LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1948 (15/1811) 28.09.2016 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Dagmar Ensch-Engel (DIE LINKE.) betr.: Regionale Strompreisunterschiede Vorbemerkung der Fragestellerin: „Übersichten zufolge wurden im Saarland im Jahr 2015 im bundesweiten Vergleich die höchsten Durchschnittspreise für Strom abgerufen.“ Auf welchen Betrag beliefen sich in den Jahren 2013, 2014 und 2015 die Durchschnittspreise für Strom in den einzelnen Bundesländern (Auflistung bitte getrennt nach Haushaltskunden sowie Gewerbe - und Industriekunden)? Auf welche Beträge beliefen sich in den Jahren 2013, 2014 und 2015 im Saarland die einzelnen Preisbestandteile (hinsichtlich Erzeugung/Vertrieb/ Marge und Netzentgelte bitte mit Vergleich der übrigen Bundesländer) des Strompreises? Zu den Fragen 1 und 2: Die Landesregierung hält die vorbezeichneten Daten nicht vor. Im Zusammenhang mit der vorbezeichneten Fragestellung wurde ein entsprechendes Auskunftsersuchen an den Verband der Energie- und Wasserwirtschaft des Saarlandes e. V. (VEWSaar) gestellt. Der VEWSaar vertritt die Interessen der Unternehmen der Energie- und Wasserwirtschaft im Saarland und bündelt in dieser Funktion auch das Fachwissen sowie alle relevanten Informationen der Branche. Inhaltlich wurden Auskünfte über die Preisentwicklung der Haushaltsstrompreise im Saarland in den vergangenen drei Jahren, unterteilt in Grundversorgungstarife und Sondervertragsprodukte, angefragt. Der VEWSaar hat die Verfügbarkeit der angefragten Daten verneint. Die statistische Belastbarkeit der vorhandenen Auswertungen sei unzureichend und könne nicht in verallgemeinerter Form vertreten werden. Ausgegeben: 28.09.2016 (12.05.2016) Drucksache 15/1948 (15/1811) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Auch der Bundesnetzagentur (BNetzA) liegen keine Erkenntnisse über die Entwicklung der saarländischen Strompreise vor, da die Abfragesystematik auskunftsgemäß auf die Ermittlung eines bundesweiten Durchschnittswertes ausgerichtet ist. Gemäß dem aktuellen Monitoringbericht der BNetzA und des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2015 (http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Bundesne tzagentur /Publikationen/Berichte/2015/Monitoringbericht_2015_BA.pdf?__blob=publicationFil e&v=4) sind die Strompreise im Berichtszeitraum nach starken Preisanstiegen in den vergangenen Jahren im Haushaltskundenbereich geringfügig gesunken. Aus den Monitoringdaten können jedoch keine Rückschlüsse auf das Verbrauchsverhalten oder die Liefervertragssituation einkommensschwacher Haushalte gezogen werden. Im Rahmen des Monitorings sind Lieferanten, die in Deutschland Letztverbraucher mit Strom beliefern , zu den Einzelhandelspreisen ihres Unternehmens am 1. April 2015 für den Abnahmefall mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh („Haushaltskunde“) befragt worden . Der Gesamtpreis wurde bei den Unternehmen jeweils in ct/kWh abgefragt, wobei auch die verbrauchsunabhängigen Preiskomponenten (Leistungspreis, Grundpreis, Verrechnungspreis o. ä.) in den Gesamtpreis einzurechnen waren. Darüber hinaus sollten die einzelnen Preisbestandteile aufgeschlüsselt werden, die zwar vom Lieferanten nicht beeinflussbar sind, sich aber von Netzgebiet zu Netzgebiet unterscheiden können, wie insbesondere Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Entgelte für Abrechnung , Messung und Messstellenbetrieb. Schließlich waren für den Gesamtpreis die bundeseinheitlichen Abgaben und Umlagen zu berücksichtigen, d. h. die Umsatzsteuer , die Stromsteuer und die Umlagen nach dem EEG, KWKG und § 19 Abs. 2 Strom- NEV („Sonderformen der Netznutzung“) sowie für Offshore-Haftung und abschaltbare Lasten. Nach Abzug der „Durchlaufposten“ vom Gesamtpreis verbleibt der vom Lieferanten beeinflussbare Restbetrag, der insbesondere Strombeschaffungskosten, Vertriebskosten , sonstige Kosten und die Marge umfasst. Sowohl beim Gesamtpreis als auch bei den Preisbestandteilen sollten die Lieferanten jeweils ihren „durchschnittlichen “ Preis für die drei Abnahmefälle angeben. Haushaltskunden Im Folgenden werden die Endkundenpreise für Haushaltskunden als mengengewichtete Mittelwerte für einen typischen Abnahmefall (Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh/Jahr, Versorgung in Niederspannung (0,4 kV)) für die relevanten Vertragsverhältnisse betrachtet. Daraus ergeben sich Auswertungen für den Durchschnittspreis in den Fällen – Grundversorgung, – Sondervertrag mit dem Grundversorger und – Vertrag bei einem Lieferanten, der nicht der örtliche Grundversorger ist. Nach vielen Jahren mit starken Preissteigerungen ist, nach einer Abschwächung des Anstiegs im Vorjahr, im Jahr 2015 erstmals der Aufwärtstrend gebrochen und die Preise sind gesunken. Der Preis hat sich gegenüber 2014 in allen Abnahmegruppen – Grundversorgung, Sondervertrag beim Grundversorger, Vertrag bei einem Lieferanten, der nicht örtlicher Grundversorger ist – reduziert. Drucksache 15/1948 (15/1811) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Für die Kategorie der Grundversorgung haben 660 Unternehmen Angaben zu Tarifen und Mengen im Monitoring 2015 gemacht. Basierend auf diesen Datenmeldungen wurde für den 1. April 2015 ein mengengewichteter Durchschnittspreis von 30,08 ct/kWh ermittelt. So liegt der Preis für Kunden in der Grundversorgung um ca. 1,4 Prozent bzw. 0,42 ct/kWh unter dem Wert des Vorjahres mit Stichtag 1. April 2014 und befindet sich auf demselben Niveau wie im Jahr 2013. Damit ist dies die erste Preissenkung seit dem Start der Datenerhebung im Jahr 2006. Innerhalb von neun Jahren ist der Preis von ursprünglich 18,89 ct/kWh um 11,19 ct/kWh angestiegen. Dies entspricht einem Zuwachs von ca. 59 Prozent. Für die Vertragskategorie „Sondervertrag beim Grundversorger“ haben 633 Lieferanten Angaben zu Tarifen und Mengen übermittelt. Basierend auf diesen Datenmeldungen wurde für den 1. April 2015 ein mengengewichteter Durchschnittspreis von 28,96 ct/kWh inkl. USt. ermittelt. Damit liegt der Preis für Kunden, die ihr Vertragsverhältnis beim Grundversorger auf einen Sondervertrag umgestellt haben, um knapp ein Prozent bzw. 0,36 ct/kWh unter dem Wert aus dem Jahr 2014. Auch in dieser Tarifkategorie ist dies die erste Preissenkung seit dem Beginn der Abfrage im Jahr 2007. Innerhalb von acht Jahren ist der Preis um 9,02 ct/kWh angestiegen. Dies entspricht einem Zuwachs von 45 Prozent. Für die Kategorie von Vertragsverhältnissen, die nicht mit dem örtlichen Grundversorger abgeschlossen werden, haben 659 Unternehmen Angaben zu Tarifen und Mengen gemacht. Basierend auf diesen Datenmeldungen wurde für den 1. April 2015 ein mengengewichteter Durchschnittspreis von 27,85 ct/kWh inkl. USt. ermittelt. So liegt der Preis für Kunden von einem Lieferanten, der nicht der örtliche Grundversorger ist, um gut 1,5 Prozent bzw. 0,44 ct/kWh unter dem Wert des Vorjahres. Damit ist dies auch in dieser Tarifkategorie die erste Preissenkung seit dem Beginn der Abfrage im Jahr 2008. Innerhalb von sieben Jahren ist der Preis um 6,99 ct/kWh angestiegen. Dies entspricht einem Zuwachs von 34 Prozent. Ein direkter Vergleich der drei Tarifkategorien - Grundversorgungsvertrag, Sondervertrag mit dem Grundversorger und Vertrag bei einem Lieferanten, der nicht örtlicher Grundversorger ist - verdeutlicht, dass die Grundversorgung bei einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh nach wie vor die zumeist teuerste Versorgungsart darstellt. Gleichwohl ist ein direkter Vergleich nur eingeschränkt möglich, da Grundversorgungskunden einen signifikant niedrigeren Jahresverbrauch aufweisen als Sondervertragskunden . Während Kunden in der Grundversorgung im Jahr 2013 im Mittel rund 2.210 kWh verbrauchten, lag der durchschnittliche Verbrauch von Sondervertragskunden beim Grundversorger und Kunden von Nicht-Grundversorgern mit rund 3.039 kWh um ca. 38 Prozent darüber. Niedrigere Preise können Haushaltskunden weiterhin durch den Abschluss eines Sondervertrags oder einen Lieferantenwechsel erzielen, wobei der Lieferantenwechsel i.d.R. die günstigere Alternative darstellt. Nicht-Haushaltskunden Abnahmefall 24 GWh/Jahr und 50 MWh/Jahr Die Strompreise für Nicht-Haushaltskunden zum 1. April 2015 sind im Vergleich zum Vorjahr leicht gesunken. Dies geht auf eine Verringerung des vom Lieferanten beeinflussbaren Preisbestandteils zurück. Bei Industriekunden hängt der individuelle Preis stark von speziellen gesetzlichen Regelungen zur möglichen Reduktion bestimmter Preisbestandteile ab. Diese Regelungen zielen überwiegend auf eine Preisreduktion für stromintensive Unternehmen ab. Drucksache 15/1948 (15/1811) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 4 - Bei einem Kunden mit einem Jahresverbrauch von 24 GWh, der keine der gesetzlichen Vergünstigungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen kann, betrug der Strompreis zum 1. April 2015 im Mittel rund 14,8 ct/kWh (ohne USt.), wovon ca. 10,6 ct/kWh auf Abgaben, Steuern, Umlagen und Netzentgelte entfielen. Im europäischen Vergleich wäre dies ein überdurchschnittlicher Wert. Soweit industrielle Stromverbraucher die Voraussetzungen der gesetzlich vorgesehenen Vergünstigungsmöglichkeiten erfüllen, können die staatlich determinierten Abgaben , Steuern, Umlagen und Netzentgelte im Einzelfall von 10,6 ct/kWh auf unter 1 ct/kWh sinken. In diesem Fall ergeben sich für Industriekunden im europäischen Vergleich unterdurchschnittliche Strompreise. Bei einem Nicht-Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 50 MWh beträgt der durchschnittliche Strompreis zum 1. April 2015 rund 21,5 ct/kWh (ohne USt.). Abnahmefall 24 GWh/Jahr („Industriekunde“) Bei Abnehmern mit einem Jahresverbrauch im Bereich von 24 GWh handelt es sich ausschließlich um Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden), i.d.R. um Industriekunden. Bei dieser Kundengruppe spielt die Vielfalt der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten eine bedeutende Rolle. Die Lieferanten legen grundsätzlich keine Tarifgruppen für Abnehmer im Verbrauchsbereich des Abnahmefalls von 24 GWh/Jahr zu Grunde, sondern unterbreiten kundenindividuelle Angebote. Eine große Bedeutung für den individuellen Preis eines Industriekunden haben spezielle gesetzliche Regelungen zur möglichen Reduktion bestimmter Preisbestandteile. Diese Regelungen zielen überwiegend auf eine Preisreduktion für stromintensive Unternehmen ab. Je nachdem, welche Vergünstigungen für ein Unternehmen in der Kategorie des Abnahmefalls von 24 GWh/Jahr maximal möglich sind, ergeben sich stark unterschiedliche Belastungen durch nicht vom Lieferanten beeinflussbare Preisbestandteile und entsprechende Auswirkungen auf den individuellen Preis. Zu den vom Lieferanten nicht beeinflussbaren Preisbestandteilen zählen: Nettonetzentgelt, Messung , Abrechnung, Messstellenbetrieb, Konzessionsabgabe, EEG-Umlage, weitere Umlagen, Stromsteuer. Bei der Preisabfrage wurde jedoch die Annahme vorgegeben, dass für den betreffenden Kunden keine dieser Vergünstigungsmöglichkeiten einschlägig ist (§§ 63 ff. EEG, § 19 Abs. 2 StromNEV, § 9 Abs. 7 Satz 3 KWKG, §§ 17 f. EnWG). Der Abnahmefall mit einem Jahresverbrauch von 24 GWh wurde mit einer Jahresbenutzungsdauer von 6.000 Stunden (Jahreshöchstlast 4.000 kW, Versorgung in Mittelspannung 10 oder 20 kV) definiert. Der vom Lieferanten beeinflussbare Preisbestandteil hat sich im arithmetischen Mittel erneut verringert, und zwar von 4,61 ct/kWh auf 4,19 ct/kWh, d. h. um 0,42 ct/kWh (Vorjahresveränderung: Absinken um 0,82 ct/kWh). Kaum gesunken sind die Umlagen . Sie betrugen insgesamt 6,33 ct/kWh (davon EEG-Umlage 6,17 ct/kWh) und somit 0,10 ct/kWh weniger als im Vorjahr. Dagegen ist das mittlere Nettonetzentgelt von 1,86 ct/kWh um 0,20 ct/kWh auf 2,06 ct/kWh gestiegen. Der Mittelwert des Gesamtpreises (ohne USt. und ohne Reduktionsmöglichkeiten) in Höhe von 14,80 ct/kWh liegt um 0,31 ct/kWh unter dem arithmetischen Mittel der im Vorjahr erhobenen Werte. Definitionsgemäß war bei diesen Preisangaben zu unterstellen, dass der (Industrie- )Kunde mit einem Verbrauch von 24 GWh/Jahr keine der gesetzlichen Vergünstigungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen kann. In dem so definierten Abnahmefall entfallen vom Gesamtpreis insgesamt 10,61 ct/kWh, d. h. rund 72 Prozent, auf Kostenpositionen , die für den Lieferanten nicht beeinflussbar sind. Drucksache 15/1948 (15/1811) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 5 - Wenn hingegen Stromverbraucher die Voraussetzungen der in den entsprechenden Verordnungen und Gesetzen vorgesehenen Regelungen erfüllen, ergeben sich Reduzierungen bei den Netzentgelten, der Konzessionsabgabe, bei der Stromsteuer sowie bei den Umlagen nach EEG, KWKG, § 19 StromNEV und § 17 f. EnWG. Im Falle einer Erfüllung all dieser Reduktionsmöglichkeiten könnte der vom Lieferanten nicht beeinflussbare Preisbestandteil von über 10 ct/kWh auf unter 1 ct/kWh sinken. Die wichtigste Reduktionsmöglichkeit betrifft die EEG-Umlage. Sie kann bei einem Jahresverbrauch von 24 GWh – je nach Einzelfall - um bis zu 95 Prozent reduziert werden; die mögliche Reduktionshöhe hängt nach § 64 EEG von mehreren Faktoren ab. Das Nettonetzentgelt kann gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV um bis zu 80 Prozent reduziert werden. Die Stromsteuer kann nach § 9a StromStG vollständig erlassen, erstattet oder vergütet werden. In Bezug auf den Gesamtpreis quantitativ weniger bedeutsame Vergünstigungsmöglichkeiten betreffen die Konzessionsabgabe nach § 2 Abs. 4 S. 1 KAV sowie die Umlagen nach § 9 KWKG und § 17 f. EnWG. Im Rahmen des Energie- Monitorings wird nicht erhoben, in welchem Umfang die einzelnen Reduktionsmöglichkeiten in der Praxis bei Industriekunden tatsächlich Anwendung finden. Auch vor diesem Hintergrund sind Aussagen über „den“ durchschnittlichen Industriekundenpreis anhand der Monitoring-Daten nicht möglich. Abnahmefall 50 MWh/Jahr („Gewerbekunde“) Der im Folgenden betrachtete Abnahmefall eines Jahresverbrauchs von 50 MWh wurde mit einer Jahresbenutzungsdauer von 1.000 Stunden (Jahreshöchstlast 50 kW, Versorgung in Niederspannung 0,4 kV) definiert, was z.B. dem Abnahmeprofil eines Gewerbekunden entsprechen kann. Der Jahresverbrauch von 50 MWh beträgt das 14- fache des Abnahmefalls 3.500 kWh („Haushaltskunde“) und zwei Tausendstel des Abnahmefalls 24 GWh/Jahr. Da es sich hier um einen mäßigen Verbrauch handelt, spielen individuelle Vertragsgestaltungen eine wesentlich kleinere Rolle als beim Abnahmefall 24 GWh/Jahr. Die Lieferanten sollten eine plausible Abschätzung auf Basis der am 1. April 2015 geltenden Konditionen für die Abrechnung ihrer Kunden mit einer dem Abnahmefall ähnlichen Abnahmestruktur vornehmen. Angesprochen waren dabei Lieferanten, die mindestens einen Kunden mit einem Jahresverbrauch zwischen 10 MWh und 100 MWh haben. Der Abnahmefall betrifft eine Verbrauchsmenge, die unter dem Schwellenwert von 100 MWh liegt, ab dem der Netzbetreiber grundsätzlich eine registrierende Leistungsmessung vorzusehen hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass bei dem gewählten Abnahmefall häufig eine Verbrauchserfassung über ein Standard-Lastprofil erfolgt. Für die folgenden Preisauswertungen zum Abnahmefall wurden die Angaben von insgesamt 827 Lieferanten herangezogen (Vorjahr: 763). Anhand dieser Angaben wurden jeweils die arithmetischen Mittelwerte des Gesamtpreises und der einzelnen Preisbestandteile berechnet. Ferner wurde die Streuung der Angaben für jeden Preisbestandteil in Form von Spannen ausgewertet, innerhalb derer jeweils die mittleren 80 Prozent der von den Lieferanten angegebenen Werte liegen. Die Auswertung hat folgende Ergebnisse erbracht: Der vom Lieferanten beeinflussbare Restbetrag hat sich erneut verringert, und zwar von 6,39 ct/kWh im Mittel auf 6,08 ct/kWh (Vorjahr: Rückgang um 0,90 ct/kWh). Die Umlagen sind insgesamt um 0,15 ct/kWh gesunken, während das Nettonetzentgelt um 0,09 ct/ kWh angestiegen ist. Der Mittelwert des Gesamtpreises (ohne USt.) in Höhe von 21,47 ct/kWh liegt um 0,39 ct/kWh unter dem arithmetischen Mittel des im Vorjahr erhobenen Wertes (21,86 ct/kWh). Bei diesem Abnahmefall entfallen somit durchschnittlich rund 72 Prozent des Gesamtpreises auf Kostenpositionen, die für den Lieferanten nicht beeinflussbar sind (Nettonetzentgelt, Messung, Abrechnung, Messstellenbetrieb, Konzessionsabgabe, EEG-Umlage, weitere Umlagen, Stromsteuer). Nur rund 28 Prozent betreffen Preiselemente mit Raum für unternehmerische Entscheidungen. Drucksache 15/1948 (15/1811) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 6 - Was sind aus Sicht der Landesregierung die Gründe für die vergleichsweise hohen Strompreise im Saarland und was gedenkt die Landesregierung hiergegen zu tun? Zu Frage 3: Die Strompreise in Deutschland sind von verschiedenen Faktoren abhängig, die sich dem unmittelbaren Einfluss der Landesregierung entziehen. Neben den Kosten für Erzeugung, Transport und Vertrieb beeinflussen den Strompreis zu Lasten der Endkunden insbesondere staatlich determinierte Abgaben (z.B. Umsatzsteuer), Umlagen (z.B. EEG-Umlage) und Netzentgelte. Nach Abzug der gesetzlichen Umsatzsteuer, der EEG-Umlage und der Netzentgelte von jeweils rund 20 % verbleiben für die tatsächlichen Energiekosten maximal 40 % des Strompreises. Somit stellen die tatsächlichen Energiekosten nur einen relativ geringen Teil des Strompreises dar. Letztendlich ist auch die Tarifart entscheidend für die Höhe des Strompreises. Laut Bundesnetzagentur bezieht in Deutschland immer noch ein Drittel der Haushaltskunden Strom innerhalb eines Grundversorgungstarifs, wodurch in der Regel höhere Entgelte als bei einem Sondertarif geleistet werden müssen. Zum einen ist der Energiebezug innerhalb der Grundversorgung möglicherweise auf die relativ geringe Bonität von einkommensschwachen Stromkunden zurückzuführen. Zum anderen dürfte die Unkenntnis der Verbraucher über eine alternative Energiebelieferung, d.h. außerhalb der Grundversorgung, vermutlich ursächlich für den Energiebezug innerhalb des höheren Grundversorgungstarifes sein. Die regionalen Strompreisunterschiede in Deutschland und im Saarland ergeben sich u.a. auch aus den unterschiedlichen Netzentgelten. Die Netzentgelte werden für jeden Netzbetreiber bzw. jedes Netz individuell ermittelt. Hierbei spielen die getätigten Investitionen und deren Abschreibungen sowie die Erlös- und Kostenseite eine wesentliche Rolle. Spezifisch höhere Abschreibungen oder hohe Personal- und Materialkosten führen in der Regel zu höheren Netzentgelten. Zudem wirken sich bei den Netzkosten die getätigten Netzausbaumaßnahmen aus. Die spezifischen Netzentgelte werden zudem maßgeblich durch die Strommenge beeinflusst, auf die die Netzentgelte verteilt werden können. Die Netzkosten verteilen sich zunehmend auf eine geringere Zahl ausschließlich netzversorgter Stromverbraucher. Dabei spielt die zunehmende Zahl der Eigenversorgung von Industrie- und Privatverbrauchern eine bedeutende Rolle. Mit abnehmender Bevölkerung könnten sich diese Effekte künftig noch verstärken. Mit Blick auf die strukturellen Unterschiede der einzelnen Netzbetreiber erscheint eine pauschale Aussage hinsichtlich der Höhe der Netzentgelte im Saarland nicht sachgerecht und aussagekräftig. Die als Monopol betriebenen Energieversorgungsnetze haben sich in der Vergangenheit als Hemmnis bei der Einführung von Wettbewerb im Energiebereich erwiesen. Durch die Regulierung der Strom- und Gasnetze soll ein unverfälschter und wirksamer Wettbewerb gewährleistet werden. Sofern die Netzbetreiber ihre Kosten stärker als die Erlösvorgabe absenken, kann der hierdurch erzielte zusätzliche Gewinn beim Unternehmen verbleiben. Die Anreizregulierung bietet somit systematische Anreize zur Kostensenkung, die eine rein kostenbasierte Regulierung nicht bieten kann. Die Anreizregulierung ist damit wesentlich besser geeignet, Ineffizienzen in Netzmärkten aufzuzeigen und zu beseitigen als eine rein kostenbasierte Ermittlung der Netzentgelte. Mit der Anreizregulierung werden Kosten und Erlöse zumindest zeitweilig entkoppelt. Dabei werden den Netzbetreibern Obergrenzen für die Erlöse aus Netzentgelten auf der Basis der zuletzt genehmigten Entgelte und unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben (Ermittlung der unternehmensindividuellen Effizienz mit Hilfe statistischer Verfahren) und allgemeiner Inflationsentwicklung vorgegeben. Drucksache 15/1948 (15/1811) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 7 - Die Bestimmung der Effizienzvorgaben (Effizienzvergleichsverfahren) erfolgt in einem bundesweiten Verfahren unter Beteiligung aller Netzbetreiber (außer den am vereinfachten Verfahren teilnehmenden Netzbetreibern) durch die Bundesnetzagentur, getrennt für Strom und Gas. Die Anreizregulierung und deren Entwicklung definieren damit auch im Saarland die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Höhe der Netzentgelte . Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben aus dem dritten Energiebinnenmarktpaket wurde als wesentliche Maßnahme der Landesregierung im April 2015 die unabhängige Regulierungskammer für das Saarland eingerichtet. Diese übt die Regulierungstätigkeit unparteiisch, weisungsfrei und transparent aus. Dabei hat die Regulierungskammer das Ziel, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb bei der Versorgung mit Strom und Gas und einen langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betrieb von Energieversorgungsnetzen zu sichern. Ziel ist es, die lokalen und regionalen Entgelte der Verteilernetzbetreiber dauerhaft nach Effizienzgesichtspunkten zu regulieren, um einerseits die Gewährleistung der Versorgungssicherheit bzw. Investitionen in die Netze zu ermöglichen und andererseits die saarländischen Haushalte und Unternehmen nicht stärker durch zu hohe Netzentgelte zu belasten . Im Saarland unterliegen rund 40 Strom- und Gasnetzbetreiber, die weniger als 100.000 Kunden angeschlossen haben und deren Netz vollständig innerhalb des Saarlandes liegt, der Regulierungsaufsicht der Regulierungskammer für das Saarland. Für die übrigen Strom- und Gasnetzbetreiber, deren Netze über die Grenzen des Saarlandes hinausgehen bzw. an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, ist die Bundesnetzagentur in Bonn zuständig. Die Energieaufsicht des Saarlandes überwacht unter anderem die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Hierzu gehören vor allem die allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung aus dem Niederspannungsnetz (Strom) oder aus dem Niederdrucknetz (Gas), die in der Strom-Grundversorgungsverordnung (StromGVV) und in der Gas-Grundversorgungsverordnung (GasGVV) geregelt sind. Die Energieaufsicht des Saarlandes ist gehalten, das Handeln der Energieversorgungsunternehmen auf Vereinbarkeit mit dem geltenden energierechtlichen Rahmen hin zu überwachen. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen kommen im Einzelfall in Betracht, wenn die Strom- bzw. Gaskunden ihre Ansprüche nicht auf zivilrechtlichem Wege geltend machen können oder wenn eine systematische Missachtung von energierechtlichen Vorschriften erkennbar wäre. Für die Prüfung des Bestehens oder Nichtbestehens zivilrechtlicher Forderungen u. a. aus Energielieferverträgen ist zunächst die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen. Der Saarländische Energiebeirat berät und unterstützt die Landesregierung in energiepolitischen Fragestellungen. Dem Energiebeirat gehören Vertreter der Landesregierung und Energiewirtschaft sowie von Verbänden, Kammern, Gewerkschaften, Wissenschaft , Forschung und der Verbraucherzentrale des Saarlandes an. Aufgabe des Energiebeirates ist es, gemeinsam und zielgerichtet ein tragfähiges Energiekonzept für das Saarland zu diskutieren und zu begleiten. Der Beirat berät die Landesregierung, insbesondere auch im Hinblick auf die Umsetzung der Energiewende auf regionaler Ebene. Diskutiert werden die Entwicklung der Strompreise und die Möglichkeiten einer Steuerung, damit die Energieversorgung für Verbraucher und Industrie sicher und bezahlbar bleibt. Ziel ist es, die Entwicklung des Strompreises wirtschafts- und sozialpolitisch besser steuern zu können – etwa durch eine Verringerung der relevanten Belastungssätze bei der EEG-Umlage oder Stromsteuer. Drucksache 15/1948 (15/1811) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 8 - Nach dem Motto, die beste Energie ist die, die nicht verbraucht wird, unterstützt die saarländische Landesregierung Beratungsleistungen für Verbraucher (z. B. Stromspar- Check, Energieberatung Saar), um Möglichkeiten der Energiekostenreduzierung aufzuzeigen . Das vom Deutschen Caritasverband und vom Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen entwickelte Projekt „Stromspar-Check“ wird seit Ende 2008 vom Bundesumweltministerium finanziell gefördert. Die Projektbasis und -trägerschaft wurde im Jahr 2014 deutlich erweitert („Stromspar-Check PLUS“) und wird seit April 2016 seitens des Bundes als „Stromspar-Check KOMMUNAL“ fortgeführt. Das Projekt verfügt im Saarland seit 2014 über 2 Projektstandorte mit 8 Vollzeit-Stromsparhelfern. Bis heute wurden saarlandweit über 1.000 Stromspar-Checks durchgeführt. Ziel des Projektes ist die Verstärkung der Energieeffizienz in einkommensschwachen Haushalten (knapp 20 % aller saarländischen Haushalte). Der Stromspar-Check umfasst eine Vor- Ort-Beratung, bei der auch Soforthilfen zum Energiesparen ergriffen werden können. Beispielhaft seien an dieser Stelle der Einbau neuer Energiesparlampen, schaltbare Steckerleisten, Zeitschaltuhren oder Wasserperlatoren genannt. Die vorbezeichneten Sofortmaßnahmen führten zu einer Einsparung von durchschnittlich 380 kWh pro Haushalt und Jahr. Werden die Empfehlungen aus dem Stromspar-Check vollumfänglich umgesetzt, können die Energiekosten jährlich zusätzlich um durchschnittlich 160 € pro Haushalt reduziert werden. Darüber hinaus haben sich im Saarland 60 Haushalte ein A***-Kühlgerät angeschafft und erreichen dadurch noch weitere 300 kWh Energieeinsparung pro Jahr. Alle weiteren Maßnahmen anderer Multiplikatoren (z. B. Saar-Lor-Lux Umweltzentrum des Handwerks, Bundesinitiativen) werden von der saarländischen Landesregierung positiv begleitet.