LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1845 (15/1819) 09.06.2016 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Ralf Georgi (DIE LINKE.) betr.: Infektionshygienische Überwachung von Tattoo-/Piercingstudios Vorbemerkung des Fragestellers: „Im Fall unzureichender Hygiene Im Fall unzureichender Hygiene können im Rahmen der Anfertigung eines Piercings oder Tattoos Erreger von Krankheiten übertragen werden.“ Wie wird seitens der Behörden die Einhaltung von Hygieneplänen in saarländischen Tattoo- /Piercingstudios sichergestellt? Zu Frage 1: Gemäß § 36 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229), können sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden . Die saarländische Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene- Verordnung) vom 16. April 2014 gilt u.a. auch für Tätigkeiten der Akupunktur, des Tätowierens , des Piercens. In § 2 werden entsprechende Pflichten festgelegt, u.a. auch die Erstellung eines einrichtungsspezifischen Hygieneplans. Bei der Erstbegehung durch das Gesundheitsamt wird auf die Notwendigkeit eines Hygieneplanes speziell hingewiesen und ein Rahmenhygieneplan in der Regel ausgehändigt . Bei nachfolgenden Begehungen werden die Hygienepläne durch das Gesundheitsamt eingesehen und deren Umsetzung überprüft. Ausgegeben: 10.06.2016 (12.05.2016) bitte wenden Drucksache 15/1845 (15/1819) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Wie oft wurden Tattoo-/Piercingstudios im Saarland in den Jahren 2014 und 2015 vor Ort von Behörden infektionshygienisch überprüft? Zu Frage 2: Neben anlassbezogenen Überprüfungen wurden in den Jahren 2014 und 2015 von den kommunalen Gesundheitsämtern insgesamt 42 Tattoo-/Piercingstudios überprüft. In wie vielen Fällen kam es zu Beanstandungen wegen Verstößen im Bereich der Hygiene? Zu Frage 3: In den Jahren 2014 und 2015 kam es nach Angaben der kommunalen Gesundheitsämter in 25 Fällen zu Beanstandungen wegen Verstößen im Bereich der Hygiene. Meist waren dies geringfügige Mängel, die sofort bzw. zeitnah behoben werden konnten . Wie viele Tattoo-/Piercingstudios gab es jeweils in den Jahren 2014 und 2015 im Saarland? Zu Frage 4: Den Gesundheitsämtern der saarländischen Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken sind nach dem Ergebnis einer aktuellen Abfrage insgesamt 84 Tattoo- /Piercingstudios gemeldet. Wie erklärt es sich die Landesregierung, dass sie in der Drucksache 15/668 vom 12.11.2013 hinsichtlich der infektionshygienischen Überwachung von Piercingstudios im Saarland wiederholt auf die saarländische Hygiene-Verordnung verweist, in Medienberichten wenige Monate später allerdings zu lesen war, die saarländische Landesregierung wolle die saarländische Hygiene -Verordnung überarbeiten und den Geltungsbereich auch auf Piercen erweitern (die zum Zeitpunkt der Ausgabe der Drucksache 15/668 gültige Hygiene-Verordnung wurde in der Tat wenige Monate später ersetzt)? Zu Frage 5: In der Drucksache 15/668 wurde zur Frage 3 (Überwachung von Piercingstudios) auf die saarländische Hygiene-Verordnung von 12. Januar 1988, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 sowie auf die Regelung des § 36 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz Bezug genommen. Dies ist deshalb erfolgt, weil diese beiden Rechtsnormen die Grundlage für die Überwachung der Piercingstudios darstellten. Das Piercen war allerdings in der damaligen Verordnung nicht spezifisch genannt. Der frühere § 1 enthielt ebenfalls wie der aktuelle § 1 keine abschließende Aufzählung von Tätigkeiten. Zur Schaffung von Rechtsklarheit wurde kurz darauf das Piercen in der 2014 in Kraft getretenen Hygieneverordnung spezifisch genannt.