LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1870 (15/1779) 14.06.2016 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Birgit Huonker (DIE LINKE.) Astrid Schramm (DIE LINKE.) betr.: Straftaten bei ambulanten Pflegediensten Wie viele Strafanzeigen gab es im Saarland in Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 im Zusammenhang mit der Tätigkeit ambulanter Pflegedienste ? Zu Frage 1: Im Jahr 2012 sind acht, im Jahr 2013 ist ein, im Jahr 2014 ist ein und im Jahr 2015 sind zwei Ermittlungsverfahren geführt worden. Um welche Straftatbestände handelte es sich? Zu Frage 2: Alle Ermittlungsverfahren hatten den Vorwurf des – teils gewerbsmäßigen – Betruges (§ 263 StGB) zum Gegenstand. Ausgegeben: 14.06.2016 (14.04.2016) Drucksache 15/1870 (15/1779) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Zu welchem Ergebnis führten die Strafanzeigen jeweils (insbesondere: wie viele Verfahren wurden (nach welcher Norm) eingestellt, wie viele Tatverdächtige wurden angeklagt, wie viele verurteilt, wie viele freigesprochen)? Zu Frage 3: Von den Ermittlungsverfahren des Jahres 2012 sind zwei Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage mit richterlicher Zustimmung nach § 153a StPO eingestellt, ein Verfahren mangels Nachweises eingestellt, ein Verfahren wegen Todes der Beschuldigten eingestellt worden. Vier Verfahren sind aufgrund der Komplexität der Ermittlungen noch nicht abgeschlossen worden. Das Ermittlungsverfahren des Jahres 2013 ist nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden. Das Ermittlungsverfahren des Jahres 2014 ist mangels Nachweises eingestellt worden . Ein Ermittlungsverfahren des Jahres 2015 ist mangels Nachweises eingestellt worden, ein Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Inwieweit wird im Saarland derzeit einem Abrechnungsbetrug im Bereich der häuslichen Pflege aus Sicht der Landesregierung wirksam entgegen gewirkt ? Zu Frage 4: Die Prüfung der Pflegekassen kann durch die Landesverbände der Pflegekassen im Rahmen der Qualitätsprüfung nach §§ 114 ff SBG XI erfolgen. Diese Prüfung wird als Regel-, Anlass- oder Wiederholungsprüfung durchgeführt. Die Prüfung bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung sowie der nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Bis zum 31.12.2015 konnte die Regelprüfung auf die Abrechnung der genannten Leistungen erstreckt werden. Seit dem 1.1.2016 mit Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) ist die Prüfung der Abrechnungen der von Pflegeeinrichtungen erbrachten pflegerischen Leistungen zwingender Bestandteil der stattfindenden Qualitätsprüfungen [nach § 114 Abs. 2 Satz 6 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)]. Die Landesverbände der Krankenkassen erhalten durch Versicherte oder Beschäftigte der Pflegeeinrichtungen Hinweise auf möglichen Abrechnungsbetrug durch Pflegedienste . Damit dieses Fehlverhalten effektiver verfolgt und geahndet werden kann, haben alle gesetzlichen Krankenkassen, ihre Verbände und der GKV-Spitzenverband „Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ eingerichtet (§§ 197a SGB V). Auf diese Maßnahmen verweisen auch die Pflegekassen. Die Prüfungs- und Ermittlungsstellen der GKV gehen allen Hinweisen und Sachverhalten nach, die auf „Unregelmäßigkeiten“ oder „rechtswidrige Nutzung von Finanzmitteln “ hindeuten, wie z. B. Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen, Abrechnung von Leistungen, die ohne die vertraglich vereinbarte Qualifikation erbracht wurden, unzulässige Zusammenarbeit zwischen nicht-ärztlichen Leistungserbringern und Vertragsärzten , Rezept- und/oder Verordnungsfälschung. Drucksache 15/1870 (15/1779) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Ergibt die Prüfung, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bestehen könnte, wird unverzüglich die Staatsanwaltschaft unterrichtet. In einer nach § 197a SGB V eingerichteten GKV-Prüfgruppe werden die Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung aufgegriffen und weiterverfolgt. Im Saarland werden aktuell 9 Fälle im Bereich der häuslichen Pflege in dieser Prüfgruppe bearbeitet . Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen soll unter anderem ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen etabliert werden, dabei sollen die Staatsanwaltschaften in geeigneter Form beteiligt werden, was zu einer besseren Zusammenarbeit der betroffenen Stellen führen wird. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BT-Drs. 18/8106) am 14.04.2016 beschlossen. Der Bundesrat hat am 13.05.2016 beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (BR-Drs. 181/16). Eine Verkündung des Gesetzes steht noch aus. Mit Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (BGBl. I 2015, 2424) ist die Prüfung von Abrechnungen der von Pflegeeinrichtungen erbrachten pflegerischen Leistungen zwingender Bestandteil der stattfindenden Qualitätsprüfungen (nach § 114 Abs. 2 Satz 6 SGB XI). Eine Abrechnungsprüfung findet allerdings nur im Zusammenhang mit Leistungen der sozialen Pflegeversicherung statt. Die Landesregierung sieht in Übereinstimmung mit dem GKV-Spitzenverband einen weitergehenden gesetzlichen Regelungsbedarf mit dem Ziel der Intensivierung des Prüfrechts im Zusammenhang mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Landesregierung begrüßt, dass das Bundesministerium für Gesundheit bereits entsprechende gesetzgeberische Schritte angekündigt hat. Welche Konsequenzen drohen im Falle eines nachgewiesenen Abrechnungsbetrugs über den strafrechtlichen Aspekt hinaus? Zu Frage 5: Zu unterscheiden sind hier die Verfahren der Zulassung nach SGB XI im Rahmen der ambulanten Pflege und nach SGB V im Rahmen der häuslichen Pflege. Die Kündigung des Versorgungsvertrags in der ambulanten Pflege richtet sich nach § 74 Absatz 2 SGB XI. Eine Kündigung ist demnach ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gemeinsam von den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe möglich. Verträge nach § 132a SGB V können von der jeweiligen Krankenkasse entweder mit einer Frist von maximal 6 Wochen oder bei nachgewiesenem Betrug auch fristlos gekündigt werden. Mit der Kündigung des Vertrages verliert der Pflegedienst die Berechtigung , Leistungen mit den Krankenkassen abzurechnen. Zudem wird im Falle eines nachgewiesenen und rechtskräftig abgeurteilten Abrechnungsbetrugs über den strafrechtlichen Aspekt hinaus geprüft, ob ein Verfahren zum Widerruf der Approbation (Ärzte) oder zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Gesundheitsfachberufe) eingeleitet werden kann. Drucksache 15/1870 (15/1779) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2012 kam es wegen Abrechnungsbetrugs zu einem Entzug der Zulassung, Berufsverbot o. ä.? Zu Frage 6: Für den Bereich der häuslichen Krankenpflege wird keine gesonderte Zulassung erteilt . Mit Abschluss von Verträgen nach § 132 a SGB V erhält der Pflegedienst die Berechtigung zur Abrechnung der Leistungen. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Für den Bereich der ambulanten Pflege haben die Landesverbände der Pflegekassen in einem Sachverhalt eine Kündigung des Versorgungsvertrags ausgesprochen. Ein weiterer Pflegedienst wurde zur Kündigung des Versorgungsvertrags angehört. Der Pflegedienst kam der Kündigung der Pflegekassen durch Eigenkündigung zuvor. Dem für die Verfahren zum Widerruf der Approbation (Ärzte) oder zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Gesundheitsfachberufe) zuständigen Landesamt für Soziales sind in dem angegebenen Zeitraum keine Fälle von Abrechnungsbetrug im Bereich der häuslichen Pflege bekannt geworden. Insoweit gab es auch keine Widerrufe.