die Unternehmen mit Landesbeteiligung, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts? Zu Frage 5: Für Unternehmen mit Landesbeteiligung, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bestehen keine generellen, allgemein verbindlichen Vorgaben des Landes im Sinne einer Anlagerichtlinie. Drucksache 15/1828 (15/1753) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Die Geschäftstätigkeit der SIKB ist in ihrer Satzung geregelt. Danach betreibt die Bank keine Geschäfte mit Devisen, Edelmetallen und Derivaten. Außerdem betreibt die Bank keine Handelsgeschäfte gemäß KWG, sondern lediglich Handelsgeschäfte im Sinne der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Der Ankauf von Wertpapieren erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Liquiditätsposition bzw. zur Sicherung der Liquiditätsreserve (MaRisk AT 2.3 Ziffer 3 a und b) sowie zur Erfüllung bankenaufsichtsrechtlicher Anforderungen (u.a. Liquidity Coverage Ratio). Insbesondere bei der Erfüllung bankaufsichtlicher Kennziffern sind besondere Anforderungen an entsprechende Wertpapiere zu beachten. Das Handelsgeschäft wird grundsätzlich nur in festverzinslichen inländischen Wertpapieren in Euro, die EZB-fähig sind oder an einer deutschen Börse gehandelt werden, durchgeführt. Die Wertpapiere werden grundsätzlich bis zur Endfälligkeit gehalten. Auf Basis der Vorgaben der MaRisk dürfen Handelsgeschäfte nur mit Vertragspartnern getätigt werden, denen ein Kontrahentenlimit eingeräumt worden ist. Darüber hinaus dürfen Handelsgeschäfte grundsätzlich nur innerhalb von Emittentenlimiten getätigt werden. Der Kontrahentenkreis sowohl für Geldmarkt- als auch für Wertpapiergeschäfte besteht aus saarländischen Kreditinstituten respektive Gesellschafterbanken und/oder aufgrund ihres speziellen Know-Hows von der Bank ausgesuchten Kontrahenten. Die SaarLB verfügt über interne Anlagerichtlinien, die einem regelmäßigen Anpassungsprozess unterliegen und aus wettbewerblichen Gründen nicht veröffentlicht werden . Ungeachtet dessen gelten stets die Bestimmungen des Nachhaltigkeitsmanagements sowie weiterer übergeordneter Regelwerke (siehe Antwort zu Frage 6). Inwiefern werden soziale bzw. ökologische Kriterien bei Geldanlagen des Landes, von Unternehmen mit Landesbeteiligung, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts derzeit berücksichtigt und wie lauten diese Kriterien? Zu Frage 6: Für den Bereich der Geldanlagen des Landes wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen, wonach Geldanlagen ausschließlich in marktüblich verzinste Schuldscheine des Landes erfolgen dürfen und somit andere Kriterien keine Berücksichtigung finden. Explizite soziale und ökologische Kriterien sind bei der SIKB nicht Gegenstand der Anlagestrategie. Die SaarLB hat im Jahr 2014 ein Nachhaltigkeitsmanagement implementiert; sie verfügt über eine Nachhaltigkeitsstrategie, einen Verhaltenskodex sowie Kunden- und Branchenakzeptanzpolitiken, welche „Environment Social Governance-Kriterien“ berücksichtigen . Das Nachhaltigkeitsmanagement der SaarLB wird sukzessive und systematisch ausgebaut. Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetseite der SaarLB öffentlich zugänglich. Drucksache 15/1828 (15/1753) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, zukünftig für die Geldanlagen des Landes, von Unternehmen mit Landesbeteiligung, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts soziale bzw. ökologische Kriterien miteinzubeziehen? Zu Frage 7: Für den Bereich der Geldanlagen des Landes sieht die Landesregierung mit Verweis auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 keine Notwendigkeit, entsprechende Kriterien miteinzubeziehen. Für den Bereich der Unternehmen mit Landesbeteiligung, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts werden die Entwicklungen an den Kapitalmärkten beobachtet , damit sich die Landesvertreter in den zuständigen Gremien bei einem entsprechenden Bedarf einer Geldanlage gegebenenfalls auch für Geldanlageprodukte mit sozialen oder ökologischen Kriterien einsetzen können, soweit dies zugleich nicht nachteilig für das jeweilige Unternehmen ist. Welche Anlagerichtlinien bestehen für die Kommunen und kommunale Unternehmen im Land? Zu Frage 8: Nach § 95 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz haben die Gemeinden bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen. Beide Anforderungen an die Geldanlage stehen in einem Spannungsverhältnis , wobei die Sicherheit immer Vorrang vor einem größtmöglichen Ertrag hat. Eine Geldanlage in Aktien scheidet nach dieser Bestimmung grundsätzlich aus. Auf Eigenbetriebe und sonstige Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung gilt die genannte Vorschrift entsprechend. Für die Eigenbetriebe bestimmt § 9 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung außerdem, dass vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkassen der Eigenbetriebe in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden sollen. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen. Weitere landesrechtliche Vorschriften zur Geldanlage für Gemeinden und Eigenbetriebe bestehen nicht. Für kommunale Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts bestehen keine haushaltsrechtlichen Vorschriften. Im Rahmen der genannten Vorschriften entscheiden die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Finanzhoheit in eigener Verantwortung über ihre Geldanlagen . Drucksache 15/1828 (15/1753) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Inwiefern werden soziale bzw. ökologische Kriterien bei Geldanlagen der Kommunen und von kommunalen Unternehmen im Land derzeit berücksichtigt und wie lauten diese Kriterien? Zu Frage 9: Regelungen zu sozialen bzw. ökologischen Kriterien bei der Geldanlage von Kommunen , Eigenbetrieben oder kommunalen Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts sind dem Land nicht bekannt. Da Geldanlagen von Kommunen nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen weder anzeige- noch genehmigungsbedürftig sind, hat die Kommunalaufsichtsbehörde keine Kenntnisse darüber, inwiefern soziale bzw. ökologische Kriterien bei Geldanlagen der Kommunen und von kommunalen Unternehmen im Land berücksichtigt werden. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, dass Kommunen und kommunale Unternehmen zukünftig für ihre Geldanlagen soziale bzw. ökologische Kriterien einbeziehen? Zu Frage 10: Da Kommunen und kommunale Unternehmen über ihre Geldanlagen im Rahmen ihrer Finanzhoheit unter Beachtung der in Frage 8 genannten Bestimmungen in eigener Verantwortung entscheiden und das Land daher keine näheren Vorgaben zur Art der Geldanlagen machen kann, erübrigt sich eine Beantwortung der Frage.