LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1950 (15/1871) 28.09.2016 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Bergschäden an der Verkehrsinfrastruktur und Liegenschaften des Landes Vorbemerkung des Fragestellers: „Im Saarland gehören Bergschäden zur Lebenswirklichkeit der Einwohnerinnen und Einwohner. Erschütterungen, Bodenabsenkungen und Tagesbrüche können zu Schäden an Gebäuden, Leitungen und Verkehrsanlagen sowie zu großflächigen Veränderungen der Landschaft führen. Selbst wenn der Bergbau eingestellt wird, können Bergschäden noch viele Jahre später eintreten. Ein Anstieg des Grubenwassers infolge einer Einstellung der Pumpmaßnahmen kann zu weiteren Schäden führen. Bergschäden können nicht nur das Eigentum der Einwohnerinnen und Einwohner treffen, sondern ebenso die öffentliche Infrastruktur und Liegenschaften des Landes betreffen.“ Welche Schäden sind seit 2006 an der Verkehrsinfrastruktur des Landes aufgetreten, die sich auf Bergbautätigkeiten zurückführen lassen (Bitte unter Angabe der einzelnen Schadensfälle mit Ort und Jahr beantworten)? Zu Frage 1: Das Bergwerk Saar der RAG AG wurde Mitte des Jahres 2005 auf den Hauptstandort Duhamel in Ensdorf (Seilfahrt, Kohleförderung und Kohleaufbereitung) und die Nebenanlage Nordschacht in Lebach-Falscheid (Seilfahrt) konzentriert. Die aktive Steinkohlenförderung des Bergwerks Saar aus den Feldern Primsmulde, Dilsburg und Nordfeld lief Mitte des Jahres 2012 aus. Bergbauliche Auswirkungen gab es mithin seit dem Jahr 2006 nur noch auf wenigen Landstraßenabschnitten im Bereich von Hülzweiler sowie zwischen Saarwellingen und Lebach. Ausgegeben: 28.09.2016 (22.06.2016) Drucksache 15/1950 (15/1871) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Die Endregulierung dieser Streckenabschnitte - es handelt sich im Wesentlichen um Fahrbahnrisse aufgrund von Zerrungen - ist erst zum Teil abgeschlossen und wird im Zuge anstehender Deckensanierungen in den nächsten Jahren durchgeführt werden. Die Höhe des Anteils der RAG AG an den Kosten steht noch nicht fest. Es kommt bei der Regulierung des Einzelfalls immer entweder eine Barabgeltung unter Anwendung der mit der RAG AG im Rahmen einer Grundsatzvereinbarung ermittelten Mittelpreise für die verschiedenen Tätigkeiten in Frage oder eine Gemeinschaftsmaßnahme, bei der die Kosten der RAG AG anteilig ermittelt und direkt mit dem Auftragnehmer abgerechnet werden. Was die Regulierung der Brückenbauwerke anbelangt, so ist auch hier eine Endregulierung noch nicht überall erfolgt. Die Untersuchungen der letzten Jahre haben aber gezeigt, dass Schäden, die möglicherweise bergbaubedingt sind, in der Regel nur marginale Entschädigungssummen zur Folge haben. Die RAG AG war hier in vielen Fällen bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht noch eine Entschädigung zu zahlen , obwohl das Schadensbild nicht eindeutig ist und die bergbaulichen Einwirkungen häufig bereits länger als zehn Jahre zurücklagen. In welcher Höhe sind Kosten zur Beseitigung dieser Schäden angefallen und welcher Anteil dieser Kosten wurde jeweils vom Land und vom Bergbaubetreiber getragen? Zu Frage 2: Die Regulierung von Bergschäden erfolgt nach den Vorgaben des Bundesberggesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs im zivilrechtlichen Innenverhältnis zwischen dem Schäden verursachenden Bergbauunternehmen und dem jeweiligen Geschädigten . Die Haftung und der Ersatz von Bergschäden sind in den §§ 114 ff. BBergG geregelt. Nach § 117 Absatz 1 BBergG richtet sich der Umfang der Ersatzpflicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens im Falle einer unerlaubten Handlung. Nach § 249 BGB ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes geschuldet. Kommt eine Wiederherstellung nicht in Betracht, ist bei einer Neuanschaffung ein Abzug „neu für alt“ anzubringen. Im Falle einer lokalen Reparatur einer bergbaugeschädigten Straße gehen somit die kompletten Reparaturkosten zu Lasten des Bergbautreibenden . Im Falle eines Neubaus wird sich der Straßenlastträger an dem Neubau im Verhältnis des Alters der Straße zur Gesamtlebensdauer der Straße an den Kosten beteiligen müssen. Wo erwartet die Landesregierung in Zukunft bergbaubedingte Schäden an der Verkehrsinfrastruktur des Landes und von welchen Sanierungskosten geht sie aus? Zu Frage 3: Der untertägige Steinkohlenbergbau im Saarland ist Mitte des Jahres 2012 ausgelaufen . Die bergbaulichen Bodenbewegungen sind inzwischen weitestgehend abgeklungen . Bergschäden können im Saarland zukünftig im Wesentlichen nur noch dort auftreten , wo aufgrund des unternehmensseitig geplanten, aber noch nicht genehmigten schrittweisen Grubenwasseranstiegs Hebungen zu erwarten sind. Drucksache 15/1950 (15/1871) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 3 - Da diese Hebungen großflächig und mit Bewegungsgrößen von nur wenigen Dezimetern verteilt über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahrzehnten auftreten dürften, sind Bergschäden, wenn überhaupt, nur dort zu erwarten, wo tektonische Störungen geologischen Ursprungs an der Tagesoberfläche vorhanden sind. Des Weiteren kann es infolge eines Grubenwasseranstiegs auch zu Erderschütterungen kommen, die Bergschäden auslösen. Unabhängig davon können Bereiche mit altem tagesnahem Abbau in einer Teufe von 0 bis 30 Metern zeitlich unbegrenzt zu Schäden an der Tagesoberfläche und damit auch im Bereich von Verkehrsanlagen führen. Auch in diesen Fällen wären die Bergschäden nach den Vorgaben des Bundesberggesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Bergbautreibenden zu regulieren. Welche Schäden sind seit 2006 an Liegenschaften des Landes aufgetreten, die sich auf Bergbautätigkeiten zurückführen lassen (Bitte unter Angabe der einzelnen Schadensfälle mit Ort und Jahr beantworten )? Zu Frage 4: Für das damalige Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten in Lebach wurden im Jahr 2007 zur Beseitigung von Bergschäden seitens der RAG AG pauschal 322.400 € zur Verfügung gestellt. Weitere Schäden an Liegenschaften des Landes seit 2006 sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht zu verzeichnen. In welcher Höhe sind Kosten zur Beseitigung dieser Schäden angefallen und welcher Anteil dieser Kosten wurde jeweils vom Land und vom Bergbaubetreiber getragen? Zu Frage 5: Zur Höhe der Kosten für die Beseitigung der Schäden siehe Antwort zu Frage 4. Für Bergschäden haftet das verursachende Bergbauunternehmen. Wo erwartet die Landesregierung in Zukunft bergbaubedingte Schäden an Liegenschaften des Landes und von welchen Sanierungskosten geht sie aus? Zu Frage 6: Siehe Antwort zu Frage 3. Konkrete Informationen zu künftig zu erwartenden Bergschäden an Liegenschaften des Landes und etwaigen Regulierungskosten liegen nicht vor.