LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1952 (15/1919) 28.09.2016 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Astrid Schramm (DIE LINKE.) betr.: Auszahlung von Dienstaufwandsentschädigungen und monatlichen Pauschalen Vorbemerkung der Fragestellerin: „Unter Bezugnahme auf den Artikel in der Saarbrücker Zeitung vom 17. August 2016 mit der Überschrift „Steuerzahlerbund beklagt Doppelversorgung “: Vorbemerkung Landesregierung: Die Fragestellerin bezieht sich in ihrer Anfrage auf einen Artikel in der Saarbrücker Zeitung vom 17. August 2016, in dem der Steuerzahlerbund die Weiterzahlung der steuerfreien Aufwandsentschädigung als Abgeordnete neben der Dienstaufwandsentschädigung nach dem Saarländischen Ministergesetz für Mitglieder der Landesregierung , die zugleich Mitglied des Landtages des Saarlandes sind, beklagt. Die Antworten beziehen sich nicht auf die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre als weitere Mitglieder der Landesregierung, da diese als Beamtinnen und Beamte keine Mitglieder des Landtages sein können. Was die Regelungszuständigkeit dieser beiden Rechtsbereiche anbelangt, so liegt diese für die Dienstaufwandsentschädigung als Teil der Amtsbezüge nach dem Ministergesetz bei der Landesregierung. Regelungen zur steuerfreien Unkostenpauschale für Abgeordnete finden sich demgegenüber im Abgeordnetengesetz. Welche Regelungen gelten im Saarland bezüglich der Auszahlung einer monatlichen Pauschale bzw. Dienstaufwandsentschädigung für Mitglieder der Landesregierung, die zugleich Mitglied des Landtages sind? Zu Frage 1: Die Mitglieder der Landesregierung erhalten als Teil der Amtsbezüge eine Dienstaufwandsentschädigung . Diese beträgt für die Ministerpräsidentin 716 Euro und für die Ministerinnen und Minister 358 Euro monatlich (§ 8 Absatz 2 Buchstabe d des Saarländischen Ministergesetzes). Ausgegeben: 28.09.2016 (31.08.2016) bitte wenden Drucksache 15/1952 (15/1919) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - - 2 - Bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im Landtag des Saarlandes ruhen die Ansprüche auf Entschädigung nach § 5 des Abgeordnetengesetzes neben einem Einkommen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung (§ 21 Absatz 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes ). Als Abgeordnete erhalten auch die Mitglieder der Landesregierung nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes eine monatliche Pauschale für allgemeine Unkosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Kosten für Schreibarbeiten, Porto und Telefon sowie Auslagen, die sich aus der Stellung als Abgeordnete ergeben, in Höhe von derzeit 1.264 Euro. Welche Regelungen gelten im Saarland bezüglich der Auszahlung einer monatlichen Pauschale bzw. Dienstaufwandsentschädigung für Mitglieder der Landesregierung, die in Personalunion zwei Ministerien leiten? Welche Regelungen gelten, wenn sie zugleich Mitglied des Landtages sind? Zu Frage 2: Für Mitglieder der Landesregierung, die in Personalunion zwei Ministerien leiten, entsteht kein Anspruch auf höhere Amtsbezüge. Insoweit steht auch die Dienstaufwandsentschädigung nach dem Saarländischen Ministergesetz nur einmal zu. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Beabsichtigt die Landesregierung eine Änderung der geltenden Auszahlungsmodalitäten (wenn ja: in welcher Form?) oder sollen die bisherigen Regelungen beibehalten werden? Zu Frage 3: Unter Hinweis auf die Vorbemerkung der Landesregierung ist eine Änderung der in Rede stehenden Vorschrift des Saarländischen Ministergesetzes derzeit nicht beabsichtigt .