LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1844 (15/1807) 09.06.2016 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN) betr.: Bedarfsplanung und Besetzungsquote in der saarländischen Justiz Vorbemerkung des Fragestellers: Die Personalbedarfsberechnung für die Justizbehörden und daraus folgend die Personalbedarfsplanung der Landesjustizverwaltung erfolgt seit 2005 mittels dem bundesweiten System PEBB§Y (Personalbedarfsberechnungssystem). Als Berechnungsgrundlage dienen vorher festgelegte standardisierte Einzelfallbearbeitungszeiten, die mit den tatsächlichen Fallzahlen multipliziert werden . Die Personalbedarfsberechnung zeigt ggf. die Notwendigkeit einer Anpassung des Personalbestandes an. Ein ausreichender Personalbestand dient auch der rechtlichen gebotenen Beschleunigung von Ermittlungs - und Strafverfahren. Das beschleunigte Verfahren nach §§ 417 ff. StPO bietet eine Möglichkeit , einfach gelagerte Strafsachen kurzfristig zu verhandeln und Staatsanwaltschaften und Gerichte zu entlasten. Vorbemerkung der Landesregierung: Nachdem sowohl in der Vorbemerkung des Fragestellers als auch in den einzelnen Fragen an verschiedenen Stellen der Bezug zur gebotenen beschleunigten Bearbeitung von Strafverfahren anklingt und insbesondere explizit nach dem Bedarf an Staatsanwälten und Strafrichtern gefragt wird, wurde die Antwort der Landesregierung insgesamt auf die Bereiche bezogen, die für die Bearbeitung von Strafverfahren relevant sind. Ausgegeben: 10.06.2016 (11.05.2016) Drucksache 15/1844 (15/1807) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss (d.h. im Ermittlungs- und im gerichtlichen Hauptverfahren) nur in äußerst geringem Umfang Aufgaben zugewiesen sind. Der weitaus größte Teil der Aufgaben der Rechtspfleger in Strafverfahren fällt indes erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung an, hier insbesondere die Aufgaben der Strafvollstreckung sowie der Kostenfestsetzung. Diese stehen jedoch in keiner Beziehung zur Verfahrensdauer bzw. der zügigen Bearbeitung der Ermittlungsverfahren bzw. der gerichtlichen Hauptverfahren. Die vereinzelten in diesem Verfahrensstadium vorzunehmenden Rechtspflegergeschäfte sind von Anzahl und Umfang von derart untergeordneter Bedeutung, dass diesen für den (möglichst zügigen ) Ablauf des Strafverfahrens als auch in ihrem Anteil an dem Personalbedarf an Rechtspflegern insgesamt eine zu vernachlässigende Relevanz zukommt. Hinsichtlich der Bedarfsplanung für den Bereich der Strafrichter ist vorab darauf hinzuweisen , dass eine gesonderte Stellenausweisung und damit –planung für Strafrichter nicht erfolgt. Im Haushaltsplan ausgewiesen und den Behörden zur Verfügung gestellt wird vielmehr nur eine Zahl an Stellen für Richter an den ordentlichen Gerichten insgesamt; die Zahl der Richter, die in den einzelnen Spruchkörpern zur Bearbeitung von Strafsachen eingesetzt werden, regelt die von den Präsidien der jeweiligen Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit aufzustellende Geschäftsverteilung. Eine gezielte Ausweisung und Planung speziell der Stellen für Strafrichter ist daher auf Ebene der Landesregierung nicht möglich, von hier aus können lediglich die nach PEBB§Y zur Wahrnehmung der Geschäfte in Strafsachen erforderlichen Richterstellen errechnet werden. In Bezug auf die der Antwort zu Grunde liegenden Zahlen ist anzumerken, dass eine Auswertung der Personal- und Geschäftszahlen für das Jahr 2015 derzeit erstellt wird und sodann erst die Erstellung einer Personalbedarfsberechnung auf Basis dieser Zahlen möglich sein wird. Zahlen auf Landesebene liegen in vollständiger Form lediglich für das Jahr 2014 vor, gleiches gilt für die verschiedentlich angefragten Vergleichszahlen auf Bundesebene. Daher werden der Antwort einheitlich statistische Zahlen für das Jahr 2014 zu Grunde gelegt. Den Antworten auf die Fragen nach den vorhandenen und besetzten Stellen liegt indes der aktuell ermittelte Stand zu Grunde. Welcher anhand von Fallzahlen und Basiszahlen zu ermittelnde Personalbedarf für die Fallerledigung besteht für die Stellen für Staatsanwälte /Staatsanwältinnen, Strafrichterinnen (Einzelund Kollegialorgane) und Rechtspflegerinnen nach dem bundesweiten Berechnungssystem PEBB§Y im Saarland? a) Inwieweit weicht die Bedarfsplanung des Saarlandes von dem per bundesweitem PEBB§Y-System ermittelten Personalbedarf ab und gegebenenfalls wie begründet die Landesregierung diese Abweichung? Drucksache 15/1844 (15/1807) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - b) Inwieweit weichen die Landesfallzahlen von den Bundesfallzahlen im Bereich der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte im Saarland ab? Zu Frage 1: Der Personalbedarf nach PEBB§Y auf Basis der Geschäftszahlen 2014 für Staatsanwälte und Strafrichter ist in Anlage 1 dargestellt. Von der Darstellung des Personalbedarfs der Rechtspfleger wurde im Hinblick auf die Erwägungen in der Vorbemerkung abgesehen. Soweit vom Fragesteller eine Darstellung der Belastungszahlen landesweit unabhängig von dem Zusammenhang mit Strafverfahren gewünscht sein sollte, kann diese nachgeliefert werden. Eine Berechnung des Bedarfs nur für die Rechtspflegertätigkeiten im Zusammenhang mit Strafverfahren vor rechtskräftigem Abschluss wäre mangels statistischer Erfassung der konkreten Tätigkeiten nur schwer möglich und dürfte landesweit einen Bedarf im niedrigen einstelligen Bereich ergeben. zu lit. a) Das Personalbedarfsberechnungssystem PEBB§Y dient vornehmlich der gleichmäßigen Verteilung des vorhandenen Personals auf die Behörden, um eine möglichst gleiche Belastung der Bediensteten herzustellen und in möglichst allen Bereichen eine Bewältigung der jeweiligen Aufgaben zu ermöglichen. Darüber hinaus dient die Personalbedarfsberechnung natürlich auch als Anhaltspunkt dafür, ob in einzelnen Laufbahnen insgesamt ein Anstieg oder eine Verringerung des Personalbedarfs zu erwarten ist. Eine Steuerung der Stellenzahl und der Einstellungen auf Grund des nach PEBB§Y ermittelten Bedarfs ist indes auf Grund der auf Zahlen eines vergangenen Zeitraums basierenden Personalbedarfsberechnung und des Zeitbedarfs der Verfahren zur Haushaltsaufstellung notwendigerweise immer nur zeitversetzt möglich und darüber hinaus auch mit prognostischen Unwägbarkeiten belastet wie etwa Schwankungen im Geschäftsanfall oder außerplanmäßige Abgänge im Personalbestand. Insofern kann eine Ausstattung mit Stellen, die zu einer flächendeckenden Belastung nach PEBB§Y mit genau 100% führte, zielgenau nicht erreicht werden. Umgekehrt wäre eine zu großzügige Stellenplanung, die bei abnehmendem Geschäftsanfall (wie er auf Grund der demografischen Entwicklung und der Tendenzen in der jüngeren Vergangenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist) vor dem Hintergrund der Haushaltslage des Saarlandes nicht zu rechtfertigen. Diesem Problem sehen sich im Übrigen alle Bundesländer ausgesetzt, was sich nicht zuletzt an den Belastungsquoten im Bundesschnitt zeigt. Aus der Tabelle Anlage 2 ist ersichtlich, dass die Belastungsquoten der Staatsanwälte im Saarland vom Bundesdurchschnitt nur in geringem Maße abweichen. Eine Gegenüberstellung der Quoten für den Bereich der Strafrichter ist nicht möglich, da in den im Datenaustausch zwischen den Ländern zur Verfügung gestellten Übersichten nur die Gesamtheit der Richter an den ordentlichen Gerichten erfasst wird. Drucksache 15/1844 (15/1807) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Eine Gegenüberstellung der Belastungsquoten der Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit insgesamt ebenfalls in Anlage 2 zeigt, dass hier die Belastungsquote im Saarland sogar leicht unter dem Bundesdurchschnitt liegt. zu lit. b) Eine bloße Gegenüberstellung der absoluten Fallzahlen im Sinne der Zahl der Verfahrenseingänge bei den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten landes- und bundesweit dürfte dem Anliegen des Fragestellers nicht gerecht werden. Eine solche Gegenüberstellung ergäbe lediglich, dass die Eingänge im Saarland nur einen geringen Anteil an den Eingängen bundesweit haben, was auf nichts anderes als die geringe Größe des Saarlandes schließen ließe. Aus diesem Grund wurden in Anlage 3 die Zahlen der Eingänge bei Staatsanwaltschaften und Strafgerichten landes- und bundesweit jeweils ins Verhältnis gesetzt zu der Zahl der Bevölkerung im Land und im Bund in Tausend, so dass ersichtlich wird, inwiefern die Zahl der Eingänge je tausend Einwohner im Land vom Bundesschnitt abweicht. Hier zeigt sich, dass die Zahl der strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren im Land im Schnitt etwas geringer ist als im Bund. Außerdem wurde die Zahl der Verfahrenseingänge ins Verhältnis gesetzt zu der Zahl der tatsächlich eingesetzten Staatsanwälte, so dass die Zahl der Verfahrenseingänge im Jahr 2014 je Staatsanwalt verglichen werden kann. Auch hier ist ersichtlich, dass die Verfahrenseingänge je Staatsanwalt im Saarland geringfügig unter dem Bundesschnitt liegen. Hierzu ist anzumerken, dass die dennoch nach PEBB§Y leicht höhere Belastungsquote der saarländischen Staatsanwälte zu der höheren Verfahrenszahl im Bundesschnitt nicht in Widerspruch steht, da letztere den Gegenstand des Verfahrens, der für die Bewertung nach PEBB§Y mitentscheidend ist, unberücksichtigt lässt. Dementsprechend ist aus der Tabelle Anlage 3 ersichtlich, dass im Saarland bezogen auf die Einwohnerzahl mehr erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht stattfinden, die im Vergleich zu den Verfahren vor den Amtsgerichten regelmäßig umfangreicher und daher nach PEBB§Y höher bewertet sind, während im Übrigen die Zahl der Verfahren im Land geringer ist als im Bundesschnitt. Eine vergleichbare Berechnung für den Bereich der Strafrichter ist anhand der vorhandenen Daten nicht möglich, da auch hier nur die Gesamtzahl der eingesetzten Richter bei den ordentlichen Gerichten statistisch erfasst wird. Wie hoch ist die Besetzungsquote bei der Staatsanwaltschaft , den Strafrichterstellen und den Rechtspflegerstellen im Saarland? Zu Frage 2: Das Ministerium der Justiz richtet seine Personalplanung stets darauf aus, alle im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen in allen Diensten, nicht nur bei den Richtern und Staatsanwälten, zu besetzen. Drucksache 15/1844 (15/1807) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Dabei kann es insbesondere bei unvorhersehbaren Abgängen im Personalbestand und auf Grund der für die Bewerbungsverfahren erforderlichen Zeitdauer immer wieder zu einzelnen Vakanzen kommen, die aber in der Regel innerhalb überschaubarer Zeit behoben werden können. Zu beachten ist, dass eine differenzierte Beantwortung der Frage nach der Besetzung von Stellen bei Strafrichtern nicht möglich ist, da stellenplanmäßig auch hier lediglich die Zahl der Richter bei den ordentlichen Gerichten ausgewiesen wird. Die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Gerichte (also der Zuständigkeiten für Straf-, Zivil-, Familien - und die übrigen Verfahrensarten) regelt indes der von den Präsidien der jeweiligen Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit aufzustellende Geschäftsverteilungsplan. Im richterlichen und staatsanwaltlichen Bereich stehen in Kapitel 10 03 (ordentliche Gerichte und Staatsanwaltschaften) im aktuellen Haushaltsjahr 250 Planstellen für Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur Verfügung. Im aktuellen Haushaltsjahr sind in diesem Bereich die Stellen für Richter und Staatsanwälte wie folgt zugewiesen: Saarländisches Oberlandesgericht 22,00 Landgericht 59,00 Amtsgericht Homburg 8,50 Amtsgericht Lebach 5,00 Amtsgericht Merzig 8,00 Amtsgericht Neunkirchen 8,00 Amtsgericht Ottweiler 7,00 Amtsgericht Saarbrücken 42,00 Amtsgericht Saarlouis 13,00 Amtsgericht St. Ingbert 3,50 Amtsgericht St. Wendel 7,00 Amtsgericht Völklingen 6,00 Amtsgerichte insgesamt 108,00 Generalstaatsanwaltschaft 4,00 Staatsanwaltschaft 57,00 Staatsanwaltschaften insgesamt 61,00 Stellen Staatsanwälte und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit insgesamt 250,00 Drucksache 15/1844 (15/1807) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Von den vorhandenen 250 Planstellen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (Kapitel 10 03) sind zurzeit drei Planstellen unbesetzt. Vorstellungsgespräche zu deren Besetzung haben bereits stattgefunden. Ziel ist es, die drei offenen Stellen und auch Stellen die in der nächsten Zeit durch Bewilligung von Elternzeit o. ä. zur Besetzung frei werden, zeitnah nachzubesetzen, um Vakanzen so kurz wie möglich zu halten. Bei der Generalstaatsanwaltschaft sind alle vier vorhandenen Planstellen besetzt. Bei der Staatsanwaltschaft ist zurzeit eine der 57 vorhandenen Planstellen unbesetzt. Wie hoch war die Zahl der beschleunigten Verfahren nach §§ 417 ff. StPO in den Jahren 2011 bis 2015? (Bitte nach Gerichtsbezirken und fachlicher Spezialzuständigkeit einzeln aufgliedern) a) In welchem zahlenmäßigen sowie prozentualen Verhältnis steht die Zahl der beschleunigten Verfahren zur Zahl aller Strafverfahren in diesem Zeitraum? Zu Frage 3: Die Zahlen der beschleunigten Verfahren für die Jahre 2011 bis 2015 sind in den Tabellen Anlage 5 zusammengestellt. Angesichts der geringen Zahl wurde darauf verzichtet , ein prozentuales Verhältnis zur Gesamtzahl der Strafverfahren anzugeben. Das beschleunigte Verfahren gem. §§ 417 ff. StPO kann in einfach gelagerten Fällen eine Möglichkeit sein, auf Grund der Möglichkeit zur kurzfristigen Verhandlung und Entscheidung ein Strafverfahren beschleunigt abzuschließen. Das Verfahren ist gem. § 417 StPO nur zulässig vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht , die nach den §§ 25, 28 GVG bei den Amtsgerichten angesiedelt sind. Vor den Land- oder Oberlandesgerichten ist diese Verfahrensart damit kraft Gesetzes ausgeschlossen Das Verfahren dient indes nicht nur einer Entlastung der Justiz durch beschleunigten Abschluss des Verfahrens, sondern sogar primär dazu, durch eine zügige Ahndung strafbaren Verhaltens nachdrücklich auf den Straffälligen einzuwirken, um bei diesem eine spezialpräventive Wirkung zu erzielen. Mit anderen Worten soll diese Verfahrensart den Gedanken verwirklichen, dass eine Strafe ihren Zweck am besten erfüllen kann, wenn sie möglichst zeitnah auf die Tat folgt. Es ist bereits seit einiger Zeit erklärtes Bestreben der Staatsanwaltschaft, die Handhabung dieses durchaus sinnvollen Instruments des Strafverfahrensrechts in geeigneten Fällen zu fördern. Drucksache 15/1844 (15/1807) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen der Strukturreform in der ordentlichen Gerichtsbarkeit beabsichtigt ist, die Zuständigkeit für die beschleunigten Verfahren landesweit bei dem Amtsgericht Saarbrücken zu konzentrieren . Dieses ist hierfür besonders geeignet auf Grund der räumlichen Nähe zu der Staatsanwaltschaft und den größeren Polizeidienststellen sowie aufgrund seiner Erfahrung mit Eilzuständigkeiten etwa als zentrales Bereitschaftsgericht für das Saarland . Durch diese beabsichtigte Konzentration und der hierdurch eintretenden größeren Erfahrung mit dem Instrument des beschleunigten Verfahrens sind bessere Voraussetzungen dafür geschaffen, dass künftig in verstärktem Maße (in geeigneten Fällen ) hiervon Gebrauch gemacht werden kann. Drucksache 15/1844 (15/1807) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - Anlage 1 Personalbedarf an Staatsanwälten für die Fallerledigung *) Generalstaatsanwaltschaft 2,73 Staatsanwaltschaft 61,70 Personalbedarf an Strafrichtern für die Fallerledigung *) Amtsgerichte 26,51 Landgericht 22,18 Oberlandesgericht 1,58 Drucksache 15/1844 (15/1807) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 9 - Anlage 2 Vergleich der Belastungsquoten *) Belastung der Staats- und Amtsanwälte bei der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken 128,38% Bundesweiter Durchschnitt der Belastung der Staats- und Amtsanwälte bei Staats- und Generalstaatsanwaltschaften 120,96% Belastung der Richter **) in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Saarland 103,27% Bundesweiter Durchschnitt der Belastung der Richter **) in der ordentlichen Gerichtsbarkeit 107,79% Drucksache 15/1844 (15/1807) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 10 - Anlage 3 Vergleich der Landesfallzahlen zu den Bundesfallzahlen *) Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft pro 1000 Einwohner Saarland 0,048 Bund 0,051 Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft pro 1000 Einwohner Saarland 56,11 Bund 58,02 Ermittlungsverfahren pro Staatsanwalt **) Saarland 1.013,13 Bund 1.141,86 Gerichtliche Strafverfahren pro 1000 Einwohner Saarland Bund Amtsgerichte 11,05 12,7 Landgericht (I. Instanz) 0,20 0,16 Landgericht (Berufungen) 0,51 0,57 Landgericht (Beschwerden ) 2,27 2,05 Oberlandesgericht (I. Instanz ) 0 0 ***) Oberlandesgericht (Revisionen ) 0,05 0,07 Oberlandesgericht (Rechtsbeschwerden und Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde 0,07 0,12 *) Verfahrenszahlen aus 2014, Einwohnerzahlen jeweils zum Stichtag 31.12.2014 **) die Angaben geben die durchschnittliche Anzahl an Ermittlungsverfahren pro Staatsanwalt im gesamten Staatsanwaltsdienst (bei Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft) wider ***) gerundet Drucksache 15/1844 (15/1807) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 11 - Anlage 4 Anträge auf Erledigung im beschleunigten Verfahren nach §§ 417 ff StPO 2011 2012 2013 2014 2015 Amtsgerichte 0 0 0 0 2 (MZG&SB) Eingänge Strafsachen vor den Amtsgerichten insgesamt 10.051 9.754 8.257 8.159 7.633