LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/185 (15/137) 12.10.2012 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Gewährleistung der Gleichstellung von Frauen in Führungspositionen der Justiz Vorbemerkung des Fragestellers: „Obwohl Frauen für die Ausübung des Richteramtes genauso gut ausgebildet und qualifiziert sind wie Männer und der Anteil der Frauen, die das erste und zweite Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen haben, seit mehreren Jahren nahezu gleich groß ist, bleibt der Frauenanteil in der höheren Richterschaft weiterhin gering. Der Anteil der Richterinnen an den Amtsgerichten lag im Jahr 2010 bei 41,8 Prozent (Bundesamt für Justiz, Personalstand der Amtsgerichte, Stand vom 1. Juli 2010). Das Gleiche gilt für alle Instanzen bei den Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeiten . 2009 waren 35,6 Prozent der Richterstellen an den Landgerichten mit einer Frau besetzt (Bundesamt für Justiz, Personalstand der Landgerichte , Stand vom 1. Juli 2010), an Oberlandesgerichten waren es im Bundesdurchschnitt im gleichen Jahr 29,9 Prozent (Bundesamt für Justiz, Personalstand der Landgerichte, Stand vom 1. Juli 2010). Außerdem sind unter den 24 Präsidenten der Oberlandesgerichte derzeit nur fünf Frauen. Dagegen zeichnet sich an den Sozialgerichten eine Konzentration der Richterinnen ab. Der Anteil von Richterinnen an allen Instanzen der Sozialgerichte lag bei 40,39 Prozent im Jahr 2008 (Bundesamt für Justiz, Gesamtstatistik der Anzahl der Richter, Staatsanwälte und Vertreter des öffentlichen Interesses in der Rechtspflege, Stand vom 30. Oktober 2009).“ Ausgegeben: 15.10.2012 (13.09.2012) Drucksache 15/185 (15/137) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Vorbemerkung der Landesregierung: Die in der Vorbemerkung des Fragestellers genannten prozentualen Anteile von Richterinnen in den jeweiligen Gerichtsbarkeiten entsprechen nicht denen der saarländischen Justiz. Im Saarland sind aktuell 111 Richterinnen und 177 Richter (einschließlich abgeordneter , beurlaubter und sich in Elternzeit befindlicher Richterinnen und Richter) beschäftigt . Dies entspricht einem Frauenanteil von 38,5 %. Beim Saarländischen Oberlandesgericht sind 8 Richterinnen und 13 Richter eingesetzt, d. h. ein Anteil von 38,1 % Frauen. Beim Landgericht in Saarbrücken sind 22 Richterinnen und 42 Richter beschäftigt, was einen Frauenanteil von 34,4 % ausmacht. Bei den saarländischen Amtsgerichten ist das Verhältnis von Richterinnen zu Richtern ausgeglichener. Hier sind 52 Richterinnen und 61 Richter eingesetzt (= Frauenanteil von 46 %). Beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes sind 5 Richterinnen und 4 Richter eingesetzt , d. h. ein Anteil von 55,6 % Frauen. Beim Verwaltungsgericht des Saarlandes sind 3 Richterinnen und 17 Richter beschäftigt. Dies entspricht einem Frauenanteil von 15 %. Der Anteil der Richterinnen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt insgesamt 27,6 %. Beim Finanzgericht des Saarlandes sind 2 Richterinnen und 4 Richter beschäftigt, also ein Anteil von 33,3 % Frauen. Beim Landessozialgericht für das Saarland sind 9 Richter eingesetzt, keine Richterinnen . Beim Sozialgericht für das Saarland sind 5 Richterinnen und 11 Richter beschäftigt (Frauenanteil in der Sozialgerichtsbarkeit: 20 %). Beim Landesarbeitsgericht sind 2 Richter eingesetzt, keine Richterinnen. Bei den saarländischen Arbeitsgerichten sind 5 Richterinnen und 5 Richter beschäftigt. Der Anteil der Richterinnen in der Arbeitsgerichtsbarkeit beträgt mithin 41,7 %. Der Anteil der 50- bis 65-Jährigen beträgt bei der Gesamtzahl der Richter 49 %, bei der Gesamtzahl der Richterinnen hingegen nur 33 %. Dies ist ein Indiz dafür, dass in früheren Jahren deutlich mehr Männer als Frauen eingestellt wurden. Hierfür spricht auch das Durchschnittsalter, das bei den Richtern bei 48,7 Jahren liegt und bei den Richterinnen bei 43,6 Jahren. Die Einstellungspraxis der Vergangenheit hat sich inzwischen deutlich gewandelt. Dies lässt sich auch daran erkennen, dass seit dem Jahr 2006 insgesamt 29 Proberichterinnen und 26 Proberichter eingestellt wurden (= Frauenanteil von 52,7 %). - 2 - Drucksache 15/185 (15/137) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Wie hoch ist im Saarland der Anteil der Richterinnen und Präsidentinnen a) an den Landgerichten und Oberlandesgerichten? b) an den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten? c) an den Finanzgerichten? Zu Frage 1: a) Beim Saarländischen Oberlandesgericht und beim Landgericht in Saarbrücken sind insgesamt 30 Richterinnen und 55 Richter eingesetzt. Dies macht einen Frauenanteil von 35,3 % aus. Das Saarländische Oberlandesgericht hat einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin. Das Landgericht Saarbrücken hat einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. b) Beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes und beim Verwaltungsgericht des Saarlandes sind insgesamt 8 Richterinnen und 21 Richter eingesetzt. Dies entspricht einem Frauenanteil von 27,6 %. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin . Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. c) Beim Finanzgericht des Saarlandes sind – wie bereits ausgeführt wurde – 2 Richterinnen und 4 Richter beschäftigt, also ein Anteil von 33,3 % Frauen. Das Finanzgericht hat einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Worin sieht die Landesregierung die Gründe für den geringen Anteil von Richterinnen und Präsidentinnen a) an den Landgerichten und Oberlandesgerichten? b) an den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten? c) an den Finanzgerichten? Zu Frage 2: In der Vergangenheit waren mehr Männer als Frauen im höheren Justizdienst eingestellt worden. Dieser Trend ist aber bereits seit längerem gebrochen. Aktuell werden leicht mehr Frauen als Männer eingestellt. Diese Trendwende ist auch bei den Beförderungsämtern zu verzeichnen. Die Besetzung der Spitzenämter der Vizepräsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts, der Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts, der Präsidentin des Amtsgerichts Saarbrücken und zweier Stellen von Vorsitzenden Richterinnen am Saarländischen Oberlandesgericht bestätigt dies. Anzumerken ist auch, dass die letzten beiden Stellen von Behördenleitern bzw. -leiterinnen beim Amtsgericht mit Frauen besetzt wurden. - 3 - Drucksache 15/185 (15/137) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Welche Organe wirken bei der Einstellung und Beförderung von Richtern und Richterinnen an Landgerichten , Oberlandesgerichten, Verwaltungsgerichten , Oberverwaltungsgerichten und Finanzgerichten mit? Wie hoch ist der Frauenanteil in diesen Organen? Zu Frage 3: Bei der Einstellung von Proberichterinnen und Proberichtern wirken regelmäßig der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, bei Einstellungen speziell für die Fachgerichtsbarkeiten deren jeweilige Präsidialräte, der Personalrat der Staatsanwaltschaft sowie die Frauenbeauftragte des Ministeriums der Justiz mit. Auf die Zusammensetzung der Präsidialräte der jeweiligen Gerichtszweige und des Personalrats der Staatsanwaltschaft hat das Ministerium der Justiz keinen Einfluss: Die Präsidialräte bestehen gemäß §§ 26 ff. Saarländisches Richtergesetz (SRiG) aus dem jeweiligen Obergerichtspräsidenten und aus durch alle wahlberechtigten Richterinnen und Richter bestimmten Mitgliedern; die Wahl des Personalrats der Staatsanwaltschaft richtet sich nach §§ 11 ff. Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG). Die Präsidialräte setzen sich aktuell wie folgt zusammen: - Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit: 3 Richterinnen und 2 Richter als Mitglieder (= Frauenanteil von 60 %); 3 Richterinnen und 2 Richter als Ersatzmitglieder (= Frauenanteil von 60 %); - Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit: 1 Richterin und 2 Richter als Mitglieder (= Frauenanteil von 33,3 %); 3 Richterinnen als Ersatzmitglieder (= Frauenanteil von 100 %); - Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit: 1 Richterin und 1 Richter als Mitglieder (= Frauenanteil von 50 %); 1 Richter als Ersatzmitglied; - Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit: 3 Richter als Mitglieder; 1 Richterin und 2 Richter als Ersatzmitglieder (= Frauenanteil von 33,3 %); - Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit: 1 Richterin und 2 Richter als Mitglieder (= Frauenanteil von 33,3 %); 3 Richter als Ersatzmitglieder. Der Personalrat der Staatsanwaltschaft besteht derzeit aus 1 Staatsanwältin und 4 Staatsanwälten, was einem Frauenanteil von 20 % entspricht. Beim erstmaligen Einsatz von Richterinnen und Richtern bei der Arbeitsgerichtsbarkeit ist im Übrigen der Ausschuss nach § 18 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zu beteiligen. Neben dem Präsidenten/der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts – als geborenem Mitglied – finden sich dort von den Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbänden benannte Mitglieder. - 4 - Drucksache 15/185 (15/137) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Bei der Bestellung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit bei der Sozialgerichtsbarkeit ist der Ausschuss nach § 11 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beteiligen. Diesem gehören der Präsident/die Präsidentin des Landessozialgerichts – als geborenes Mitglied – und in angemessenem Verhältnis Vertreterinnen bzw. Vertreter der Versicherten , der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen an. Die Mitglieder des Ausschusses nach dem ArbGG werden für einen Zeitraum von drei Jahren und die des Ausschusses nach dem SGG für einen Zeitraum von vier Jahren von den jeweiligen Verbänden benannt und von der Ministerin der Justiz bestellt. Im Ausschuss nach § 18 ArbGG sind aktuell 6 Teilnehmerinnen und 11 Teilnehmer (Mitglieder und Ersatzmitglieder) benannt, d. h. ein Anteil von 35,3 % Frauen. Im Ausschuss nach § 11 SGG sind aktuell 5 Teilnehmerinnen und 8 Teilnehmer (Mitglieder und Ersatzmitglieder) benannt, was einen Frauenanteil von 38,5 % ausmacht. Bei Beförderungen sind die jeweiligen Präsidialräte der einschlägigen Gerichtsbarkeit sowie die Frauenbeauftragte des Ministeriums der Justiz zu beteiligen. Einstellungen sind dem Ministerrat vorab zur Kenntnis zu bringen. Über Beförderungen nach der Besoldungsgruppe R 2 und höher entscheidet der Ministerrat. Wie laufen Einstellungs- und Beförderungsverfahren an den Landgerichten, Oberlandesgerichten, Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten und Finanzgerichten ab? Zu Frage 4: Freie Richterstellen sind nach § 1 a SRiG auszuschreiben. Auf der Grundlage eines gemeinsamen Erlasses des Ministers für Rechtspflege und des Ministers für Familie, Gesundheit und Sozialordnung über die Ausschreibung der Stellen der Richter und Staatsanwälte vom 25. April 1975 werden Stellen für Proberichterinnen und Proberichter , für Richterinnen und Richter kraft Auftrags sowie für Versetzungsbewerberinnen und Versetzungsbewerber aus anderen Landesjustizverwaltungen zum Beginn eines jeden Kalenderjahres ausgeschrieben. Nur Bewerbungen von Bewerberinnen und Bewerbern , die in beiden Examina mindestens 7,5 Punkte oder im zweiten Examen mindestens 9 Punkte erreichen, werden vorgemerkt. Unter allen Vorgemerkten wird ein Ranking gebildet, wobei das erste Examen mit 1/3 und das zweite Examen mit 2/3 einfließt . Die sich so ergebende Reihenfolge entscheidet über die Reihenfolge der Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, wobei pro aktuell zu besetzender Stelle vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten eingeladen werden. Bei der Auswahl wirken die oben bereits genannten Beteiligten bzw. Organe zusammen, wobei für das Ministerium der Justiz regelmäßig der Abteilungsleiter A und eine weitere Referatsleiterin bzw. ein weiterer Referatsleiter an den Gesprächen teilnehmen. Die abschließende Entscheidungsfindung wird vom Ministerium der Justiz auf den Weg gebracht. Vor seiner Umsetzung ist das Ergebnis dem Ministerrat zur Kenntnis zu bringen. - 5 - Drucksache 15/185 (15/137) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Beförderungsstellen sind ebenfalls auf der Grundlage des oben angeführten Erlasses auszuschreiben. Die Ausschreibungen werden den Präsidenten der Obergerichte, dem Präsidenten des Landgerichts, der Präsidentin des Amtsgerichts Saarbrücken, dem Generalstaatsanwalt und dem Leitenden Oberstaatsanwalt zugeleitet. Diese informieren die in ihrer Behörde bzw. ihrem Gericht Betroffenen. Hierzu zählen auch abgeordnete und beurlaubte Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte . Eingehende Bewerbungen werden gesammelt und von den jeweiligen Präsidentinnen und Präsidenten mit einem Besetzungsvorschlag und den dazugehörigen Beurteilungen an das Ministerium der Justiz übersandt. Über die dort getroffene Auswahlentscheidung wird ein Auswahlvermerk gefertigt, der Grundlage für die Beteiligung der Präsidialräte und der Frauenbeauftragten des Ministeriums der Justiz ist. Über Beförderungen nach der Besoldungsgruppe R 2 und höher entscheidet – wie gesehen – der Ministerrat. Welche Rolle spielen Gleichstellungsbeauftragte bei Einstellungs- und Beförderungsverfahren an Landgerichten, Oberlandesgerichten, Verwaltungsgerichten , Oberverwaltungsgerichten und Finanzgerichten und auf welche Weise können sie Einfluss auf die Verfahren nehmen? Zu Frage 5: Wie bereits erwähnt werden Einstellungs- und Beförderungsverfahren zentral durch das Ministerium der Justiz betrieben. In beiden Verfahren wird die Frauenbeauftragte des Ministeriums der Justiz frühzeitig und umfassend beteiligt: So wird sie bereits an der Einstellungs- und Beförderungsplanung beteiligt, ist jeweils in das gesamte Auswahlverfahren eingebunden und nimmt an den entsprechenden Vorstellungsgesprächen teil. Findet eine Zusammenarbeit zwischen den Gleichstellungsbeauftragten auf den unterschiedlichen Gerichtsebenen statt? Wenn ja, wie gestaltet sich diese? Zu Frage 6: Die Frauenbeauftragten der unterschiedlichen Gerichtsebenen tauschen sich zum einen aus, wenn aus aktuellem Anlass Diskussionsbedarf besteht, zum anderen kommen sie – in unterschiedlichen Konstellationen – regelmäßig im Rahmen der durch das Ministerium für Inneres und Sport koordinierten ressortübergreifenden Fortbildungsveranstaltungen zum Themenkomplex „Frauenförderung“ zusammen. - 6 - Drucksache 15/185 (15/137) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Warum ist an den Sozialgerichten und Amtsgerichten ein höherer Frauenanteil in der Richterschaft zu verzeichnen als an den Finanz- und Verwaltungsgerichten einerseits und an den Landgerichten und Oberlandesgerichten andererseits? Zu Frage 7: Die in der Anfrage auf der Grundlage von Bundeszahlen getroffene Feststellung ist, wie bereits oben erwähnt, für den Bereich der saarländischen Sozialgerichtsbarkeit nicht zutreffend. Der hohe Frauenanteil an den saarländischen Amtsgerichten folgt daher, dass in den letzten Jahren – wie gesehen – mehr Proberichterinnen als Proberichter eingestellt wurden. Die Proberichterinnen und Proberichter werden in der Regel zunächst bei Amtsgerichten eingesetzt, um entsprechende Erfahrungen zu sammeln, bevor sie an ein Obergericht oder Fachgericht versetzt werden. Ist die Landesregierung der Meinung, dass die Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes für den öffentlichen Dienst in Bezug auf die Richterschaft ausreichend sind? Wenn ja, wie erklärt sich die Landesregierung den dennoch anhaltend niedrigen Frauenanteil an den Landgerichten, Oberlandesgerichten , Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten und Finanzgerichten? Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Landesregierung , um den Frauenanteil zu erhöhen? Zu Frage 8: Einstellungen und Beförderungen richten sich nach Art 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), wonach die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber allein an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszurichten ist (sog. Bestenauslese). Soweit anhand leistungsbezogener Auswahlkriterien keine eindeutige Auswahl möglich ist, ist ein Rückgriff auf Hilfskriterien – zu denen auch das Geschlecht zählt – zulässig. Die entsprechende gesetzliche Grundlage hierzu findet sich in § 4 Abs. 1 SRiG i. V. m. § 5 Abs. 4 Saarländisches Beamtengesetz (SBG), der wiederum auf die Regelungen des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) verweist. Die bereits oben getroffene Feststellung, dass zwischenzeitlich im richterlichen Bereich regelmäßig mehr Richterinnen als Richter eingestellt werden, lässt erwarten, dass sich die Anzahl der insgesamt eingesetzten Richterinnen in absehbarer Zeit der Anzahl der insgesamt eingesetzten Richter angleicht bzw. diese ggf. sogar überholt. Vor dem Hintergrund der dargelegten Entwicklung wird in Bezug auf den richterlichen Bereich aktuell kein über das LGG hinausgehender Regelungsbedarf gesehen. Unabhängig davon bleiben die derzeitigen allgemeinen Bestrebungen zur Änderung des LGG abzuwarten. - 7 - betr.: Gewährleistung der Gleichstellung von Frauen in Führungspositionen der Justiz