LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1924 (15/1874) 12.09.2016 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Klaus Kessler (B90/Grüne) betr.: Handwerkmeister im öffentlichen Dienst Vorbemerkung des Fragestellers: „Handwerksmeister können als Lehrwerksmeister unter bestimmten Voraussetzungen und entsprechender Erfüllung von Qualifikationsanforderungen auch im öffentlichen Dienst in verschiedenen Bildungsbereichen eingestellt werden. Dies gilt sowohl für den Bereich der beruflichen Schulen als auch für den Ausbildungsbereich der Justizvollzugsanstalten . Die Einstellung dieser Meister oder auch Techniker erfolgt entweder im Angestellten - oder Beamtenverhältnis. Die Eingruppierung bzw. die Besoldung orientiert sich am Tarifvertrag der Länder (TV-L) und ist durch Erlass geregelt oder erfolgt durch das Beamtenbesoldungsgesetz .“ Vorbemerkung Landesregierung: Eine Befragung der Ressorts hat ergeben, dass die Mehrzahl der im Saarland beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Meisterbrief als sogenannte „Lehrwerkmeisterinnen“ oder „Lehrwerkmeister“ im Bereich der beruflichen Schulen oder als Bedienstete im Bereich der Werkdienste der Justizvollzugsanstalt eingesetzt werden. Des Weiteren werden in den Ministerien und deren nachgeordneten Bereichen Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister in der Regel funktional, d.h. tätigkeitsbezogen , eingestellt (z.B. als Werkstattleiterin oder Werkstattleiter im Kfz.-Bereich). Im Rahmen dieser Tätigkeiten werden diese auch in der dualen Ausbildung eingesetzt, soweit überhaupt Auszubildende in diesen Bereichen eingestellt werden. Dies stellt aber nicht die Haupttätigkeit der Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister dar, für die sie eingestellt worden sind, sondern eine Zusatztätigkeit, die im Bedarfsfall wahrgenommen wird. Die Voraussetzungen zur Einstellung ergeben sich aus den einschlägigen beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen, ebenso deren Besoldung bzw. Entgelt . Ausgegeben: 12.09.2016 (23.06.2016) Drucksache 15/1924 (15/1874) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Im Saarland galt für die Eingruppierung der Lehrwerkmeisterinnen und -meister als tarifbeschäftigte Lehrkräfte der Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur betreffend die Eingruppierung der Lehrwerkmeisterinnen und Lehrwerkmeister im saarländischen Berufsschuldienst vom 25. Februar 2013 (Amtsbl. S. 342). Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), der auch das Saarland angehört, und der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) hatten sich im Rahmen der Entgeltrunde am 28. März 2015 auf den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) verständigt. Die Entgeltordnung für Lehrkräfte trat am 1. August 2015 in Kraft und löste den o.a. Erlass sowie den Erlass betreffend die Eingruppierung der nach dem TV-L beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Saarland ab. Nach dem 1. August 2015 eingestellte tarifbeschäftigte Lehrkräfte werden somit ausnahmslos nach der Entgeltordnung für Lehrkräfte eingruppiert. Die Eingruppierung der Beschäftigten mit Handwerks- bzw. Industriemeisterbrief, die nicht als Lehrkräfte beschäftigt sind, richtet sich nach den Regelungen der Teile II (Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen) und III (Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten) der Anlage A (Entgeltordnung) zum TV-L. Die Besoldung erfolgt in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes von Besoldungsgruppe A 7 bis Besoldungsgruppe A 9 plus Zulage. Unter welchen Voraussetzungen und Qualifikationsanforderungen sind Handwerksmeister in welchen Bereichen des öffentlichen Dienstes des Landes als Angestellte oder als Beamte eingestellt worden? zu Frage 1: Lehrwerkmeisterinnen und -meister werden unter bestimmten Voraussetzungen an beruflichen Schulen eingesetzt. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen als Einstellungsvoraussetzung über einen Meisterbrief bzw. einen Abschluss als staatlich anerkannter Techniker bzw. staatlich anerkannte Technikerin im einschlägigen Berufsfeld verfügen. Die Auswahl der Lehrwerkmeisterinnen und –meister erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz werden Handwerksmeisterinnen und -meister für den Werkdienst in den Justizvollzugsanstalten eingestellt. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach Eignung und Befähigung auf der Grundlage einer Stellenausschreibung. Zunächst werden die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst eingestellt. In den Vorbereitungsdienst für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften für den allgemeinen Vollzugsdienst geeignet erscheint, mindestens 20 Jahre alt ist und einen mittleren Bildungsabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung besitzt. Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Drucksache 15/1924 (15/1874) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Nach bestandener Laufbahnprüfung werden die Bewerberinnen und Bewerber als Beamtinnen und Beamte auf Probe eingestellt und haben als solche eine dreijährige Probezeit abzuleisten. Erst danach erfolgt eine Übernahme in die Laufbahn des Werkdienstes . Befähigt für die Laufbahn des Werkdienstes ist, wer als Beamtin oder Beamter in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bedienstet ist, die Meisterprüfung in dem betreffenden Handwerk erfolgreich abgelegt hat und in einer Einführungszeit von sechs Monaten nachgewiesen hat, dass sie oder er den besonderen Aufgaben der Beamtinnen und Beamten im Werkdienst gewachsen ist. Im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird die Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeit- und Immissionsschutz , angeboten. Hierzu sind die Zulassungsvoraussetzungen, dass Bewerberinnen und Bewerber die Meisterprüfung im Handwerk, die Industriemeisterprüfung oder die Technikerprüfung in einer für die Tätigkeit in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung geeigneten Fachrichtung bestanden haben und zwei Jahre fachbezogen tätig gewesen sind. Wie sind diese Handwerksmeister tariflich eingruppiert bzw. in welcher Besoldungsstufe erfolgt eine Einstellung und welche Qualifikationseckpunkte werden dabei zugrunde gelegt? Zu Frage 2: Die Eingruppierung nach der Einstellung erfolgt bei den Tarifbeschäftigten gemäß den Regelungen des § 12 TV-L, wonach sich die Eingruppierung der oder des Beschäftigten nach den Eingruppierungsmerkmalen der jeweiligen Entgeltordnung richtet. Nach den tarifrechtlichen Regelungen der Anlage A zum TV-L können Meisterinnen und Meister je nach Tätigkeiten in den Entgeltgruppen E 7 bis E 9 TV-L eingruppiert werden. Meisterinnen und Meister im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung sind Beschäftigte, die auf handwerklichem Gebiet tätig sind und eine Ausbildung zur Meisterin oder zum Meister abgeschlossen haben. Sie gelten nicht für Meisterinnen und Meister, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind (z.B. Platzmeister/- in, Lagermeister/-in, Hausmeister/-in, Verkehrsmeister/-in). Die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder sieht in Abschnitt 3 - Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Fachlehrern - Eingruppierungen für Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung vor. Hieraus folgt im Saarland eine Eingruppierung nach Unterabschnitt 3.5 in der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 (Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach neun Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) TV-L. Für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes erfolgt die Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Probe nach erfolgreichem Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Ablegen der Laufbahnprüfung in der Besoldungsgruppe A 7. Bezüglich der Qualifikationseckpunkte wird auf Antwort zu Frage 1 verwiesen. Drucksache 15/1924 (15/1874) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Sind nach erfolgter Einstellung und entsprechender Zuordnung im Vergütungssystem der Angestellten bzw. im Besoldungssystem der Beamten noch Möglichkeiten des Aufstiegs im jeweiligen System unter welchen Voraussetzungen möglich? Zu Frage 3: Mögliche Aufstiege wurden nach Einführung des TV-L im Jahre 2006 im Bereich der Beschäftigten noch im Rahmen der Überleitungsregelungen des TVÜ-L bei der Eingruppierung berücksichtigt, da die Vergütungsordnung zum BAT bis zur Ablösung durch eine neue Entgeltordnung weiterhin Gültigkeit hatte. Dies galt auch für Regelungen durch entsprechende Eingruppierungsrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder der Mitgliedsländer, so z. B. die Eingruppierungsrichtlinien der tarifbeschäftigten Lehrkräfte. Seit Einführung der Anlage A zum TV-L im Jahre 2012 bzw. der Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder im Jahre 2015 sind keine tariflichen Aufstiege mehr vorgesehen. Sogenannte Höhergruppierungen sind in der Regel nur noch durch die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten möglich. Beförderungen der Beamtinnen und Beamten erfolgen in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes von Besoldungsgruppe A 8 bis Besoldungsgruppe A 9 plus Zulage nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften. Darüber hinaus können Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn des mittleren Dienstes an Justizvollzugsanstalten auf der Grundlage des § 16 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst, Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten, zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Vollzugsund Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. Im Bereich des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz ist ein Aufstieg in den gehobenen Dienst Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutz ebenso möglich. Bezüglich des Aufstiegs gelten im Übrigen die Regelungen der §§ 27 und 28 der Saarländischen Laufbahnverordnung. Nach welchen Gesichtspunkten bzw. Kriterien erfolgt eine Einstellung von Handwerksmeisterinnen und -meistern im Angestelltenverhältnis und nach welchen im Beamtenverhältnis? Zu Frage 4: Die Einstellung von Lehrwerkmeisterinnen und -meistern an beruflichen Schulen im Saarland erfolgt ausschließlich im Angestelltenverhältnis. Für den Tätigkeitsbereich dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter existiert keine Beamtenlaufbahn. Drucksache 15/1924 (15/1874) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Die Einstellung der Handwerksmeisterinnen und -meister für den Werkdienst im Bereich des Ministeriums der Justiz sowie im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst , Fachgebiet Arbeit- und Immissionsschutz erfolgt ausschließlich im Beamtenverhältnis . Bezüglich der Einstellungskriterien wird auf Antwort zu Frage 1 verwiesen . Für die Eingruppierung in die im TV–L aufgeführten Entgeltgruppen E 9 bis E12 sind ein Bachelorabschluss oder eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung (Diplom) bzw. entsprechende Tätigkeiten vorgegeben. Welche Tätigkeiten entsprechen den geforderten Abschlüssen? Zu Frage 5: Der Teil I der Anlage A zum TV-L – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst – sieht auf der Wertigkeitsebene der Entgeltgruppen 9 bis 12 TV-L keine subjektiven Voraussetzungen wie z.B. einen Bachelorabschluss vor. Sie haben keinen Ausbildungsbezug und knüpfen ausschließlich an die auszuübende Tätigkeit an. Subjektive Voraussetzungen sind hier erst ab der Entgeltgruppe 13 („abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung“) vorgesehen. Die Eingruppierung in den Entgeltgruppen 9 bis 12 richtet sich daher allein nach den auszuübenden Tätigkeiten, die bestimmte Grundmerkmale bzw. Heraushebungsmerkmale erfüllen müssen. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils II der Anlage A zum TV-L - Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen - haben gleichwohl neben der auszuübenden Tätigkeit in vielen Fällen ein Ausbildungserfordernis. In vielen Abschnitten werden in den Entgeltgruppen 9 bis 12 TV-L als subjektive Voraussetzung ein Diplom- oder Bachelorabschluss benötigt . Herauszuheben aufgrund ihrer praktischen Relevanz sind hier die Abschnitte 11 - Beschäftigte in der Informationstechnik - sowie 22 - Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen -. Um eine tarifgerechte Eingruppierung zu gewährleisten, sind auch im Teil II weitere objektive Voraussetzungen, wie z. B „besondere Schwierigkeit und Bedeutung “ der Tätigkeit zu erfüllen. Zu den entsprechenden Tätigkeiten für Beschäftigte mit den o.a. Voraussetzungen gehören z.B. Ingenieurstätigkeiten im Hoch- oder Tiefbau im Bereich Bau und Liegenschaften des Landesamtes für Zentrale Dienste oder als Vermessungsingenieur im Bereich Katastervermessung des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung . Generell handelt es sich in allen Bereichen des Teils II der Anlage A zum TV-L, die einen entsprechenden Abschluss fordern, um hochspezialisierte Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten erfordern eine Bandbreite an Kenntnissen und Erfahrungen wie sie nur eine adäquate akademische Qualifikation vermitteln kann.