LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1931 (15/1890) 12.09.2016 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Heike Kugler (DIE LINKE.) betr.: Abruf der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für Leistungen des Bildungs - und Teilhabepaketes (BuT) Vorbemerkung der Fragestellerin: „Aus der Antwort der Landesregierung (Drucksache 15/468) zu meiner im Jahr 2013 gestellten Anfrage (Drucksache15/375) hinsichtlich der Verwendung der Bundesmittel für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepakt ging damals hervor , dass die Bundesmittel in den Jahren 2011 und 2012 nicht in allen Gebietskörperschaften vollständig ausgeschöpft wurden. Auch der Hinweis des Vertreters der Landesregierung in der 38. Sitzung des Ausschusses für Soziales , Gesundheit, Frauen und Familie vom 2. April 2014, dass der Regionalverband Saarbrücken im Jahr 2013 3,25 Mio. € verausgabt habe, deutet darauf hin, dass hier erneut nicht alle Mittel ausgeschöpft wurden, denn bereits im Jahr 2012 erhielt der Regionalverband vom Bund Mittel in Höhe von ~4,67 Mio. €.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) besteht grundsätzlich bei Leistungsberechtigten in den Rechtskreisen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Sozialhilfe) sowie des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) (Kinderzuschlag und Wohngeld). Darüber hinaus ist auch ein Teil der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, grundsätzlich leistungsberechtigt. Bei Beziehern von Kinderzuschlag und Wohngeld richtet sich der Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den Bestimmungen des SGB II (§ 6b BKGG i. V. m. § 28 SGB II). Die Erstattung der Ausgaben für Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Bundesmittel erfolgt nur für die Rechtskreise SGB II und BKGG. Aus diesem Grund wird in der Stellungnahme lediglich auf die Regelungen des SGB II Bezug genommen, da dieses das Referenzgesetz ist. Für die Umsetzung des SGB II nimmt das Ministerium für Wirtschaft , Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) die Rechtsaufsicht wahr. Ausgegeben: 12.09.2016 (06.07.2016) Drucksache 15/1931 (15/1890) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Die Regelungen zur Kostenerstattung durch Bundesbeteiligung finden sich in § 46 Absätze 5 bis 8 SGB II. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU), indem er den kommunalen Trägern einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz an den KdU erstattet. In diesem Prozentsatz enthalten sind seit Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht nur die Bundesbeteiligung an den KdU, sondern gemäß § 46 Absätze 6 bis 8 SGB II auch die Bundesbeteiligung für Leistungen für Bildung und Teilhabe. Durch diese direkte Abhängigkeit der Bundesbeteiligung für Leistungen für Bildung und Teilhabe von den Ausgaben für KdU hat der Bundesgesetzgeber die zweckgebundene Entlastung der Kommunen für Leistungen für Bildung und Teilhabe „sachfremd“ an eine andere Leistungsart gekoppelt, die darüber hinaus keinerlei Bezug zu den Ausgaben für Leistungen für Bildung und Teilhabe aufweist. Die zugewiesenen Bundesmittel für Bildung und Teilhabe stehen somit in direkter Abhängigkeit zur Höhe der KdU und bilden damit nicht die tatsächliche Bedarfslage der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor Ort ab. Darüber hinaus ist die Höhe der KdU wiederum zum größten Teil direkt von der Entwicklung der Mieten abhängig. Aus diesem Grund sind die Ausgaben für KdU in städtischen Gebieten grundsätzlich höher als in ländlich strukturierten Regionen. Vor diesem Hintergrund kann es geschehen , dass in ländlichen Regionen die zugewiesenen Bundesmittel für Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht auskömmlich sind, während in städtischen Regionen mehr Bundesmittel vorhanden sind als der Bedarf an Leistungen für Bildung und Teilhabe. Für die Erstattung der Sachleistungen (analog Sachkosten) für Bildung und Teilhabe (Lernförderung, Schulbedarf, soziale Teilhabe etc.) war für die Jahre 2011 und 2012 jeweils ein Wert von 5,4 Prozentpunkten an den KdU durch den Bundesgesetzgeber festgelegt (§ 46 Absatz 6 Satz 3 SGB II). Für die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe beteiligt sich der Bund neben den Sachkosten zusätzlich auch an den Verwaltungskosten der kommunalen Träger. Während die Höhe der Bundesbeteiligung für die Sachkosten im SGB II geregelt ist, findet sich bezüglich der Höhe der Bundesbeteiligung an den Verwaltungskosten keine Angabe im Gesetz. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde für die durch die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe entstehenden Verwaltungskosten 1,2 Prozentpunkte der monatlichen KdU als Entlastung der Kommunen veranschlagt. Für die beiden Rechtskreise SGB II und BKGG wurden dabei mit 1,0 Prozentpunkten und 0,2 Prozentpunkten unterschiedliche Werte als Rechengröße zu Grunde gelegt. Dieser Wert von 1,2 Prozentpunkten erhöht somit die Bundesbeteiligung an den KdU. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die bis zum 31. Dezember 2013 befristete Regelung zur Erhöhung der Bundesbeteiligung für Mittagsverpflegung im Hort und für zusätzliche Schulsozialarbeit in Höhe von 2,8 Prozentpunkten. Während die Bundesbeteiligung an den Verwaltungskosten mit 1,2 Prozentpunkten unverändert bleibt, wird ab dem Jahr 2013 der Prozentsatz der Bundesbeteiligung für die Sachkosten jährlich neu ermittelt, für das Folgejahr vorübergehend festgelegt und für das aktuelle Jahr rückwirkend angepasst (§ 46 Absatz 7 SGB II). Ermittelt wird diese variable Komponente „Bildung und Teilhabe“ aus den bundesweiten Gesamtausgaben für die Sachleistungen „Bildung und Teilhabe“ gemäß § 28 SGB II und § 6b BKGG, geteilt durch die bundesweiten Gesamtausgaben für KdU, multipliziert mit dem Faktor 100. Gleichzeitig wird eine analoge Berechnung für jedes einzelne Land anhand dessen Gesamtausgaben für die Sachleistungen „Bildung und Teilhabe“ sowie dessen Gesamtausgaben für KdU vorgenommen. Aus der Gegenüberstellung der beiden Ergebnisse ergibt sich für jedes Land ein landesspezifischer variabler Wert in Prozentpunkten . Drucksache 15/1931 (15/1890) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Der Prozentsatz der Bundesbeteiligung für die Sachleistungen für Bildung und Teilhabe wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährlich festgelegt. Die Grundlage für die Berechnung sind jeweils die Vorjahresdaten, für den Prozentsatz 2013 also die Daten von 2012. Die Länder sind verpflichtet, dem BMAS die für die Berechnung erforderlichen Vorjahresdaten zur Verfügung zu stellen. Auf dieser Grundlage stellen sich die Werte der Bundesbeteiligung seit 2011 wie folgt dar: Jahr 2011: Art (§ 46 SGB II) Höhe an der monatlichen KdU des Saarlandes Bundesbeteiligung KdU (Absatz 5 Satz 2) 26,4 Prozent BuT Sachleistungen (Absatz 6) 5,4 Prozent BuT Verwaltungskosten (Absatz 5 Satz 2) 1,2 Prozent Bundesmittel für Mittagessen Hort und zusätzliche Schulsozialarbeit - befr. bis 2013 (Absatz 5 Satz 2) 2,8 Prozent Summe 35,8 Prozent Jahr 2012: Art (§ 46 SGB II) Höhe an der monatlichen KdU des Saarlandes Bundesbeteiligung KdU (Absatz 5 Satz 2) 26,4 Prozent BuT Sachleistungen (Absatz 6) 5,4 Prozent BuT Verwaltungskosten (Absatz 5 Satz 2) 1,2 Prozent Bundesmittel für Mittagessen Hort und zusätzliche Schulsozialarbeit - befr. bis 2013 (Absatz 5 Satz 1) 2,8 Prozent Summe 35,8 Prozent Drucksache 15/1931 (15/1890) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Jahr 2013: Art (§ 46 SGB II) Höhe an der monatlichen KdU des Saarlandes Bundesbeteiligung KdU (Absatz 5 Satz 2) 26,4 Prozent BuT Sachleistungen (Absatz 7) – BBFEstV 2013 3,6 Prozent BuT Verwaltungskosten (Absatz 5 Satz 2) 1,2 Prozent Bundesmittel für Mittagessen Hort und zusätzliche Schulsozialarbeit - befr. bis 2013 (Absatz 5 Satz 1) 2,8 Prozent Summe 34,0 Prozent Jahr 2014: Art (§ 46 SGB II) Höhe an der monatlichen KdU des Saarlandes Bundesbeteiligung KdU (Absatz 5 Satz 3) 26,4 Prozent BuT Sachleistungen (Absatz 7) - BBFEstV 2014 4,2 Prozent BuT Verwaltungskosten (Absatz 5 Satz 3) 1,2 Prozent Summe 31,8 Prozent Jahr 2015: Art (§ 46 SGB II) Höhe an der monatlichen KdU des Saarlandes Bundesbeteiligung KdU (Absatz 5 Satz 4) 26,4 Prozent BuT Sachleistungen (Absatz 7) - BBFestV 2015 4,6 Prozent BuT Verwaltungskosten (Absatz 5 Satz 4) 1,2 Prozent Erhöhung nach Absatz 5 Satz 3 * 3,7 Prozent Summe 35,5 Prozent * Absatz 5 und 6 wurden durch Art. 2 des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22.12.2014 (Lu- KEntlG) mit Wirkung vom 31.12.2014 geändert. Die bis dahin gemäß Absatz 5 Satz 3 ab dem Jahr 2014 vorgesehene feste Komponente der Bundesbeteiligung wurde durch die Änderung von Satz 3 und die Anfügung von Satz 4 für die Jahre 2015 bis 2017 um 3,7 Prozentpunkte erhöht. Der Bundesgesetzgeber verfolgte mit der Erhöhung das Ziel, die Handlungsfähigkeit der Kommunen zu stärken und diese bei den Kosten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel SGB XII zu entlasten. Drucksache 15/1931 (15/1890) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Aufgrund der sachfremden Kopplung der Leistungen für Bildung und Teilhabe an die Höhe der KdU kann ein für alle Träger gleicher Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung nicht als Basis einer aufgabengerechten Finanzierungsregelung für die Leistungen für Bildung und Teilhabe dienen. Um dies zu korrigieren und die Bundesbeteiligung für Leistungen für Bildung und Teilhabe zukünftig ausgabenadäquat weiterzuleiten , wurde mit der Novellierung des Ausführungsgesetzes SGB II (Gesetz Nr. 1863 zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG) vom 17. Juni 2015 - Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 13. August 2015, Seite 538) rückwirkend zum 01.01.2013 ein Verteilschlüssel unter den saarländischen Kommunen eingeführt. Das AGSGB II/BKGG sieht dabei vor, dass zuerst auf Basis eines vorläufigen Verteilschlüssels (Mischberechnung auf Basis der Anzahl der in den einzelnen Kommunen wohnhaften Kinder im Bezug von SGB-II-Grundsicherungsleistungen und Wohngeld sowie der Höhe der Ausgaben für Sachleistungen für Bildung und Teilhabe des Vorjahres ) unterjährige Abschlagszahlungen an die Kommunen geleistet werden und nach Abschluss eines Kalenderjahres auf Basis der Echtdaten die Ermittlung des endgültigen bzw. tatsächlichen Verteilschlüssels und somit die abschließende Abrechnung durch das MWAEV erfolgt. Diese abschließende Abrechnung kann auch eine Umverteilung der Bundesbeteiligung für Leistungen für Bildung und Teilhabe unter den saarländischen Kommunen nach sich ziehen. Der vorläufige Verteilschlüssel wird jährlich neu vom MWAEV ermittelt und mit Rechtsverordnung bekannt gegeben. Die Fragestellerin geht in der Vorbemerkung auf die Antwort der Landesregierung (Drucksache 15/468) aus dem Jahr 2013 und zusätzlich auf die durch einen Vertreter des MWAEV in der 38. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 02. April 2014 getroffenen Aussagen bezüglich der Verwendung der Bundesmittel in den Jahren 2011 bis 2013 ein. Dazu merkt die Landesregierung an, dass lediglich das Jahr 2011 hinsichtlich der Höhe der Verteilung der Bundesmittel für Leistungen für Bildung und Teilhabe noch den damaligen Angaben entspricht. Durch die Rückwirkung des AGSGB II/BKGG auf den 01. Januar 2013 erfolgte nachträglich die ausgabenadäquate Verteilung der Bundesmittel für Leistungen für Bildung und Teilhabe unter den saarländischen Kommunen. Diese Daten sind der Antwort der Landesregierung zu Frage 1 zu entnehmen. Darüber hinaus entsprechen auch die für das Jahr 2012 gemachten Angaben der Landesregierung nicht mehr dem aktuellen Stand. Der Bund hatte für das Jahr 2012 die nach seiner Rechtsauffassung überzahlte Bundesbeteiligung für Sachleistungen „Bildung und Teilhabe“ rückwirkend im Jahr 2014 vollständig verrechnet. Im Ergebnis behielt er von den saarländischen Kommunen für das Jahr 2012 knapp 2,9 Millionen Euro zurück. Diese Minderleistung wurde vom Land verursachungsgerecht auf diejenigen Kommunen verteilt, die im Jahr 2012 Mittel für die Finanzierung von Sachleistungen für Bildung und Teilhabe erhalten und diese nicht vollständig ausgegeben haben. Dies waren der Regionalverband Saarbrücken sowie die Landkreise Merzig-Wadern, Neunkirchen und Saarlouis. Der auf die jeweilige Kommune entfallende Anteil an der Minderleistung entsprach dem prozentualen Anteil der Minderausgabe 2012 an dem Gesamtbetrag der von diesen vier Kommunen nicht verausgabten Bundesmittel für Leistungen für Bildung und Teilhabe des Jahres 2012. Sowohl dem Landkreis St. Wendel als auch dem Saarpfalz-Kreis wurde weiterhin die ungekürzte Bundesbeteiligung ausgezahlt. Das im Hinblick auf die Verrechnung der überzahlten Bundesbeteiligung für das Jahr 2012 aus Sicht der Länder rechtswidrige Vorgehen des BMAS hat zu einer Klage der Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Niedersachen geführt, die darauf abzielte , dass das BMAS die zu Unrecht einbehaltene Bundesbeteiligung wieder an die Länder zurückzahlt. Da das BMAS bereits im Vorfeld der Verhandlung darauf hinwies, sich im Falle des Obsiegens der klagenden Länder dem Urteil für alle Länder zu beugen , verzichtete die Landesregierung auf den Abschluss einer entsprechenden Musterprozessvereinbarung . Drucksache 15/1931 (15/1890) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Das Bundessozialgericht entschied mit seinem Urteil vom 10.3.2015 (B 1 AS 1/14 KL) zugunsten der Länder, so dass der einbehaltene Betrag von 2,9 Millionen Euro an das Saarland zurückgezahlt wurde. Von dem Rückzahlungsbetrag wurden zunächst die Beträge für die Defizite in 2012 für Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG im Saarpfalz-Kreis und im Landkreis St. Wendel ausgeglichen. Der Restbetrag wurde unter den saarländischen kommunalen Trägern entsprechend deren jeweiligen prozentualen Anteil an den saarländischen Gesamtausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG verteilt. In welcher Höhe haben die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken in den Jahren 2013, 2014 und 2015 Bundesmittel für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten und in welcher Höhe haben die vorgenannten Gebietskörperschaften diese abgerufen? Zu Frage 1: Bezüglich der Zuweisung der Bundesmittel und deren Ausschöpfung durch die saarländischen Träger für Leistungen für Bildung und Teilhabe verweist die Landesregierung auf die grundsätzlichen Erläuterungen in der Vorbemerkung zu dieser Anfrage. Ausgaben und erhaltene Bundesmittel für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6b BKGG in den Jahren 2013 bis 2015 (Saarland) RV Saarbrücken LK Merzig-Wadern LK Neunkirchen LK Saarlouis Saarpfalz-Kreis LK St. Wendel Saarland Ausgaben BuT * 3.254.775,83 € 517.643,96 € 858.694,26 € 1.122.559,93 € 792.201,32 € 478.237,88 € 7.024.113,18 € Bundesmittel ** 3.755.526,87 € 597.286,00 € 990.343,94 € 1.295.065,16 € 914.163,64 € 551.901,99 € 8.104.287,60 € Saldo 500.751,04 € 79.642,04 € 131.649,68 € 172.505,23 € 121.962,32 € 73.664,11 € 1.080.174,42 € RV Saarbrücken LK Merzig-Wadern LK Neunkirchen LK Saarlouis Saarpfalz-Kreis LK St. Wendel Saarland Ausgaben BuT * 3.841.954,71 € 533.416,51 € 833.896,65 € 1.537.582,47 € 922.987,43 € 489.887,79 € 8.159.725,56 € Bundesmittel ** 4.471.481,56 € 621.012,73 € 970.451,08 € 1.788.972,45 € 1.073.953,20 € 569.736,45 € 9.495.607,47 € Saldo 629.526,85 € 87.596,22 € 136.554,43 € 251.389,98 € 150.965,77 € 79.848,66 € 1.335.881,91 € RV Saarbrücken LK Merzig-Wadern LK Neunkirchen LK Saarlouis Saarpfalz-Kreis LK St. Wendel **** Saarland Ausgaben BuT * 3.773.765,03 € 596.729,26 € 913.878,31 € 1.526.113,91 € 914.158,75 € 376.020,23 € 8.100.665,49 € Bundesmittel ** 4.941.453,82 € 691.237,12 € 1.192.620,04 € 1.915.324,69 € 1.161.152,49 € 587.394,20 € 10.489.182,36 € Saldo 1.167.688,79 € 94.507,86 € 278.741,73 € 389.210,78 € 246.993,74 € 211.373,97 € 2.388.516,87 € * Sachleis tungen ** Sachleis tungen und Verwaltungskosten *** Vorläufiges Ergebnis : Die an die Kommunen a ls Abschlag weitergelei teten Bundesmittel müssen noch nach "AGSGB II/BKGG-V 2015" verrechnet werden **** Die Ausgaben BuT s ind im Vergleich zu 2014 erhebl ich gesunken. Dies bezieht s ich auf den Bereich der Mittagsverpflegung, in dem Rechnungsstel lungen verspätet erfolgten und bei einigen Einrichtungen von Spitzabrechnung auf Pauschal ierung umgestel l t wurde. Die Minderausgaben 2015 werden zu Mehrausgaben in 2016 führen. Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr 2013 2014 2015 *** Drucksache 15/1931 (15/1890) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Anmerkung für das Jahr 2013: Anzumerken ist, dass in der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 SGB II 2,8 Prozentpunkte für Schulsozialarbeit und Mittagessen im Hort, befristet für drei Jahre (bis einschließlich 2013), enthalten sind. Welche Maßnahmen haben die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken in diesen Jahren ergriffen oder fortgeführt, um die Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket durch den berechtigten Personenkreis zu fördern? Zu Frage 2: Landkreis St. Wendel Mit Inkrafttreten der neuen Leistungen hat der Landkreis St. Wendel eine mehrstufige Informationskampagne zum Bildungspaket gestartet, die bis heute fortgeführt wird: Stufe 1: Mitarbeiterschulung und -information Alle Mitarbeiter/innen, die mit potentiell Berechtigten in Kontakt stehen – Jobcenter, Kreissozialamt, Kreisjugendamt, Amt für Schülerförderung, Servicebüro –, wurden im Rahmen von Schulungsveranstaltungen über die Leistungen und Antragsverfahren informiert. Außerdem sind die Leistungsansprüche der Leistungen für Bildung und Teilhabe Bestandteil der Einarbeitungspläne für neue Mitarbeiter. Stufe 2: Information von Politik, Öffentlichkeit und Leistungsberechtigten Die zuständigen politischen Gremien (Kreistag, Ausschuss für Arbeit, Jugendhilfeausschuss ) wurden in Sitzungen über die Leistungen und die Verfahren informiert. Flankiert wurde dies durch mehrere Presseberichte in lokalen Zeitungen, Aushänge /Broschüren/Flyer im Jobcenter und die Direktansprache von potentiell Leistungsberechtigten . Über die Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe erfolgten weitere Informationen. Die Homepage des Landkreises enthält Informationen zu allen Leistungsarten sowie alle Anträge zum Download. Auch ist dort eine Online-Präsentation des Paketes abrufbar. Die Berechtigten des Kinderzuschlages wurden alle von der Familienkasse schriftlich informiert. In der Eingangszone des Jobcenters liegen Flyer zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe aus. Zusätzlich wurden in den vergangenen Jahren über die Werkstattreihe „Familie und Beruf“ des Jobcenters über 300 berechtigte Familien in eigenen Gruppenveranstaltungen zu dem Thema informiert. Allen neuzugewanderten Flüchtlingsfamilien mit Kindern sowie ihren Betreuer/innen wird seit Mitte 2015 ein Flyer zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen von Gruppeninformationen in arabischer Sprache ausgehändigt. Stufe 3: Information von Multiplikatoren Um die betroffenen Familien noch besser erreichen zu können, erfolgten Multiplikatorenschulungen von Fachkräften, die mit den Familien beruflich arbeiten. Die Präsentationen erfolgten z.B. bei Trägern der Wohlfahrtspflege (z. B. Caritas/Tafel), Trägern der FGTS, Schoolworkern, den Netzwerkern der Sozialraumteams in den Gemeinden und dem ASD des Jugendamts. Mittels der Netzwerker in den Sozialraumteams und den Schoolworkern erfolgte ein lokaler Transfer an Schulen, Kitas, Vereine und Verbände. Leistungen zur Lernförderung und Schülerbeförderung waren 2016 Bestandteil von Schulleiterdienstbesprechungen unter Einbeziehung aller weiterführenden Schulen. Drucksache 15/1931 (15/1890) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - Umsetzung des Aktionsprogramms „Frühe Bildung“: Mit Unterstützung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist 2013 dieses Projekt gestartet, um die Inanspruchnahme der Lernförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe zu erhöhen. Eine sozialpädagogische Fachkraft des Landkreises arbeitet im Rahmen eines Gesamtkonzeptes daran, alle potentiell Berechtigten zu identifizieren, Verfahren zur Feststellung der Bedarfe gemeinsam mit den Schulen zu implementieren sowie notwendige Netzwerkstrukturen zur sozialräumlich orientierten Umsetzung des Angebotes auszubauen. Die Zahl der bewilligten Lernförderungen konnte damit von 17 Fällen im Jahr 2012 auf 92 Fälle im Jahr 2015 gesteigert werden. Das bewilligte Unterrichtsvolumen erhöhte sich im gleichen Zeitraum von 730 auf 5438 Unterrichtseinheiten. Landkreis Merzig-Wadern Mit bereits wirksam installierten Maßnahmen fördert der Landkreis Merzig-Wadern auch weiterhin die Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Es handelt sich dabei um folgende Maßnahmen: Einfache und leichte Antragstellung im zentral eingerichteten und kompetent ausgestatteten Servicebüro mittels Formblättern oder direkt beim Jobcenter. Möglichkeit des Downloads von Antragsformular und Bescheinigungen über die Homepage des Landkreises. Zusammenlegung der Antragsannahme auf Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe und ähnlichen Leistungen (z. B. Anträge auf Übernahme des Kindergartenbeitrages, Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nach der Richtlinie zur Förderung der außerschulischen Jugendarbeit etc.). Einrichtung einer Hotline im Servicebüro zur Beratung und Beantwortung tiefergehender Fragestellungen der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Beratung und Information über den Leistungskatalog des § 28 SGB II im Direktkontakt durch die Mitarbeiter des Jobcenters. Auslage von Infomaterial an öffentlichkeitswirksamen Stellen. Information über den Leistungskatalog Bildung und Teilhabe sowie die für die Leistungsgewährung zuständige Stelle auf der Homepage sowie im Familienportal des Landkreises Merzig-Wadern. Aufnahme eines Kurzhinweises zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe in den Leistungsbescheiden des Jobcenters. Info-Gespräche mit verschiedenen Akteuren (Schulen, Kitas etc.) zur Gewinnung von Multiplikatoren. Darüber hinaus wurden zwischenzeitlich weitere Maßnahmen installiert: Berichterstattung in lokalen Zeitungen. Vorstellung und Werbung für die Inanspruchnahme des Leistungspaketes nebst Möglichkeit der Beratung und Antragstellung außerhalb der regulären Öffnungszeiten /außerhalb der eigenen Räumlichkeiten. Vorhalten eines Sprachmittlers für arabisch sprechende Leistungsberechtigte. Drucksache 15/1931 (15/1890) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 9 - Landkreis Saarlouis Beim Jobcenter Saarlouis sowie dem Kreissozialamt werden alle in Frage kommenden Kunden von SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz und Wohngeld von den Sachbearbeiter/innen auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe hingewiesen. Entsprechendes Infomaterial – mehrsprachig – sowie Anträge liegen in den beiden Abteilungen , den kreisangehörigen Gemeinden (Bürgerbüros), Schulen und Kindergärten aus. Auf der Internetseite des Landkreises Saarlouis sind Informationen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe mit den Antragsformularen hinterlegt. Nach Bedarf werden Informationsveranstaltungen für Schoolworker/innen, Schulsekretärinnen, Mitarbeiter /innen der Bürgerbüros, Flüchtlinge, Vereine und caritative Institutionen durchgeführt . Der Zugang zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe wurde durch die Gestaltung der Antragsformulare vereinfacht: Mit dem Hauptantrag (eine Seite/für alle Rechtsbereiche ) werden alle Leistungsarten für den gesamten Leistungszeitraum des Grundlagenbescheides beantragt. Sofern innerhalb dieses Leistungszeitraums die entsprechende Anlage zur Leistungsart eingereicht wird, gilt der Antrag mit Eingang des Hauptantrags als gestellt. Positiv wirkt sich aus, dass alle Leistungen für Bildung und Teilhabe durch eine Abteilung bewilligt werden. Sofern ein Wechsel der bezogenen Leistung eintritt, erfolgt keine erneute Antragstellung, der/die Sachbearbeiter/in bleibt gleich, Umbuchungen zwischen den Haushaltsstellen erfolgen unproblematisch. Da hier ebenfalls die Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz sowie BAföG bearbeitet werden, ist eher gewährleistet , dass auf die Inanspruchnahme der sachgerechten Hilfe hingewirkt und ggfs. ein auf die nachrangige Leistung gestellter Antrag fristwahrend umgedeutet wird. Landkreis Neunkirchen Das Antragsverfahren wurde vereinfacht. Beim Jobcenter Neunkirchen werden alle Neukunden mit Kindern auf die Möglichkeiten der Leistungen für Bildung und Teilhabe hingewiesen. Darüber hinaus enthalten die Bewilligungsbescheide des Jobcenters Hinweise auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Zudem sind die Arbeitsvermittler /innen und persönlichen Betreuer/innen angewiesen, ihre Leistungsbezieher auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe hinzuweisen. Entsprechendes Informationsmaterial und Anträge werden im Jobcenter vorgehalten. Auch die Wohngeldempfänger werden durch die Wohngeldstelle entsprechend informiert . Die Maßnahmenträger im Landkreis Neunkirchen werden regelmäßig hinsichtlich der Leistungen für Bildung und Teilhabe informiert und bei Bedarf werden Infoveranstaltungen mit den Trägern der einzelnen Leistungen durchgeführt. Zusätzlich werden die Schulen und Kindertagesstätten mit Informationsmaterial und Anträgen ausgestattet . Hinsichtlich der Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind die ehrenamtlichen Flüchtlingsbetreuer über die Leistungen für Bildung und Teilhabe informiert und werden hinsichtlich der Antragstellung von den Sachbearbeiter/innen informiert und eingewiesen. Saarpfalz-Kreis Durch die anfänglich ergriffenen Maßnahmen (Informationsschreiben an alle potentiellen Hilfeempfänger, Presseveröffentlichungen, Infoveranstaltungen, Erstellung eines Flyers, Plakataktionen) ist es im Saarpfalz-Kreis bereits bei Einführung der Leistungen Drucksache 15/1931 (15/1890) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 10 - für Bildung und Teilhabe gelungen, eine hohe Zahl der berechtigten Personen zu erreichen . Es erfolgt eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Trägern der einzelnen Leistungen, den Schulen und Kindertagesstätten, die auch als Multiplikatoren tätig sind. Infoflyer und Broschüren in verschiedenen Sprachen werden weiterhin verteilt und den Trägern zur Verfügung gestellt. Regionalverband Saarbrücken Das Jobcenter Saarbrücken hat sich bereits vor Jahren entschieden, im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung einen sog. generalisierten Antrag am Beginn des Bewilligungsabschnittes zu Leistungen nach dem SGB II anzubieten. Hierzu wird der Bedarf für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe am Beginn des Leistungszeitraums beantragt . Somit ist sichergestellt, dass nicht wiederholt ein Antrag des Bedarfes (Einzelanträge ) zu stellen ist. Der einmal gestellte Antrag wirkt fort. Dies hat den Vorteil für die Leistungsempfänger, dass der Verwaltungsaufwand gering ist und keine Maßnahmen für die Kinder versäumt werden. Um die Bedarfe für den § 28 Abs. 1 SGB II (Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft) zu intensivieren und die Möglichkeit der Mitgliedschaft der Kinder in Sportvereinen zu ermöglichen, wurde vom Jobcenter Saarbrücken in Zusammenarbeit mit dem Landesportverband der Kontakt zu den verschiedenen Vereinen im Regionalverband Saarbrücken gesucht und hergestellt. Die Zusammenarbeit mit den Vereinen wurde durch konkrete Maßnahmen intensiviert. So bewerben heute die Vereine eigenständig die Leistungen für Bildung und Teilhabe und sind mit den Anträgen per Formblatt ausgerüstet. Somit wird der Antrag dort ausgehändigt und mit der Mitgliedsbescheinigung vervollständigt. Diese Unterlagen werden dem Jobcenter zur Verfügung gestellt. Durch eine monatliche Gesamtliste werden die Beiträge vom Jobcenter erstattet. Ebenso wurde in den letzten Jahren mit Institutionen, die gerade in den Sommermonaten Ferienmaßnahmen anbieten, ein gleiches Verfahren vereinbart. Somit ist sichergestellt , dass sehr viele Kinder an Ferienmaßnahmen teilnehmen können. Die Abrechnungsmodalitäten sind ähnlich der o.g. Vereinsmitgliedschaft. Um die Bedarfe für den § 28 Abs. 2 SGB II (Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten ) zu intensivieren, wurde seitens des Jobcenters Saarbrücken der Kontakt zu den verschiedenen Schulen des Regionalverbandes gesucht. In mehreren Schulleiterdienstbesprechungen wurde das Bildungspaket vorgestellt und beworben. Dies führte dazu, dass die jeweiligen Klassenlehrer den Kontakt suchen und die Klassenfahrten zur Kenntnis bringen. Somit ist auch hier sichergestellt, dass den Kindern im SGB-II- Leistungsbezug keine Nachteile entstehen und die Finanzierung sichergestellt ist. Auch den Schulen liegt das Formblatt zur Beantragung der Bedarfe für das Bildungspaket vor, so dass der Antrag mit der Bescheinigung der Schule übersandt werden kann. Durch die Gesetzesänderung SGB II zum 01.08.2016 wird auch der § 28 Abs. 2 SGB II für die Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, erweitert. Somit ist auch hier sichergellt, dass für diese Kinder Bedarfe nach dem Bildungspaket gesichert sind. Die Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen u.a. wird in den nächsten Monaten von Seiten des Jobcenters noch intensiviert . Der Bedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II (Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf) ist von Amtswegen zu gewähren. Das Schulstarterpaket wird jeweils zu Schulanfang an die Eltern überwiesen. Durch die Gesetzesänderung SGB II zum 01.08.2016 ist sichergestellt , dass Schüler, die während des Schuljahres eingeschult werden, eine finanzielle Unterstützung erhalten können. Daher besteht auch für eine Flüchtlingsfamilie die Möglichkeit, eine Unterstützung zum Schulbesuch ihrer Kinder zu erhalten. Drucksache 15/1931 (15/1890) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 11 - Durch die enge Zusammenarbeit mit den Saarbrücker Verkehrsbetrieben und dem sofortigen Informationsaustausch bei Beantragung der Schülerbeförderungskosten, ist gewährleitet, dass die Erstattung erfolgt. Auch den Verkehrsbetrieben liegt der Antrag für Leistungen für Bildung und Teilhabe vor, der zusammen mit dem Vertrag zum Bezug von Schülermonats- bzw. Schülerjahreskarten eingereicht wird. Auch der Kontakt mit Lerninstituten wurde in den letzten Jahren gesucht. Ebenso wurde das Institut für Lernförderung der VHS Saarbrücken gegründet. Dieses bietet an den Schulen des Regionalverbands die Lernförderung an. Die Abrechnung dieser Maßnahmen für Kinder im SGB-II-Bezug mit der VHS erfolgt durch das Jobcenter. Der Bedarf und die Nachfrage sind in den letzten Jahren immens gestiegen. Das im Regionalverband Saarbrücken gewählte Verfahren, dass die Mittagsverpflegung durch das Jugendamt sichergestellt wird, hat den Grund, dass auch dort der monatliche Beitrag für die ganztägige Betreuung der Kinder beantragt wird. Das Jugendamt bewilligt im Auftrag des Jobcenter nach § 28 Abs. 6 SGB II die Mittagsverpflegung und die Erstattung erfolgt durch das Jobcenter. Auch hier ist eine Zunahme zu verzeichnen , da der Bedarf an ganztägiger Betreuung der Kinder zugenommen hat. Der Vorteil für die SGB-II-Leistungsbezieher besteht in der einmaligen Beantragung für die Mittagsverpflegung und des monatlichen Beitrages aus einer Hand. Eine besondere Herausforderung zur Bewerbung der Leistungen für Bildung und Teilhabe stellt die Zunahme der Flüchtlinge im Regionalverband dar. Die Beratung der Anspruchsvoraussetzungen und die Liste der Möglichkeit erfolgt schon während des Bezuges von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Mitarbeiter des Sozialamtes sind hierfür verantwortlich. Nach Abschluss des Asylverfahrens wechselt dieser Personenkreis in der Regel ins SGB II. Erst dann erfolgt die Organisation des Familiennachzuges. Durch speziell als Sprachmittler eingestellte Mitarbeiter wird bei der Antragstellung über die Leistungen für Bildung und Teilhabe beraten und dann erfolgt die Antragstellung. Das Jobcenter Saarbrücken verfolgt seit Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe die Maßnahme der intensiven Außenkontakte. So wurden die Gespräche mit Stadtteilbüros, caritativen Einrichtungen, Lerninstituten, Vereinen und Behörden u.a. gesucht, um das Bildungspaket zu bewerben. Auf Anfrage wurden und werden durch Mitarbeiter des Jobcenters Informationsveranstaltungen durchgeführt, um die Hintergründe und die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen für Bildung und Teilhabe darzustellen. Somit wurden neue Wege der Zusammenarbeit beschritten, um den Bedarf für die Kinder sicherzustellen. Die Antragsformulare wurden allen Institutionen zur Verfügung gestellt, um auch die Wege der Leistungsbezieher zu verkürzen. Eine besondere Herausforderung stellt der Personenkreis der Flüchtlinge dar, wobei eine enge Zusammenarbeit mit den caritativen Verbänden erforderlich ist. Drucksache 15/1931 (15/1890) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 12 - Für welche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket konkret (Lernförderung, Schulbedarf , Nachhilfe etc.) wurden in welcher Höhe Mittel verausgabt? (Bitte jeweils nach Landkreisen und Regionalverband aufschlüsseln.) Zu Frage 3: Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe gehören nach § 28 SGB II und §6 b BKGG i. V. m. § 28 SGB II: Gemeinschaftliches Mittagessen für Kinder, die Kindertageseinrichtungen oder Schulen besuchen; Lernförderung für Schülerinnen und Schüler; Schulbedarf wie Stifte, Hefte, Wasserfarben oder Schulranzen; Schülerbeförderung; Teilnahme an (Schul-)Ausflügen und mehrtägigen (Klassen-)Fahrten, auch für Kinder, die Kindertageseinrichtungen besuchen; Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit für Kinder und Jugendliche. Drucksache 15/1931 (15/1890) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 13 - Ausgaben für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6b BKGG – aufgeschlüsselt nach den einzelnen Komponenten für die Jahre 2013 bis 2015 (Saarland) RV Saarbrücken 340.593,72 € 640.898,39 € 813.265,22 € 381.976,65 € 966.393,37 € 111.648,48 € 3.254.775,83 € LK Merzig-Wadern 40.094,78 € 98.991,80 € 138.193,13 € 52.659,36 € 172.201,99 € 15.502,90 € 517.643,96 € LK Neunkirchen 90.701,54 € 211.644,45 € 203.547,42 € 92.158,99 € 240.235,89 € 20.405,97 € 858.694,26 € LK Saarlouis 89.386,35 € 263.286,03 € 300.568,88 € 208.087,05 € 241.139,19 € 20.092,43 € 1.122.559,93 € LK Saarpfalz-Kreis 62.580,64 € 147.680,00 € 170.815,84 € 112.859,57 € 267.613,11 € 30.652,16 € 792.201,32 € LK St. Wendel 35.309,30 € 91.372,15 € 182.649,94 € 7.070,38 € 145.518,13 € 16.317,98 € 478.237,88 € Saarland 658.666,33 € 1.453.872,82 € 1.809.040,43 € 854.812,00 € 2.033.101,68 € 214.619,92 € 7.024.113,18 € * Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflege Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr RV Saarbrücken 324.929,96 € 654.850,08 € 833.245,66 € 579.762,04 € 1.327.748,41 € 121.418,56 € 3.841.954,71 € LK Merzig-Wadern 53.404,88 € 105.093,54 € 115.016,93 € 70.827,60 € 174.861,04 € 14.212,52 € 533.416,51 € LK Neunkirchen 94.776,21 € 132.617,80 € 193.649,40 € 115.000,36 € 275.916,80 € 21.936,08 € 833.896,65 € LK Saarlouis 106.924,67 € 257.755,97 € 283.141,45 € 259.842,75 € 599.568,92 € 30.348,71 € 1.537.582,47 € LK Saarpfalz-Kreis 74.165,95 € 156.195,40 € 176.328,82 € 76.777,52 € 410.083,11 € 29.436,63 € 922.987,43 € LK St. Wendel 33.576,42 € 88.351,89 € 171.794,77 € 27.218,91 € 153.006,37 € 15.939,43 € 489.887,79 € Saarland 687.778,09 € 1.394.864,68 € 1.773.177,03 € 1.129.429,18 € 2.941.184,65 € 233.291,93 € 8.159.725,56 € * Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflege Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr RV Saarbrücken 386.072,62 € 657.368,10 € 904.748,71 € 553.214,88 € 1.141.740,36 € 130.620,36 € 3.773.765,03 € LK Merzig-Wadern 50.889,00 € 108.339,86 € 132.153,45 € 66.979,42 € 225.930,33 € 12.437,20 € 596.729,26 € LK Neunkirchen 107.688,23 € 236.910,90 € 172.290,35 € 119.011,35 € 251.308,71 € 26.668,77 € 913.878,31 € LK Saarlouis 96.532,86 € 237.772,40 € 270.242,71 € 299.382,54 € 591.428,00 € 30.755,40 € 1.526.113,91 € LK Saarpfalz-Kreis 96.867,34 € 160.007,67 € 170.015,22 € 39.782,67 € 416.158,49 € 31.327,36 € 914.158,75 € LK St. Wendel 36.274,38 € 85.061,99 € 186.057,63 € 29.740,58 € 23.117,57 € 15.768,08 € 376.020,23 € Saarland 774.324,43 € 1.485.460,92 € 1.835.508,07 € 1.108.111,44 € 2.649.683,46 € 247.577,17 € 8.100.665,49 € * Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflege Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Gesamtausgaben Schulbedarf Lernförderung Mittagsverpflegung * Soziale und kulturelle Teilhabe 2013 Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten Schulbedarf Schülerbeförderung 2015 Gesamtausgaben Soziale und kulturelle Teilhabe Mittagsverpflegung * Lernförderung Schülerbeförderung Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten 2014 Gesamtausgaben Soziale und kulturelle Teilhabe Mittagsverpflegung * Lernförderung Schülerbeförderung Schulbedarf Drucksache 15/1931 (15/1890) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 14 - Gibt es den für die Umsetzung des BuT im Jahr 2010 gegründeten „Runden Tisch“ unter Federführung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr noch und welche Probleme in der Umsetzung wurden dort in den letzten Jahren erörtert ? Zu Frage 4: Der „Runde Tisch BuT“ wurde, wie in der Drucksache 15/468 bereits erläutert, im Dezember 2010 eingerichtet und findet weiterhin regelmäßig statt. Das oberste Ziel aller Beteiligten bestand von Anfang an darin, neben einer engen Abstimmung aller erforderlichen operativen Maßnahmen in den Gemeindeverbänden die Leistungen für Bildung und Teilhabe allen bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen angemessen zukommen zu lassen. Aus diesem Grund wurde 2013 unter Federführung des MWAEV eine rechtskreisübergreifende „Arbeitshilfe Bildung und Teilhabe“ unter Mitwirkung der Teilnehmer des „Runden Tischs BuT“ für die Fachpraxis erstellt. Diese Arbeitshilfe ist im Internet unter dem Link http://www.saarland.de/104186.htm abrufbar und damit für die breite Öffentlichkeit zugänglich. Mittlerweile liegt eine überarbeitete Fassung der Arbeitshilfe vor. In der weiterentwickelten Arbeitshilfe wurden neben Gesetzesänderungen auch die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit berücksichtigt sowie praxisnahe Konzepte zur einheitlichen Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Generell wurde im Rahmen des „Runden-Tischs-BuT“ in den letzten Jahren vor allem die einheitliche Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, Gesetzesänderungen , Urteile der Sozialgerichtsbarkeit zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe, die Regelungen der Novellierung des AGSGB II/BKGG bis hin zu allen relevanten Fragen im Rahmen der Erstattung der Bundesmittel thematisiert.